Tuesday, January 31, 2017

Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts

Wer eine ungerechtfertigte Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung verschickt, macht sich selbst schadensersatzpflichtig, wenn das Markenrecht tatsächlich nicht verletzt wurde.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Marken sorgen für einen hohen Wiedererkennungswert beim Verbraucher. Daher ist der Schutz der eigenen Marke wichtig und Markenrechtsverletzungen sollten konsequent verfolgt werden. Allerdings sollte auch nicht vorschnell gehandelt werden. Wird z.B. eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung verschickt, kann dies auch zum Bumerang werden, wenn die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2016 (Az.: 312 O 128/16).

In dem konkreten Fall hatte der Inhaber einer deutschen Wortmarke, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Verpflegung und Beherbergung von Gästen eingetragen ist, wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung abgemahnt. Das abgemahnte Unternehmen plante eine Messe für Reitsportartikel. Diese bestritt die angebliche Markenrechtsverletzung mit anwaltlichem Schreiben und die Abmahnung wurde auch zurückgezogen.

Wegen der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Abmahnung wurde nun die Inhaberin der Wortmarke wegen der unberechtigten Abmahnung verklagt. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt. Es stellte fest, dass durch die unberechtigte Abmahnung das Recht der Messe-Veranstalterin am eingerichteten und ausgeübtem Gewerbebetrieb schuldhaft verletzt worden sei. Vor dem Aussprechen der Abmahnung hätte der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend geprüft werden müssen. Dies wäre auch ohne größere Umstände möglich gewesen. Dass die Aufklärung unterlassen wurde, sei als fahrlässig und damit schuldhaft zu werten, so das LG Hamburg.

Verletzungen des Markenrechts können konsequent geahndet werden. Abmahnungen, Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen können die Folge sein. Allerdings können ungerechtfertigte Abmahnungen ins Gegenteil umschlagen. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob überhaupt ein Rechtsgrund für eine Abmahnung vorliegt und dann die entsprechenden Schritte einleiten. Ebenso können sie bei der Abwehr von Forderungen beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bX9PMl

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung wegen Verletzung des Markenrechts appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jBydDS
via IFTTT

Berliner Testament: Bindungswirkung und Testierfreiheit

Ein gemeinschaftliches Testament oder Berliner Testament entfaltet eine hohe Bindungswirkung. Dadurch kann die Testierfreiheit des Einzelnen indirekt erheblich eingeschränkt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Berliner Testament erfreut sich bei Ehepartnern großer Beliebtheit. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Durch das gemeinschaftliche Testament können sich die Ehegatten gegenseitig optimal absichern und der Partner ist auch nach dem Tod des Erstversterbenden versorgt. Denn im Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. In der Regel werden die Kinder zu Schlusserben eingesetzt, d.h. sie erben erst dann, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Neben den unbestrittenen Vorteilen kann die hohe Bindungswirkung der letztwilligen Verfügungen im Berliner Testament aber auch zu einem großen Nachteil für den länger lebenden Ehepartner werden. Denn die gemeinsamen wechselseitigen Verfügungen können einseitig nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden. Der Widerruf dieser Verfügungen ist nur durch eine notarielle beurkundete Erklärung, die dem Ehepartner zukommen muss, möglich. Dies setzt aber voraus, dass beide Ehegatten noch leben. Nach dem Tod des Ehepartners ist der einseitige Widerruf der Verfügungen nicht mehr möglich. Dass kann sich bei einer veränderten Lebenssituation als problematisch erweisen, z.B. dann, wenn der länger lebende Ehepartner andere Schlusserben einsetzen möchte oder erneut geheiratet hat und seinen neuen Partner im Testament berücksichtigen möchte. Seine Testierfreiheit ist aber durch das Berliner Testament stark eingeschränkt. Selbst wenn ein neues Einzeltestament erstellt wird, werden dadurch die wechselseitigen Verfügungen aus dem Berliner Testament nicht aufgehoben. Diese Auswirkungen sollten stets bedacht werden, wenn ein gemeinschaftliches Ehegattentestament erstellt werden soll.

Um diese strenge Bindungswirkung zu lockern, können im Berliner Testament Klauseln eingebaut werden, die dem verwitweten Ehepartner größeren Handlungsspielraum einräumen. Bei größerem Vermögen sollten außerdem Steuerfreibeträge berücksichtigt werden, die durch ein Berliner Testament ggf. nicht optimal ausgenutzt werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2gRzl8F

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Berliner Testament: Bindungswirkung und Testierfreiheit appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jxVCpR
via IFTTT

Monday, January 30, 2017

OLG Köln: Auch die Kopie eines Testaments kann gültig sein

Ein Testament ist nicht alleine deshalb ungültig, weil es nicht auffindbar ist. Auch die Kopie des Testaments kann ggf. zur Bestimmung der Erbfolge ausreichen, wie ein Urteil des OLG Köln zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es ist beileibe kein Einzelfall, dass ein Testament nicht mehr auffindbar ist. Das führt aber nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Testaments. Auch eine Kopie des Testaments kann ausreichen, wenn damit die formgerechte Erstellung des Originals nachgewiesen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 entschieden (Az.: 2 Wx 550/16).

In dem konkreten Fall hatte die Erblasserin verschiedene Testamente bzw. Erbverträge errichtet, die sie alle in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem Ehemann widerrufen hatte. In dem Testament hatten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben und eine Wohltätigkeitsorganisation zum Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod ihres Mannes erstellte die Erblasserin noch ein weiteres Testament. Darin widerrief sie die Einsetzung der Wohltätigkeitsorganisation als Schlusserben und bestimmte ihren Enkel zum Alleinerben. Nach ihrem Tod beanspruchten sowohl die caritative Organisation als auch der Enkel das Erbe.

