Sunday, May 31, 2015

Hansa Treuhand MS Chief: Anleger sollen offenbar investieren

Der Schiffsfonds Hansa Treuhand MS Chief steckt erneut in Schwierigkeiten. Daher sollen die Anleger offenbar frisches Kapital investieren, um den Verkauf des Containerschiffs zu verhindern. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Schiffsfonds Hansa Treuhand MS Chief steckt offenbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ein Notverkauf des Containerschiffs soll aber offenbar verhindert werden. Das könnte im Wege einer Kapitalerhöhung geschehen und die Anleger müssten frisches Kapital „nachschießen“. Die Anleger werden nicht zum ersten Mal mit der wirtschaftlichen Schieflage des von Hansa Treuhand aufgelegten Fonds MS Chief konfrontiert. Schon 2010 wurden Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Auch drei Jahre später wurde weiteres Kapital nötig, das durch die Rückzahlung von Ausschüttungen bereitgestellt werden sollte. Nun sollen die Anleger auf freiwilliger Basis investieren. Sollte dabei nicht genug Kapital eingesammelt werden können, um die Liquidität der Gesellschaft zu erhalten, könnte möglicherweise aber auch wieder die Rückforderung von Ausschüttungen, die ohnehin unter den prospektierten Erwartungen liegen, auf die Anleger zukommen. Angesichts der wenig erfreulichen Entwicklung ihrer Kapitalanlage können sich die betroffenen Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Sollte es zur Rückforderung von Ausschüttungen kommen, kann zudem auch die Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft werden. Ansprüche auf Schadensersatz können aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Im Beratungsgespräch wurden Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlage dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen und damit auch alle Chancen und Risiken. Über diese Risiken und insbesondere über das Risiko des Totalverlusts hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Doch trotz des Totalverlust-Risikos wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch an betont sicherheitsbewusste Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. So eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank nicht über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt hat. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1iJFEq4 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, May 30, 2015

Canada Gold Trust Fonds: Anleger sollen zehn Prozent der Ausschüttungen zurückzahlen

Neue Frist für die Anleger der Canada Gold Trust Fonds (CGT I bis IV). Sie sollen bis zum 31. Mai ca. zehn Prozent ihrer erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, um die Fonds liquide zu halten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich sollten die Anleger der CGT Fonds bis zum 1. Mai noch 30 Prozent der Ausschüttungen zurückzahlen. Offenbar sind nicht genug Anleger diesem Aufruf gefolgt. Nun werden sie einem Bericht von „Fonds professionell online“ zu Folge dazu aufgefordert, ca. zehn Prozent der Ausschüttungen zurückzuzahlen. Rund 350.000 Euro sollen auf diese Weise für die Sanierung der Fonds zusammenkommen. Darüber hinaus wird auch die Wahl eines Fondsbeirats angeregt, der von der Fondsgesellschaft regelmäßig über die Mittelverwendung informiert werden solle. Unklar ist weiterhin, ob die Anlegergelder korrekt verwendet wurden. Ursprünglich sollten mit den Geldern Darlehen an die Henning Gold Mines Inc. (HGM) gegeben und damit der Goldabbau in Kanada finanziert werden. Seit der außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar scheint jedoch klar zu sein, dass die Anlegergelder – wenn überhaupt – nur zum Teil in den Goldminen angekommen sind. Dementsprechend wurde auch deutlich weniger Gold abgebaut als geplant und die Fondsgesellschaften sind in entsprechenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob sie noch einmal in die Sanierung der Fonds investieren wollen. Ob durch die Rückzahlung der Ausschüttungen überhaupt eine nachhaltige Sanierung gelingen kann, ist ungewiss. Alternativ können die Anleger aber auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Darüber hinaus können sich Schadensersatzansprüche auch gegen die Prospektverantwortlichen richten, wenn sich die Angaben in den Emissionsprospekten als falsch, unvollständig oder auch nur irreführend erweisen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, May 29, 2015

Managerhaftung: D&O Versicherungen auf dem Vormarsch

Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer leben gefährlich. Bei Fehlentscheidungen müssen sie unter Umständen mit ihrem Privatvermögen für den Schaden einstehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die leitenden Organe eines Unternehmens haften bei fahrlässigen Fehlern mit ihrem Privatvermögen für den entstandenen Schaden. Sie stehen nicht nur bei eigenen Fehlern, sondern auch bei Fehlern der Mitarbeiter in der Haftung. Auf Grund dieses finanziellen Risikos schließen immer mehr Unternehmen spezielle Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, sog. D&O-Versicherungen, für ihre Führungskräfte ab. Die Zahl dieser speziellen Haftpflichtversicherungen für Führungskräfte steige, berichtet „Die Welt“. Dem Bericht zu Folge habe auch die Zahl der gemeldeten Schadensfälle zugenommen. Das habe vor allem zwei Gründe: Die Erwartungshaltung an das Management sei gestiegen und wegen der grenzüberschreitenden Geschäfte vieler Unternehmen sei es auch vermehrt zu internationalen Rechtsstreitigkeiten, z.B. wegen des Verstoßes gegen Compliance-Richtlinien, gekommen. Durch dieses finanzielle Risiko legen immer mehr nachrückende Führungskräfte gesteigerten Wert auf eine D&O (Directors & Officers)-Versicherung. Diese spezielle Haftpflichtversicherung kann Schäden, die aus Innenhaftung und Außenhaftung resultieren, abdecken. Bei kleineren Unternehmen kann u.U. auch eine Versicherung ausreichen, die nur die Außenhaftung, also die Ansprüche Dritter auf Schadensersatz, abdeckt. Die Anforderungen, die an die Führungskräfte in den Unternehmen gestellt wird, sind unterschiedlich und genauso flexibel sollte daher eine D&O-Versicherung auf die speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sein. Zu den wichtigsten Punkten, die beim Abschuss der Police beachtet werden sollten, gehört die Höhe der Deckungssumme, die Rückwärtsdeckung, die Nachhaftungsdeckung und die freie Anwaltswahl sein. Da die Policen durch die Unternehmen abgeschlossen werden, sollte auch besonderes Augenmerk auf die Aspekte der Innenhaftung, also die Ansprüche des Unternehmens gegen ihre Leitungsorgane, gelegt werden. Damit es nicht zu Interessenskonflikten kommt, sollte die Versicherung so ausgelegt sein, dass sie beiden Seiten gerecht wird. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Police genau prüfen und auch Ansprüche durchsetzen, falls es im Schadensfall zu Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer kommen sollte. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G2ScTO Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Steuerhinterziehung: Steueroase Schweiz trocknet aus – Selbstanzeige

