Saturday, April 30, 2016

Schärfere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung – Selbstanzeige

Vor dem Hintergrund der Panama Papers plant das Bundesfinanzministerium den Kampf gegen Steuerhinterziehung weiter zu verschärfen. Steuersünder können noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Offenbar auch unter dem Eindruck der sog. Panama Papers will das Bundesfinanzministerium den Kampf gegen Steuerhinterziehung weiter verschärfen. Wie das Handelsblatt berichtet, legte Bundesfinanzminister Schäuble dazu ein ganzes Maßnahmenpaket vor.

Dazu zählt demnach u.a., dass künftig jeder, der eine Briefkastenfirma im Ausland gründet oder daran beteiligt ist, dies dem zuständigen Finanzamt melden muss. Auch werden diese Beteiligungen im Steuererklärungsformular ausdrücklich abgefragt. Gleichzeitig müssen die Banken melden, wenn sie ihren Kunden Offshore-Beteiligungen anbietet. Darüber hinaus sollen die Befugnisse der Steuerfahndung erweitert werden. So soll die Kontenabfrage auch auf Offshore-Konten ausgeweitet. Bei Verdachtsmomenten sind auch Sammelauskünfte möglich.

Darüber hinaus soll auch das Steuerstrafrecht verschärft werden. Steuerhinterziehung mittels Briefkastenfirmen soll immer als Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall gelten und Verjährungsfristen verlängert werden.

Unabhängig von diesem Maßnahmenpaket verstärken auch die Staaten untereinander ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen internationale Steuerhinterziehung. Als Meilenstein gilt dabei der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, der 2017 beginnt und an dem sich schon mehr als 90 Staaten beteiligen wollen. Unter ihnen auch ehemalige Steueroasen wie die Schweiz oder Österreich.

Steuersünder haben nach wie vor die Möglichkeit, mit einer strafbefreienden Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Eine Selbstanzeige ist aber nur dann noch möglich, wenn sie gestellt wird bevor die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wurde. Um strafbefreiend wirken zu können, muss sie zudem vollständig und fehlerfrei sein. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu bewältigen. Darum sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die komplexen Vorgänge können so nicht erfasst werden, die Selbstanzeige wird fehlerhaft und misslingt.

Damit das nicht passiert sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Einzelfall würdigen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Friday, April 29, 2016

OLG Bamberg: Berliner Testament kann nicht einseitig geändert werden

Ehepartner, die sich in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben einsetzen, müssen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments beachten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Sonderform des Testaments ist das sog. Berliner Testament. In diesem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben und in der Regel die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Dieses Ehegattentestament dient in erster Linie der materiellen Absicherung des Partners, da die Kinder zunächst keinen Anspruch auf ihr Erbe haben und erst nach dem Tod des zweiten Elternteils bedacht werden.

Ehepartner, die diese Form des Testaments wählen, sollten aber beachten, dass das Berliner Testament eine hohe Bindungswirkung entfaltet. Es kann nicht einseitig geändert oder durch ein neues Testament ersetzt werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. November 2015 hervor (Az.: 4 W 105/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Ehepartner ein Berliner Testament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die vier Kinder wurden als Schlusserben eingesetzt und sollten nach dem Tod des zweiten Elternteils zu gleichen Teilen erben. Einige Zeit später verfassten sie noch einen unwirksamen, weil maschinell geschriebenen Zusatz, nach dem der Sohn das „Anwesen“ übernehmen sollte. Nach dem Tod der Ehefrau verfasste der Ehemann noch ein weiteres notarielles Testament und setzte darin den Sohn zum Alleinerben ein. Dessen Geschwister hielten dieses zweite Testament für unwirksam.

Das OLG Bamberg gab den Geschwistern Recht. Der Vater sei an die Verfügungen im gemeinschaftlichen Berliner Testament gebunden gewesen. Eine Änderung wäre nur dann möglich gewesen, wenn sich die Ehegatten von vornherein ermächtigt hätten, die Einsetzung der Schlusserben nach dem Tod des Partners noch zu ändern. Dies war hier allerdings nicht der Fall, so dass die vier Kinder zu gleichen Teilen erben.

Um keine Zweifel an der letztwilligen Verfügung aufkommen zu lassen, können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Thursday, April 28, 2016

Post in Erbschaftsfällen unbedingt öffnen

Gerede bei Erbengemeinschaften kann es schnell zum Streit kommen. Wer bei Erbstreitigkeiten die Annahme eines amtlichen oder notariellen Schreibens verweigert, kann den Kürzeren ziehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Erbrecht kann so seine Tücken haben. Gerade bei Erbengemeinschaften kann es schnell zum Streit unter den Erben kommen. Wird zur Vermittlung ein Notar eingeschaltet, sollte seine Post auch gelesen werden. Ansonsten kann der betroffene Erbe auch schnell den Kürzeren ziehen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. November 2015 (Az.: 8 W 9/15) hervor.

Bei der Auseinandersetzung des Nachlasses hatten die Erben, der Sohn und zwei Enkel der Erblasserin, einen Notar eingeschaltet, um in den Erbstreitigkeiten zu vermitteln. Der Notar machte seine Arbeit und erstellte einen sog. Auseinandersetzungsplan und verschickte diesen zusammen mit einer Einladung an alle Beteiligten. Den Sohn der Erblasserin schien das nicht zu interessieren. Er las den Brief nicht, sondern schickte ihn mit dem Vermerk „ungeöffnet zurück“ wieder an den Notar. Die beiden anderen Erben stimmten dem Auseinandersetzungsplan des Notars zu. Die Beschwerde des Sohns der Erblasserin gegen diesen Beschluss wies das OLG Zweibrücken zurück.

