Monday, October 31, 2016

Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Je niedriger die aktuellen Zinsen sind, umso teurer kann es sein, ein Immobiliendarlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Der Darlehenswiderruf kann in solchen Fällen ggf. weiterhelfen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die schon langanhaltende Niedrigzinsphase hinterlässt vielerorts ihre Spuren. Was die Kreditnehmer freut, ist für die Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen vorzeitig ablösen wollen, ein teures Ärgernis. Denn gerade in Zeiten niedriger Zinsen sind die Vorfälligkeitsentschädigungen besonders hoch, da die Bank ihren entgangenen Zinsgewinn kompensieren möchte.

Unter Umständen muss aber gar keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden oder kann sogar von der Bank zurückverlangt werden. Nämlich dann, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und das Darlehen widerrufen wird. Das ist bei Immobilienfinanzierungen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, nach wie vor möglich. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wurde die Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt und das Darlehen kann auch noch Jahre später widerrufen werden. Ein typischer Fehler in den Widerrufsbelehrungen seit Mitte 2010 ist, dass die Banken nur beispielhaft drei Pflichtangaben aufgeführt haben, die aber nicht die für den speziellen Vertrag wesentlichen Angaben sind. Verschiedene Gerichte haben schon geurteilt, dass es für den Verbraucher auch nicht ersichtlich werde, welche Pflichtangaben er noch erhalten muss. In diesen Fällen besteht eine gute Möglichkeit, das Darlehen erfolgreich zu widerrufen.

Bei Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, musste der Widerruf bis zum 21. Juni 2016 erfolgen. Auch wenn Darlehen bis zu diesem Datum fristgerecht widerrufen wurden, weigern sich die Banken oder Sparkassen häufig, den Widerruf zu akzeptieren. Davon sollten sich die Verbraucher aber nicht einschüchtern lassen. Denn in den meisten Fällen ist die Rechtslage eindeutig und der Bundesgerichtshof hat Argumenten der Banken wie Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts eine Absage erteilt. Daher bestehen gute Chancen den Widerruf gegenüber den Banken auch durchzusetzen. Dabei können im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2f5ST6q
via IFTTT

Sunday, October 30, 2016

VW Abgasskandal: Vergleich in den USA ist noch kein Schlussstrich

Mit dem Vergleich in den USA kann VW noch keinen Schlussstrich unter den Abgasskandal ziehen. Weitere Klagen drohen. Auch die VW-Aktionäre können weiterhin Schadensersatz geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon mehr als ein Jahr belastet der Abgasskandal um den Einsatz einer Schummelsoftware den VW-Konzern. Nun konnte in den USA immerhin ein Teilziel erreicht werden. Das zuständige US-Gericht hat einem Vergleich zugestimmt. Dafür muss Volkswagen aber tief in die Tasche greifen. Knapp 15 Milliarden Dollar zahlen die Wolfsburger an die betroffenen VW-Käufer in den Staaten und an die Händler. Ein Prozess bleibt VW dadurch erspart, einen Schlussstrich kann der Konzern unter die Dieselgate-Affäre aber noch lange nicht ziehen. So muss Volkswagen z.B. bis zum 3. November konkrete Pläne für den Rückruf der Autos mit einem 3-Liter-Dieselmotor in den USA vorlegen.

Für deutsche VW-Käufer sind so üppige Zahlungen nicht geplant. Die VW-Aktionäre dürften aber Aussichten auf Schadensersatz haben. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt in dem Skandal. Über allem steht die Frage, ob der VW-Vorstand früher von den Abgasmanipulationen gewusst und die Aktionäre darüber zu spät informiert hat. Ist das der Fall, hat VW gegen seine Informationspflichten verstoßen, da Insiderinformationen, die den Kurs der Aktie nachhaltig beeinflussen können, umgehend im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden müssen. Dann können Aktionäre, die nach Bekanntwerden des Skandals viel Geld verloren haben, Schadensersatzansprüche geltend machen.

Dies sollte auch nach wie vor möglich sein. Denn es ist davon auszugehen, dass eine dreijährige Verjährungsfrist greift und die Forderungen damit nicht spätestens bis zum 18. September geltend gemacht werden mussten. Voraussichtlich wird Ende des Jahres das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, kurz KapMuG-Verfahren, beginnen. Um sich dem Verfahren noch anschließen zu können, sollten geschädigte VW-Aktionäre ihre Forderungen noch vor Eröffnung des Musterverfahrens geltend machen. Um ihre Interessen zu vertreten, können sich Anleger an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KWYn9T

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post VW Abgasskandal: Vergleich in den USA ist noch kein Schlussstrich appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2eca0om
via IFTTT

Saturday, October 29, 2016

Arbeitnehmerüberlassung: Änderungen bei der Leiharbeit

Die Arbeitnehmerüberlassung, auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt, wird neu geregelt. Arbeitgeber müssen sich auf entsprechende Änderungen einstellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Deutsche Bundestag hat vor wenigen Tagen das sog. Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verabschiedet. Nach Angaben der Bundesregierung waren im vergangenen Jahr eine knappe Millionen Menschen bei Zeitarbeitsfirmen als Leiharbeiter beschäftigt. Sie müssen sich nun ebenso wie die Arbeitgeber auf Änderungen einstellen.

Im Kern sieht der Gesetzentwurf zwei wesentliche Änderungen zur Dauer und Bezahlung der Leiharbeit vor. Damit die Leiharbeit nicht zum Dauerzustand wird, soll sie auf eine Dauer von maximal 18 Monaten begrenzt werden, d.h. der Leiharbeiter darf nicht länger an den selben Betrieb ausgeliehen werden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Unternehmen ihn entweder fest übernehmen oder die Zeitarbeitsfirma muss den entliehenen Arbeiter aus diesem Betrieb wieder abziehen und ihn im Idealfall bei einer anderen Firma beschäftigen. Es sind allerdings auch Ausnahmen vorgesehen: Gibt es für die betreffende Branche einen Tarifvertrag, kann für die Arbeitnehmerüberlassung auch eine längere Höchstdauer vereinbart werden. Auch Betriebe, die nicht tarifgebunden sind, können ggf. eine längere Höchstdauer vereinbaren, indem sie den geltenden Tarifvertrag der Branche übernehmen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen.

