Tuesday, May 31, 2016

Testament: Testierwille und Testierfähigkeit müssen vorliegen

Der klar erkennbare Testierwille und die Testierfähigkeit sind Voraussetzungen dafür, dass ein Testament wirksam errichtet wurde und die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umgesetzt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit der Testierwille klar erkennbar ist und mögliche Streitigkeiten unter den Erben schon im Keim erstickt werden, sollte das Testament einige formale Voraussetzungen erfüllen. Diese sind zwar nicht immer zwingend gesetzlich vorgeschrieben, können aber einen unnötigen Interpretationsspielraum schon im Ansatz verhindern. Daher sollte ein Testament immer mit einer eindeutigen Überschrift, z.B. „Mein letzter Wille“ überschrieben sein. Ort, Datum und Unterschrift dürfen in keinem Fall fehlen.

Es kann auch ratsam sein, dass Testament auf einem angemessenen Blatt Papier zu erstellen. Wird z.B. Butterbrotpapier oder ein unordentlicher Schmierzettel verwendet, könnte dies zu Zweifeln am ernsthaften Testierwillen führen. Das Schriftstück wird möglicherweise lediglich für den Entwurf eines Testaments gehalten. Derartige eher formale Vorkehrungen lassen sich noch relativ leicht treffen. Eine immer relevanter werdende Frage ist der Aspekt der Testierfähigkeit. Die Lebenserwartung ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Mit steigendem Alter häufen sich aber auch die Erkrankungen, z.B. an Demenz. Damit einhergehend kann die Testierfähigkeit angezweifelt werden.

Grundsätzlich ist jede volljährige Person, die die Tragweite und Bedeutung ihrer letztwilligen Verfügung erfassen kann, auch testierfähig. Dazu zählen auch Menschen, die beispielsweise an Demenz erkrankt sind. Sie müssen die Auswirkungen ihrer getroffenen Verfügungen noch erkennen und ihre Entscheidung eigenverantwortlich treffen können. Der Zeitpunkt der Testamentserrichtung und nicht des Todes ist entscheidend, um die Testierfähigkeit beurteilen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Krankheitsverläufe häufig Schwankungen unterworfen sind und auch schwerkranke Menschen Momente haben, in denen sie ihre Urteilskraft und Testierfähigkeit wiedererlangen können. Daher ist es ratsam, dass der Testierende neben einer notariellen Beglaubigung nach Möglichkeit auch noch einen Facharzt hinzuzieht, der die Testierfähigkeit bescheinigen kann. Wird die Testierfähigkeit durch die Erben angezweifelt, tragen sie auch die Beweislast.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Monday, May 30, 2016

Steuerhinterziehung: Kein Risiko bei der Selbstanzeige eingehen

Schon bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von 50.000 Euro kann eine Freiheitsstrafe drohen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung schützen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie der Bundesgerichtshofs unlängst entschieden hat, kann nicht erst bei einer Steuerhinterziehung in Höhe von 100.000 Euro eine Freiheitsstrafe drohen, sondern schon bei einer Hinterziehungssumme von 50.000 Euro könne eine Haftstrafe in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der hinterzogenen Steuern nicht alleine für das Strafmaß entscheidend ist. Vielmehr kommt es immer auf die Betrachtung des Einzelfalls an. Schuldeinsicht oder Reue können bei der Bewertung eine wichtige Rolle spielen.

Um sich erst gar nicht auf dieses riskante Spiel einzulassen, haben Steuersünder aber auch nach wie vor die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Selbst wenn diese scheitern sollte, wirkt sie sich in der Regel immer noch positiv auf das Strafmaß aus, da sie ähnlich wie ein Geständnis gewertet wird.

Ziel der Selbstanzeige ist aber natürlich, eine Verurteilung zu vermeiden. Damit dies gelingen kann, muss sie mehrere Faktoren erfüllen. Zunächst muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden. Das heißt, die Tat darf noch nicht durch die Behörden entdeckt worden sein, weil dann ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vorliegt. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, um strafbefreiend wirken zu können. Dazu müssen u.a. alle steuerrelevanten Vorgänge der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden.

Diese hohen Anforderungen des Gesetzgebers sind für den Laien ohne kompetente Hilfe kaum zu erfüllen. Wer es dennoch auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, geht ein hohes Risiko ein. Denn die komplexen Vorgänge lassen sich so praktisch nicht erfassen und Fehler sind schon fast vorprogrammiert. In der Konsequenz scheitert dann die Selbstanzeige.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie können die Umstände eines jeden Einzelfalls genau bewerten und wissen, welche Unterlagen und Dokumente die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Sunday, May 29, 2016

LAG Niedersachsen: Änderungen am Arbeitsplatz sind nicht gleich Mobbing

Dienstliche Anordnungen eines Vorgesetzten sind nicht automatisch mit Mobbing gleichzusetzen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 3. Februar 2016 entschieden (Az.: 2 Sa 441/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mobbing am Arbeitsplatz ist ein viel diskutiertes Thema. Dennoch sind nicht alle Vorgänge, durch die sich ein Arbeitnehmer zurückgesetzt oder ungerecht behandelt fühlt, mit Mobbing gleichzusetzen. Das geht auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor.

Das LAG behandelte die Klage einer Frau, die ihrem Arbeitgeber Mobbing vorwarf. Sie stellte daher Gehalt-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Die Frau war rund 20 Jahre als Gleichstellungsbeauftrage bei einem Landkreis beschäftigt. Als 2011 ein neuer Landrat gewählt wurde, änderte dieser offenbar einige interne Abläufe. Die Frau beklagte, dass sie in diese Abläufe und Informationsflüsse immer weniger eingebunden wurde. Der neue Landrat habe ihre Stellung hintertrieben. In den folgenden Monaten erkrankte die Frau häufiger und fehlte seit 2013 durchgehend. Der Kreistag wählte sie 2014 schließlich als Gleichstellungsbeauftrage ab.