Dass der Sohn den Brief des Notars ungelesen zurückgeschickt hat, stelle eine zu seinen Lasten gehende (treuwidrige) Verweigerung der Kenntnisnahme des Inhalts des Schreibens dar. Er könne sich nicht darauf berufen, die Unterlagen nicht erhalten zu haben. Der Verhandlungstermin zur Auseinandersetzung über den Nachlass sei ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Diesen Termin versäumt zu haben, liege alleine in der Verantwortung des Beschwerdeführers, so das OLG.

Um spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, können die Erblasser ihre letztwilligen Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag detailliert regeln. Dabei sollten die Verfügungen unter Einbehaltung der gesetzlichen Regelungen, z.B. Pflichtteilsansprüche, möglichst detailliert und klar formuliert sein, damit sie im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um das Testament und Erbvertrag.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Wednesday, April 27, 2016

Druck auf Steuersünder wächst – Notausgang Selbstanzeige

Nach den sog. Panama Papers wird der internationale Druck auf Steuersünder weiter zunehmen. Immer mehr Staaten zeigen sich kooperationsbereit. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige als Ausweg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Über die sog. Panama Papers wird viel geredet. Ganz unabhängig davon, ob das Material tatsächlich Dokumente zu Steuerhinterziehung oder Geldwäsche enthält, entfaltet es seine Wirkung. Immer mehr Staaten signalisieren zunehmende Kooperationsbereitschaft, um den internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung zu forcieren. Für Steuersünder bedeutet dies, dass die Gefahr der Entdeckung weiter steigen und die Zahl der Steueroasen sinken wird.

Noch haben Steuersünder die Möglichkeit, über eine strafbefreiende Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Dieses Entdeckungsrisiko steigt auch vor dem Hintergrund des automatischen Informationsaustausches von Finanzdaten ab 2017 weiter an. Ist die Tat entdeckt, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor. Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie strafbefreiend wirken kann. Daher muss sie immer gründlich und detailliert vorbereitet werden.

Für den Laien sind die Anforderungen des Gesetzgebers an die Selbstanzeige dabei kaum zu erfüllen. Daher sollte er sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen. So können die komplexen Vorgänge nicht erfasst werden und Fehler sind quasi schon vorprogrammiert. In der Konsequenz schlägt die Selbstanzeige dann fehl. Damit das nicht passiert, sollten Steuersünder sich fachkundige Hilfe sichern.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater können die Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls korrekt und detailliert erfassen. Sie wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie auch strafbefreiend wirken kann. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro sind nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen zu befürchten. Bei höheren Beträgen muss neben den Steuerschulden zzgl. Zinsen auch ein Strafzuschlag gezahlt werden, damit die Sache vom Tisch ist.

Weitere Informationen unter:

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Tuesday, April 26, 2016

Internetkonzern im Visier der europäischen Wettbewerbshüter

Wegen möglicher Verstöße gegen das Kartellrecht weitet die EU-Kommission ihr Verfahren gegen einen Internetkonzern aus. Dieser soll möglicherweise seine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die EU-Wettbewerbshüter werfen dem Internetkonzern vor, dass er mit seinem Betriebssystem für Smartphones möglicherweise seine marktbeherrschende Stellung missbrauche und damit gegen das Wettbewerbsrecht bzw. Kartellrecht verstoße. Der Vorwurf: Der Konzern lege Herstellern von Smartphones und Betreibern von Mobilfunknetzen Beschränkungen auf. So müssten zum Beispiel Anwendungen des Internetkonzerns vorinstalliert werden.

Dadurch werde den Verbrauchern eine größere Auswahl an Anwendungen und Dienstleistungen vorenthalten und auch die Innovationen anderer Unternehmen ausgebremst. Kleinere Anbieter könnten aber nur dann auch im Wettbewerb bestehen, wenn faire Bedingungen herrschen, kritisieren die Wettbewerbshüter. Damit könnte der Konzern, der die Vorwürfe zurückweist, gegen europäische Kartellrechte verstoßen. Die EU-Kommission ließ dem Konzern die Aufforderung zukommen, diese Geschäftspraktiken aufzugeben, um so Schaden von den Verbrauchern und Mitbewerbern abzuwenden. Kommt das Unternehmen den Aufforderungen nicht nach und sollten sich die erhobenen Vorwürfe bestätigen und beweisen lassen, könnten auf das Unternehmen Bußgelder in Höhe von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes zukommen.

Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder andere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht bzw. Kartellrecht können streng geahndet werden. Denn im Sinne der Verbraucher und Marktteilnehmer soll ein vielgestaltiger und funktionierender Wettbewerb gewährleistet werden. Entsprechend können Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.

Um zeitaufwendige und kostenintensive rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten im Wettbewerbsrecht und Kartellrecht versierte Rechtsanwälte frühzeitig hinzugezogen werden. Sie können prüfen, ob kartellrechtliche Bedenken bestehen können und überwinden möglicherweise bestehende Schwierigkeiten. Sollten bereits Forderungen gegen das Unternehmen wegen vermeintlicher Kartellrechtsverstöße bestehen, übernehmen kompetente Rechtsanwälte auch die Abwehr der Ansprüche. Im umgekehrten Fall können auch Forderungen gegen Unternehmen geltend gemacht werden, die gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen.