Ebenfalls neu ist die Regelung zum Equal Pay. Sie besagt, dass der Leiharbeiter nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft an den vergleichbaren Arbeitsplätzen erhalten soll. Bei entsprechenden tariflichen Vereinbarungen zu Zuschlägen in der Leiharbeit können die Leiharbeiter schon zuvor eine stufenweise Steigerung ihres Lohns erhalten. Die gleiche Bezahlung muss dann erst nach 15 Monaten erreicht sein.

Außerdem dürfen Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden, d.h. ihr Einsatz in vom Arbeitskampf betroffenen Betrieben ist nur dann möglich, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Arbeitnehmern übernehmen. Zudem soll verhindert werden, dass ein Werkvertrag nachträglich als Leiharbeit umdeklariert wird.

Um die Flexibilität zu erhalten, ist für viele Unternehmen die Arbeitnehmerüberlassung ein wichtiger Faktor. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtanwälte können zur Leiharbeit beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2eXywac

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Arbeitnehmerüberlassung: Änderungen bei der Leiharbeit appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2f0YcUC
via IFTTT

Friday, October 28, 2016

Lignum Sachwert Edelholz AG: Anleger weiter im Unklaren

Seit etwa einem halben Jahr befindet sich die Lignum Sachwert Edelholz AG im vorläufigen Insolvenzverfahren. Die betroffenen Anleger fürchten weiterhin um ihr Geld.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende April eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die Lignum Sachwert Edelholz AG (Az.: 36I IN 1853/16). Auch ein halbes Jahr später wissen die Anleger nicht, wie es weitergeht. Forderungen zur Insolvenztabelle können erst angemeldet werden, wenn das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist.

Ob und wieviel die rund 5000 Anleger, die ihr Geld in die Waldinvestments gesteckt haben, von ihrer Einlage im Insolvenzverfahren wiedersehen werden, ist noch völlig offen. Erfahrungsgemäß muss aber mit erheblichen Verlusten gerechnet werden. Anleger haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Ansprüche können auch und vor allem gegen die Anlagevermittler bzw. -berater entstanden sein. Bekanntermaßen hat die Finanzaufsicht BaFin der Lignum Sachwert Edelholz AG mit Bescheid vom 17. März 2016 die öffentlichen Angebote für die Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“ verboten, weil für die Produkte nicht die notwendigen Emissionsprospekte vorgelegt wurden. Wenig später folgte der Insolvenzantrag. Nach dem Kleinanlegerschutzgesetz unterliegen derartige Kapitalanlagen seit Sommer 2015 einer Prospektpflicht.

Auch den Anlageberatern hätte bewusst sein müssen, dass die entsprechenden Prospekte nicht vorlagen und die Produkte daher gar nicht hätten vertrieben werden dürfen. Zudem hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Diese Risiken können etwa in der Preisentwicklung über einen langen Zeitraum liegen. Besonders schwer wiegt für die Anleger aber die Möglichkeit des Totalverlusts ihrer Investition. Erfahrungsgemäß fand eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken häufig nicht statt. Außerdem hätten die Vermittler das Geschäftsmodell auch auf seine Plausibilität hin überprüfen müssen. Daher können auch gegen die Vermittler bzw. Berater der Anlagen Schadensersatzansprüche entstanden sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Lignum Sachwert Edelholz AG: Anleger weiter im Unklaren appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2ffQYjv
via IFTTT

Thursday, October 27, 2016

Handschriftliches Testament wirksam erstellen

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer dies nicht möchte, muss ein Testament erstellen. Damit dieses wirksam ist, müssen einige Regelungen beachtet werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer sein Testament nicht notariell erstellen lassen möchte, kann dieses auch selbst verfassen. Damit die letztwilligen Verfügungen ihre Wirksamkeit entfalten, müssen einige Formerfordernisse beachtet werden. Grundsätzlich muss das Testament vom Erblasser selbst komplett handschriftlich erstellt werden. Ein per Computer oder Schreibmaschine verfasstes Testament, das nur mit der Unterschrift des Erblassers versehen ist, reicht nicht aus.

Ebenfalls ist es ratsam, eine Überschrift zu formulieren, die eindeutig darauf schließen lässt, dass es sich um letztwillige Verfügungen handelt und nicht bloß um einen Entwurf, z.B. „Mein letzter Wille“. Da ein neues Testament ein zuvor verfasstes Testament in der Regel aufhebt, sollten auch Ort und Datum nicht fehlen. Formale Fehler können dazu führen, dass das Testament nicht anerkannt wird und dann die gesetzliche Erbfolge gilt.

Inhaltlich ist der Erblasser innerhalb gewisser Grenzen frei, wem er sein Erbe oder Teile davon hinterlassen möchte. Pflichtteilsansprüche müssen aber beachtet werden. Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, sollten die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig formuliert werden. Zu beachten ist auch ein Unterschied zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis. Der Erbe wird zum Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben. Bei einem Vermächtnis werden lediglich bestimmte Gegenstände aus der Erbmasse herausgelöst und an eine bestimmte Person vermacht, ohne dass diese automatisch zum Erben wird.

Auch wenn sich niemand gerne mit dem eigenen Tod beschäftigt, sollte rechtzeitig an die Erstellung eines Testaments gedacht werden. Denn häufig stellt sich mit zunehmenden Alter auch die Frage der Testierfähigkeit. Dies kann ein Angriffspunkt für unzufriedene Erben sein, die das Testament anfechten wollen.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament beraten und dafür sorgen, dass es wirksam erstellt wird.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2f9wgSe

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Handschriftliches Testament wirksam erstellen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2dRqm1X
via IFTTT

Wednesday, October 26, 2016

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Franchiserecht

Franchising hat sich als Vertriebs- und Absatzsystem branchenübergreifend etabliert. Es bietet aber auch Fallstricke. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über Erfahrung im Franchiserecht.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich scheint das Prinzip Franchising eine „Win-win-Situation“ für beide Vertragspartner zu sein. Der Franchisegeber gewinnt einen Partner, der seine Waren oder Dienstleistungen vertreibt, und der Franchisenehmer profitiert von einem etablierten Unternehmenskonzept oder Markenauftritt. Dennoch lauern im Franchiserecht und speziell im Franchisevertrag viele Fallstricke. Daher empfiehlt es sich, kompetente Rechtsanwälte mit Erfahrung im Franchiserecht hinzuzuziehen.