Mit ihrer Klage scheiterte die Frau in erster Instanz. Das zuständige Arbeitsgericht erkannte, dass der Arbeitgeber die Erkrankung der Frau nicht verursacht habe. Auch liege kein zielgerichtetes schikanöses Verhalten vor. Dieser Auffassung folgte im Berufungsverfahren auch das LAG. Der neue Landrat habe zu Beginn seiner Amtszeit auch neue Anordnungen getroffen. Davon seien viele Mitarbeiter und nicht nur die Klägerin betroffen gewesen. Ein schikanöses gegen die Frau gerichtetes Verhalten sei nicht erkennbar und auch nicht ursächlich für die Erkrankung. Zumal die Klägerin schon kurz nach dem Amtsantritt des neuen Landrates das erste Mal erkrankte. Die Bemühungen des Gerichts, das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich einvernehmlich zu beenden, blieben ohne Erfolg.

Die Kündigung ist im Arbeitsrecht einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Um eine wirksame Kündigung auszusprechen, müssen einige gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Das gilt umso mehr für die außerordentliche fristlose Kündigung. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqZ1gh

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Saturday, May 28, 2016

HCI MS City of Guangzhou: Möglichkeiten der Anleger nach der Insolvenz

Anlegern des insolventen Schiffsfonds HCI MS City of Guangzhou drohen hohe Verluste bis hin zum Totalverlust. Ansprüche auf Schadensersatz können geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das reguläre Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG MS "City of Guangzhou" wurde am Amtsgericht Lüneburg am 11. Mai eröffnet (Az.: 56 IN 16/16). Für die Anleger des 2007 von HCI Capital aufgelegten Schiffsfonds bedeutet dies, dass ihnen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage drohen.

Um den finanziellen Schaden abzuwenden, haben die Anleger aber noch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem Schiffsfonds HCI MS City of Guangzhou wenig erfreulich. Wie bei vielen anderen Schiffsfonds machten sich auch hier die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 bemerkbar. Sanierungskonzepte mussten aufgelegt werden, um die Fondsgesellschaft wieder in ein wirtschaftlich ruhigeres Fahrwasser zu bringen. Am Ende waren die Versuche vergeblich und der Gang zum Insolvenzgericht wohl nicht mehr zu vermeiden.

In den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten aber nicht nur die Vorzüge, sondern auch die Risiken einer Beteiligung umfassend dargestellt werden müssen. Denn die Anleger erwerben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko. Besonders das Totalverlust-Risiko wiegt schwer und zeigt, dass Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel nicht zur Altersvorsorge geeignet sind. Dennoch wurden die Risiken in der Anlageberatung häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Aus so einer fehlerhaften Anlageberatung können Schadensersatzansprüche für die Anleger resultieren.

Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche auch entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank diese sog. Kick-Backs zwingend offenlegen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Pk7Qjq

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Friday, May 27, 2016

Darlehenswiderruf: OLG Frankfurt erneut auf Seite der Verbraucher

Ein Urteil des OLG Frankfurt kann dem Widerrufsjoker kurz vor Ablauf des „ewigen Widerrufsrechts“ noch einmal Rückenwind verleihen. Das OLG stellte sich erneut auf die Seite der Verbraucher.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht zum ersten Mal stellte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. beim Rechtsstreit über einen Darlehenswiderruf auf Seiten der Verbraucher. Mit Urteil vom 25. April 2016 entschied der 23. Zivilsenat des OLG, dass die Kläger einen Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe und kippte damit ein Urteil des Landgerichts Hanau.

Die Kläger hatten 2008 einen Darlehensvertrag abgeschlossen und diesen 2014 widerrufen. Dieser Widerruf sei wirksam erfolgt, erklärte der Senat. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. So sei die Formulierung die Widerrufsfrist „beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzureichend. Sie genüge nicht dem Deutlichkeitsgebot und sei für den Verbraucher irreführend. Durch die Verwendung des Wortes „frühestens“ sei der Beginn der Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht ohne Weiteres zu erkennen.

Das Kreditinstitut könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die gültige Musterbelehrung nicht vollständig übernommen, sondern inhaltlich überarbeitet wurde. Diese Überarbeitungen seien in dem mit „Finanzierte Geschäfte“ überschriebenem Abschnitt zu finden. Darüber hinaus sei das Widerrufsrecht weder verwirkt gewesen noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Der Widerruf sei wirksam erfolgt und der Darlehensvertrag rückabzuwickeln, so das OLG.

Wie auch schon diverse andere Oberlandesgerichte stellte sich das OLG Frankfurt mit diesem Urteil auf die Seite der Verbraucher. Diese Rechtsprechung zeigt, dass sich ein zwischen 2002 und 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen häufig widerrufen lässt, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Denn dadurch wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und diese Altverträge können auch heute noch widerrufen werden.

Allerdings hat der Gesetzgeber diesem unbefristeten Widerrufsrecht eine Grenze gesetzt. Demnach können Altverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Diese Frist können Verbraucher aber noch nutzen, um ihr Darlehen zu widerrufen und von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.