Durch die zahlreichen Amtshilfegesuchen ausländischer Steuerbehörden sah sich die Schweiz jetzt veranlasst, die Namen mutmaßlicher Steuersünder im Internet zu veröffentlichen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lange Zeit war die Schweiz ein Paradies für Steuerhinterzieher. Doch die Steueroase trocknet weiter aus. Das zeigt zuletzt die Veröffentlichung der Namen mutmaßlicher Steuersünder im Internetportal des Schweizer Bundesblattes. Die Veröffentlichung der Namen im Internet ist ein unkonventioneller und kontrovers diskutierter Schritt. Die Schweiz begründet die Maßnahme mit den zahlreichen Amtshilfegesuchen ausländischer Steuerbehörden. Sie sei gesetzlich verpflichtet, die betroffenen Personen über die Amtshilfegesuche zu informieren, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu den Anfragen zu äußern und gegen mögliche Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Dabei sei keineswegs gesagt, dass die Betroffenen auch Steuern hinterzogen hätten. Für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist die Veröffentlichung der Namen im Internet keineswegs ein unüblicher Vorgang. Ein ESTV-Sprecher erklärte, dass schon seit 2010 Namen im Internet veröffentlicht werden, wenn es keine anderen Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme gebe, berichtet das Nachrichtenmagazin „Spiegel“. Der Sprecher skizzierte den üblichen Weg der ESTV. Zunächst werde das Amtshilfegesuch an die Banken, Treuhänder und andere Kontaktpersonen weitergeleitet. Kann dennoch kein Kontakt zu den betroffenen Personen aufgenommen werden, erfolge die Veröffentlichung in Internet. Das heißt: In den Listen können auch die Namen von Personen auftauchen, die ihr Konto in der Schweiz schon vor einigen Jahren aufgelöst haben. Rund 2800 Anfragen zu Steuersachen aus dem Ausland haben die Schweizer Behörden im vergangenen Jahr gezählt. Betroffene, die die Anfrage einfach ignorieren, können sich keineswegs sicher sein. Dann werde die Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen weitere Amtshilfe leisten, so der ESTV-Sprecher. Das kann auch die Weitergaben an Informationen an die ausländischen Behörden bedeuten. Für Steuerhinterzieher wird das Klima in der Schweiz zunehmend rauer. Wer sich vor einer Strafverfolgung schützen möchte, kann nach wie vor eine Selbstanzeige stellen. Das sollte aber nicht im Alleingang oder mit vorgefertigten Musterformularen, sondern nur mit der Hilfe von im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwälten und Steuerberatern geschehen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, May 28, 2015

HCI MS Kaspar Schulte steht offenbar vor dem Verkauf

Der Produktentanker MS Kaspar Schulte steht offenbar vor dem Verkauf. Dies habe die Geschäftsführung mitgeteilt, meldet das „fondstelegramm“. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus HCI Capital legte den Schiffsfonds MS Kaspar Schulte im Jahr 2004 auf. Für die Anleger verlief die Beteiligung in den Anfangsjahren überaus erfreulich. Allerdings machte sich auch bei diesem Schiffsfonds schließlich die nach wie vor anhaltende Krise der Schifffahrt bemerkbar. Das betraf auch die Ausschüttungen. Im Zuge der Finanzkrise 2008 sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Nachfrage ließ nach. Überkapazitäten und sinkende Charterraten waren die Folge. Die Ausschüttungen an die Anleger blieben in der Folge häufig hinter den prospektierten Erwartungen zurück. Etliche Schiffsfonds mussten bislang schon Insolvenz anmelden. Die Anleger verloren regelmäßig viel Geld. Der Produktentanker MS Kaspar Schulte steht nun offenbar vor dem Verkauf. Anleger, die mit der Entwicklung ihrer Kapitalanlage nicht zufrieden waren, haben nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel allerdings unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken, so dass die Beteiligung für die Anleger auch mit dem Totalverlust der Einlage enden kann. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken, insbesondere über das Totalverlust-Risiko, aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds trotz ihres spekulativen Charakters aber auch an sicherheitsbewusste Anleger, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Darüber hinaus hätte die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) aufklären müssen. Wurden die Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Da beim Schiffsfonds MS Kaspar Schulte die Verjährung der Ansprüche droht, sollten betroffene Anleger umgehend handeln. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12AIJk2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, May 27, 2015