Die rechtliche Beratung ist sowohl für den Franchisegeber als auch für den Franchisenehmer von Bedeutung. Denn beim Franchising müssen viele unterschiedliche Rechtsgebiete beachtet werden. Gesetzliche Regelungen des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts, Handelsrechts oder Arbeitsrechts müssen berücksichtigt werden. Ebenso gibt es keine gesetzliche Vorgabe für den Franchisevertrag wie etwa beim Mietvertrag oder Kaufvertrag. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater verfügt über Erfahrung bei der Prüfung und Erstellung von Franchiseverträgen und liefert als breit aufgestellte Wirtschaftskanzlei die Beratung aus einer Hand. Neben den Rechten und Pflichten der Franchisepartner sollte im Franchisevertrag auch insbesondere Fragen wie Laufzeit, Gebietsschutz oder Absatzförderung geklärt werden.

Allgemein wird der Franchisegeber als der stärkere Partner mit einem Wissensvorsprung angesehen, dem der Franchisenehmer nicht auf Augenhöhe begegnet. Das bringt vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers mit sich. Auch wenn keine genaue gesetzliche Regelung zu den Aufklärungspflichten existiert, hat sich in der Rechtsprechung die Auffassung etabliert, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer über das Franchisesystem aufklären muss. So darf er den Franchisenehmer auch nicht mit völlig unrealistischen wirtschaftlichen Kennzahlen, die auf keiner nachvollziehbaren Grundlage basieren, täuschen. Dies kann ggf. zu Schadensersatzansprüchen des Franchisenehmers führen.

Auch die Beendigung, Kündigung oder Fortsetzung des Franchisevertrags kann zu Streitigkeiten unter den Parteien führen. Um langwierige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten vor Abschluss eines Franchisevertrags erfahrene Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2eOEuMe

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Franchiserecht appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2eIwYob
via IFTTT

Rudolf Wöhrl AG fordert Anleger zur Abstimmung ohne Versammlung auf

Anfang September hat die Rudolf Wöhrl AG Insolvenzantrag gestellt und ein Schutzschirmverfahren beantragt. Nun fordert das Unternehmen die Anleihe-Gläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung auf.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Abstimmung verfolgt nur den Zweck der Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihe-Gläubiger. Darüber sollen die Anleger vom 2. bis 4. November schriftlich abstimmen. Über den gemeinsamen Vertreter sollen die Interessen der Anleger in den Sanierungsprozess eingebunden werden. Weitere Erklärungen zu den geplanten Restrukturierungsmaßnahmen gibt die Wöhrl AG nicht ab.

Damit bleibt die Informationslage für die Anleihe-Gläubiger äußerst dürftig. Bei einer Abstimmung ohne Versammlung haben sie keine Möglichkeit, den vorgeschlagenen Vertreter kennenzulernen oder andere Kandidaten vorzuschlagen. Auch ihre Vorstellungen zu den im Schutzschirmverfahren geplanten Sanierungsmaßnahmen können sie nicht äußern. Zumal nach wie vor nicht bekannt ist, was für Restrukturierungsmaßnahmen geplant sind und was auf die Anleger im Zuge der Sanierung zukommen könnte. Um ihre Interessen zu wahren und um finanzielle Verluste abzuwenden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Die Wöhrl AG hat im Schutzschirmverfahren drei Monate Zeit, das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Gelingt dies nicht, kann das Schutzschirmverfahren auch in einem regulären Insolvenzverfahren münden. Auch wenn zu den geplanten Sanierungsmaßnahmen der Wöhrl AG nichts bekannt ist, wurden in vergleichbaren Fällen auch häufig die Anleger aufgefordert, ihren Teil zur Sanierung beizutragen. Das kann bspw. durch Änderungen der Anleihebedingungen, z.B. in Form eines teilweisen Zinsverzichts oder eine Verlängerung der Laufzeit geschehen. Meistens führt dies auch zu Verlusten bei den Anlegern. Damit es nicht so weit kommt, können die Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Die Rudolf Wöhrl AG legte im Jahr 2013 eine Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von 30 Millionen Euro auf (WKN: A1R0YA / ISIN: DE000A1R0YA4) auf. Die Anleihe ist mit einem Zinskupon von jährlich 6,5 Prozent ausgestattet und hat eine fünfjährige Laufzeit. Im Februar 2018 wäre sie zur Rückzahlung fällig.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Rudolf Wöhrl AG fordert Anleger zur Abstimmung ohne Versammlung auf appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2e9PTon
via IFTTT

Tuesday, October 25, 2016

HCI MS JPO Tucana insolvent: Anlegern droht der Totalverlust

Seit Anfang September befindet sich die Gesellschaft des Containerschiffs HCI MS JPO Tucana im vorläufigen Insolvenzverfahren. Den Anlegern des Schiffsfonds droht der Totalverlust ihrer Einlage.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als der HCI Schiffsfonds MS JPO Tucana im Jahr 2010 zur Beteiligung angeboten wurde, war die Krise der Containerschifffahrt schon ersichtlich. In diesem schwierigen Umfeld konnte sich der Schiffsfonds offenbar nicht behaupten und es musste Insolvenzantrag gestellt werden. Das Amtsgericht Lüneburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS JPO Tucana Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG am 5. September eröffnet (Az.: 56 IN 74/16).

Damit zeichnet sich für die Anleger nur sechs Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft schon der Totalverlust ihres investierten Geldes ab. Damit es nicht so weit kommt, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Als sich die negativen Auswirkungen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 in der Handelsschifffahrt bemerkbar machten, gerieten viele Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die häufig in der Insolvenz und mit großen Verlusten für die Anleger endeten. Denn in Folge der sinkenden Nachfrage und aufgebauten Überkapazitäten konnten die erforderlichen Charterraten oftmals nicht mehr erzielt werden. In dieses schwierige Umfeld wurde der Schiffsfonds HCI MS JPO Tucana platziert. Für die Anleger hat sich schnell gezeigt, dass es sich um eine spekulative Geldanlage mit hohem Risikofaktor handelt.