Weitere Informationen unter:

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Thursday, May 26, 2016

Solarworld AG: Wichtiges Urteil in den USA wird erwartet

Die Hauptversammlung der Solarworld AG findet am 7. Juni statt. Zwei Tage später wird in den USA das wichtige Urteil im Streit mit einem Siliziumhersteller erwartet. Von dem Urteil hängt viel ab.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Rechtsstreit zwischen der Solarworld AG und dem US-amerikanischen Siliziumhersteller geht am 9. Juni möglicherweise in die entscheidende Runde. Dann wird das Urteil in den USA erwartet, berichtet das Handelsblatt. Der Siliziumhersteller verlangt von dem deutschen Unternehmen rund 770 Millionen US-Dollar wegen angeblich nicht eingehaltener Lieferverträge. Gibt das Gericht der Klage statt, könnte die Solarworld AG in ihrer Existenz bedroht sein. Denn Rücklagen für diese Schadensersatzforderung wurden offenbar nicht gebildet.

Solarworld hat bisher den Standpunkt vertreten, dass die Klage nicht gerechtfertigt sei. Chinesische Dumping-Importe hätten den Markt in den USA belastet. Dadurch könnten nach US-Recht vertragliche Regelungen nicht mehr durchgesetzt werden. Doch genau mit dieser Argumentation ist ein Mitbewerber bereits gescheitert. Vor Gericht gescheitert ist die Solarworld AG bereits im vergangenen Jahr mit ihrem Kernargument, dass die langfristigen Verträge mit dem Siliziumhersteller gegen das europäische Kartellrecht verstießen.

Sollte Solarworld am 9. Juni zur Zahlung der 770 Millionen Dollar verurteilt werden, muss abgewartet werden, ob sich das Urteil auch in Deutschland durchsetzen lässt. Ein schwerer Schlag für das Unternehmen und seine Aktionäre wäre es in jedem Fall. Besonders weil es die Aktionäre waren, die das Unternehmen durch einen großzügigen Kapitalverzicht 2013 überhaupt erst gerettet haben. Nun könnte der Konzern in die nächste große Krise rutschen und die Aktionäre dadurch viel Geld verlieren.

Eine Antwort auf diese Entwicklung wird es bei der Hauptversammlung der Solarworld AG noch nicht geben. Die Aktionäre können aber angesichts des drohenden Szenarios ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu können sie sich an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Diese können prüfen, ob rechtliche Ansprüche der Anleger gegen die Solarworld AG entstanden sind und diese Forderungen durchsetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1FVRhr7

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Erben und Vererben in der Patchworkfamilie

Patchworkfamilien sind heute nichts Ungewöhnliches mehr. Das Erbrecht hinkt dem gesellschaftlichen Wandel allerdings hinterher. Daher sollten Betroffene rechtzeitig über ein Testament nachdenken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Existiert kein Testament oder Erbvertrag wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge unter den Erben verteilt. Dabei ist zu beachten, dass das deutsche Erbrecht bereits einige Jahrzehnte auf dem Buckel hat und gesellschaftliche Veränderungen keinen Niederschlag finden. Das kann sich besonders bei Patchworkfamilien zum Nachteil entwickeln. Die neue Familie kann im Erbfall in die Röhre gucken, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst der Ehepartner und die leiblichen Kinder. Auch entfernte Verwandte können möglicherweise Ansprüche haben, während die Stiefkinder, wenn sie nicht adoptiert sind, noch nicht einmal Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

Wer das verhindern möchte, um z.B. auch den neuen Lebenspartner oder die Stiefkinder finanziell abzusichern, sollte unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Dadurch können auch Erben am Nachlass beteiligt werden, die keine gesetzlich verankerten Ansprüche haben. So kann die gesetzliche Erbfolge umgangen werden. Dennoch müssen natürlich Pflichtteilsansprüche und andere gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden. Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist es wichtig, die letztwilligen Verfügungen so eindeutig wie möglich zu formulieren und keinen Interpretationsspielraum zuzulassen.

Damit das Testament gültig ist, müssen auch einige formale Regelungen beachtet werden. So sollte ein Testament immer eine eindeutige Überschrift tragen, die aussagt, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Darüber hinaus ist es zwingend notwendig, das Testament eigenhändig zu unterschreiben sowie Ort und Datum anzugeben.

Grundsätzlich sollte jeder, der seinen Nachlass nicht der gesetzlichen Erbfolge unterwerfen möchte, ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Nur so können auch Menschen, Vereine oder Stiftungen berücksichtigt werden, die von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf das Erbe hätten. Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiterhelfen.

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Wednesday, May 25, 2016

Steuerhinterziehung: Kompetente Hilfe bei Selbstanzeige notwendig

Der Gesetzgeber hat Steuersündern bewusst den Weg offengehalten, über eine strafbefreiende Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Kompetente Hilfe ist auf diesem Weg unerlässlich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuer-CDs, Panama Papers oder der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 – für Steuersünder wird es immer schwieriger, unversteuerte Einkünfte vor dem Fiskus zu verbergen. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen den Betroffenen hohe Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen.

Einen Ausweg hat der Gesetzgeber Steuersündern allerdings bewusst offengehalten: die strafbefreiende Selbstanzeige. Mit ihrer Hilfe kann eine Strafverfolgung und drohende Verurteilung umgangen werden. Dieser Weg ist allerdings nicht leicht zu beschreiten. Denn nur wenn die Selbstanzeige auch alle Anforderungen des Gesetzgebers erfüllt, steht am Ende auch die Straffreiheit. Zu den wichtigsten Punkten zählen dabei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt wird, und dass sie vollständig und fehlerfrei ist.

Diese Anforderungen sind für den Laien ohne kompetente Hilfe kaum zu bewältigen. Wer es dennoch auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, geht ein hohes Risiko ein. Denn die komplexen Vorgänge können so kaum erfasst werden und Fehler sind schon fast vorprogrammiert. In der Konsequenz schlägt die Selbstanzeige dann fehl und es droht nach wie vor eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie verfügen über die notwendige Erfahrung, die Umstände eines jeden Einzelfalls genau zu prüfen und die relevanten Daten detailliert zu erfassen. Dadurch steht am Ende eine Selbstanzeige, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und auch tatsächlich strafbefreiend wirken kann.