Weitere Informationen unter:

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Monday, April 25, 2016

Hartmann Reederei: Gleich fünf Schiffsgesellschaften im vorläufigen Insolvenzverfahren

Die Hartmann Reederei erfasste im Januar eine Pleitewelle. Gleich über fünf Schiffsgesellschaften wurden im Januar die vorläufigen Insolvenzverfahren am Amtsgericht Delmenhorst eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Anleger, die in Schiffsfonds der Hartmann-Reederei investiert haben, begann das Jahr mit einer Reihe von schlechten Nachrichten. Am Amtsgericht Delmenhorst wurden die vorläufigen Insolvenzverfahren über fünf Schiffsgesellschaften eröffnet. Betroffen sind die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Dessau KG, die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Cuxhaven KG, die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Flensburg KG, die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Husum KG und die Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Köln KG. Die Anleger der Schiffsfonds müssen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten.

Die im Zuge der Finanzkrise 2008 einsetzende Krise der Handelsschifffahrt machte den Fonds zu schaffen. Sinkende Charterraten führten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die letztlich nicht mehr aufgefangen werden konnten. Durch die Insolvenz können den Anlegern hohe finanzielle Verluste drohen. Um diese abzuwehren, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggf. auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage beworben. Die Realität sah allerdings anders aus und etliche Schiffsfonds mussten in den vergangenen Jahren bereits Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei bereits viel Geld verloren. Allerdings hätten sie in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Denn sie tragen auch ein unternehmerisches Risiko, das für sie mit dem Totalverlust ihrer Einlage enden kann. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder unzureichend dargestellt, so dass Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden kann.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

Weitere Informationen unter:

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Sunday, April 24, 2016

Kartellamt verhängt Bußgelder gegen Sanitär-Kartell

Das Bundeskartellamt hat Ende März gegen das sog. Sanitär-Kartell Bußgelder in Höhe von rund 21 Millionen Euro wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verhängt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen müssen zehn Kartellanten Bußgelder in Höhe von insgesamt rund 21 Millionen Euro bezahlen. Die Unternehmen hatten nach Angaben des Kartellamts u.a. Bruttopreise, Einkaufskonditionen, Rabatte und andere aktuelle Entwicklungen abgestimmt. Im Ergebnis sei es dadurch zu einer deutlichen Annäherung bei den Preisen gekommen und der Wettbewerb unter den Unternehmen deutlich beeinträchtigt worden.

Das Besondere an dem Fall ist, dass auch im Kartellrecht die technische Entwicklung berücksichtigt werden müssen. Denn die Absprachen der Unternehmen begannen bereits in den 1970-er Jahren und wurden von den Wettbewerbshütern zunächst auch nicht beanstandet. Das lag u.a. daran, dass zu dieser Zeit die technischen Möglichkeiten der Unternehmen im Vergleich zu heute noch deutlich eingeschränkt waren. Mittelständische Unternehmen hätten sie zu dieser Zeit noch nicht die Möglichkeit gehabt, für eine Vielzahl von Produkten eigene Preiskalkulationen zu erstellen und in Katalogen abzudrucken. Dies habe sich im Laufe der Zeit aber geändert. Diese technische Begründung sei deshalb überholt und nicht mehr wirksam. Daher wären die beteiligten Unternehmen verpflichtet gewesen, ihr kartellrechtswidriges Verhalten neu zu bewerten und auch abzustellen, so das Bundeskartellamt.

Dass sich die beteiligten Unternehmen bei der Aufklärung kooperationsbereit gezeigt haben, wurde bei der Berechnung des Bußgeldes mildernd berücksichtigt.

Verstöße gegen das Kartellrecht können hart sanktioniert werden. Neben Bußgeldern können auch Schadensersatzforderungen oder strafrechtliche Sanktionen auf die Unternehmen zukommen. Verstöße gegen das Kartellrecht oder Wettbewerbsrecht betreffen nicht nur illegale Preisabsprachen oder Qualitätsabsprachen, sondern können sich auch in scheinbar nebensächlichen Klauseln finden. Im Kartellrecht kompetente Rechtsanwälte beraten präventiv, überprüfen die Verträge im Hinblick auf mögliche Wettbewerbsverstöße und finden mit den Unternehmen zielorientierte Lösungen. Das gilt insbesondere auch bei Unternehmenstransaktionen. So können mögliche spätere zeitaufwendige und kostenintensive rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

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BGH: Erbunwürdigkeit durch Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen

Ohne eine vorliegende Patientenverfügung kann der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen zur Erbunwürdigkeit des Täters führen. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor (Az.: IV ZR 400/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Erbe kann unter bestimmten Voraussetzungen sein Erbrecht verlieren. Für seine Erbunwürdigkeit müssen schwerwiegende Verfehlungen vorliegen, z.B. die Tötung oder versuchte Tötung des Erblassers. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Tötung bzw. der Versuch aus „guten Absichten“ erfolgt, um den Erblasser von einem schweren Leiden zu erlösen.

Denn das Motiv spielt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs keine Rolle. Erbunwürdig ist demnach, wer versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten. Das gilt zumindest dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt. Voraussetzung für die Erbunwürdigkeit ist auch die Schuldfähigkeit des Handelnden.