Vor dem Unternehmenskauf: Due-Diligence-Prüfung

Bei vielen mittelständischen Unternehmen wird es in den kommenden Jahren zu einem Wechsel an der Unternehmensspitze kommen. Das kann auch den Verkauf des Unternehmens zur Folge haben. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Laut einer Studie der KfW-Bank wird es bei rund 580.000 mittelständischen Unternehmen in Deutschland in den kommenden zwei Jahren zu einem Wechsel an der Unternehmensspitze kommen, berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Studie zu Folge ist demnach jedes sechste Unternehmen von einem Wechsel betroffen. Bevorzugte Variante ist, den Stab an ein Familienmitglied weiterzureichen. Nach Zahlen der KfW-Analyse denke auch jeder fünfte Firmenchef über 60 Jahren über einen externen Nachfolger nach. Da sich die Suche nach einen internen oder externen Nachfolger sich als schwierig erweisen kann, werden auch Unternehmenskäufe bzw. -verkäufe die Folge sein. Beim Unternehmenskauf oder Kauf von Unternehmensanteilen spielt eine Due-Diligence-Prüfung eine große Rolle. Im Rahmen dieser Prüfung werden mit der gebotenen Sorgfalt die Stärken und Schwächen des Kaufobjektes analysiert, um anhand der Risikoprüfung einen angemessenen Kaufpreis unter Berücksichtigung aller für die Transaktion relevanten Faktoren zu ermitteln. Wichtige Faktoren können dabei etwa die Gesellschaftsform des Unternehmens, die bestehenden Verträge mit Geschäftspartnern, Arbeitsverträge, Verbindlichkeiten, Auftragslage, Patente, Copyrights oder die steuerlichen Auswirkungen sein. Diese müssen genau geprüft und bewertet werden, um das Risiko der Investition einschätzen zu können und einen abgemessenen Kaufpreis zu ermitteln. Eine Due-Diligence-Prüfung sollte dabei keine Lösung von der Stange sein, bei der ein Fragenkatalog abgearbeitet wird, sein. Stattdessen müssen die spezifischen Gegebenheiten bei jeder Transaktion genau beleuchtet und gewichtet werden, um zu einer realistischen Bewertung des geplanten Geschäfts zu kommen. Jede Investition muss nach ihren ganz eigenen Kriterien bewertet werden. Den Umfang einer Due-Diligence-Prüfung können Käufer und Verkäufer bestimmen. Unternehmenskäufe oder der Erwerb von Unternehmensanteilen haben auch rechtliche Auswirkungen. Auch diese müssen berücksichtigt werden. Daher ist es bei einer Due-Diligence-Prüfung ratsam, im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte ins Boot zu holen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/WJYp4c Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, May 26, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ermöglicht Rückkehr in die Steuerlegalität

Steuerhinterzieher müssen immer mehr fürchten, entdeckt zu werden. Mit einer fehlerfreien Selbstanzeige ist die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit möglich. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vom Instrument der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung können beide Seiten profitieren. Der Steuersünder erhält durch die Selbstanzeige die Möglichkeit, der Strafverfolgung und einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Der Staat kann sich auf der anderen Seite über eine sprudelnde Einnahmequelle freuen, die dem Fiskus Millionen in die Kasse spült. Wohl auch deshalb wurde nach langen Diskussionen an der Selbstanzeige festgehalten. Allerdings wurden die Anforderungen an die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 deutlich verschärft. Dennoch ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich und machbar. Vor allem muss sie aber rechtzeitig, sprich vor Entdeckung der Tat, gestellt werden und vollständig sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Auch wenn die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, stetig steigt, sollte eine Selbstanzeige auf Grund ihrer Komplexität nicht im Eilverfahren erstellt werden. Vielmehr sollte Gründlichkeit Priorität vor Schnelligkeit haben. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt und dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Um solche Fehler, die zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, zu vermeiden, sollte sie nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss dementsprechend gewürdigt werden. Daher sollten bei einer Selbstanzeige unbedingt im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beleuchten und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie vollständig ist und wirken kann. Bei einer fehlerfreien Selbstanzeige bleibt der Steuersünder komplett straffrei wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent. Diese müssen dann mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden. Nach der Zahlung ist eine weitere Verfolgung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, May 25, 2015

Schienenkartell: Strafverfahren gegen Zahlungsauflagen eingestellt

Im ersten Strafprozess um das sog. „Schienenkartell“ wurde das Verfahren am Landgericht Bochum eigestellt. Im Gegenzug sollen die sieben Angeklagten insgesamt rund 290.000 Euro zahlen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sieben Manager und Mitarbeiter zweier Firmen mussten sich vor dem Landgericht Bochum verantworten. Ihnen wurde vorgeworfen, zwischen 2006 und 2011 wettbewerbswidrige Absprachen bei Ausschreibungen der Deutschen Bahn getroffen zu haben. Der Schaden soll im dreistelligen Millionenbereich liegen, so die Staatsanwaltschaft. Da sich die Angeklagten umfassend geständig zeigten, Preise und Quoten abgesprochen zu haben und sich nur geringfügig schuldig gemacht hätten, wurden die Verfahren gegen Zahlungsauflagen eingestellt. Die Angeklagten seien nur die ausführenden Organe aber nicht Initiatoren des Schienenkartells gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Damit kann das Schienenkartell aber nicht zu den Akten gelegt werden. Im Herbst soll ein zweiter Prozess beginnen, berichtet u.a. das Handelsblatt. Dann werden sich sieben weitere Beschuldigte verantworten müssen. Zu den Beschuldigten zählen auch zwei ehemalige Vorstände, die Drahtzieher des Schienenkartells gewesen sein sollen. Kartellrechtlich ist das Verfahren bereits abgeschlossen. Beide Firmen mussten hohe Geldbußen und Schadensersatz an die Deutsche Bahn zahlen. Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht können streng geahndet werden. Das Wettbewerbsrecht, das sich vor allem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stützt (GWB), soll einen fairen Wettbewerb ermöglichen. Dadurch werden die Verbraucher, Mitbewerber und andere Marktteilnehmer geschützt. Bei Zuwiderhandlungen drohen regelmäßig Abmahnungen, einstweilige Verfügungen oder auch Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen. Um langwierige und kostspielige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, können sich Unternehmen von im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwälten beraten lassen. Durch die kompetente juristische Beratung kann nicht nur Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht vorgebeugt werden, sondern umgekehrt können auch Maßnahmen wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ergriffen werden, wenn der Mitbewerber zu unlauteren Methoden greift, die einen freien und fairen Wettbewerb gefährden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11jqEmr Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, May 24, 2015