Genau darüber hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Allerdings wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Risiken wie das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, die langen Laufzeiten und insbesondere auch des Totalverlusts der Einlage wurden in der Anlageberatung vielfach verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt. Bei einer derartigen fehlerhaften Anlageberatung, haben die Anleger die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Darüber hinaus hätten die Banken auch über ihre teilweise hohen Provisionen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Pk7Qjq

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post HCI MS JPO Tucana insolvent: Anlegern droht der Totalverlust appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2dF5UGs
via IFTTT

Monday, October 24, 2016

Rückabwicklung der Lebensversicherung durch Widerspruch

Lebens- oder Rentenversicherungen haben zumeist lange Laufzeiten. Der vorzeitige Ausstieg ist finanziell unattraktiv. Der Widerspruch der Police kann eine interessante Alternative sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es gibt verschiedene Gründe, warum Verbraucher gerne wieder aus ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung aussteigen möchten. Sei es, weil die Versicherung nicht genug Rendite abwirft oder weil gerade Liquiditätsbedarf herrscht. Der vorzeitige Ausstieg ist aber in der Regel mit finanziellen Verlusten verbunden, da der Rückkaufswert zumeist enttäuschend ist. Der Ausstieg aus der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung kann aber durch Widerspruch der Police möglich sein. Der Widerspruch ist finanziell wesentlich lukrativer, da der Versicherungsvertrag dann rückabgewickelt wird.

Der Widerspruch einer Versicherung ist vergleichbar mit dem Widerruf eines Darlehens. Allerdings kann auch bei älteren Versicherungspolicen der Widerrufsjoker nach wie vor eingesetzt werden, da der Gesetzgeber hier keine Frist gesetzt hat. Möglich ist der Widerspruch, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Das ist besonders bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, häufig der Fall. Hier setzte die Widerspruchsfrist ein, wenn der Versicherungsnehmer alle nötigen Unterlagen erhalten hatte und schriftlich und deutlich über sein Widerspruchsrecht informiert wurde. Selbst wenn dies nicht der Fall war, endete das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Diese Regelung wurde vom Bundesgerichtshof allerdings gekippt. Dadurch wurde in vielen Fällen die Widerspruchsfrist nie in Gang gesetzt.

Beim erfolgreichen Widerspruch wird die Lebens- oder Rentenversicherung komplett rückabgewickelt, d.h. der Verbraucher erhält seine gezahlten Prämien nebst einem Nutzungsersatz zurück. Lediglich den Abzug eines gewissen Betrages für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich gefallen lassen. Der Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn die Police bereist vorzeitig gekündigt und der Rückkaufswert bereits ausgezahlt wurde.

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann feststellen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Widerspruch vorliegen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1TxJwZR

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Rückabwicklung der Lebensversicherung durch Widerspruch appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2egEeFL
via IFTTT

Sunday, October 23, 2016

Magellan-Container: Zeichen stehen auf Verkauf

Die Zeichen stehen auf Verkauf. Dies ist ein Ergebnis der Gläubigerversammlung der insolventen Magellan Maritime Services GmbH. Eine endgültige Entscheidung gibt es allerdings noch nicht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vieles deutet darauf hin, dass die Container der insolventen Magellan Maritime Services verkauft werden. Dies ist ein Ergebnis der ersten Gläubigerversammlung, die am 18. Oktober in Hamburg stattfand. Weiterhin beschloss die Versammlung auf ein weiteres Gutachten zur Klärung der Eigentumsfrage an den Containern zu verzichten. Außerdem bestätigten die mehr als 700 Anwesenden den Insolvenzverwalter.

Dieser befürwortet den Verkaufs-Prozess für das Container-Portfolio fortzusetzen. Nach seinen Angaben liegen bereits zahlreiche indikative Angebote vor. Ein Verkaufspreis von 120 bis 130 Millionen Euro sei nach seinen Einschätzungen nicht unrealistisch. Dann wäre der finanzielle Schaden für die Anleger kleiner als bei einer Fortführung des Unternehmens, so der Insolvenzverwalter. Die Mehrheit der versammelten Gläubiger sprach sich daher für eine Fortführung des Investorenprozesses aus, um zumindest einen Teil des Container-Portfolios zu verkaufen. Eine endgültige Entscheidung ist allerdings noch nicht gefallen. Dazu müssten erst konkrete Kaufangebote vorliegen und bei einer erneuten Gläubigerversammlung präsentiert werden. Mindestens bis dahin werde das Unternehmen fortgeführt.

Knapp 9000 Anleger haben sich an den Magellan-Containern beteiligt und haben beim Insolvenzverwalter Forderungen von rund 346 Millionen Euro angemeldet. Sollte ein Verkauf der Container zu 120 Millionen Euro oder mehr realisierbar sein, hätten die Anleger dennoch hohe Verluste. Um diese zu minimieren, können sie auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann unabhängig vom Insolvenzverfahren u.a. prüfen, ob auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken ihres Direktinvestments in die Container aufgeklärt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Magellan-Container: Zeichen stehen auf Verkauf appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2ex1zlq
via IFTTT

Saturday, October 22, 2016

Wettbewerbsrecht: Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen

Wer Immobilienanzeigen ohne die erforderlichen Angaben zum Energieausweis veröffentlicht, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat das OLG Hamm entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Hamm hat in aktuellen Urteilen entschieden, dass Verkäufer, Vermieter oder Verpächter gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben veröffentlichen. Auch Makler müssen aufpassen: Ihnen kann es untersagt sein, Anzeigen für Mietwohnungen ohne die Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr oder Verkaufsanzeigen ohne die Angabe zum wesentlichen Energieträger zu veröffentlichen. Das geht aus Urteilen des OLG Hamm vom 4. August 2016 (Az.: 4 U 137/15) und vom 30. August 2015 (Az.: 4 U 8/16) hervor.

In den Verfahren nahm ein Umwelt- und Verbraucherschutzverein zwei Makler in Anspruch, da sie in ihren Immobilienanzeigen nicht die nötigen Angaben nach der Energieeinsparverordnung gemacht hatten. Zu den beworbenen Immobilien lag jeweils ein Energieverbrauchsausweis vor. Aus Sicht des klagenden Vereins haben sie sich damit wettbewerbswidrig verhalten.

Der 4. Zivilsenat gab der Unterlassungsklage statt. Die Immobilienanzeigen hätten nicht den Anforderungen der EnEV entsprochen, da die geforderten Pflichtangaben fehlten.