Dem Urteil lag der Fall eines Ehepaars zu Grunde, das sich testamentarisch zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben eingesetzt hat. Die Ehefrau erkrankte schwer, seit 2003 wurde sie über eine Sonde ernährt. Eine verbale Kommunikation mit ihr war unmöglich. Ihr Ehemann erkrankte an Depressionen. 2012 kappte er die Verbindung zur Magensonde seiner Frau und widersprach einer erneuten Verbindung. Das Pflegepersonal konnte die Verbindung reparieren. Kurz darauf verstarb die Frau ohne einen ursächlichen Zusammenhang mit der Tat. Ihr Sohn klagte auf Feststellung der Erbunwürdigkeit des Vaters.

Nachdem die ersten Instanzen unterschiedlich entschieden hatten, stellte der BGH die Erbunwürdigkeit fest. Die Motive des Mannes spielen keine Rolle und eine Tötung auf Verlangen oder entsprechende Patientenverfügung sei nicht feststellbar, so der BGH. Da die Schuldfähigkeit des Mannes noch nicht abschließend geklärt ist, verwies der BGH den Fall ans Berufungsgericht zurück.

Der Fall zeigt, wie wichtig eine Patientenverfügung oder ein deutlich erkennbarer Wille zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund ums Testament oder Erbvertrag.

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Saturday, April 23, 2016

Endspurt für den Widerrufsjoker – Darlehen bis 21. Juni 2016 widerrufen

Wer sein Immobiliendarlehen aus den Jahren 2002 bis 2010 widerruft, kann von den niedrigen Zinsen profitieren und viel Geld sparen. Der Widerrufsjoker sticht aber nur noch bis zum 21. Juni 2016.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Endspurt für den Widerrufsjoker ist eingeleitet. Ursprünglich konnten zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen unbefristet widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt hat. Durch eine Gesetzesänderung endet dieses eigentlich „ewige Widerrufsrecht“ nun am 21. Juni 2016. Nur wer bis dahin sein Immobiliendarlehen noch widerruft, kann noch von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren und durch eine Umfinanzierung viel Geld sparen.

Voraussetzung für den Widerruf eines Immobiliendarlehens ist, dass das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Weicht diese inhaltlich oder in der äußeren Gestaltung auch nur geringfügig von der jeweils gültigen Musterbelehrung ab, ist ein Widerruf häufig möglich. Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg halten rund 80 Prozent der Widerrufsbelehrungen bei zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen den gesetzlichen Anforderungen nicht Stand. In den meisten Fällen ist ein Widerruf möglich. Ein typischer Hinweis für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist etwa eine uneindeutige Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist, z.B. durch die Verwendung des Wortes „frühestens“. Aber auch andere inhaltliche und äußerliche Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung können dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt und die Darlehen deshalb auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können. Für den Laien ist nur schwer zu erkennen, ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können feststellen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

Ist das der Fall, sollten die Verbraucher handeln. Denn der Widerruf ist nur noch knapp zwei Monate möglich. Im Endspurt für den Widerrufsjoker können Verbraucher noch viel Geld sparen.

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Friday, April 22, 2016

Scholz Holding Anleihe: Gläubigerversammlung am 19. Mai

Die Anleihe-Anleger der Scholz Holding GmbH sind am 19. Mai zu einer Gläubigerversammlung eingeladen. Dabei geht es u.a. um die geplante Restrukturierung der 2012 begebenen Mittelstandsanleihe.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Scholz Holding GmbH hatte 2012 eine Mittelstandsanleihe nach österreichischem Recht mit einem Emissionsvolumen von 182,5 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit begeben. Nachdem das Recyclingunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, stürzte auch der Kurs der Anleihe ab und die am 8. März fällige Zinszahlung musste bis Ende Mai gestundet werden.

Nun befindet sich das Unternehmen nach eigenen Angaben in intensiven Gesprächen mit einem Investor über eine umfassende Rekapitalisierung der Scholz Gruppe. Dabei soll es offenbar nicht nur eine Finanzspritze geben, sondern u.a. auch die Anleihe rekonstruiert werden. Das dürfte bedeuten, dass die Anleger ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollen. Nähere Informationen zu den geplanten Maßnahmen wird es voraussichtlich bei der Versammlung am 19. Mai in Wien geben. Auch wenn bisher noch keine Details veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass die Anleger weitere Einschnitte befürchten müssen und dass es nicht nur bei der Zinsstundung bleibt. Die betroffenen Anleger können sich von einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten und ggf. auch rechtliche Schritte prüfen lassen.

Für die Anleger steht viel auf dem Spiel. Das Volumen der Anleihe beträgt 182,5 Millionen Euro. Schon bei der Zinszahlung im Mai werden rund 15 Millionen Euro fällig und 2017 steht die Anleihe zur Rückzahlung an. Ob es unter diesen Umständen dazu kommt, ist fraglich. Denkbar ist beispielsweise, dass die Laufzeit der Anleihe verlängert und / oder der Zinskupon gesenkt werden soll. Finanzielle Verluste für die Anleger stehen in jedem Fall im Raum. Daher kann u.a. geprüft werden, ob eine außerordentliche Kündigung der Anleihe möglich ist oder auch ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

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Thursday, April 21, 2016

German Pellets GmbH: Nächste Gesellschaft insolvent

Die Insolvenzen im Zusammenhang mit der Pleite der German Pellets GmbH gehen weiter. Nun hat auch die Woodox Management GmbH mit Sitz in Leipzig Insolvenzantrag gestellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht Schwerin hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Woodox Management GmbH am 15. April eröffnet (Az.: 581 IN 169/16). Mit der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens über die Muttergesellschaft German Pellets GmbH wird zum 1. Mai gerechnet. In der Zwischenzeit geht die Suche nach Investoren für das insolvente Unternehmen weiter.