Ablaufleistungen bei Lebensversicherungen sinken – Widerruf oft möglich

Lebensversicherungen als Kapitalanlage werden immer weniger attraktiv. Ihre Ablaufleistungen sinken weiter. Das gehe aus dem aktuellen map-report hervor, berichtet die Wirtschaftswoche online. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensversicherungen waren und sind für viele Verbraucher ein wichtiger Baustein für die persönlichen Finanzplanung oder Altersvorsorge. Doch inzwischen erweist sich diese Form der Kapitalanlage für viele Verbraucher als immer weniger attraktiv. Nach dem neuen map-report sind die Ablaufleistungen bei Lebensversicherungen weiter gesunken. Die meisten Lebensversicherer leiden unter den anhaltend niedrigen Zinsen. Das bekommen am Ende auch die Versicherten zu spüren. Denn ihre Lebensversicherung wirft immer weniger ab. Wer jedoch aus seiner Police aussteigen möchte, muss sich in der Regel mit enttäuschenden Rückkaufswerten begnügen. Eine Alternative dazu kann der Widerruf der Lebensversicherung sein. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Türen mit verschiedenen Urteilen weit geöffnet. Nach der BGH-Rechtsprechung vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) und vom 4. Februar 2015 (IV ZR 460 /14) können Lebensversicherungen widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde bzw. die Verbraucherinformationen unvollständig waren. Zu den Verbraucherinformationen zählen u.a. auch die Angaben über den Rückkaufswert. Der meist niedrige Rückkaufswert kann Versicherungsnehmer von einer vorzeitigen Kündigung der Police abhalten, da dies mit großen finanziellen Verlusten für ihn verbunden ist. Anders verhält es sich jedoch beim erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung. War die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß oder die Verbraucherinformationen unvollständig, ist der Versicherungsvertrag praktisch nie zu Stande gekommen und kann komplett rückabgewickelt werden. In dem Fall erhält der Versicherungsnehmer alle bereits geleisteten Prämien zurück. Lediglich für den gewährleisteten Versicherungsschutz muss der Verbraucher mir einem geringen Abzug rechnen. Ob die Widerrufsbelehrung bei einer Lebensversicherung fehlerhaft oder die Verbraucherinformationen unvollständig waren, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. Ist dies der Fall, kann die Police rückabgewickelt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1nuLiw6 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, May 23, 2015

Compliance für den Mittelstand

Wirksame Compliance Management Systeme sind nicht nur für Großunternehmen, sondern auch für den Mittelstand immer wichtiger, um nicht unwissentlich gegen Gesetze und Regeln zu verstoßen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht nur die großen Konzerne haben sich zum „Global Player“ entwickelt, sondern auch immer mehr mittelständische Unternehmen agieren international. Doch mit den grenzüberschreitenden Geschäften steigt auch die Gefahr, gegen Regeln und Gesetze zu verstoßen. Wenn auch unbewusst. Um sich vor diesem Risiko zu schützen, haben Konzerne in der Regel Compliance Management Systeme eingeführt. Auch für den Mittelstand können solche effektiven Kontrollsysteme immer wichtiger werden. Denn wer international agiert, sieht sich vielen Herausforderungen und auch Risiken ausgesetzt. Internationale Regelungen und Gesetze müssen befolgt und die Anforderungen ausländischer Geschäftspartner beachtet werden. Mittelständische Unternehmen können bei solchen komplexen Anforderungen schnell an die Grenze ihrer personellen Ressourcen stoßen. Ein effektives CMS kann sie daher schützen und vor unbewussten Regeln- und Gesetzesverstößen bewahren. Compliance Management Systeme überwachen die Einhaltung von vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften, so dass es aus dem Unternehmen heraus nicht zu strafbaren Handlungen der Mitarbeiter kommt. Zu den Stärken vieler mittelständischer Unternehmen gehört ihre Flexibilität. Die sollte auch durch ein CMS nicht beschnitten werden. Daher sollte ein CMS zum Unternehmen passen und maßgeschneiderte Lösungen bieten, die die unterschiedlichen Anforderungen an die unterschiedlichen Positionen im Unternehmen berücksichtigen. Ein Compliance Management System dient nicht in erster Linie der Überwachung und Kontrolle, sondern dem Schutz des Unternehmens vor wirtschaftlichen Schäden. Denn kommt es zu Gesetzesverstößen können z.B. beträchtliche Schadensersatzforderungen die Folge sein. Diese können unter Umständen die Existenz eines Unternehmens bedrohen. Damit ein CMS alle Anforderungen erfüllen kann, solle es auf die speziellen Bedürfnisse eines Betriebs zugeschnitten sein. Darüber hinaus sollte es auch nicht bei der einmaligen Errichtung des CMS bleiben. Damit es seine Aufgabe erfüllen kann, sollte es auch regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Im Wirtschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Einführung und der Kontrolle eines CMS behilflich sein. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/15ajXoD Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, May 22, 2015

EU forciert Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige

Die Europäische Union forciert den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Eine entsprechende Richtlinie verabschiedete das EU-Parlament am 20.Mai 2015. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Europarlament verabschiedete am 20. Mai 2015 eine neue Richtlinie zum Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche. Demnach müssen die EU-Staaten künftig Register mit relevanten Unternehmensdaten führen, berichtet u.a. die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Durch diese Maßnahme sollen Eigentumsverhältnisse und Strukturen von Unternehmen ans Licht gebracht und sog. Briefkastenfirmen offengelegt werden. Damit solle auch die Steuerhinterziehung weiter bekämpft werden. Die Staaten haben zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Nachdem sich schon rund 50 Staaten auf einen automatischen Informationsaustausch geeinigt haben, wurde nun eine weitere Maßnahme im Kampf gegen Steuerhinterziehung in die Wege geleitet. Für Steuerhinterzieher wird das Risiko der Entdeckung weiter steigen. Den Weg zurück in die Steuerlegalität bietet die Selbstanzeige. Sie kann aber nur vor Strafverfolgung schützen, wenn sie rechtzeitig gestellt wird, d.h. sie muss gestellt werden, bevor die Tat entdeckt wurde. Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht in Hektik verfasst werden. Denn dadurch steigt die Gefahr, dass Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann. Eine Selbstanzeige muss in aller Gründlichkeit vorbereitet werden. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig sein und die steuerrelevanten Unterlagen der vergangenen zehn Jahre beinhalten. Auf Grund dieser Komplexität sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass sie dann fehlerhaft ist und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, ist zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist und wirken kann. Bis zu einer Summe von 25.000 Euro bleibt die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige straffrei. Bei höheren Beträgen müssen zusätzlich zu den Steuerschulden samt Zinsen noch Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent entrichtet werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, May 21, 2015

