Thursday, December 31, 2015

Druck auf Steuersünder bleibt hoch – Selbstanzeige alternativlos

Auch wenn die Zahl der Selbstanzeigen rückläufig ist, dürfen sich Steuerhinterzieher nicht sicher fühlen. Für sie bleibt die Selbstanzeige alternativlos, wenn sie keine Verurteilung riskieren wollen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung hat sich 2015 im Vergleich zum Vorjahr mehr als halbiert. Rund 15.000 Selbstanzeigen sind in den ersten elf Monaten des Jahres bei den Finanzämtern eingegangen. 2014 waren es insgesamt rund 40.000 Selbstanzeigen.

Die meisten Selbstanzeigen gab es 2015 in NRW mit rund 3000 Selbstanzeigen. Dahinter folgt Baden-Württemberg mit ca. 2600 Selbstanzeigen. Steuersünder sollten diese Zahlen nicht zum Anlass nehmen, sich sicherer zu fühlen. Im Gegenteil: Der Druck werde aufrechterhalten und Steuerhinterziehung weiterhin konsequent strafrechtlich verfolgt, kündigte Baden-Württembergs Finanzminister Nils Schmid in der Wirtschaftswoche online an. Sein nordrhein-westfälisches Pendant Norbert Walter-Borjans will auch den Druck auf die Banken weiter erhöhen.

Für Steuersünder steigt die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, weiter an. Noch größer wird das Entdeckungsrisiko wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten beginnt. Dann können unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten kaum noch vor dem Fiskus verborgen werden. Noch ist die Selbstanzeige die Chance, einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Die Selbstanzeige ist aber nur dann noch möglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde. Die Zeit wird also langsam knapp.

Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt verfasst werden. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Dazu muss sie gründlich und gewissenhaft vorbereitet werden. Für den Laien ist das kaum zu machen. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht ohne kompetente Unterstützung oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb missglückt, ist groß.

Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie wissen, welche Angabe die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Wednesday, December 30, 2015

Rund 15.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung im Jahr 2015

Knapp 15.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind im Jahr 2015 bei den Finanzämtern eingegangen. Die Selbstanzeige bleibt alternativlos, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit rund 40.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung war 2014 ein Rekordjahr. Doch auch 2015 sind nach einer Umfrage der Deutschen Presseagentur bis kurz vor Weihnachten knapp 15.000 Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern eingegangen. Experten vermuten, dass die Zahl sich bis zum Jahresende noch auf ca. 20.000 Selbstanzeigen erhöhen könnte.

Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige das alternativlose Instrument, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine mögliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen. Denn die Finanzminister wollen im Kampf gegen Steuerhiterziehung nicht nachlassen und den Druck aufrechterhalten. Steuersünder müssen also weiter damit rechnen, dass ihre Tat über kurz oder lang entdeckt wird. Dann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Daher sollten Steuersünder jetzt handeln.

Hektik ist bei der Selbstanzeige allerdings ein schlechter Ratgeber. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Daher muss sie äußerst gründlich und gewissenhaft vorbereitet werden, damit es hinterher nicht zu bösen Überraschungen kommt. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind komplex und vom Laien kaum zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß.

Um das zu vermeiden sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell prüfen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus einen Strafzuschlag. Dieser muss zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen in einer festgelegten Frist bezahlt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Tuesday, December 29, 2015

Schiffsfonds: Krise noch nicht überwunden – Schadensersatzansprüche der Anleger

Statt der erhofften Renditen bescherten besonders Schiffsfonds Anlegern in den vergangenen Jahren hohe Verluste. Die Krise der Handelsschifffahrt ist nach wie vor nicht überwunden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von den Plänen der Bremer Landesbank könnten auch wieder etliche Kapitalanleger, die ihr Geld in Schiffsfonds investiert haben, betroffen sein. Die Bank möchte sich nach Medienberichten offenbar von unrentablen Schiffsbeteiligungen trennen. Gleich 32 Containerschiffe sollen zum Verkauf stehen oder bereits den Besitzer gewechselt haben. Die Schiffe sollen auch für diverse Schiffsfonds unterwegs gewesen sein.

Für die Anleger von Schiffsfonds bedeutet das, dass die Krise der Handelsschifffahrt offenbar weiterhin nicht ausgestanden ist und sie weiterhin um ihr investiertes Geld fürchten müssen. Lange Zeit wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds den Anlegern als sichere Geldanlage mit hohen Renditeaussichten angepriesen. Mit der Finanzkrise 2008 wendete sich das Blatt. Immer mehr Schiffsfonds bekamen die Auswirkungen der Krise zu spüren. Die in den Boomjahren aufgebauten Überkapazitäten sorgten für sinkende Charterraten, die Fondsgesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die nicht selten in der Insolvenz endeten. Für die Anleger entstanden enorme Verluste.

Um nicht später auf den Verlusten sitzen zu bleiben, sollten Anleger rechtzeitig ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Der Schlüssel dazu liegt häufig in einer fehlerhaften Anlageberatung.

Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel aber unternehmerische Beteiligungen. Damit verbunden sind auch die unternehmerischen Risiken, die für die Anleger bis zum Totalverlust der Einlage reichen. Über diese Risiken hätten sie in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nur unzureichend geschehen, so dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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Monday, December 28, 2015

Unzulässige Werbung an Kinder

Kinder sind für Werbung eine interessante Zielgruppe. Unternehmen müssen aber aufpassen, nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu verstoßen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Computerspiele, Spielkonsolen und ähnliches sind in fast jedem Haushalt zu finden. Kinder stellen eine wichtige Zielgruppe dar. Werbung für Computerspiele richtet sich aber nicht automatisch an Kinder. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 16 O 648/13).

Der Anbieter eines online Fantasy-Spiels hatte für zusätzliche kostenpflichtige Features für das Computerspiel geworben, das eine Altersfreigabe ab 12 Jahren hatte. Um zu spielen, musste ein Account mit Angabe des Geburtsdatums eingerichtet werden. War der Spieler demnach jünger als 16 Jahre, mussten die Eltern den Account für das Kind errichten. In der Werbung für zusätzliche Spielelemente mit dem Satz „Kauft ein im Haustiershop“ wurden die potenziellen Kunden geduzt. Für eine Verbraucherzentrale stellte das eine unzulässige Werbung an Kinder und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Sie klagte auf Unterlassung. Die Anrede, die Aufmachung als Fantasy-Spiel und die Möglichkeit, einen Account für Minderjährige einzurichten sprächen dafür.

Das LG Berlin wies die Klage ab. Die Werbung stelle keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder dar. Eine Aufforderung setze ein gezieltes Ansprechen einer Personengruppe voraus. Ob eine Aufforderung vorliegt, ergibt sich aus der Sicht der Kinder. Typische Merkmale seien z.B. die Verwendung kindlicher Umgangssprache, Abbildungen von Kindern und auch das betroffene Produkt selbst, z.B. Spielzeug. Die Verwendung der Anrede „Du“ alleine, sei kein Hinweis auf eine Aufforderung an Kinder. Dies sei mittlerweile auch Erwachsenen gegenüber üblich.

Offen ließ das Gericht eine Altersdefinition für Kinder. In diesem Fall ging die Kammer von Minderjährigen unter 14 Jahren aus. Es können aber auch alle Personen unter 18 Jahren darunter verstanden werden.

An Kinder gerichtete Werbeaussagen sind ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können dabei schnell passieren. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

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Sunday, December 27, 2015

Neues EU-Erbrecht kann gravierende Folgen haben

Seit dem 17. August gilt das neue EU Erbrecht. Die EU-Erbrechtsverordnung kann für Erblasser und Erben gravierende Folgen haben. Die Erstellung eines Testaments kann daher ratsam sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Von der neuen EU-Erbrechtsverordnung sind vor allem diejenigen betroffen, die einen dauerhaften Wohnsitz im Ausland haben. Sonnige Länder wie Spanien, Italien oder Frankreich sind für viele Deutsche längst mehr als ein Urlaubsziel geworden. Sie haben dort Grundbesitz erworben und verbringen ihren Lebensabend dort. Für den Erbfall kann das Konsequenzen haben. Denn nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung gilt dann das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Das sog. Wohnsitzprinzip löst das Staatsangehörigkeitsprinzip ab. Das jeweils geltende Erbrecht gilt dann für den gesamten Nachlass, selbst wenn sich das Vermögen auf mehrere Staaten verteilt. Die Verordnung findet innerhalb der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark Anwendung.

Das Erbrecht ist innerhalb der Staaten der Europäischen Union jedoch sehr unterschiedlich geregelt. Das kann zu erheblichen Folgen bei der Verteilung des Nachlasses führen. So können beispielsweise die Erbquoten anders verteilt sein, das Nießbrauchsrecht anders geregelt oder Pflichtteilsansprüche anders berechnet werden. Auch ist ein Testament nicht in jedem Fall wirksam. Insbesondere das Berliner Testament oder gemeinschaftliche Ehegattentestament ist eine Besonderheit des deutschen Erbrechts und wird in anderen EU-Staaten möglicherweise nicht anerkannt.

Wer bereits ein Testament verfasst hat und überwiegend im Ausland lebt, sollte daher prüfen lassen, ob seine letztwilligen Verfügungen dann auch in seinem Sinne umgesetzt werden können oder ob das Testament entsprechend geändert werden müsste. Darüber hinaus kann auch testamentarisch festgelegt werden, dass im Todesfall das deutsche Erbrecht gelten soll. Das gilt andersherum natürlich auch für ausländische Staatsbürger, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Für sie gilt automatisch das deutsche Erbrecht wenn sie keine anders lautenden Verfügungen treffen.

In allen Fragen rund um den Nachlass können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte kompetent beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Saturday, December 26, 2015

Offene Immobilienfonds in Abwicklung: Immer noch Schadensersatz möglich

Anleger offener Immobilienfonds, die inzwischen abgewickelt werden, können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Die Chancen sind durch die Rechtsprechung des BGH gestiegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch den Ausbrauch der Finanzkrise 2008 erlebten besonders auch die Anleger offener Immobilienfonds, dass das viel gerühmte Betongold keineswegs eine risikofreie Geldanlage ist. Viele der offenen Immobilienfonds mussten geschlossen werden, die Anleger konnten ihre Anteile nicht zurückgeben.