Auch für die Anleger kann ein Einstieg von Investoren von Bedeutung sein. Die Aussichten auf eine möglichst hohe Insolvenzquote könnten dadurch steigen. Daher sollten die Forderungen sobald das Regelinsolvenzverfahren eröffnet ist, unbedingt angemeldet werden. Gleichzeitig sollten die Anleger nicht nur auf eine gute Quote im Insolvenzverfahren hoffen. Denn mit finanziellen Verlusten muss auch beim Einstieg eines Investors gerechnet werden. Daher sollten parallel zum Insolvenzverfahren auch weitere rechtliche Schritte geprüft werden. Im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Anleger im Insolvenzverfahren als auch bei weiteren rechtlichen Schritten unterstützen. So kann z.B. auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen. Das gilt sowohl für die Anleger der Anleihen als auch der Genussrechte.

Insbesondere könnten Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen. Denn die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein und den Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen zu können. Schon irreführende Angaben können dieses Bild verzerren. Forderungen aus Prospekthaftung können sich gegen die Prospekt- und Unternehmensverantwortlichen richten.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geprüft werden. In den Beratungsgesprächen hätten die Anleger ebenfalls umfassend über die Risiken ihres Investments aufgeklärt werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben oder nur unzureichend erfolgt, kann das die Grundlage für Schadensersatzansprüche sein.

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Wednesday, April 20, 2016

Steilmann SE: Investorensuche nach der Insolvenz Ansprüche der Anleger

Nach der Insolvenz der Steilmann SE und der Steilmann Holding läuft die Suche nach Investoren. Die Gelder der Anleihe-Anleger und Aktionäre stehen weiter im Feuer.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Steilmann SE und die Steilmann Holding AG am 24. März Insolvenz angemeldet haben und inzwischen auch weitere Gesellschaften der Gruppe insolvent sind, läuft die Suche nach Investoren. Die wahrscheinliche Variante ist dabei, dass sich Investoren für einzelne Teilbereiche finden lassen, also eine Zerschlagung des Konzerns droht. Der vorläufige Insolvenzverwalter teilte mit, dass die Zukunftsaussichten der Gesellschaften sehr unterschiedlich zu bewerten seien. Immerhin: Eine Brückenfinanzierung, um die operativen Geschäfte der Konzerngesellschaften weiterzuführen, ist offenbar nicht nötig.

Die Suche nach Investoren kann auch Einfluss auf die Insolvenzmasse haben, sofern das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet wird. In den Fokus gerät dabei auch die Beteiligung an den Adler-Modemärkten und wem der Erlös nach einem möglichen Verkauf zu Gute käme. Für die Zeichner der Mittelstandsanleihe und die Aktionäre gibt es nach wie vor keine Entwarnung. Sie müssen weiterhin hohe finanzielle Verluste befürchten. Besonders für die Aktionäre gibt es in einem Insolvenzverfahren vermutlich nichts zu holen. Um die Verluste abzuwenden, können sich die Anleihe-Anleger und die Aktionäre an im Bank- und Kapitalmarktrecht bzw. im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Diese können nicht nur bei der Anmeldung der Forderungen in einem möglichen Insolvenzverfahren unterstützen, sondern auch weitere rechtliche Möglichkeiten wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überprüfen.

Dabei gilt es besonders die Emissionsprospekte genau unter die Lupe zu nehmen. Fehlerhafte, unvollständige oder irreführende Angaben können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung ausgelöst haben. Ebenso kann geprüft werden, ob zum Zeitpunkt des Börsengangs die Zeichen nicht schon auf eine bevorstehende Insolvenz hingedeutet haben. Darüber hinaus kann auch eine fehlerhafte Anlageberatung in Betracht kommen. Denn die Anleihe-Anleger hätten in den Beratungsgesprächen auch ausführlich über die Risiken aufgeklärt werden müssen.

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Tuesday, April 19, 2016

Weser Kapital: MS Christoph S im vorläufigen Insolvenzverfahren

Nur gute vier Jahre nach der Auflage des Schiffsfonds Weser Kapital MS Christoph S wurde schon das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet. Anleger fürchten um ihr Geld.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2011 legte das Emissionshaus Weser Kapital den Schiffsfonds MS Christoph S auf. Bereits Ende 2015 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft, die MS Christoph S H+H Schepers GmbH & Co. KG, am Amtsgericht Nordenham eröffnet (Az.: 7 IN 36/15).

Die Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro an dem Schiffsfonds beteiligen konnten, müssen hohe finanziellen Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Als der Fonds 2011 aufgelegt wurde, befand sich die Handelsschifffahrt bereits in einer tiefen Krise, die auch heute noch nicht überstanden ist. In den Boom-Jahren aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten machten etlichen Schiffsfonds zu schaffen. Inzwischen haben viele Fondsgesellschaften Insolvenz angemeldet und die Anleger haben dabei schon viel Geld verloren. Dennoch wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben.

Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen u.a. die langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Da die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie damit auch im unternehmerischen Risiko. Das kann für sie im Totalverlust der Einlage enden. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Eine derartige Falschberatung kann Ansprüche auf Schadensersatz rechtfertigen.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie für die Anleger ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank sein können.