Steuerhinterziehung: Langer Korrekturzeitraum erschwert die Selbstanzeige

Für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wurde zum Jahresbeginn der Korrekturzeitraum von fünf auf zehn Jahre verlängert. Das erschwert die vollständige Selbstanzeige. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ebnet den Weg zurück in die Steuerlegalität. Allerdings ist dieser Weg seit Beginn des Jahres durch die erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige steiniger geworden. Besonders die Verdoppelung des Korrekturzeitraums von fünf auf zehn Jahre erschwert es, eine vollständige Selbstanzeige zu verfassen. Die Selbstanzeige kann aber nur wirken, wenn sie rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt wird und vollständig ist. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, schlägt die Selbstanzeige fehl und es drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Die Selbstanzeige muss alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Problematisch kann dabei sein, dass die Banken die dazu nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen können. Zwar kann die Steuerschuld auch geschätzt werden, doch diese Schätzung muss sehr genau und darf auf keinen Fall zu niedrig sein. Sonst ist die Selbstanzeige aller Wahrscheinlichkeit nach schon fehlerhaft und schlägt fehl. Auf Grund dieser Komplexität sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial und damit das Risiko, dass die Selbstanzeige fehlschlägt, sind zu groß. Denn jeder Fall liegt anders und muss auch entsprechend behandelt werden. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuziehen. Sie wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können auch bei der Beschaffung behilflich sein. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro bleibt der Steuersünder bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden Strafzuschläge erhoben, die je nach Höhe des Hinterziehungsbetrags zwischen zehn und zwanzig Prozent betragen. Die Steuerschulden müssen zzgl. der Zinsen und gegebenenfalls dem Strafzuschlag innerhalb einer Frist bezahlt werden. Ist die Zahlung erfolgt, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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MS Deutschland hat neuen Besitzer – finanzielle Verluste für die Anleger

Das „Traumschiff“ MS Deutschland hat einen neuen Besitzer. Trotz des Verkaufs werden die Anleger sich voraussichtlich auf hohe finanzielle Verluste einstellen müssen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Kreuzfahrtschiff MS Deutschland wurde am 19. Mai an seinen Käufer aus den USA übereignet, teilt der Insolvenzverwalter mit. Angaben zu dem Namen des Käufers und zum Kaufpreis machte er nicht. Allerdings liege der Kaufpreis deutlich über den Prognosen. Diese lagen aber auch nur bei maximal 13,7 Millionen Euro. Wie das Handelsblatt berichtet, soll die MS Deutschland für knapp 20 Millionen Euro den Besitzer gewechselt haben. Selbst diese Summe fließt aber nicht komplett an die Gläubiger. Es müssten zunächst Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe beglichen werden, die u.a. aus dem Unterhalt des Schiffes herrühren, erklärt der Insolvenzverwalter. Mit einer hohen Insolvenzquote werden die Anleihe-Gläubiger demnach nicht rechnen können. Sie hatten sich seit 2012 mit rund 50 Millionen Euro an der Mittelstandsanleihe MS Deutschland beteiligt. Die Anleihe sollte mit 6,875 Prozent p.a. verzinst werden. Doch die Investition in das aus der TV-Serie bekannte „Traumschiff“ erwies sich als Fehlschlag. Die MS Deutschland steuerte in die Insolvenz. Nun drohen den Anlegern hohe finanzielle Verluste. Allerdings haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen zu können. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche können Fehler im Emissionsprospekt sein. Denn die Anleihe war offenbar nicht mit der MS Deutschland besichert. Auch sollte das Geld der Anleger offenbar nur dazu benutzt werden, alte Verbindlichkeiten zu bedienen. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. So soll der Anleger in die Lage versetzt werden, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen zu können. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass ein falsches Bild entsteht. Liegen Prospektfehler vor, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Anlageberatung fehlerhaft war. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T
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Wednesday, May 20, 2015

Steuerhinterziehung: Straffreiheit durch Selbstanzeige

Erfüllt eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung alle Vorgaben, kann eine Strafverfolgung abgewendet werden. Ist die Selbstanzeige allerdings fehlerhaft, droht immer noch eine Verurteilung. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Sonderregelung im deutschen Recht ermöglicht es Steuerhinterziehern straffrei zu bleiben. Nach § 371 Abgabenverordnung kann eine Selbstanzeige dazu führen, dass von einer Strafverfolgung abgesehen wird. Das gelingt aber nur dann, wenn die Selbstanzeige alle Vorgaben des Gesetzgebers erfüllt. Tauchen bei der Selbstanzeige Fehler auf, kann immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen. In diesen Fällen wirkt die Selbstanzeige aber in der Regel noch strafmildernd. Damit eine Selbstanzeige wirken kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden. Wurde die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor und sie kann nicht mehr gestellt werden. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige vollständig sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Die Angaben sollten so detailliert sein, dass das zuständige Finanzamt einen neuen Steuerbescheid erlassen kann. Unter Umständen reicht es zunächst auch aus, die Steuerschuld zu schätzen. Diese Schätzung sollte aber auf keinen Fall zu niedrig ausfallen. Ist die Selbstanzeige fehlerhaft, kann sie nicht mehr wirken. Dann droht immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren können die Folge sein. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen, ist zu groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell prüfen und wissen, welche Unterlagen für eine vollständige Selbstanzeige erforderlich sind. Ist die Selbstanzeige erfolgreich und die Hinterziehungssumme überschreitet nicht die Grenze von 25.000 Euro drohen keine weiteren Strafen. Dann muss nur die Steuerschuld zzgl. Zinsen gezahlt werden. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden Strafzuschläge erhoben. Diese müssen dann ebenfalls innerhalb einer festgesetzten Frist bezahlt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, May 19, 2015