Bis heute befinden sich immer noch zahlreiche offene Immobilienfonds in der Abwicklung. Während dieser Phase wird versucht, die Fondsimmobilien zu verkaufen. Die Anleger erhalten turnusmäßige Ausschüttungen, deren Höhe maßgeblich von den Verkaufserlösen abhängig ist. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen. Auf diesen Verlusten müssen die Anleger aber nicht zwangsläufig sitzen bleiben. Sie können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Grundlage für die Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die vermittelnden Banken hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch über Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds umfassend aufklären müssen. Nachdem lange umstritten war, ob zu den aufklärungspflichtigen Risiken auch die Möglichkeit der Schließung des Fonds zählt, hat der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr für Klarheit gesorgt und verbraucherfreundlich entschieden.

Der BGH stellte fest, dass die vermittelnden Banken ungefragt auch über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen. Denn die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während ihrer Investitionsphase dar. Hat die Bank dieses Risiko verschwiegen, hat sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Dabei urteilten die Karlsruher Richter, dass die Aufklärungspflicht völlig unabhängig davon bestehe, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon absehbar gewesen sei oder nicht.

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung eröffnet etlichen Anlegern offener Immobilienfonds noch die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat. Zur Prüfung und Durchsetzung ihrer Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IFJ2gn

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Friday, December 25, 2015

Markenrecht: Krokodil schnappt sich den Kaiman

Der Wiedererkennungswert einer Marke ist für Unternehmen ein hohes Gut. Entsprechend schutzwürdig sind diese Marken. Das erkannte auch das Gericht der Europäischen Union (EuG).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon eine schwache bildliche und durchschnittlich begriffliche Ähnlichkeit kann dazu führen, dass eine Marke nicht eingetragen werden kann. Das geht aus einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. September 2015 hervor (Az.: T-364/13).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Markenrechtsstreit zwischen einem polnischen und einem französischen Modehersteller. Das polnische Unternehmen meldete im Jahr 2007 für seine Waren und Dienstleistungen, u.a. Taschen, Bekleidung, Schuhe, eine Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) an. Das Bildzeichen zeigt einen Kaiman, der zur Ordnung der Krokodile zählt.

Eben ein Krokodil hatte das französische Unternehmen schon vor der polnischen Gesellschaft als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen. Daher legte sie Widerspruch gegen die Anmeldung der Marke des Konkurrenten ein und berief sich dabei auf ihr älteres Markenrecht. Das HABM gab dem Widerspruch teilweise statt und lehnte die Eintragung des Kaimans als Marke für Schuhe, Bekleidung und Lederwaren ab. Die Klage des polnischen Unternehmens vor dem EuG gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Das Gericht prüfte, wie stark die Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen ist. Da beide ein Reptil der Ordnung Krokodile zeigen, bestehe eine geringe bildliche Ähnlichkeit und eine zumindest durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit. Dies führe schon zu einer Verwechslungsgefahr. Der Verbraucher könnte annehmen, dass die Waren mit den ähnlichen Zeichen von ein und demselben Unternehmen oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Herstellern stammen. Dabei könnte die Abbildung des Kaimans als Variante des zweifellos bekannteren Krokodils wahrgenommen werden. Daher sei die Eintragung dieser Gemeinschaftsmarke unzulässig.

Marken führen beim Verbraucher zu einem Wiedererkennungseffekt. Daher ist der Schutz der Marken für Unternehmen besonders wichtig. Von Bedeutung ist ggfs. auch, das Recht an der eigenen Marke international schützen zu lassen. Umgekehrt muss bei der Eintragung einer Marke ins Register darauf geachtet werden, dass keine bestehenden Markenrechte verletzt werden. Unternehmen können sich in Markenrechtsfragen an im Gewerblichen Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

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Infinus / Future Business: Wahl eines gemeinsamen Vertreters landet vor dem BGH

Im Anlageskandal rund um Infinus und die Future Business KGaA, kurz FuBus, müssen sich die Anleger weiter in Geduld üben. Die Wahl der gemeinsamen Vertreter könnte unzulässig gewesen sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Insolvenzverfahren über die Infinus-Mutter Future Business KGaA könnte sich noch weiter in die Länge ziehen. Der Grund dafür ist, dass das Oberlandesgericht Dresden die Wahl eines gemeinsamen Vertreters einer Serie der Orderschuldverschreibungen (OSV) für nichtig erklärt hat. Das kann zur Folge haben, dass auch die Wahl der gemeinsamen Vertreter der anderen OSV-Serien unwirksam ist.

Die Wahl der gemeinsamen Vertreter der FuBus-Orderschuldverschreibungen war ohnehin ein zähes Verfahren. Für die einzelnen Serien mussten in vielen einzelnen Versammlungen die Vertreter gewählt werden. Zumindest für eine Serie hat das OLG Dresden die Wahl nun für nichtig erklärt. Dass OLG bemängelte u.a., dass der Termin nur im Internet unter http://ift.tt/1oHgBFy veröffentlicht worden war, berichtet Fonds professionell online. Ob die Versammlung nun wiederholt werden muss und möglicherweise auch die gemeinsamen Vertreter der anderen Serien neu gewählt werden müssen, muss nun der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren entscheiden. Von der Entscheidung des BGH dürften dann etliche Anleger betroffen sein.