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Monday, April 18, 2016

Lloyd Fonds LF 58 MS Patricia Schulte eröffnet

Ende März wurde das reguläre Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Patricia Schulte am Amtsgericht Niebüll eröffnet (Az.: 5 IN 121/15). Das Containerschiff zählte zum Lloyd Flottenfonds VII.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Containerschiff MS Patricia Schulte bildete mit den Tanker MT Hamburg Star die Investitionsobjekte des Lloyd Fonds LF 58 Lloyd Flottenfonds VII. Über die Gesellschaft des Containerschiffs ist nun das reguläre Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Für die Anleger kann die Insolvenz finanzielle Verluste mit sich bringen. Möglicherweise lebt auch die Außenhaftung wieder auf und vom Insolvenzverwalter werden bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückgefordert.

Anleger, die sich gegen die drohen Verluste oder finanziellen Forderungen wehren möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da diese aber schon verjährt sein könnten oder demnächst verjähren, sollten Anleger umgehend handeln.

Wie bei vielen anderen Schiffsfonds machten sich auch beim Lloyd Flottenfonds VII die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 bemerkbar. Aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten brachten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die häufig in der Insolvenz und mit hohen Verlusten für die Anleger endeten.

Das zeigt, dass Beteiligungen an Schiffsfonds keineswegs die sicheren und renditestarken Geldanlagen sind als die sie in den Beratungsgesprächen gerne dargestellt wurden. Um den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung gerecht zu werden, hätten die Anleger allerdings auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Obwohl den Anlegern der Totalverlust ihrer Einlage drohen kann, wurden sie erfahrungsgemäß in den Beratungsgesprächen häufig über die Risiken im Unklaren gelassen. Stattdessen wurden Schiffsfonds trotz ihres spekulativen Charakters sogar häufig als Altersvorsorge empfohlen.

Eine derartige Falschberatung kann ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen wie das Verschweigen der Rückvergütungen an die vermittelnde Bank. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank zwingend über diese sog. Kick-Backs aufklären, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

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Sunday, April 17, 2016

Widerrufsjoker kann auch bei Lebensversicherungen gezogen werden

Ebenso wie Darlehen können auch Lebensversicherungen und Rentenversicherungen widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Rückabwicklung einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung ist auch Jahre nach Abschluss der Police grundsätzlich dann noch möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und es gilt das sog. „ewige Widerrufsrecht“. Der vor allem in Sachen Darlehenswiderruf bekannte Widerrufsjoker kann dann gezogen werden. Diese Möglichkeit zum Widerspruch von Lebens- oder Rentenversicherungen hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 eröffnet (Az.: IV ZR 76/11). Betroffen von diesem Urteil waren in erster Linie Verträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden.

Allerdings erweiterte der BGH seine Rechtsprechung auch auf Policen, die nach dem Antragsmodell geschlossen wurden. Auch hier ist der Widerruf möglich, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch den Versicherer vorliegt.

Der Widerspruch einer Lebensversicherung ist für den Versicherungsnehmer deutlich lukrativer als die Kündigung der Police. Denn bei einem erfolgreichen Widerruf erhält der Verbraucher seine geleisteten Prämien zzgl. Zinsen fast vollständig zurück. Nach weiteren Urteilen des BGH im vergangenen Jahr darf der Versicherer nur die abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz von den geleisteten Prämien abziehen. Die Abschuss- und Verwaltungskosten dürfen nach dem Widerruf hingegen nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Das Risiko für diese Kosten trage allein der Versicherer, entschieden die Karlsruher Richter.

Der Widerruf einer Lebensversicherung ist auch für Verbraucher interessant, die ihre Police bereits gekündigt haben. Denn nach einem Urteil des OLG Hamm stehe auch eine Kündigung einem späteren Widerspruch nicht entgegen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH haben Verbraucher gute Chancen, einen Widerspruch durchzusetzen und die Versicherung rückabzuwickeln. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich Verbraucher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter:

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Saturday, April 16, 2016

Nordcapital Bulkerflotte 1: MS E.R. Barcelona insolvent

Das Amtsgericht Lüneburg hat am 11. April das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS E.R. Barcelona eröffnet (Az.: 46 IN 33/16). Der Frachter zählte zur Nordcapital Bulkerflotte 1.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die vom Hamburger Emissionshaus Nordcapital im Jahr 2008 aufgelegte Bulkerflotte 1 zählt zu den größten Schiffsfonds in Deutschland. Rund 5600 Anleger beteiligten sich mit insgesamt ca. 174 Millionen US-Dollar an dem Fonds. Derzeit ist die Nordcapital Bulkerflotte 1 an den acht Einschiffsgesellschaften MS E.R. Basel, MS E.R. Bern, MS E.R. Bornholm, MS E.R. Bergamo, MS E.R. Bologna, MS E.R. Bilbao, MS. E.R. Brest und MS E.R. Barcelona beteiligt. Über Letztgenannte wurde nun das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Beteiligung an der Nordcapital Bulkerflotte 1 verlief für die Anleger allerdings enttäuschend. In Folge der Insolvenz eines koreanischen Reeders, der einen Großteil der Bulker gechartert hatte, geriet auch der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Daher wurde 2011 ein Sanierungskonzept umgesetzt, bei dem die Anleger noch einmal rund 20 Millionen USD frisches Kapital investierten. Viel geholfen hat es nicht. Die Insolvenz des Frachters MS E.R. Barcelona zeigt, dass die Handelsschifffahrt nach wie vor in einer tiefen Krise steckt. Auch wurden die Anteile an der Nordcapital Bulkerflotte 1 laut der Handelsplattform zweitmarkt.de zuletzt nur noch zu einem Kurs von 1,5 Prozent gehandelt (Stand 9. Juni 2015).