Nach einer erfolgreichen Selbstanzeige drohen bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro keine weiteren Sanktionen für den Steuersünder. Bei höheren Beträgen wird vom Fiskus ein gestaffelter Strafzuschlag erhoben. Dieser Zuschlag muss zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden, damit die Sache vom Tisch ist.

Weitere Informationen unter:

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Tuesday, May 24, 2016

LG Magdeburg: Irreführung des Verbrauchers durch falsche Herkunftsangabe

Wird mit geografischen Herkunftsbezeichnungen geworben, die Produkte aber woanders produziert, kann dies ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sein. Das geht aus einem Urteil des LG Magdeburg hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Langjährige Firmentradition kann für Unternehmen ein wichtiger Faktor in der Werbung sein. Das gilt auch für geografische Herkunftsbezeichnungen, um die Regionalität des Produktes zu betonen. Von verschiedenen Lebensmitteln ist allerdings bekannt, dass die Herkunftsbezeichnung nicht unbedingt mit dem Produktionsort übereinstimmt. So ist es auch im Fall einer Brauerei aus Sachsen-Anhalt.

Diese bewarb ihr Bier mit textlichen Verweisen auf eine lange Brautradition in Magdeburg. Tatsächlich wird das Bier aber in Franken gebraut. Die Wettbewerbszentrale klagte daher auf Unterlassung der Werbung mit falschen geografischen Herkunftsangaben. Dies sei ein Verstoß gegen das Markengesetz und eine Irreführung der Verbraucher über die geografische und betriebliche Herkunft des Getränks.

Das Landgericht Magdeburg gab der Klage statt (Az.: 36 O 103/15). Der Verbraucher müsse die Angaben zur langen Brautradition und Herkunft so verstehen, dass das Bier tatsächlich im Raum Magdeburg gebraut werde. Dies sei eine Täuschung des Verbrauchers und ein Verstoß gegen das Markengesetz, so die 36. Kammer für Handelssachen am Landgericht Magdeburg, die die entsprechende Werbung untersagte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Werbung ist für viele Unternehmen wichtig, kann gleichzeitig aber auch ein sehr schmaler Grat sein. Denn bei der Werbung kann es schnell auch völlig ungewollt zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und insbesondere gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommen. Derartige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können unter Umständen hart sanktioniert werden. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein und die Unternehmen in kostspielige und langwierige rechtliche Auseinandersetzungen verstricken. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen sowohl bei der Abwehr als auch bei der Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

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Monday, May 23, 2016

Compliance zum Schutz des Unternehmens

Effiziente Compliance Management Systeme dienen in erster Linie dem Schutz des eigenen Unternehmens und werden auch für mittelständische Betriebe ein immer wichtigeres Thema.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unternehmen und ihre leitenden Organe können schnell in der Haftung stehen, wenn es aus dem Betrieb heraus zu Verstößen gegen bestehende Gesetze kommt. Mit effizienten Compliance Management Systemen können solche Verstöße verhindert werden. Daher ist ein wirksames Compliance System in erster Linie als Schutz für das eigene Unternehmen zu sehen.

Compliance ist nicht nur für international agierende Konzerne ein wichtiges Thema, sondern wird auch für mittelständische Betriebe immer wichtiger. Denn auch bei Gesetzesverstößen von Mitarbeitern kann das Unternehmen in der Haftung stehen. Gerade mittelständische Unternehmen können z.B. durch Schadensersatzforderungen in ihrer Existenz gefährdet werden. Daher dient ein effizientes Compliance Management System nicht in erster Linie der Überwachung und Kontrolle, sondern dem Schutz des Unternehmens und damit auch dem Erhalt der Arbeitsplätze.

Damit ein Compliance System effizient eingesetzt werden kann, sollte es auf die spezifischen Bedürfnisse eines Betriebs zugeschnitten sein und regelmäßig auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Denn gerade bei mittelständischen Unternehmen zählt deren Flexibilität zu ihren großen Stärken. Dies sollte durch ein CMS nicht eingeschränkt werden. Das System sollte vielmehr die unterschiedlichen Anforderungen an die unterschiedlichen Personen im Betrieb genau berücksichtigen und im Endeffekt für jedes Unternehmen maßgeschneidert sein. Dann können die Systeme die Einhaltung der vertraglichen Regelungen und gesetzlichen Vorschriften kontrollieren ohne den Betriebsablauf zu stören.

Besonders für Betriebe, die auch internationale Geschäftsbeziehungen pflegen, ist ein wirksames Compliance System inzwischen unerlässlich. Denn bei grenzüberschreitenden Geschäften müssen auch unterschiedliche nationale gesetzliche Regelungen und Vorschriften beachtet werden. Das ist für viele mittelständische Betriebe nicht zu leisten. Ein wirksames Compliance System dient daher auch dazu, unbewussten Gesetzesverstößen vorzubeugen und Schaden von dem Betrieb abzuwenden.

Im Wirtschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Einführung und der Kontrolle eines CMS behilflich sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1ZSOBkx

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Sunday, May 22, 2016

German Pellets GmbH: Gläubigerversammlungen vom 5. bis 8. Juli

Die Gläubigerversammlungen für die Anleihe-Anleger und Genuss-Scheine-Inhaber der insolventen German Pellets GmbH finden bereits vom 5. bis 8. Juli in Schwerin statt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Früher als ursprünglich erwartet finden die Gläubigerversammlungen für die Anleger der insolventen German Pellets GmbH statt. Das Amtsgericht Schwerin legte folgende Termine für die Gläubigerversammlungen statt:

· 5. Juli Anleger der Anleihe 2011/16
· 6. Juli Anleger der Anleihe 2013/18
· 7. Juli Anleger der Anleihe 2014/19
· 8. Juli Anleger der Genuss-Scheine

Die Versammlungen beginnen jeweils um 10.30 Uhr in der Sport- und Kongresshalle Schwerin. Die Anleger können persönlich teilnehmen oder sich vertreten lassen. Auf der Tagesordnung steht u.a. ein Bericht der Insolvenzverwalterin zur derzeitigen Situation.