Zwar seien Makler nach dem Wortlaut des § 16a EnEV nicht zu diesen Informationen verpflichtet. Denn danach sind nur die Verkäufer, Vermieter, Verpächter bzw. Leasinggeber von der Informationspflicht betroffen. Die Makler sind in diesem Gesetz nicht explizit genannt. Ob diese Regelung dennoch auf sie anzuwenden ist, wurde noch nicht höchstrichterlich geklärt. Allerdings hätten die Makler in den beiden Fällen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen. Die Wettbewerbswidrigkeit liege darin, dass den Verbrauchern in den Anzeigen wesentliche Informationen vorenthalten worden seien. Diese Informationen seien aber wichtig, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Informationen könnten die Verbraucher ggf. eine Entscheidung treffen, die sie sonst nicht getroffen hätten.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung von Ansprüchen bzw. der Abwehr von Forderungen helfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c8IwPM

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Wettbewerbsrecht: Pflichtangaben bei Immobilienanzeigen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2eEOcyK
via IFTTT

Friday, October 21, 2016

Laurèl GmbH: Massive Einschnitte für die Anleger geplant

Für die Anleger des Modeherstellers Laurèl GmbH könnte es teuer werden. Sie sollen massiven Einschnitten bei den Anleihebedingungen zustimmen und unterm Strich viel Geld verlieren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im November 2012 hatte die Laurèl GmbH eine Mittelstandsanleihe mit einem Emissionsvolumen von 20 Millionen Euro und einer Laufzeit bis 2017 begeben (ISIN: DE000A1RE5T8). Den Anlegern wurde dabei ein Zinssatz von 7,125 Prozent jährlich zugesichert. Fällig sind die Zinsen jeweils zum 16. November, wobei die Schuldverschreibung im November 2017 zur Rückzahlung ansteht.

Doch für die Anleger haben sich die Aussichten inzwischen enorm verdüstert. Denn das wirtschaftlich angeschlagene Modeunternehmen möchte die Konditionen der Anleihe massiv ändern. Eine erste Gläubigerversammlung dazu war nicht beschlussfähig, weil das erforderliche Quorum von 50 Prozent nicht erreicht wurde. Das könnte sich bei der zweiten Gläubigerversammlung am 14. November allerdings ändern. Dann reicht ein Quorum von 25 Prozent für die Beschlussfähigkeit.

Geht es nach den Plänen des Unternehmens sollen die Anleger auf 78 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Denn die Hauptforderung soll aus 22 Prozent reduziert werden. Dafür stellt das Unternehmen eine vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibung in Aussicht. Darüber hinaus sollen die Anleger auf einen Teil der Zinsen verzichten und die am 16. November fälligen Zinsen bis zum 30. Juni 2017 stunden. Unterm Strich bedeuten diese Pläne, dass die Anleger einen großen Teil ihres investierten Geldes verlieren würden. Daher ist die Teilnahme an der Gläubigerversammlung am 14. November ein wichtiger Termin für die Anleger, die sich zuvor aber auch über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren können. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Dieser kann unter anderem auch prüfen, ob die Möglichkeit besteht, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dies kann z.B. dann möglich sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß beraten wurden. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten auch alle Risiken der Geldanlage umfassend aufgezeigt werden müssen.

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Laurèl GmbH: Massive Einschnitte für die Anleger geplant appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2eCdayK
via IFTTT

Thursday, October 20, 2016

Irreführende Blickfangwerbung mit Garantieversprechen

Werbung mit Garantie kann irreführend sein, wenn die Garantiezusage an weitere Bedingungen geknüpft ist, die für den Verbraucher aber nur schwer ersichtlich sind. Das hat das LG Frankfurt entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Oktober 2015 klare Vorgaben an die sog. Blickfangwerbung formuliert (Az.: I ZR 260/14). So stellten die Karlsruher Richter klar, dass Unternehmen, die in ihrer Werbung bestimmte Aussagen blickfangmäßig herausstellen, auch die Einschränkungen dieser Aussage mit einem deutlichen und unmissverständlichen Hinweis für die Verbraucher erkennbar machen müssen.

Ein Unternehmen, das u.a. gebrauchte Elektronikgeräte in seinem Online-Shop anbietet, hatte sich an diese Vorgaben offenbar nicht gehalten. Es bewarb die Geräte in seinem Internet-Shop mit einer 30-monatigen Garantie und stellte dies blickfangmäßig heraus. Beim Anklicken eines der Geräte stieß der Verbraucher erneut auf dieses Garantieversprechen ohne ersichtliche Einschränkungen. Erst beim Anklicken eines Links unterhalb der Produktinformation gelangte der Verbraucher zu den Garantiebedingungen. Dabei wurde er erstmalig darüber informiert, dass die Garantie nur für Geräte gegeben wird, die spätestens 30 Tage nach dem Kauf durch den Kunden auf der Seite des Online-Shops registriert werden.

Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband, der diese Werbung als irreführend beanstandete. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage mit Urteil vom 23. September 2016 statt (Az.: 12 O 136/16). Die Blickfangwerbung suggeriere dem Kunden, dass die Garantie beim Abschluss eines Kaufvertrags in jedem Fall wirksam werde. Tatsächlich trete die Garantie aber nur dann in Kraft, wenn der Verbraucher das Gerät nach dem Kauf auch bei dem Händler registrieren lässt. Der BGH hatte zwar entschieden, dass Blickfangwerbung im Einzelfall auch ohne deutliche Hinweis statthaft sein kann. Doch dazu fehlte es der Werbung in diesem Fall an der nötigen kurzen und übersichtlichen Gestaltung, sodass der Verbraucher sie insgesamt zur Kenntnis nehme.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, der Händler hat aber reagiert und die Werbung mit entsprechenden Sternchenhinweise versehen.

Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Durchführung von Werbekampagnen und auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Ansprüchen beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Irreführende Blickfangwerbung mit Garantieversprechen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2ebEoj2
via IFTTT

Wednesday, October 19, 2016

Lloyd Fonds Holland II: Anlegern drohen Verluste

Der geschlossene Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II konnte die Erwartungen der Anleger bisher nicht erfüllen. Eine Wende zum Besseren ist wohl nicht zu erwarten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erfolgsgeschichte hat der geschlossene Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II seit seiner Auflage im Jahr 2009 nicht geschrieben. Die Fondsgesellschaft beteiligte sich an vier Bürogebäuden in den Niederlanden. Anleger hatten die Möglichkeit, sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro zu beteiligen. Die erhofften Renditen konnten allerdings nicht erzielt werden und derzeit sieht es auch nicht danach aus, als ob die Kehrtwende noch gelingen sollte. Denn inzwischen sollten die Anleger schon einen Verkaufsbeschluss für die Fondsimmobilien fassen.