Für die ohnehin gebeutelten Anleger wird sich das Insolvenzverfahren nun weiter in die Länge ziehen. Allerdings werden ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren ohnehin nicht vollauf befriedigt werden können. Daher können die Anleger parallel zum Insolvenzverfahren auch weiterhin ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Es kommen aber auch Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht. Die Angaben im Prospekt müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein konkretes Bild von der Kapitalanlage zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen. Liegen Prospektfehler vor, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1QNtYDJ

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Thursday, December 24, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist letzte Chance, sich vor einer Verurteilung zu schützen

Die strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist die letzte Möglichkeit, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Wer diese Chance nicht nutzt, riskiert eine Verurteilung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im vergangenen Jahr gingen so viele Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung wie nie zuvor bei den zuständigen Finanzämtern ein. In diesem Jahr waren es zwar deutlich weniger, aber immer noch viel mehr Selbstanzeigen als Experten vermutet hatten. Nach wie vor ist die Selbstanzeige für Steuersünder die Gelegenheit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine drohende Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Diese Chance sollten Steuerhinterzieher ergreifen, solange sie noch möglich ist. Denn eine Selbstanzeige ist nur dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Die Entdeckung dürfte aber nur eine Frage der Zeit sein. Denn der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung wird weiter forciert und Steueroasen gehören schon mehr oder weniger der Vergangenheit an. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten beginnt, kann unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten kaum noch vor dem Fiskus verborgen werden. Dann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Auch wenn die Zeit für die Selbstanzeige langsam knapp wird, sollte immer das Prinzip Gründlichkeit vor Schnelligkeit gelten. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig erfolgen, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Das ist im Eiltempo nicht zu schaffen. Zumal für den Laien die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum zu überschauen und noch weniger zu erfüllen sind. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die komplexen Vorgänge sind so kaum zu erfassen und Fehler praktisch vorprogrammiert. In der Konsequenz misslingt deshalb die Selbstanzeige.

Um das zu vermeiden, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die ganze Komplexität eines Falls erfassen und wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Wednesday, December 23, 2015

LAG Hessen: Außerordentliche Kündigung wegen gefälschter AU-Bescheinigung wirksam

Legt ein Arbeitnehmer eine gefälschte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, kann das die außerordentliche fristlose Kündigung zur Folge haben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags fristlos erfolgen kann, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten derart schwer verletzt hat, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht mehr zugemutet werden kann. Eine derart schwere Pflichtverletzung kann die Vorlage einer gefälschten ärztlichen Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit sein. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 23. März 2015 hervor (Az.: 16 Sa 646/14).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine langjährige Mitarbeiterin eines Unternehmens an mehreren Tagen unentschuldigt und unbezahlt gefehlt. Nachdem sie auf die fehlenden Bescheinigungen angesprochen wurde, legte sie manipulierte ärztliche Bescheinigungen vor, die besagten, dass eines ihrer Kinder krank gewesen sei und sie deshalb zu Hause bleiben musste. Der angegebene Kinderarzt gab allerdings an, dass er an den besagten Tagen keinerlei Kontakt zu der Frau oder ihren Kindern gehabt habe. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Frau reichte eine Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht Kassel gab der Klage statt. Obwohl das Verhalten der Frau Grund für eine außerordentliche Kündigung sei, sei es im Rahmen der Interessenabwägung dem Arbeitgeber zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen.

Das LAG Hessen entschied im Berufungsverfahren anders. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Mildere Mittel wie die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung seien für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar gewesen. Die ärztlichen Bescheinigungen seien bewusst manipuliert worden. Die Frau habe vorsätzlich und heimlich gehandelt, so dass mit Wiederholungen gerechnet werden müsse.

Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1XJz5Xa

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Tuesday, December 22, 2015

Hohe Hürden bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Nur wenn die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, kann sie auch zur Straffreiheit führen. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind komplex.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige ist für Steuersünder nach wie vor der einzige Ausweg, um einer möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Strafbefreiend kann sich die Selbstanzeige aber nur dann auswirken, wenn die Vorgaben des Gesetzgebers erfüllt sind. So liegt bereits ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor, wenn die Steuerhinterziehung durch die Behörden bereits entdeckt wurde.

Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung durch die Steuerfahndung entdeckt wird, ist seitdem die erste sog. Steuer-CD angekauft wurde, spürbar gestiegen und wird auch künftig weiter steigen. Zahlreiche Banken in ehemaligen Steueroasen kooperieren inzwischen mit dem Fiskus und wollen kein Schwarzgeld mehr auf ihren Konten. Durch Instrumente wie die rückwirkende Gruppenanfrage bei Banken in der Schweiz und Österreich haben die Steuerfahnder die Möglichkeit, Schwarzgeldkonten bei den entsprechenden Banken aufzuspüren. Mit dem automatischen Informationsaustausch von Bankdaten ab 2017, an dem sich mehr als 50 Staaten beteiligen, steigt das Entdeckungsrisiko weiter an. Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten sind dann kaum noch vor dem Fiskus zu verbergen.

Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden. Sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu bewältigen. Um die komplexen Zusammenhänge darstellen zu können, ist eine kompetente juristische Beratung notwendig. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei sind Fehler schnell passiert. Die Selbstanzeige lässt sich aber nicht mehr nachträglich korrigieren und schlägt fehl. In der Konsequenz bedeutet das, dass trotz Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können die Besonderheiten eines jeden Einzelfalls würdigen und wissen, welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

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Monday, December 21, 2015

Freiheitsstrafen bei Steuerhinterziehung in sechsstelliger Höhe – Selbstanzeige

Ab einer Steuerhinterziehung in Höhe von 100.000 Euro kann Betroffenen schon die Verurteilung zu einer Haftstrafe drohen. Ausweg bleibt die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer Steuern hinterzieht oder Schwarzgeld vor dem Fiskus verbirgt, treibt ein riskantes Spiel. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen drastische Strafen. Das Spektrum reicht von Geldstrafen bis Freiheitsstrafen. Letztere können schon bei einer Hinterziehungssumme im sechsstelligen Bereich drohen. Zwar gibt es keine exakte Richtschnur, ab welchem Hinterziehungsbetrag eine Gefängnisstrafe droht. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch klar, dass bei einer Steuerhinterziehung im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine nicht mehr ausreichend sei. Bei Hinterziehungssummen ab einer Million Euro könne eine Haftstrafe, laut BGH, auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Maßgeblich sei jedoch immer der Einzelfall.

Im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung auf ein mildes Urteil zu hoffen, ist jedoch ein Spiel mit dem Feuer. Deutlich sicherer ist es, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Zumal das Risiko, dass die Tat entdeckt wird, kontinuierlich steigt. Ist die Steuerhinterziehung erst aufgeflogen, ist es für die Selbstanzeige zu spät. Daher sollten Betroffene rechtzeitig handeln. Angesichts des automatischen Informationsaustausches von Bankdaten ab 2017 wird die Zeit für die Selbstanzeige langsam knapp. Spätestens dann sind unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten kaum noch vor dem Fiskus zu verbergen.

Auch wenn die Zeit knapp wird, sollte eine Selbstanzeige nicht überhastet gestellt werden. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, muss sie nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Die komplexen Anforderungen sind dabei für den Laien kaum zu überblicken und noch weniger zu erfüllen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst und darauf gehofft werden, dass die Angaben den Ansprüchen genügen. Fehler sind auf diese Weise quasi vorprogrammiert und im Ergebnis misslingt dadurch die Selbstanzeige.

Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

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Sunday, December 20, 2015

König & Cie. Renditefonds 63: MS Stadt Köln insolvent

Unter dem Aktenzeichen 67c IN 458/15 hat das Amtsgericht Hamburg Ende November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft des Vollcontainerschiffs MS Stadt Köln eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro konnten sich Anleger an dem 2007 aufgelegten Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Köln beteiligen. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens müssen die Anleger den Verlust ihrer Einlage befürchten.

Die Anleger sind nicht zum ersten Mal von wirtschaftlichen Problemen ihrer Fondsbeteiligung betroffen. Schon im Jahr 2011 gab es Schwierigkeiten und es wurde ein Sanierungskonzept umgesetzt. Eine nachhaltige Sanierung der angeschlagenen Schiffsgesellschaft ist offenbar nicht gelungen, so dass jetzt Insolvenzantrag gestellt werden musste. Die betroffenen Anleger müssen aber nicht zwangsläufig auf den zu erwartenden Verlusten sitzen bleiben. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann.

Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Dass das in vielen Fällen nicht so ist, mussten nicht nur die Anleger des König & Cie. Renditefonds 63 erfahren. Tatsächlich schlingerten etliche Schiffsfonds im Zuge der Finanzkrise 2008 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die oft genug mit der Insolvenz endeten. Da Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie damit auch im unternehmerischen Risiko, das im Totalverlust der Einlage enden kann.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie aber auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen allerdings gar nicht oder nur unzureichend dargestellt. Ebenso hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen legen müssen.

Wurden die Kick-Backs oder die Risiken verschwiegen, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1TtQ6Bj

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Saturday, December 19, 2015

Schweiz sucht Kontoinhaber bzw. deren Erben

Die Schweiz macht sich auf die Suche verschollener Kontoinhaber bzw. deren Erben. Der Erbfall kann sich lohnen. Es geht um mehrere Millionen Franken, die „herrenlos“ auf Schweizer Konten lagern.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schweizer Banken sind auf der Suche nach Kontoinhabern bzw. deren Erben, die sich seit 60 Jahren oder länger nicht mehr gemeldet haben. Auf diesen Konten sollen nach Medienberichten insgesamt mehr als 44 Millionen Schweizer Franken schlummern, die im Grunde nur darauf warten, abgeholt zu werden.

Um Kontakt zu den Kontoinhabern bzw. deren Erben herstellen zu können, hat die Schweiz jetzt im Internet eine entsprechende Seite freigeschaltet. Dort sind die Namen von Kunden gelistet, die sich seit 1955 oder länger nicht mehr bei der Bank gemeldet haben. Diese sollen nun ausfindig gemacht werden und sich bei der Bank melden. Dazu haben sie ein Jahr Zeit. Natürlich müssen sie belegen können, dass sie der Kontoinhaber oder rechtmäßiger Nachfolger sind.

Auch wenn die Suche für potenzielle Erben durchaus erfolgreich sein kann, sollten sie ihr mögliches Erbe nicht ohne juristischen Beistand antreten und sich an einen im Erbrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Denn die Freude über ein mehr oder weniger großes ererbtes Vermögen hat auch durchaus ihre Schattenseiten. Der Nachlass dürfte mit Steuerschulden belastet sein. Das Kapital ist wahrscheinlich seit Jahrzehnten nicht mehr besteuert worden, streng genommen handelt es sich voraussichtlich um Schwarzgeld.