Für die Anleger dürfte die Insolvenzverwalterin keine allzu guten Nachrichten haben. Denn auch wenn einige Werke verkauft wurden, wird für die Anleger vom Verkaufserlös wohl kaum etwas übrig bleiben. Was die Situation für die Anleger noch weiter erschwert. Auch das zweite German Pellets nahe Werk in den USA, die Texas Pellets Inc., ist offenbar insolvent und befindet sich seit Ende April im Schutzschirmverfahren, berichtet das Handelsblatt. Von den deutschen Anlegergeldern sollen rund 147 Millionen Euro als ungesicherte Darlehen in die Werke in den USA geflossen sein. Auch dieses Geld ist voraussichtlich verloren. Für die Anleger deutet sich mehr und mehr der Totalverlust an. Insgesamt stehen rund 260 Millionen Euro Anlegergelder im Feuer.

Große Hoffnungen auf eine nennenswerte Insolvenzquote können sich die Anleger nicht mehr machen. Dennoch sollten sie ihre Forderungen natürlich anmelden. Darüber hinaus können die Anleger aber auch noch ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Die Forderungen können sich sowohl gegen die Prospekt- und Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater richten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1PEHwMX

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Saturday, May 21, 2016

Darlehen widerrufen, Zinslast senken

Noch bis zum 21. Juni kann der Widerrufsjoker zum Ausstieg aus einem teuren Immobilienkredit verhelfen, ohne dass der Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zinsen sind derzeit auf einem historischen Tiefstand. Das ist für Verbraucher, die bereits vor einigen Jahren ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen haben, besonders ärgerlich. Sie zahlen für ihr Immobiliendarlehen vergleichsweise hohe Zinsen. Diese Zinslast kann sich durch den Widerruf des Darlehens spürbar senken lassen.

Durch den erfolgreichen Widerruf wird der Darlehensvertrag rückabgewickelt, d.h. beide Parteien erhalten ihre erbrachten Leistungen zurück. Der Verbraucher hat in der Regel zudem Anspruch auf einen Nutzungsersatz für seine erbrachten Zinsleistungen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht fällig. Im Gegenteil: Durch einen Widerruf kann die bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung bei einem vorzeitig abgelösten Darlehen sogar wieder zurückgeholt werden.

Voraussetzung für den Darlehenswiderruf ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Bei zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ist das nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg bei rund 80 Prozent der Immobilienfinanzierungen der Fall. Die Folge ist, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und die Darlehen auch heute noch widerrufen werden können. Ursprünglich galt in diesen Fällen ein unbefristetes Widerrufsrecht. Nach einer Gesetzesänderung ist der Widerruf dieser Altverträge allerdings nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Anleger, die noch von den niedrigen Zinsen profitieren möchten, sollten daher handeln, ehe es zu spät ist.

Auch wenn nicht damit zu rechnen ist, dass die Kreditinstitute den Widerruf sofort akzeptieren werden, ist die Rechtslage in den meisten Fällen eindeutig. Diverse Gerichte haben den gängigen Argumenten der Banken wir Verwirkung oder treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts längst eine Absage erteilt. Daher lässt sich der Widerruf in der Regel durchsetzen. Gleichzeitig kann er auch eine gute Basis für eine außergerichtliche Einigung mit der Bank sein, um günstigere Konditionen zu erreichen.

Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf gegeben sind.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Friday, May 20, 2016

M&A: China weiter auf dem Vormarsch

Die Zeiten des großen Wirtschaftswachstums in China sind vorbei. Nun versuchen chinesische Firmen immer häufiger, Unternehmen in Deutschland zu übernehmen oder sich zu beteiligen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wirtschaftliches Wachstum aus dem Unternehmen heraus ist häufig begrenzt. M&A Transaktionen sind in vielen Branchen ein geeignetes Mittel, der Stagnation zu entkommen. Durch Übernahmen und Fusionen soll dem Wachstums-Stopp entgegengewirkt werden.

Während im ersten Quartal 2016 die M&A Transaktionen weltweit deutlich zurückgegangen sind, setzen vor allem chinesische Unternehmen verstärkt auf Zukäufe, Fusionen und Übernahmen und legen hier weiter zu, wie das Handelsblatt berichtet. Eine Strategie, um die eigene Marktposition zu festigen und auszubauen.

Bei M&A Transaktionen müssen die Partner nicht nur die wirtschaftlichen Aspekte, sondern auch die national unterschiedlichen rechtlichen Regelungen beachten. Ansonsten kann es schnell zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder das Kartellrecht kommen.

Das größere Risiko bei M&A Transaktionen trägt in der Regel der Käufer. Um die Risiken bei Zukäufen, Übernahmen und Fusionen zu minimieren, ist es daher ratsam, zuvor eine Due Diligence Prüfung vorzunehmen. Dadurch können sich die potenziellen Investoren ein genaues Bild von den Stärken und Schwächen des Übernahmeobjekts machen und die Risiken genau abschätzen. Darüber hinaus kann aufgrund der Daten aus der Due Diligence Prüfung ein angemessener Kaufpreis ermittelt werden. Dabei fließen auch bestehende Arbeitsverträge, Aufträge oder Verbindlichkeiten, laufende Gerichtsverfahren oder steuerliche Auswirkungen in die Berechnung ein. Beachtet werden muss dabei auch, ob ein Share Deal sinnvoller sein kann als die Übernahme des gesamten Unternehmens. Einzelne Unternehmensteile lassen sich möglicherweise sinnvoller in den eigenen Betrieb integrieren.