Gelingt es nicht die Immobilien zu veräußern, könnte der Fondsgesellschaft sogar die Insolvenz drohen. Nachdem der Fonds immer wieder mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, wurden diese Probleme offensichtlich durch ein Darlehen in Schweizer Franken verschärft. Denn zu Beginn des Jahres wurde der Wechselkurs des Schweizer Franken vom Euro entkoppelt. Der anschließende Kursanstieg des Franken, führte bei Darlehen in Schweizer Franken dazu, dass die Darlehensschuld sprunghaft gestiegen ist. Um eine Insolvenz zu vermeiden, sollten die Anleger einen Verkaufsbeschluss für die Immobilien fassen. Der Verkaufserlös würde aber wohl in erster Linie dazu dienen, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Für die Anleger könnte dies hohe Verluste bedeuten.

Insgesamt sieht es danach aus, dass die Beteiligung an dem Lloyd Fonds Holland II fehlgeschlagen ist und auf die Anleger hohe Verluste zukommen. Um dies zu vermeiden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Diese können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt neben Wechselkursverlusten insbesondere auch die Gefahr des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber häufig verschwiegen oder nur unzureichend erläutert.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IFJ2gn

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Lloyd Fonds Holland II: Anlegern drohen Verluste appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2dBFgNc
via IFTTT

Tuesday, October 18, 2016

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung verzeiht keine Fehler

Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ebnen. Wer dabei auf kompetente Hilfe verzichtet, riskiert allerdings, dass die Selbstanzeige fehlschlägt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die strafbefreiende Selbstanzeige ist für Steuersünder der einzig gangbare Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Allerdings verzeiht die Selbstanzeige keine Fehler. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die sie fehlschlägt. Daher ist es ratsam, sich bei der Erstellung der Selbstanzeige kompetente Unterstützung zu sichern.

Viele Länder sind sich einig: Der Kampf gegen Steuerhinterziehung muss weiter forciert werden. Schließlich geht es für die Staaten auch um hohe Einnahmen. Entsprechend ist die Kooperationsbereitschaft untereinander in der jüngeren Vergangenheit enorm gestiegen. So beteiligen sich inzwischen auch mehr als 100 Staaten am automatischen Informationsaustausch von Bankdaten, der 2017 beginnt. Auch ehemalige Steueroasen wie die Schweiz, Österreich oder Liechtenstein wollen an diesem Austausch teilnehmen. Für Steuersünder wird die Luft dadurch immer dünner und das Risiko, dass ihre unversteuerten Einkünfte auf Auslandskonten auffliegen, steigt kontinuierlich.

Noch ist Zeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Die muss aber gestellt werden, bevor die Behörden die Steuerhinterziehung entdeckt haben. Außerdem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein, damit sie auch strafbefreiend wirken kann. So müssen z.B. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden. Für den Laien sind die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum zu überschauen und noch weniger zu meistern. Wer es dennoch auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Formularen versucht, geht das Risiko ein, dass die Selbstanzeige misslingt. Denn die komplexen Vorgänge können auf diese Weise kaum erfasst werden und Fehler sind schon fast vorprogrammiert.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Jeder Fall von Steuerhinterziehung liegt anders und die Selbstanzeige muss exakt auf jeden Einzelfall zugeschnitten sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung verzeiht keine Fehler appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2dzixB7
via IFTTT

Lloyd Fonds Holland I: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht

Wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland I sind nicht neu. Anleger sollten beachten, dass mögliche Schadensersatzansprüche demnächst verjähren könnten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland I läuft die Zeit davon. Vor einigen Wochen waren sie bereits aufgefordert worden, einen unlimitierten Verkaufsbeschluss für die beiden Fondsimmobilien in Den Bosch und Hilversum zu fassen. Ohne einen solchen Beschluss drohe der Notverkauf der Immobilien oder auch die Insolvenz der Fondsgesellschaft sei möglich. Was die Lage wohl noch problematischer macht, ist, dass die Kreditverträge mit der finanzierenden Bank zum Jahresende auslaufen und das Institut offenbar Druck macht. Ohne einen entsprechenden Verkaufsbeschluss werden die Kredite wohl nicht verlängert. Unabhängig davon welche Entscheidung am Ende getroffen wird, drohen den Anlegern erhebliche finanzielle Verluste.

Um es nicht so weit kommen zu lassen, haben die Anleger auch die Möglichkeit Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Allerdings wird die Zeit langsam knapp. Denn die Anleger konnten sich seit November 2006 mit einer Mindesteinlage von 200.000 Euro an dem Immobilienfonds beteiligen. Das bedeutet, dass mögliche Forderungen demnächst verjähren könnten. Die Verjährungsfrist setzt auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft ein. Daher sollte umgehend gehandelt und verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden, bevor die Ansprüche untergehen.

Für die Anleger war die Beteiligung an dem Lloyd Fonds Holland I bislang keine Erfolgsgeschichte. Die prognostizierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. Der als schwierig geltende Immobilienmarkt in den Niederlanden machte sich auch hier bemerkbar. Ob angesichts der aktuellen Voraussetzungen der Fondsgesellschaft noch die Kehrtwende gelingen kann, erscheint fraglich. Die Investoren müssen sich aber jetzt entscheiden, ob sie an eine Wende zum Besseren glauben oder einen Schlussstrich unter ihre Beteiligung ziehen und finanzielle Verluste minimieren möchten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IFJ2gn

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Lloyd Fonds Holland I: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2eouAiB
via IFTTT

Monday, October 17, 2016

Erbvertrag: Unverheiratete sollten vorausschauend planen

Unverheiratete Paare sollten in der Nachlassplanung besonders vorausschauend sein. Denn ohne Erbvertrag oder Testament gilt die gesetzliche Erbfolge und dann geht der Partner leer aus.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Was früher noch geringschätzend als „wilde Ehe“ bezeichnet wurde, ist heute eine gesellschaftlich anerkannte Form des Zusammenlebens. Viele Paare verzichten heutzutage darauf, eine Ehe zu schließen. Besonders in Erbschaftsfragen kann dies aber zu Nachteilen führen. Denn die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt diese Form der Partnerschaft nach wie vor nicht. Im Todesfall bedeutet dies, dass der überlebende Partner keinerlei Erbansprüche hat. Andere Erben treten dann auf den Plan. An erster Stelle sind dies die Kinder. Ist die Partnerschaft kinderlos geblieben, haben entferntere Verwandte Erbansprüche. Nicht zu vergessen: War der verstorbene Partner zuvor verheiratet und nicht wieder geschieden, kann auch dieser Ehepartner noch Ansprüche haben, selbst wenn die Beziehung schon lange in die Brüche gegangen ist.