Der Erbe muss dies dann umgehend seinem zuständigen Finanzamt melden. Im Erbrecht und Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob es lohnenswert ist, das Erbe überhaupt anzutreten und welche Belastungen auf die Erben zukommen. Darüber hinaus kann es zu rechtlichen Streitigkeiten unter den Erben kommen. Ist der Kontoinhaber verstorben, stellt sich die Frage ob er ein Testament verfasst hat oder ob die gesetzliche Erbfolge gilt. Um diese Fragen zu klären, sollte kompetenter juristischer Beistand hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Friday, December 18, 2015

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung: Zeit zum Handeln

Bei Steuerhinterziehung drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Auch der Verlust des Arbeitsplatzes oder Entziehung des Gewerbescheins können drohen. Einziger Ausweg ist die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer Steuern hinterzogen hat und erwischt wird, muss mit harten Sanktionen rechnen. Es drohen hohe Geldstrafen oder auch Haftstrafen. Für Steuerhinterzieher geht es aber um mehr. Die Steuerhinterziehung kann auch den Verlust des Arbeitsplatzes, die Entziehung der Zulassung bzw. Approbation oder auch die Entziehung des Gewerbescheins zur Folge haben. Die berufliche Existenz kann bedroht sein. Ein neuer Arbeitsplatz kann dann nur schwer zu finden sein.

Noch bietet sich für Steuersünder die Möglichkeit, mit einer strafbefreienden Selbstanzeige diese Konsequenzen zu umgehen. Dazu sollte aber langsam gehandelt werden. Denn die Behörden lassen im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht nach. Ab 2017 haben sie durch den automatischen Informationsaustausch noch ein weiteres wirksames Instrument, um Steuerhinterziehung zu entdecken. Sobald die Tat entdeckt ist, kann keine Selbstanzeige mehr gestellt werden.

Auch wenn die Zeit für die Selbstanzeige allmählich knapp wird, solle sie nicht übereilt abgegeben werden. Damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, muss sie äußerst gründlich vorbereitet werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre Wirkung entfalten.

Wer das Risiko eingeht, eine Selbstanzeige ohne kompetente Beratung oder mit Hilfe von Musterformularen zu erstellen, läuft Gefahr, dass sie misslingt. Denn die komplexen Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Selbstanzeige stellt, sind vom Laien kaum zu überblicken und noch weniger zu erfüllen. Daher sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die gemeinsam mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Thursday, December 17, 2015

Unternehmensnachfolge: Stärkere Belastung durch Reform der Erbschaftssteuer

Die Reform der Erbschaftssteuer könnte Firmenerben bei der Unternehmensnachfolge stärker belasten als bislang gedacht. Die Pläne der Regierung stehen in der Kritik.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Thema Unternehmensnachfolge steht bei vielen Familienbetrieben weit oben auf der Agenda. Die ältere Generation möchte sich langsam in den Ruhestand verabschieden, die Kinder oder andere Verwandte sollen die Firma weiterführen. Die notwendige Reform der Erbschaftssteuer könnte die Firmenerben dabei stärker belasten als bislang angenommen.

In einem guten halben Jahr muss die Reform der Erbschaftssteuer stehen. An den Plänen von Bundesfinanzminister Schäuble entzündet sich weiter die Kritik. Wurde bisher immer von minimalen Veränderungen gesprochen, so könnten Firmenerben nun doch deutlich stärker zur Kasse gebeten werden. Werden die Regierungspläne umgesetzt, würden nach Medienberichten langfristig jährliche Mehreinnahmen von rund 1,5 Milliarden Euro in die Staatskasse gespült. Bislang wurde von rund 200 Millionen Euro ausgegangen. Kritiker sehen durch die Pläne den Unternehmensübergang erheblich erschwert und fürchten um Arbeitsplätze. Eine Einigung wie die Reform der Erbschaftssteuer genau aussehen soll, gibt es immer noch nicht. Mit einer Entscheidung ist auch erst im neuen Jahr zu rechen.

Nötig wird die Reform der Erbschaftssteuer durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach sei die derzeit geltende Privilegierung von Firmenerben zumindest in Teilen verfassungswidrig. Die Regierung muss bis zum Sommer 2016 nachbessern. Klar ist bisher aber nur, dass Firmenerben mit Einschnitten rechnen müssen.

Betriebe, bei denen demnächst der Unternehmensübergang ansteht, sollten frühzeitig handeln und den Übergang so schonend wie möglich für das Betriebsvermögen aber auch für den Erben gestalten. Dabei sind sowohl steuerliche Aspekte als auch Fragen des Erbrechts zu berücksichtigen. Eine umfassende und interdisziplinäre juristische Beratung ist daher unerlässlich. Betroffene Unternehmen können sich an Kanzleien wenden, die sowohl über eine hohe Kompetenz im Gesellschaftsrecht als auch im Erbrecht und im Steuerrecht verfügen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1kF38zO

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Wednesday, December 16, 2015

Vorweggenommene Erbfolge und Schenkung

Vermögen kann auch schon zu Lebzeiten an die künftigen Erben übertragen werden. Die Rede ist dann von der vorweggenommenen Erbfolge. Häufig geschieht dies durch Schenkungen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In den kommenden Jahren rollt eine Erbschaftswelle auf Deutschland zu. Nach Schätzungen wird dabei Vermögen in Billionen-Höhe übertragen. Bei der Übertragung des Vermögens muss nicht der Todesfall abgewartet werden. Unter Umständen kann es sinnvoller sein, wenn der Erblasser sein Vermögen ganz oder zum Teil schon zu Lebzeiten überträgt.