Steuerhinterziehung: Verhandlungsstrategie nach unwirksamer Selbstanzeige

Im vergangenen Jahr erreichte die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung ein Rekordniveau. Auch in diesem Jahr ist sie noch überraschend hoch. Aber eine Selbstanzeige kann auch fehlschlagen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung ist längst kein Kavaliersdelikt mehr und die Steueroasen werden nach und nach durch die verstärkte Zusammenarbeit der Staaten untereinander ausgetrocknet. Für Steuerhinterzieher bedeutet dies, dass die Gefahr entdeckt und wegen Steuerhinterziehung verurteilt zu werden, weiter steigt. Das erklärt die hohe Zahl der Selbstanzeigen. Denn die Selbstanzeige kann der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit sein. Allerdings bedeutet eine Selbstanzeige nicht automatisch, dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch ist. Denn die Selbstanzeige kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie alle Anforderungen erfüllt. Wurde sie zu spät, also nach Entdeckung der Tat gestellt, ist sie unvollständig oder weist andere Fehler auf, kann sie nicht wirken und schlägt fehl. Dann droht nach wie vor eine Verurteilung. Dennoch war auch eine fehlgeschlagene Selbstanzeige nicht völlig umsonst. Ähnlich wie ein Geständnis kann sie strafmildernd wirken. Angesicht von hohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren ein nicht zu unterschätzender Faktor. Damit das Strafmaß möglichst milde ausfällt, muss die fehlerhafte Selbstanzeige nachgebessert werden und eine effiziente Verteidigungsstrategie festgelegt werden. Wichtig kann es sein, das Gericht von der ehrlichen Reue zu überzeugen. Für eine effiziente Verteidigung können sich die Steuersünder an einen im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Wurde noch keine Selbstanzeige gestellt, sollte dies nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare geschehen. Um Fehler, die zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen, zu vermeiden, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige absolut straffrei wirken. Bei höheren Hinterziehungssummen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben, die dann gemeinsam mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen beglichen werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, May 18, 2015

BAG: Mindestlohn muss auch bei Krankheit und an Feiertagen gezahlt werden

Arbeitnehmer haben auch im Krankheitsfall und an Feiertagen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 13. Mai 2015. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit diesem Jahr gilt in Deutschland für Arbeitnehmer der flächendeckende Mindestlohn. Strittig war die Frage, ob der Mindestlohn auch an Feiertagen gezahlt werden muss oder wenn der Arbeitnehmer krank ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab jetzt eine klare Antwort: Auch dann muss der Mindestlohn gezahlt werden. Eine Arbeitnehmerin hatte auf die Zahlung des Mindestlohns auch bei Krankheit und an Feiertagen bis vor das Bundesarbeitsgericht geklagt. Die höchsten Arbeitsrichter schlossen sich den Urteilen der Vorinstanzen an und gaben der Frau recht. Ihr Arbeitgeber, eine Aus- und Weiterbildungsfirma, wollte bei Krankheit oder an Feiertagen nur die niedrigere betriebliche Vergütung zahlen. Diese Praxis ließ das Bundesarbeitsgericht nicht durchgehen. Kann ein Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen oder weil ein Feiertag ist, nicht arbeiten, hat er trotzdem den Anspruch auf die Bezahlung, die er bekommen hätte, wenn er gearbeitet hätte, entschieden die Richter. Das Urteil des BAG gilt zunächst für die bundesweit rund 22.000 Beschäftigten bei Aus- und Weiterbildungsfirmen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass diese Rechtsprechung auch bei anderen Fällen des Mindestlohngesetzes ihren Niederschlag findet. Das Mindestlohngesetz beinhaltet viele Pflichten für die Arbeitgeber. Insbesondere müssen sie nicht nur selbst den branchenüblichen Mindestlohn bezahlen, sondern sie stehen auch in der Haftung wenn sie Subunternehmen beschäftigen. Auch diese Subunternehmer müssen den Mindestlohn bezahlen. Bei Verstößen haftet der sog. Generalunternehmer. Darüber hinaus sind die Arbeitgeber u.a. verpflichtet, die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten ausführlich zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zwei Jahren zu verwahren. Das Mindestlohngesetz hat noch viele weitere Pflichten für die Arbeitgeber gebracht und nach wie vor sind nicht alle Fragen geklärt. Bei Fragen zum Mindestlohn und anderen arbeitsrechtlichen Themen können sich Betroffene an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/12xJOYl Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, May 17, 2015