Für die Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 15.000 USD beteiligen konnten, steht nach wie vor viel Geld auf dem Spiel. Um finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Der Schlüssel dazu kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen. Erfahrungsgemäß haben die Banken Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen beworben. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Aufklärung über die Risiken. Zumal sich im Jahr 2008 die Probleme der Handelsschifffahrt schon abgezeichnet haben. Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) offenlegen müssen.

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Kampf gegen Steuerhinterziehung wird forciert – Selbstanzeige rechtzeitig stellen

Der Kampf gegen Steuerhinterziehung soll nicht nur international, sondern auch innerhalb Deutschlands verschärft werden. Noch haben Steuersünder die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Affäre um die Panama Papers zeigt Auswirkungen. Nachdem der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung u.a. durch den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 verschärft werden soll, soll nach Medienberichten die Steuerfahndung auch innerhalb Deutschlands besser vernetzt werden, um länderübergreifend Zugriff auf Daten zu erhalten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf soll die Bundesregierung bereits vorgelegt haben. Demnach soll länderübergreifend ein Abruf von Daten möglich werden, um die Möglichkeiten der Steuerfahnder zu optimieren.

Unabhängig davon, ob unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten deponiert sind oder innerhalb Deutschlands vor dem Fiskus verschleiert werden, müssen Steuersünder damit rechnen, dass der Gegenwind weiter zunimmt und Steuerhinterziehung konsequent verfolgt wird. Noch besteht die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, muss sie aber nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein.

Diese hohen Anforderungen des Gesetzgebers stellen den Laien vor quasi unüberwindbare Hürden. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Auf diese Weise können die komplexen Vorgänge nicht erfasst werden und die Gefahr, dass deshalb Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige in der Konsequenz misslingt, ist groß. Dann drohen weiterhin eine Verurteilung und hohe Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie dementsprechend so verfassen, dass sie auch strafbefreiend wirkt. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen muss zusätzlich zu den Steuerschulden samt Zinsen auch ein Strafzuschlag gezahlt werden.

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Friday, April 15, 2016

Hohe Anforderungen an Unterlassungserklärung unter Bedingungsvorbehalt

Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können Unterlassungserklärungen die Folge sein. Diese können auch unter einer Bedingung abgegeben werden. Dazu müssen aber hohe Voraussetzungen erfüllt sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wesentliche Säulen des Wettbewerbsrechts sind unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Damit soll ein fairer Wettbewerb unter den Marktteilnehmern im Sinne des Verbraucherschutzes gewährleistet werden.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, z.B. durch irreführende Werbung, können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Unterlassungserklärungen können auch unter Bedingungsvorbehalt abgegeben werden. An eine Unterlassungserklärung unter einer Bedingung sind allerdings hohe Voraussetzungen geknüpft, damit sie die Wiederholungsgefahr ausschließt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. Dezember 2015 hervor (Az.: 2 W 46/15).

In dem vorliegenden Fall warb die Beklagte für eine Analyse-Form, die nicht eindeutig wissenschaftlich belegt ist. Daraufhin wurde sie wegen unzulässiger irreführender Werbung abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung unter einem Vorbehalt ab. Sie ergänzte die Unterlassungserklärung mit dem Zusatz „sofern nicht – sinngemäß – darauf hingewiesen wird, dass die Aussagekraft der festgestellten Werte schulmedizinisch umstritten ist“.

Mit diesem Vorbehalt sei die Wiederholungsgefahr des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht entfallen, stellte das OLG fest. Zwar könnten Unterlassungserklärungen unter einem Bedingungsvorbehalt abgegeben werden. Diese Einschränkung müsse aber hohe Anforderungen erfüllen. Dies sei hier nicht der Fall. So sage die Einschränkung nichts über Art und Ort eines solchen Hinweises aus und sei insgesamt zu unklar. Denn durch die Bedingung könnte der notwendige Hinweis auch räumlich getrennt von der eigentlichen Werbeaussage stehen. Daher könne die Wiederholungsgefahr der irreführenden Werbung nicht ausgeschlossen werden.

Um Wettbewerbsverstöße – auch unbewusste – zu vermeiden, können im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Das gilt ebenso bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen wegen Wettbewerbsverstößen.

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Thursday, April 14, 2016

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unter Umständen zulässig

Nach deutschem und europäischem Kartellrecht können auch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unter Umständen zugelassen werden, wenn sie für den Markt positive Effekte haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist eine wesentliche Säule des Kartellrechts und soll dazu beitragen, dass ein freier und funktionierender Wettbewerb gegeben ist.

Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sollen dadurch verhindert werden, dazu zählen etwa wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, das Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung oder die Zusammenschlusskontrolle. Unter gewissen Umständen können wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen aber auch zugelassen werden, sofern sie positive Auswirkungen auf das Marktgeschehen haben.

Ein bekanntes Beispiel für eine solche Ausnahme ist z.B. die Zentralvermarktung der TV-Rechte für die Fußball-Bundesliga. Da sich der Ligaverband und die Deutsche Fußball Liga (DFL) zur Beachtung umfangreicher Kriterien bei der Vergabe der Medienberichte ab der Saison 2017/2018 verpflichtet haben, sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass gegen die Zentralvermarktung der Rechte einzuschreiten, teilte die Behörde am 11. April mit.