Komplexe Unternehmensübernahmen und Fusionen erfordern eine umfassende wirtschaftliche Prüfung und rechtliche Beratung. Als besonders effektiv und zeitsparend erweist es sich, die Prüfung und Beratung aus einer Hand zu bekommen. Interdisziplinär agierende Kanzleien mit spezialisierten Rechtsanwälten und internationalen Kooperationspartnern können diese Zielsetzung lösungsorientiert umsetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WdeWoO

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Thursday, May 19, 2016

Zeit für die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nutzen

Steuersünder können das Jahr 2016 noch für eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nutzen. 2017 beginnt bereits der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung bietet Steuersündern nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings sollte die Zeit genutzt werden. Denn im kommenden Jahr beginnt bereits der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich schon rund 90 Staaten beteiligen wollen. Unter ihnen befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie die Schweiz oder Liechtenstein. Zuletzt hat Panama signalisiert, sich ab 2018 an dem Informationsaustausch beteiligen zu wollen.

Mit Beginn des automatischen Informationsaustausches dürfte es immer schwieriger werden, unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten weiterhin vor dem Fiskus zu verbergen. Die Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden dürfte dann nur noch eine Frage der Zeit sein. Daher sollten Steuersünder jetzt handeln, wenn sie mit Hilfe einer strafbefreienden Selbstanzeige eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung umgehen wollen. Das ist nur dann möglich, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt wird, also bevor die Tat durch die Behörden entdeckt wurde.

Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie strafbefreiend wirken kann. Diese hohen Anforderungen des Gesetzgebers sind für den Laien in der Regel kaum zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige dann in der Konsequenz misslingt, ist groß.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Jeder Fall von Steuerhinterziehung liegt anders und die Selbstanzeige muss exakt auf jeden Einzelfall zugeschnitten sein. Kompetente Rechtsanwälte können die Umstände eines jeden Einzelfalls entsprechend würdigen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag, der zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden muss.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Wednesday, May 18, 2016

Testament: Entziehung des Pflichtteils wegen Körperverletzung

Soll den Erbberechtigten auch der gesetzliche Pflichtteil entzogen werden, ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Das zeigt ein Urteil des LG Landshut vom 4. März 2016 (Az.: 54 O 2287/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Erblasser kann einen Erbberechtigten in einem Testament bzw. Erbvertrag vollständig enterben, so dass dieser auch keinen Anspruch mehr auf den gesetzlichen Pflichtteil hat. Dies ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen möglich, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Landshut zeigt.

In dem konkreten Fall hatte der verwitwete Vater drei Söhne. In seinem Testament setzte er zwei Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein, den dritten Sohn enterbete er. Darüber hinaus legte er fest, dass dieser auch den gesetzlichen Pflichtteil nicht erhalten solle. In weiteren notariellen Testamenten bestätigte der Vater die Pflichtteilsentziehung. Grund dafür war eine Körperverletzung. Neben einer Schürfwunde soll der Sohn dem Erblasser eine blutige Nase und ein blaues Auge geschlagen haben. Der Vater hatte Strafanzeige erstattet, die er dem Testament beilegte. Nach dem Tod des Vaters verlangte der enterbte Sohn von seinen Brüdern den Pflichtteil.

Das Landgericht Landshut gab seiner Klage statt. Die Entziehung des Pflichtteils sei nur in sehr engen Grenzen möglich. Dazu müsse sich der Erbberechtigte schwerer Vergehen gegen den Erblasser oder ihm nahestehender Personen schuldig gemacht haben. Dies sei hier nicht belegbar. Die beiden anderen Söhne bestätigten zwar die Körperverletzung, konnten sie aber nicht beweisen. Denn die entsprechenden Akten über die damalige Strafanzeige waren inzwischen vernichtet worden und konnten nicht als Beweismaterial hinzugezogen werden. Daher hatte der dritte Sohn Anspruch auf den Pflichtteil.

Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich. Dazu gehören beispielsweise schwere Vergehen gegen den Erblasser. Der Anspruch auf den Pflichtteil erlischt allerdings nicht automatisch. Vielmehr muss der Erblasser im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich, klar verständlich und ausreichend begründet verfügen, dass der Pflichtteil entzogen werden soll.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Scholz Holding Anleihe: Anleger werden zur Kasse gebeten

Die Restrukturierung der Anleihe der Scholz Holding GmbH könnte für die Anleger richtig teuer werden. Offenbar sollen sie mit einer Abschlagzahlung abgespeist werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 19. Mai lädt die Scholz Holding GmbH zu einer Gläubigerversammlung nach Wien ein. Dabei soll es auch nähere Details zur geplanten Restrukturierung der 2012 nach österreichischem Recht begebenen Mittelstandsanleihe geben. Offenbar sollen die Anleger des wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens dabei tief in die Tasche greifen.

Wie u.a. das Magazin „Finance“ online berichtet, hat die Kuratorin einen tiefen Schuldenschnitt für die Anleihe angekündigt. Demnach sollen die Anleger eine Abschlagzahlung von 14 Prozent enthalten. Dies entspricht einer Quote von 7,7 Prozent bezogen auf den Gesamtwert der Anleihe mit einem Emissionsvolumen von 182,5 Millionen Euro. Abhängig von der weiteren geschäftlichen Entwicklung können die Anleger später noch auf einen Nachschlag in Höhe von 5,8 Millionen Euro hoffen, was noch einmal einer Quote von knapp 3,2 Prozent entspräche. Zum Vergleich: Allein die ursprünglich im März fällige uns bis Ende Mai gestundete Zinszahlung beträgt rund 15,5 Millionen Euro. Im Gegenzug sollen die Anleger auf alle anderen Ansprüche aus der Anleihe und auf Zinszahlungen verzichten.