Um den überlebenden Partner zu schützen, sollten daher unbedingt letztwillige Verfügungen getroffen werden. Verheiratete wählen dabei oft das sog. Berliner Testament, im dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Für unverheiratete Paare steht dieser Weg nicht offen. Als Alternative bietet sich der Erbvertrag an. Hier können die Partner entsprechende wechselseitige Verfügungen treffen und sich z.B. gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Zu beachten ist aber die hohe Bindungswirkung eines Erbvertrags. Bindende Regelungen können nicht einseitig wieder geändert werden. Daher sollte beim Erstellen des Erbvertrags darauf geachtet werden, auch nicht bindende Regelungen zu vereinbaren, die auch einseitig wieder aufgehoben werden können.

Ebenso besteht die Möglichkeit zwei Einzeltestamente zu erstellen, um den Partner zu schützen. Allerdings können die Testamente jederzeit einseitig wieder geändert werden. Das kann für den überlebenden Partner bei der Testamentseröffnung ggf. zu bösen Überraschungen führen.

Das Leben ohne Trauschein hat auch erbschaftssteuerliche Konsequenzen. Anders als Eheleute profitieren unverheiratete Paare nicht von hohen Freibeträgen. Auch hier sollte frühzeitig an eine optimale Lösung gedacht werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um den Nachlass, Testament und Erbvertrag.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Erbvertrag: Unverheiratete sollten vorausschauend planen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2dYDJkP
via IFTTT

Sunday, October 16, 2016

Lkw-Kartell: Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche beachten

Über einen Zeitraum von 14 Jahren haben die Mitglieder des Lkw-Kartells u.a. Preise illegal abgesprochen. Geschädigte des Kartells können Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zwischen 1997 und 2011 haben die Lkw-Bauer Daimler, Iveco, DAF, MAN und Volvo/Renault u.a. Preise für ihre Lastwagen illegal abgesprochen. Wegen Verstößen gegen das Kartellrecht wurden sie von der EU-Kommission bereits zu einem Bußgeld von insgesamt fast drei Milliarden Euro verdonnert.

Durch das Lkw-Kartell wurden alle Kunden geschädigt, die in diesem Zeitraum einen Lkw ab 6 Tonnen Gewicht bei einem der Kartellanten gekauft oder geleast haben. Die Geschädigten haben nach der Entscheidung der EU-Kommission Anspruch auf Schadensersatz. Der Verstoß muss nicht mehr nachgewiesen, wohl aber die Schadensersatzansprüche aktiv geltend gemacht werden. Dazu können sich die Betroffenen an im Kartellrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

Die genaue Schadenshöhe kann nicht pauschal beziffert werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der erlittene Schaden bei rund 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Zinsen und ggf. auch entgangene Gewinne können noch hinzugerechnet werden. Daraus ist schon ersichtlich, dass die Schadensersatzansprüche eines Spediteurs oder Transportunternehmens enorm sein können.

Die Kartellanten dürften sich durchaus darüber im Klaren sein, dass enorme Schadensersatzansprüche auf sie zurollen könnten und werden voraussichtlich entsprechende Rücklagen gebildet haben. Daher kann auch versucht werden, eine außergerichtliche Lösung mit den Lkw-Bauern zu finden. Ist das nicht möglich, können die Ansprüche aber auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Um die Ansprüche durchzusetzen, müssen auch die Verjährungsfristen im Auge behalten werden. Grundsätzlich gilt eine maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren. Das bedeutet aber nicht, dass für Lkw, die zwischen 1997 und 2005 angeschafft wurden, keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Denn durch die rund fünfjährigen Ermittlungen der EU-Kommission wurde die Verjährung zunächst gehemmt. Für Lkw, die zwischen 1997 und 2001 gekauft wurden, könnte die Verjährung allerdings schon Mitte Januar 2017 eintreten. In diesen Fällen sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Lkw-Kartell: Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche beachten appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2dVwJFj
via IFTTT

Saturday, October 15, 2016

Gebr. Sanders GmbH & Co. KG: Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG ist zahlungsunfähig. Das zuständige Amtsgericht Bersenbrück gab dem Antrag auf ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung statt (Az.: 9 IN 62/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Bettwarenhersteller Gebr. Sanders hatte bereits zuvor Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gestellt. Dieses Verfahren steht Unternehmen zur Verfügung, die sich zwar in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden aber noch zahlungsfähig sind und Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung haben. Inzwischen ist aber die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, sodass nun ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet wurde. Grund für die Zahlungsunfähigkeit sei, dass die Prolongation einer Kreditlinie nicht erklärt wurde. An dem angestrebten Sanierungskurs ändere dies nach Unternehmensangaben allerdings nichts. Das Insolvenzverfahren ändert ebenso wenig etwas daran, dass die ursprünglich am 22. Oktober fällige Zinszahlung für die Mittelstandsanleihe ausfällt.

Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG hatte im Oktober 2013 eine Anleihe mit einem Volumen bis zu 22 Millionen Euro begeben (ISIN: DE000A1X3MD9 / WKN: A1X3MD). Bei einer fünfjährigen Laufzeit ist die Anleihe mit 8,75 Prozent p.a. verzinst. Die Zinszahlungen sind halbjährlich jeweils zum 22. April und 22. Oktober fällig.

Den Sanierungsprozess möchte das Unternehmen im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung mit Hilfe eines vorläufigen Sachwalters fortführen. In vergleichbaren Fällen waren Sanierungsbemühungen auch häufig mit Einschnitten für die Anleger verbunden. Dabei geht es nicht „nur“ um eine ausgebliebene Zinszahlung, sondern häufig auch um Maßnahmen wie Senkung des Zinssatzes, Stundung der Zinsen oder Verlängerung der Laufzeit. Für die Anleger bedeutet dies auch oftmals, dass sie länger im Risiko stehen. Zudem ist nicht gesagt, dass eine nachhaltige Sanierung überhaupt gelingt. Beunruhigte Anleger können sich in dieser schwierigen Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten prüfen kann.

So kann die Anleihe möglicherweise vorzeitig gekündigt und die Rückzahlung des Nominalbetrages gefordert werden. Auch Ansprüche auf Schadensersatz können ggf. wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bVcqnq

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Gebr. Sanders GmbH & Co. KG: Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2ea29Wm
via IFTTT

Friday, October 14, 2016

German Pellets Insolvenz: Für die Anleger bleibt nicht viel übrig

Für die Anleger der insolventen German Pellets GmbH bleibt nicht viel Geld übrig. Im Insolvenzverfahren drohen sie so gut wie leer auszugehen. Es steht kaum noch Insolvenzmasse zur Verfügung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Keine guten Nachrichten hatte jetzt die Insolvenzverwalterin für die Anleger der German Pellets GmbH bei der Vorstellung des offiziellen Insolvenzberichts in Schwerin. Der größte Teil der rund 280 Millionen Euro Anlegergelder dürfte verbrannt sein.