Mit dem Verzicht auf ein sog. Alleinerwerbsverbot und verschiedener anderer Selbstverpflichtungen hat die DFL zentrale kartellrechtliche Bedenken aus dem Weg geräumt. Demnach kann künftig kein Bieter für die Medienrechte an der Bundesliga alleiniger Rechteinhaber für alle Live-Spiele werden. Dies soll dafür sorgen, dass der Wettbewerb nicht beschränkt wird. Auf Grund der starken Stellung des frei empfangbaren Fernsehens in Deutschland und der zeitnahen Ausstrahlung forderte das Bundeskartellamt noch kein strengeres Alleinerwerbsverbot, wie es in anderen Staaten durchaus schon vorgeschrieben ist.

Das Kartellamt stellte auch klar, dass die Zentralvermarktung der Medienrechte für die Fußball-Bundesliga grundsätzlich eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung darstelle. Diese könne nur dann vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn durch die Zentralvermarktung für den Verbraucher vorteilhafte Produktverbesserungen erzielt werden.

Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung können streng geahndet werden und entsprechende Sanktionen nach sich ziehen. Um dies zu vermeiden, sollten im Kartellrecht versierte Rechtsanwälte frühzeitig hinzugezogen werden. Sie können prüfen, ob kartellrechtliche Bedenken bestehen können und überwinden möglicherweise bestehende Schwierigkeiten.

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Wednesday, April 13, 2016

Nordcapital MS Voge Master insolvent – Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche droht

Anleger des insolventen Nordcapital Schiffsfonds MS Voge Master können noch Schadenersatzansprüche geltend machen. Allerdings könnten die Forderungen schon in Kürze verjähren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht Hamburg hat wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 23. Februar 2016 das reguläre Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft der MS Voge Master eröffnet (Az.: 67c IN 37/16). Für die Anleger des im Juli 2006 von Nordcapital aufgelegten Schiffsfonds kann das den Totalverlust ihrer Einlage bedeuten. Möglicherweise lebt auch die Außenhaftung der Gesellschafter wieder auf und Ausschüttungen könnten vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

Um sich gegen die finanziellen Verluste zu wehren, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Da sich die Anleger seit Juli 2006 mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro an dem Schiffsfonds Nordcapital MS Voge Master beteiligen konnten, sollten sie aber umgehend handeln. Denn mögliche Forderungen könnten schon in Kürze verjähren. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist.

Das Insolvenzverfahren ist für die Anleger der Tiefpunkt einer enttäuschend verlaufenden Beteiligung. Konnten in den Anfangsjahren noch die prospektierten Ausschüttungen erreicht werden, machte sich schon bald die Krise der Handelsschifffahrt bemerkbar. Der Fonds geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten und die Ausschüttungen blieben aus. 2012 musste schließlich ein Sanierungskonzept umgesetzt werden.

In den Anlageberatungsgesprächen wurde den Anlegern vermutlich ein ganz anderes Bild von der Entwicklung ihrer Kapitalanlage gezeichnet. Von sicheren und renditestarken Geldanlagen war in den Beratungsgesprächen häufig die Rede. Allerdings hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch die Risiken herausgestellt werden müssen. Dazu gehört insbesondere das Totalverlust-Risiko, das für die Anleger nun zur Realität werden könnte. Wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, kann das aber auch die Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung begründen.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offenlegen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Tuesday, April 12, 2016

HCI MS City of Guangzhou: Anlegern droht Totalverlust

Seit dem 29. Februar 2016 befindet sich die Gesellschaft des HCI Schiffsfonds MS City of Guangzhou im vorläufigen Insolvenzverfahren. Für die Anleger kann das den Totalverlust der Einlage bedeuten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG MS „City of Guangzhou" durch das Amtsgericht Lüneburg (Az.: 56 IN 16/16) hat die Beteiligung an dem Schiffsfonds für die Anleger einen weiteren Tiefpunkt erreicht. Nun droht ihnen sogar der Totalverlust ihrer Einlage.

Dabei verlief die Beteiligung an dem 2007 aufgelegten Schiffsfonds HCI MS City of Guangzhou ohnehin alles andere als wunschgemäß. Die Krise der Handelsschifffahrt machte sich schnell bemerkbar, so dass schon im Jahr 2011 ein Sanierungskonzept aufgelegt werden musste. Auch 2013 sollten die Anleger frisches Kapital investieren, um den wirtschaftlich angeschlagenen Fonds wieder in ruhigere Fahrwasser zu bringen. Unterm Strich blieben alle Bemühungen aber erfolglos, so dass offenbar nur noch der Gang zum Insolvenzgericht übrigblieb. Für die Anleger ist das gleichbedeutend mit der Gefahr des Totalverlusts ihrer Einlage. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten nicht nur die Vorzüge der Geldanlage betont werden dürfen, sondern auch deren Risiken hätten umfassend dargestellt werden müssen. Insbesondere sind dies die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und natürlich das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Trotz ihres spekulativen Charakters wurden Beteiligungen an Schiffsfonds sogar oftmals als sichere Altersvorsorge beworben.

Eine derartige Falschberatung kann ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen wie das Verschweigen der Rückvergütungen an die vermittelnde Bank. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank diese sog. Kick-Backs zwingend offenlegen.

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