Die Anleger sollen also kräftig zur Kasse gebeten und würden im Zuge der Sanierungsmaßnahmen der Scholz Holding GmbH den überwiegenden Teil ihres Geldes verlieren. Um diese Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten von der außerordentlichen Kündigung der Anleihe bis hin zu Ansprüchen auf Schadensersatz prüfen.

Forderungen können z.B. aus Prospekthaftung entstanden sein. Die Angaben in Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass der Anleger in die Lage versetzt wird, sich ein genaues Bild von den Chancen aber auch von den Risiken der Kapitalanlage machen zu können. Schon irreführende Angaben können zu einem falschen Bild führen. Darüber hinaus hätten auch die Anlagevermittler bzw. -berater über die Risiken aufklären müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Tuesday, May 17, 2016

Steueroasen auf dem Rückzug – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Immer mehr Steueroasen wollen sich offenbar am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten beteiligen. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die sog. Panama Papers zeigen offenbar Wirkung. Nicht nur in der Öffentlichkeit, bei den Finanzbehörden oder bei möglichen Steuersündern, sondern auch bei den Steueroasen selbst. So kündigte Panama jetzt an, sich am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten beteiligen zu wollen, meldet das Handelsblatt am 12. Mai. Andere Staaten wollen folgen. Der Meldung zu Folge wollen sich auch Bahrain, Libanon, Nauru und Vanuatu am Informationsaustausch beteiligen und ihren Ruf als Steueroase loswerden. Bislang wollen sich schon rund 90 Staaten an dem automatischen Informationsaustausch, der 2017 startet, beteiligen. Schon jetzt steht definitiv fest: Es wird immer schwieriger werden, unversteuerte Einkünfte im Ausland vor dem Fiskus zu verstecken.

Wer jetzt noch Schwarzgeld auf Auslandskonten deponiert hat, geht zudem ein hohes Risiko ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerhinterziehung auffliegt und dann eine Verurteilung droht, nimmt stetig zu. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Ausweg aus dieser Situation. Diese kann aber nur dann wirken, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Die Zeit wird also langsam knapp. Dennoch muss die Selbstanzeige auch gewissenhaft vorbereitet werden. Denn sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein, um ihre Wirkung entfalten zu können.

Für den Laien sind diese hohen Hürden an die Selbstanzeige kaum zu nehmen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. So können die komplexen Vorgänge in der Regel nicht erfasst werden. Das Risiko, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird und deshalb in der Konsequenz misslingt, ist groß.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die besonderen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls genau bewerten und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Monday, May 16, 2016

Änderungen in einem Berliner Testament

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt, da sie sich gegenseitig wirtschaftlich absichern und als Alleinerben einsetzen können. Es birgt aber auch Nachteile wie die hohe Bindungswirkung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Berliner Testament eröffnet Ehepartnern die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und sich gegenseitig zum Alleinerben einzusetzen. In der Regel werden dann die Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Der große Vorteil des Berliner Testaments liegt darin, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert ist und beispielsweise die gemeinsame Immobilie weiter nutzen kann. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Kinder einen Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend machen können. Daher kann es ratsam sein, sog. Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament aufzunehmen.

Das Berliner Testament hat aber auch Nachteile. Dazu gehört die enge Bindungswirkung der letztwilligen Verfügung. So lange beide Eheleute noch leben, können die Verfügungen in einem Berliner Testament im Prinzip jederzeit geändert werden. Das kann aber nur gemeinsam geschehen. Einseitige Verfügungen sind unzulässig bzw. unwirksam. Tritt der Todesfall ein, bleibt der hinterbliebene Partner an die gemeinsamen Verfügungen im Testament gebunden. Das kann z.B. dann problematisch werden, wenn er aus unterschiedlichen Gründen andere Schlusserben einsetzen möchte. Auch wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet und möglicherweise weitere Kinder bekommt, kann sich das gemeinsame Ehegattentestament als nachteilig erweisen.

Um diese hohe Bindungswirkung des Berliner Testaments zu lockern, lassen sich aber auch Öffnungsklauseln vereinbaren. Diese Klauseln können die Partner von der Bindungsverpflichtung in einzelnen Punkten befreien oder ihm auch die Möglichkeit geben, das gesamte Testament zu ändern. Wer derartige Klauseln in das Testament aufnehmen möchte, kann sich an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Diese sorgen dafür, dass die Formulierungen rechtlich wasserdicht sind und es zu keinen juristischen Auseinandersetzungen unter den Erben kommt. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament oder Erbvertrag beraten.

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Sunday, May 15, 2016

Lombardium Hamburg: Anlegern der Lombard-Fonds drohen hohe Verluste

Ernüchterung für die Anleger der Lombard-Fonds: Die Pfandgüter sind offenbar weitaus weniger wert als angenommen. Den Anlegern drohen jetzt hohe finanzielle Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger konnten sich an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. LombardClassic 3 GmbH & Co. KG beteiligen. Diese stellten der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG die Anlegergelder als Darlehen zur Verfügung. Diese wurden dann überwiegend in Pfandgüter investiert. Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat den Wert der Pfandgüter nun überprüft und ist zu einem besonders für die Anleger erschreckendem Ergebnis gekommen. Der Wert der Pfandgüter entspricht nur einem Bruchteil der angenommenen Anlegergelder. Für die Anleger bahnt sich ein finanzielles Desaster an.

Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten von der außerordentlichen Kündigung bis hin zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz prüfen.

Die Lombardium Hamburg möchte offenbar der BaFin den schwarzen Peter zuschieben. Denn die Finanzaufsicht hatte dem Unternehmen Ende vergangenen Jahres aufgeben, dass unerlaubt betriebene Kreditgeschäft einzustellen und die Darlehensverträge abzuwickeln. Tatsächlich ist es offenbar aber so, dass die Pfandgüter falsch bewertet wurden und dadurch ein großes Loch in der Kasse klafft. Dieses Loch sollen anscheinend die Anleger zumindest zum Teil füllen. Offenbar werden sie aufgefordert, im Jahr 2014 erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Denn durch die Wertberichtigungen seien Verluste entstanden, so dass die Ausschüttungen ohne vertragliche Grundlage ausgezahlt wurden. Es gilt allerdings zu prüfen, ob diese Forderung rechtlich überhaupt haltbar ist.

Darüber hinaus können die Anleger neben einer außerordentlichen Kündigung auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Diese können sich gegen die Initiatoren als auch gegen die Berater richten. Dabei ist zu prüfen, ob die Anleger fehlerhaft beraten wurden und z.B. nicht über die vorhandenen Risiken aufgeklärt wurden. Darüber hinaus lag laut BaFin auch nicht die notwendige Erlaubnis für das betriebene Kreditgeschäft vor.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Saturday, May 14, 2016

Widerruf von Darlehen: Widerrufsbelehrung muss eindeutig sein

Angaben zur Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen müssen eindeutig sein. Sonst ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Darlehen lassen sich widerrufen, stellte das OLG Stuttgart fest.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Haben Banken und Sparkassen bei Verbraucherdarlehen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, lassen sich diese Darlehen in der Regel auch Jahre nach Abschluss widerrufen, weil die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Schon geringfügige Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung können ausreichen, um das sog. „ewige Widerrufsrecht“ des Verbrauchers zu begründen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2015 hervor (Az.: 6 U 21/15).

Weist die verwendete Widerrufsbelehrung geringe textliche Abweichungen von der Musterbelehrung auf, könne sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen, stellte das OLG fest. Das gelte zumindest dann, wenn die erteilte Belehrung aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht im gleichen Maße deutlich sei wie das Muster.

Konkret ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der mehrere Darlehen abgeschlossen hatte. Diese Kredite löste er unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ab. Knappe zwei Jahre später widerrief er die Darlehensverträge und forderte das gezahlte Vorfälligkeitsentgelt zurück.

Der Widerruf der Darlehen sei wirksam erfolgt, urteilte das OLG. Denn den Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist fehle es an der gebotenen Deutlichkeit. Mit Formulierungen wie die Frist beginne frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung und die Frist beginne einen Tag, nach dem Erhalt dieser Widerrufsbelehrung und weiteren Vertragsunterlagen, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages sei die Musterbelehrung überarbeitet worden und die Belehrung habe an Deutlichkeit verloren. Auf Vertrauensschutz könne sich die Bank nur dann berufen, wenn die Musterbelehrung vollständig übernommen werde. Der Widerruf sei auch nicht rechtswidrig ausgeübt worden, noch stehe die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge dem Widerruf entgegen, so das OLG.

Durch einen erfolgreichen Darlehenswiderruf können Verbraucher von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren oder auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Im Bankrecht versierte Rechtsanwälte prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Achtung: Die Widerrufsfrist für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen endet am 21. Juni.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Friday, May 13, 2016

Immobilie im Nachlass: Keine Befreiung von der Erbschaftssteuer bei Abriss

Immobilien im Nachlass können oft zum Problem werden. Nicht nur weil es zu Streitigkeiten bei mehreren Erben kommen kann, sondern auch bei der Erbschaftssteuer.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Immobilien im Nachlass können der hinterbliebene Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder auch die Kinder des Erblassers eine Befreiung von der Erbschaftssteuer beantragen. Dies ist unabhängig von den geltenden Freibeträgen dann möglich, wenn der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Unter der Nutzung der Immobilie ist aber nicht der Abriss des alten Gebäudes und ein Neubau auf dem geerbten Grundstück zu verstehen. Das hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 22. Oktober 2014 entschieden (Az.: 4 K 847/13). In dem Fall hatte die verstorbene Mutter ihrem Sohn ein Vermögen in Höhe von knapp 650.000 Euro hinterlassen. Zu dem Nachlass gehörte auch ein Grundstück mit einem kleinen Häuschen. Das befand sich allerdings in einem erbärmlichen Zustand und war kaum noch bewohnbar. Also ließ der Sohn das Haus abreißen und wollte ein neues bauen. Da spielte das zuständige Finanzamt nicht mit. Es erkannte lediglich den Freibetrag von 400.000 Euro an und verlangte für den restlichen Betrag die fällige Erbschaftssteuer.

Der Erbe wehrte sich gegen den Bescheid, konnte das Gericht aber nicht überzeugen. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer sei nur dann möglich gewesen, wenn der Sohn das Haus nicht abgerissen, sondern selbst genutzt hätte, nachdem die notwendigen Sanierungsarbeiten durchgeführt worden wären. Der Abriss des Hauses und anschließende Neubau sei nicht mit der Nutzung der geerbten Immobilie nach den Buchstaben des Gesetzes vergleichbar, so das FG München.

Beim Erben und Vererben sollten die gesetzlichen Gestaltungsspielräume ausgenutzt werden, um eine übermäßig hohe Steuerbelastung der Erben zu vermeiden. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater können in Fragen rund um den Nachlass beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KBflRO

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