Wie die Insolvenzverwalterin mitteilte, belaufen sich die Forderungen gegen die German Pellets GmbH insgesamt auf rund 427 Millionen Euro. Durch die Firmenverkäufe seien etwa 45 Millionen Euro eingenommen worden. Der größte Teil davon geht aber die Banken. Als Insolvenzmasse stünden vermutlich nur noch knapp 10 Millionen Euro zur Verfügung. Die Insolvenzverwalterin betonte außerdem, dass große Fehler in der Unternehmensführung festgestellt wurden. Die Rede ist unter anderem von geschönten Umsatzzahlen. Ob sich daraus Haftungsansprüche ergeben, muss die Staatsanwaltschaft prüfen.

Für die Anleger realisiert sich allerdings mehr und mehr der Totalverlust. Mit einer auskömmlichen Quote im Insolvenzverfahren ist nicht zu rechnen. Die Anleger haben aber die Möglichkeit, auch andere rechtliche Möglichkeiten prüfen zu lassen, u.a. die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können ggf. in verschiedene Richtungen geltend gemacht werden. So können unter Umständen Forderungen gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden, wenn z.B. in den Emissionsprospekten falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden. Auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft können ggf. weiteren Aufschluss darüber geben. In Betracht können aber auch Ansprüche gegen die Vermittler bzw. Anlageberater kommen.

Sie hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Investition verständlich aufklären müssen. Erfahrungsgemäß ist eine entsprechende Aufklärung oftmals ausgeblieben, sodass Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1PEHwMX

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post German Pellets Insolvenz: Für die Anleger bleibt nicht viel übrig appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2eBllzA
via IFTTT

Thursday, October 13, 2016

Vermächtnis und Erbschaft

Ein Vermächtnis ist nicht mit einer Erbschaft zu verwechseln. Der Vermächtnisnehmer erhält zwar einen bestimmten Teil aus dem Nachlass, wird dadurch aber nicht zum Erben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vermächtnis und Erbschaft werden fälschlicherweise oft gleichgesetzt. Tatsächlich gibt es große Unterschiede zwischen einem Vermächtnis und einer Erbschaft und auch ganz unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

Um Erbe zu werden, muss der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag erstellt haben. Ohne eine entsprechende letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein Vermächtnis muss hingegen im Testament angeordnet werden. Damit nimmt der Erblasser einen bestimmten Teil aus dem Nachlass heraus und vermacht ihn an den Vermächtnisnehmer ohne diesen als Erben einzusetzen.

Anders als der oder die Erben tritt der Vermächtnisnehmer auch nicht die Rechtsnachfolge des Erblassers an, d.h. er haftet auch nicht für die Schulden oder Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Vielmehr hat er gegenüber den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch, der er von den Erben innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis einfordern muss. Die Erben wiederum sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen und die Gegenstände oder auch Geldbeträge dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen. Pflichtteilsansprüche können durch ein Vermächtnis allerdings nicht außer Kraft gesetzt werden. Heißt: Unterschreitet der Erbteil aufgrund eines Vermächtnisses den Pflichtteil, hat der Erbe einen Pflichtteilergänzungsanspruch gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Ebenso wie eine Erbschaft kann auch ein Vermächtnis ausgeschlagen werden.

Ein Vermächtnisnehmer kann auch gleichzeitig ein Erbe sein. Dann spricht man von einem sog. Vorausvermächtnis. Dabei wird dem Begünstigten zusätzlich zu seinem Erbteil noch etwas vermacht, ohne dass es auf den Erbteil angerechnet wird oder eine Ausgleichpflicht gegenüber anderen Erben besteht. Darüber hinaus gibt es noch weitere Sonderformen wie z.B. das Wahlvermächtnis, Gattungsvermächtnis, Zweckvermächtnis oder Quotenvermächtnis. Um Unklarheiten und spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte ein Vermächtnis ebenso wie ein Testament immer möglichst genau formuliert sein.

Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um Testament, Erbvertrag und Vermächtnis beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cbJdXR

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Vermächtnis und Erbschaft appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2dNYGNW
via IFTTT

Wednesday, October 12, 2016

BGH: Unzulässige Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln

Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln kann gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen und damit unzulässig sein. Das hat der BGH entschieden (I ZR 81/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen wie „Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“ oder Kapseln halten das Herz „bei guter Laune“ beworben, kann diese Werbung ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und damit unzulässig sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2016 hervor (Az.: I ZR 81/15). Mit diesen Angaben werde ein Wirkungszusammenhang zwischen den Produkten und der jeweiligen Körperfunktion hergestellt.

In dem konkreten Fall wurden Kapseln in der erwähnten Form beworben. Dagegen hatte ein Wettbewerbsverband erfolgreich auf Unterlassung geklagt. Der BGH stellte klar, dass es sich bei diesen Werbeaussagen um gesundheitsbezogene Angaben nach der Health-Claims-Verordnung handele. Eine gesundheitsbezogene Angabe sei als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung anzusehen, wenn damit einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt werde.

Außerdem suggeriere schon alleine die Bezeichnung „Repair“, dass dieses Produkt Schäden an Haut, Haar oder Fingernägeln beseitigen könne. Dies sei inhaltlich nicht mit der zugelassenen Angabe gleichzusetzen, dass ein bestimmter Nährstoff zum Erhalt des Normalzustands bei Haut, Haar oder Fingernägeln beitrage und daher sei die Angabe unzulässig. Denn die Verordnung lasse nur Angaben über die „Erhaltung des Normalzustands“ zu. Ob eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich gleichbedeutend mit einer verwendeten gesundheitsbezogenen Angabe ist, sei besonders streng zu prüfen. Darüber hinaus müsse eine gesundheitsbezogene Angabe erkennen lassen, auf welchen Wirkstoff in dem Lebensmittel die behauptete Wirkung des Produkts beruht. Auch dies sei hier nicht der Fall, so der BGH.

Werbung kann häufig ein schmaler Grat sein, bei dem es auch zu unbewussten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen kann. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BGH: Unzulässige Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2dNsqyl
via IFTTT