Atlantic MS Clara Schulte: Containerschiff offenbar verkauft

Das Containerschiff MS Clara Schulte aus dem gleichnamigen Atlantic Schiffsfonds wurde offenbar verkauft. Die Fondsgesellschaft wird nun voraussichtlich liquidiert. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Atlantic Schiffsfonds MS Clara Schulte befand sich seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Erst Ende vergangenen Jahres waren die Anleger aufgefordert worden, frisches Kapital zu investieren, um die Insolvenz des Schiffsfonds zu vermeiden. Offenbar kam nicht genug Kapital zusammen und das Containerschiff MS Clara Schulte wurde jetzt verkauft, wie „Fonds professionell online“ berichtet. Demnach reicht der Verkaufserlös allerdings nicht aus, um alle Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft zu decken. Dennoch werde die Liquidation der Gesellschaft ohne Insolvenz angestrebt. Dies soll u.a. durch Forderungsverzichte der Gläubiger ermöglicht werden. Für die Anleger war die Beteiligung an dem 2006 aufgelegten Schiffsfonds Atlantic MS Clara Schulte alles andere als eine Erfolgsgeschichte. Auf Ausschüttungen mussten sie schon seit geraumer Zeit verzichten. Sollte der Insolvenzfall doch noch eintreten, droht ihnen der Totalverlust ihres investierten Kapitals. Das scheint immerhin vermieden werden zu können. Dennoch müssen die Anleger diese Entwicklung nicht klaglos hinnehmen. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann. Der Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Schiffsfonds sind nicht die sicheren und renditestarken Kapitalanlagen als die sie im Beratungsgespräch häufig beworben wurden. Vielmehr haben die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erworben. Diese bieten eben nicht nur Aussicht auf Rendite, sondern bergen auch Risiken. Insbesondere besteht auch das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Geldes. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen verschwiegen haben. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11n3VLJ Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, May 16, 2015

Steuerhinterziehung: Fehlerquellen bei der Selbstanzeige

Mit einer Selbstanzeige kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung umgangen werden. Das kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige tatsächlich fehlerfrei ist. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Trotz der erhöhten Anforderungen, die seit Jahresbeginn für eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gelten, ist sie immer noch der ideale Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Dies führte dazu, dass die Selbstanzeigen im vergangenen Jahr ein Rekordniveau erreichten und auch in diesem Jahr die Zahl immer noch hoch ist. Die Selbstanzeige kann aber nur dann vor einer Verurteilung schützen, wenn sie tatsächlich fehlerfrei ist. Allerdings ist eine Selbstanzeige sehr komplex und Fehler können schnell passieren. Zu den typischen Fehlerquellen zählen z.B., dass die Selbstanzeige zu spät gestellt wird, eine zu geringe Steuerschuld angegeben wird oder sie für zu kurze Zeiträume deklariert wird. Solche und andere Fehler führen dazu, dass die Selbstanzeige ihre Wirkung nicht entfalten kann und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Damit das nicht passiert, sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie auch wirken kann. Seit Beginn dieses Jahres muss die Selbstanzeige alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten und sie muss natürlich gestellt werden, bevor die Tat entdeckt ist. Sind diese beiden Kriterien erfüllt und übersteigt die hinterzogene Summe nicht die Grenze von 25.000 Euro, kann der Steuerhinterzieher komplett straffrei bleiben. Natürlich muss er die Steuerschulden samt Zinsen begleichen. Liegt die Hinterziehungssumme über der Grenze von 25.000 Euro werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen dann zusätzlich zu den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, May 15, 2015

OLG Konstanz zu Ermessensspielraum und Haftung des Geschäftsführers

Geschäftsführer einer GmbH haben einen haftungsfreien Ermessensspielraum. Selbst bei unvertretbaren Geschäften wird die Haftung bei Gesellschafter-Geschäftsführern erst spät ausgelöst. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich haben Geschäftsführer einer GmbH einen Ermessensspielraum für ihr unternehmerisches Handeln. Bei ihrem Handeln müssen sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten lassen. Dazu gehört z.B. auch die Risikoabwägung eines Geschäfts. Bei Verstößen kann der Geschäftsführer haften. Allerdings hat das OLG Konstanz den Ermessensspielraum eines Geschäftsführers, der gleichzeitig alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, großzügig festgesetzt. Nach einem Urteil des OLG Konstanz haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst bei unvertretbaren Geschäften nur dann, wenn dies zu einer Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der GmbH führt oder der Gesellschaft Stammkapital entzogen wird (Az.: 3U 1544/13). In dem konkreten Fall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer anderen Firma einen Vertrag über die Lieferung von Fahrzeugen abgeschlossen. Die Firma gewährte einen großzügigen Rabatt. Allerdings mussten im Gegenzug die Fahrzeuge mit 30 bis 50 Prozent des Brutto-Listenpreises angezahlt werden. Insgesamt leistete der Gesellschafter-Geschäftsführer so Anzahlungen von rund 160.000 Euro ohne Sicherheiten für die Anzahlungen zu verlangen. Das böse Erwachen folgte auf dem Fuß. Der Vertragspartner ging Pleite, die Fahrzeuge wurden nicht mehr geliefert und die Anzahlung war weg. Wenig später musste auch die GmbH Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter machte dann Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer geltend, da er gegen seine Pflichten verstoßen habe. Das OLG Konstanz sieht den Geschäftsführer allerdings nicht in der Haftung. Dem Geschäftsführer stehe ein haftungsfreier Ermessensspielraum zu. Wird dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt steht der Geschäftsführer auch nicht in der Haftung, wenn das Geschäft fehlschlägt. Im vorliegenden Fall seien die Risiken beim Kauf der Fahrzeuge zwar nicht mit den erlaubten Risiken eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren gewesen. Der Geschäftsführer hat somit gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Dennoch stehe er nicht in der Haftung. Dies sei erst dann der Fall, wenn der GmbH Stammkapital entzogen würde bzw. ihre Liquidität oder Existenz gefährdet wäre. Geschäftsführer und andere leitende Organe können sich in Haftungs- und Vertragsfragen an einen im Gesellschaftsrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/QLGBBZ Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, May 14, 2015