Die sog. vorweggenommene Erbfolge kann verschiedene Vorteile bieten. So können die künftigen Erben schon zu dem Zeitpunkt Vermögenswerte erhalten, zu dem sie sie benötigen, z.B. weil eine Familie gegründet oder eine berufliche Existenz aufgebaut werden soll. Durch die Vermögensübertragung zu Lebzeiten können ggfs. auch steuerliche Vorteile genutzt werden.

Befinden sich im Nachlass Grundbesitz, Sammlungen oder Betriebsvermögen wird dieser Vermögen in Erbschaftsfällen häufig zerschlagen. Dies kann durch die vorweggenommene Erbfolge verhindert und auch späteren Streitigkeiten unter den Erben vorgebeugt werden. Bei der vorweggenommenen Erbfolge darf das Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung des Pflichteilsrechts allerdings nicht außer Acht gelassen werden.

Auch der künftige Erblasser kann von der vorzeitigen Vermögensübertragung profitieren. Das ist z.B. dann der Fall, wenn umfangreichere Renovierungsarbeiten am Eigenheim anstehen, das notwendige Kapital dafür aber nicht vorhanden ist. Geht die Immobilie schon zu Lebzeiten an die künftigen Kinder über, können sie die Renovierungskosten trage. Wichtig kann dabei aber sein, sich ein Wohnrecht auf Lebenszeit (Nießbrauchsrecht) vertraglich zusichern zu lassen. Es gibt noch weitere Klauseln, die vertraglich vereinbart werden können. Wichtig ist dabei die sog. Rückfallklausel. Überträgt beispielsweise ein Vater eine Immobilie im Wege einer Schenkung an seine Tochter und diese stirbt vor ihm, wären die gesetzlichen oder auch im Testament festgelegten Erben der Tochter erbberechtigt. Durch eine Rückfallklausel würde die Immobilie wieder an den Vater fallen.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können umfassend beraten, ob eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten, ein Testament oder ein Erbvertrag die sinnvollere Lösung sind.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Banken im Visier der Steuerfahndung – Selbstanzeige

Mehr als 100 Banken und Fonds sind nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung ins Visier der Steuerfahndung geraten. Ihnen wird demnach nahe gelegt, Selbstanzeige zu erstatten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Vorwurf gegen die Banken und Fonds ist gewaltig. Mehr als zehn Milliarden Euro sollen sie dem Blatt zu Folge mit sog. Cum-Ex-Geschäften am Fiskus vorbeigeschleust haben. Jetzt sind ihnen die Steuerfahnder auf der Spur. Der Vorwurf: Steuerhinterziehung. Offenbar wird den Banken nahe gelegt, Selbstanzeige zu erstatten, um Razzien in ihren Häusern zu vermeiden. Die Informationen stammen offenbar von einer CD mit Steuerdaten, die das Land NRW erworben hat.

Im Kampf gegen Steuerhinterziehung lässt der Fiskus nicht locker. Die Steuerfahnder nutzen ihre Möglichkeiten, Steuerhinterziehung ans Licht zu bringen, rigoros. Der Ankauf von sog. Steuer-CDs ist dabei nur ein Mittel. Längst kooperieren auch Banken im Ausland und fordern Kunden mit Schwarzgeld-Konten auf, gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Bankdaten beginnt, können unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten ohnehin kaum noch vor dem Fiskus verborgen bleiben.

Der Ausweg für Steuersünder ist und bleibt die Selbstanzeige. Sie muss allerdings gestellt werden bevor die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt ist. Auch wenn die Zeit für die Selbstanzeige langsam knapp wird, sollte sie nicht übereilt, sondern mit größter Sorgfalt erstellt werden. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie strafbefreiend wirken kann.

Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Darum sollte er die Selbstanzeige auch nicht im Alleigang oder mit Hilfe von Musterformularen verfassen. Fehler sind dabei schnell passiert und führen in der Konsequenz dazu, dass die Selbstanzeige scheitert. Damit das nicht passiert, sollten im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall gründlich prüfen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Tuesday, December 15, 2015

Fristlose Kündigung nach „Arbeitszeitbetrug“

Begeht der Arbeitnehmer „Arbeitszeitbetrug“, kann das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrags berechtigen. Das geht aus einem Urteil des LArbG Mainz hervor (Az.: 8 Sa 363/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In vielen Betrieben ist es durchaus üblich, dass die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit im Zeiterfassungssystem des Betriebs selbst erfassen. Tragen sie dabei Arbeitsstunden ein, die sie tatsächlich gar nicht geleistet haben, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass der Arbeitgeber beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die außerordentliche Kündigung aussprechen kann.

So war es auch in dem Fall, mit dem sich das Landesarbeitsgericht Mainz befasste. Eine Arbeitnehmerin schummelte bei den Einträgen ihrer Arbeitsstunden im elektronischen Dienstkalender. In diesen trug sie auch ihre privaten Termine ein, die sie auch entsprechend kennzeichnete. Dadurch fiel der Schwindel auf und der Arbeitgeber kündigte fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Sie argumentierte, dass der Arbeitgeber nicht zur Einsicht der privaten Einträge in dem Dienstkalender berechtigt gewesen sei.

In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei wirksam. Da der Arbeitnehmerin die private Nutzung des Dienstkalenders verboten gewesen sei, habe der Arbeitgeber auch die privaten Termine einsehen dürfen. Auch in der Berufung scheiterte die Klägerin. Das LArbG sah die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Die Arbeitszeiten seien bewusst falsch dokumentiert worden. Dies sei ein schwerer Vertrauensmissbrauch und damit ein schwerwiegender Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Differenzierter bewertete das LArbG die Einsicht des Arbeitgebers in die privaten Termine. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwei unterschiedliche Terminkalender geführt werden. Zumal dienstliche Termine auch häufig mit privaten Terminen koordiniert werden müssten. Da der begründete Verdacht bestand, dass Arbeitszeiten falsch eingetragen wurden, habe der Arbeitgeber auch die privaten Termine einsehen dürfen. Allerdings hätte dies in Anwesenheit der Arbeitnehmerin erfolgen müssen. Das änderte letztlich aber nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.

Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1XJz5Xa

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Monday, December 14, 2015

Wirksame Maßnahmen im Kampf gegen Steuerhinterziehung – Ausweg Selbstanzeige

Der automatische Informationsaustausch von Bankdaten beginnt 2017. Schon jetzt können deutsche Fahnder in Österreich und der Schweiz Gruppenanfragen stellen. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wenn der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten 2017 beginnt, erhalten die deutschen Steuerfahnder ein mächtiges Instrument im Kampf gegen die Steuerhinterziehung. Automatisch erhalten sie wichtige Informationen zu Auslandskonten deutscher Bürger. Schwarzgeld kann dann kaum noch vor dem Fiskus verborgen werden. Zumal sich auch ehemalige Steueroasen wie die Schweiz oder Österreich an dem Informationsaustausch beteiligen werden.

Dass der automatische Informationsaustausch 2017 startet, bedeutet nicht, dass unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten in der Schweiz oder Österreich jetzt noch sicher vor der deutschen Steuerfahndung sind. Schon jetzt können die Steuerfahnder rückwirkende Gruppenanfragen in beiden Staaten stellen.

Diese Gruppenanfragen zu Konten deutscher Bürger können in Österreich rückwirkend bis zum 1. Januar 2011 und in der Schweiz rückwirkend bis zum 1. Februar 2013 gestellt werden. Wer jetzt noch Schwarzgeld auf Konten in der Schweiz oder Österreich deponiert hat, muss damit rechnen, dass die Steuerhinterziehung über kurz oder lang entdeckt wird. Ist das der Fall, ist keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich und die Betroffenen müssen mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung rechnen. Daher sollte eine Selbstanzeige gestellt werden, ehe es zu spät dafür ist. Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig erfolgen, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Darum muss sie sehr gewissenhaft vorbereitet werden.

Auf Grund der komplexen Anforderungen ist es nicht ratsam, Selbstanzeigen im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen zu verfassen. Dabei können schnell Fehler passieren und in der Konsequenz misslingt deshalb die Selbstanzeige. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können die besonderen Umstände eines jeden Falls bewerten und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie auch strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Vy6CS6

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Sunday, December 13, 2015

K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH: BaFin ordnet Abwicklung an

Die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH muss ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft abwickeln und die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzahlen. Das ordnete die BaFin an.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Bescheid vom 10. November 2015 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagegengeschäfts aufgegeben. Verbunden damit ist auch die unverzügliche Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Anleger.

Diese konnten sich an verschiedenen Photovoltaik-Projekten beteiligen. Ihr Geld wurde in die Module investiert. Dabei sollten sie an den Mieteinnahmen für die Module partizipieren. Außerdem versprach die K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH die Module auf jeden Fall zum ursprünglichen Verkaufspreis zurückzukaufen. Die sei, laut BaFin, ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Da die Gesellschaft nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt, ordnete die Finanzaufsicht die Abwicklung an.

Die Anleger müssten also in Kürze ihr Kapital zurückerhalten. Sollte es Probleme bei der Rückzahlung gegen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

In der jüngeren Vergangenheit ist es vorgekommen, dass Gesellschaften, die unerlaubt ein Einlagengeschäft betrieben haben und abgewickelt werden müssen, nicht über ausreichend liquide Mittel verfügten, um die Rückzahlungen an die Kapitalgeber leisten zu können. In einigen Fällen musste auch Insolvenz angemeldet werden. Das ist zumeist mit Verlusten für die Anleger verbunden. Das muss im Fall der K.i.B. Kompetenz in Beratung GmbH natürlich nicht so sein.

Falls es aber zu Schwierigkeiten bei der Rückzahlung kommen sollte, können rechtliche Schritte in die Wege geleitet werden, damit die Anleger nicht auf ihren Verlusten sitzen bleiben. In Betracht kommen dabei auch Schadensersatzforderungen. Diese können sich unter anderem gegen die Unternehmensverantwortlichen richten. Mit dem Betreiben eines Einlagengeschäfts ohne die notwendige Erlaubnis dürften sie sich persönlich haftbar gemacht haben. Darüber hinaus können möglicherweise auch Ansprüche gegen die Vermittler geltend gemacht werden.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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