Marketing Terminal GmbH: Gläubiger müssen Forderungen bis zum 16. Juli anmelden

Das offizielle Insolvenzverfahren über die Marketing Terminal GmbH wurde am 1. Mai am Amtsgericht München eröffnet (Az.: 1507 IN 3130/14). Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 16. Juli anmelden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Während die Staatsanwaltschaft Augsburg und die Kriminalpolizei Kempten weiter gegen die Marketing Terminal GmbH ermitteln, wurde inzwischen das reguläre Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen nun bis zum 16. Juli 2015 beim Insolvenzverwalter anmelden. Voraussichtlich werden sie in den nächsten Tagen von der Insolvenzverwaltung dazu aufgefordert. Wie der Insolvenzverwalter gegenüber der Süddeutschen Zeitung mitteilte, seien bisher Vermögensgegenstände im Wert von rund einer Million Euro sichergestellt worden. Der Insolvenzverwalter äußerte sich optimistisch, dass diese Summe noch steigen werde, so dass die Gläubiger mit einer höheren Insolvenzquote rechnen könnten als in vergleichbaren Fällen. Allerdings können nur angemeldete Forderungen im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Daher ist für die Anleger zunächst die Forderungsanmeldung wichtig. Es ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen zu bedienen. Deshalb sollten geschädigte Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der sie auch im Insolvenzverfahren vertreten kann. Die Marketing Terminal GmbH steht im Verdacht, rund 9.000 Anleger mit einem ausgeklügelten Schneeballsystem betrogen zu haben. Der Schaden wird auf ca. 40 Millionen Euro geschätzt. Werbung im Internet sollte den Anlegern hohe Renditen bringen. Anfangs flossen auch die Ausschüttungen. Allerdings wurden diese mutmaßlich nicht aus erwirtschafteten Gewinnen erzielt, sondern das Geld neuer Anleger dazu verwendet. Im Sommer 2014 flog das System auf. Der Geschäftsführer sitzt in Untersuchungshaft, gegen weitere Verdächtige wird ermittelt. Nachdem die Ermittlungen bekannt wurden, folgte schon bald der Insolvenzantrag des Unternehmens. Nun wurde das reguläre Insolvenzverfahren am Amtsgericht München eröffnet. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, May 13, 2015

Erben und Vererben: Nachlass frühzeitig und eindeutig regeln

Beim Geld hört die Freundschaft auf. Ähnliches kann auch bei Erbschaften gelten. Der Streit um den Nachlass kann Familien entzweien. Daher sollte der Erblasser seinen Nachlass eindeutig regeln. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Thema Erben und Vererben wird in Deutschland künftig eine große Rolle spielen. Wie die Wirtschaftswoche online berichtet, werden in den kommenden Jahren rund zwei bis vier Billionen Euro in Deutschland vererbt. Grund dafür sei, dass die Generation, die zum Teil des Wirtschaftswunders wurde, ihr aufgebautes Vermögen in absehbarer Zeit vererben werde. Dieses Vermögen verteilt sich natürlich ganz unterschiedlich. Von ein paar Euro auf dem Sparbuch über das Reihenhäuschen bis hin zu großem Betriebsvermögen reicht die Palette. In einigen Fällen kann der Streit über das Erbe vorprogrammiert sein. Es geht um viel Geld. Und wie ein altes Sprichwort schon sagt, hört die Freundschaft beim Geld auf. Damit es nicht zum Streit unter den Erben kommt, sollte der Erblasser seinen Nachlass genau regeln. Trifft er zu Lebzeiten keine Maßnahmen gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser kann unter Berücksichtigung von Pflichtteilen sein Vermögen auch anders verteilen. Der letzte Wille wird am besten im Testament oder im Erbvertrag formuliert. Das Testament bietet dem Erblasser die Möglichkeit, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, den Nachlass in seinem Sinne zu regeln. Während bei der gesetzlichen Erbfolge der Verwandtschaftsgrad ein entscheidender Faktor ist, kann diese durch ein Testament geändert werden. Zudem können auch Personen oder Stiftungen bedacht werden, die ohne Testament keinen Anspruch auf das Erbe hätten. Je genauer der Erblasser seinen letzten Willen definiert, umso unwahrscheinlicher wird ein Streit unter den Erben. Die Alternative zum Testament ist der Erbvertrag. Auch hier können ähnliche Regelungen wie im Testament getroffen werden. Allerdings gibt es einige Unterschiede. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und es sind immer mehrere Parteien an einem Erbvertrag beteiligt. Sie verpflichten sich per Vertrag zu gegenseitigen Leistungen. Ein Erbvertrag kann auch nicht mehr einseitig geändert werden. Wer seinen Nachlass frühzeitig regeln möchte, kann sich an einen im Erbrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/RoT9bF Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Steuerhinterziehung: Gründlichkeit geht bei der Selbstanzeige vor Schnelligkeit

Wer eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen möchte, sollte dabei kein Risiko eingehen. Gründlichkeit geht bei der Selbstanzeige vor Schnelligkeit. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr denn je müssen Steuerhinterzieher befürchten, entdeckt zu werden. Viele Staaten sind sich einig, der Steuerhinterziehung weiter den Kampf anzusagen und verstärken dazu die Zusammenarbeit. Aber auch wenn die Luft für Steuerhinterzieher dadurch immer dünner wird, sollte eine Selbstanzeige kein Schnellschuss sein. Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist nur dann möglich, wenn kein Sperrgrund vorliegt. Zu diesen Sperrgründen gehört, dass die Tat bereits entdeckt wurde. Das bedeutet zwar, dass die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden muss. Wer aber in Hektik verfällt, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlerhaft ist und deshalb nicht wirken kann. Daher gilt es, die Selbstanzeige gründlich vorzubereiten. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern vor allem auch vollständig sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Angesichts dieser Komplexität ist das für einen Laien kaum zu bewerkstelligen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige dann fehlschlägt, ist zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten, wissen welche Unterlagen benötigt werden und können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige fehlerfrei ist und damit auch ihre Wirkung entfalten kann. Seit dem 1. Januar 2015 gelten für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung allerdings strengere Regeln. Demnach kann eine Selbstanzeige nur noch dann völlige Straffreiheit bewirken, wenn die Hinterziehungssumme maximal 25.000 Euro beträgt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge erhoben, die je nach Höhe der hinterzogenen Steuern zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Die Strafzuschläge müssen dann gemeinsam mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen innerhalb einer Frist gezahlt werden. Danach ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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