Das Nachlassgericht erteilte dem Wohltätigkeitsverein den Erbschein, da die gemeinschaftlichen Verfügungen in dem Ehegattentestament bindenden Charakter gehabt hätten und nicht mehr widerrufen werden konnten. Der Enkel legte die Kopie eines weiteren Testaments vor. In diesem Testament habe seine Großmutter die Einsetzung der caritativen Organisation widerrufen und das Testament sei auch von ihrem Mann unterschrieben worden. Das Nachlassgericht änderte seine Meinung dadurch nicht; das OLG Düsseldorf sah die Sache jedoch anders.

Das Nachlassgericht sei offenbar davon ausgegangen, dass das Originaltestament mit dem Willen es aufzuheben, vernichtet wurde. Allerdings sei ein Testament nicht schon wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig, so das OLG. Die Unauffindbarkeit begründe auch nicht die Vermutung, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen wurde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Originaltestament auch bei gründlicher Suche zunächst nicht auffindbar sei. Das Nachlassgericht muss nun erneut prüfen, ob das nicht auffindbare Testament wirksam errichtet wurde.

Bei Fragen rund um den Nachlass können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2hwgscb

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post OLG Köln: Auch die Kopie eines Testaments kann gültig sein appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2kFnTMP
via IFTTT

Sunday, January 29, 2017

BGH: Grenzwerte überschritten – Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Für diverse Inhaltsstoffe gelten gesetzliche Höchstwerte. Wer diese Werte bei seinen Produkten überschreitet, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie eine Entscheidung des BGH zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nicht nur bei Lebensmitteln, sondern auch bei vielen anderen Produkten gelten für bestimmte Inhaltsstoffe vorgeschriebene Höchstwerte. Bei Energiesparlampen ist beispielsweise nur ein bestimmter Quecksilbergehalt zulässig. Wird dieser überschritten, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2016 zeigt (Az.: I ZR 234/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband gegen einen Hersteller von Energiesparlampen auf Unterlassung geklagt. Grund für die Klage war, dass die Leuchtmittel deutlich mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig enthielten.

Wie schon in den ersten Instanzen hatte die Klage auch vor dem BGH Erfolg. Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat das Verbot für den Handel mit Leuchtmitteln, die einen zu hohen Quecksilbergehalt aufweisen, bestätigt.

Der Senat stellte fest, dass nach dem Elektrogesetz in Verbindung mit der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoffverordnung der Quecksilbergehalt die gesetzlich zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten dürfe. Bei zwei Proben der beanstandeten Glühlampen wurden die Höchstwerte jedoch deutlich überschritten. Damit liege auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Die Einhaltung der Grenzwerte diene neben abfallwirtschaftlichen Zielen ausdrücklich auch dem gesundheitlichen Schutz der Verbraucher. Gegen diese Marktverhaltensvorschriften habe die Beklagte verstoßen. Sollte eine Lampe zerbrechen, ist das Risiko der Verbraucher umso geringer, je niedriger der Quecksilbergehalt ist.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können ernsthafte Konsequenzen haben und unangenehme Sanktionen nach sich ziehen. Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzansprüche können die Folge sein.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können im Wettbewerbsrecht beraten und schon präventiv dafür sorgen, dass es zu keinen Verstößen kommt. Sollte es schon zu Verstößen gekommen sein, können sie für die Durchsetzung bzw. Abwehr der Forderungen sorgen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c8IwPM

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BGH: Grenzwerte überschritten – Verstoß gegen Wettbewerbsrecht appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jFeJBH
via IFTTT

Saturday, January 28, 2017

OLG Hamburg: Keine irreführende Werbung bei Lebensmittel mit Clean Label

Lebensmittel werden häufig damit beworben, dass sie natürlich ohne Zusatzstoffe seien. Eine derartige Werbung ist nicht automatisch eine Irreführung der Verbraucher.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Verbraucher haben ein Bewusstsein für eine gesunde Ernährung entwickelt. Daher werden von ihnen oft Lebensmittel bevorzugt, die frei von Zusatzstoffen sind. Entsprechend werden Produkte auch beworben. Auch wenn sie noch andere Zutaten enthalten als auf den ersten Blick ersichtlich, muss darin nicht eine Irreführung des Verbrauchers liegen, entschied das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 8. September 2016 (Az.: 5 U 265/11).

Im konkreten Fall ging es um eine Tomaten-Tütensuppe, die auf ihrer Verpackung damit warb, dass sie „natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe, Konservierungsstoffe und Farbstoffe“ sei. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverein auf Unterlassung. Dieser bemängelte, dass die Suppe durch ihre Aufmachung gegen das sog. „Clean Label“ verstoße. Sie suggeriere, dass Geschmack und Farbe alleine den Tomaten zu verdanken sei. Die Suppe enthalte aber auch Hefeextrakt, das isoliertes Glutamat freisetze und dadurch der Geschmack verstärkt werde. Der Verbraucher erwarte aber, dass bei der Angabe „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ keine weiteren Geschmacksverstärker eingesetzt würden. Der Verbraucher könne nicht zwischen Zusatzstoffen und Zutaten, die eine geschmacksverstärkende Wirkung erzeugen, z.B. Hefeextrakt, unterscheiden. Die Irreführung könne auch nicht dadurch ausgeräumt werden, wenn Hefeextrakt in der Zutatenliste aufgeführt sei.

Die Klage scheiterte. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, orientiere sich am Erwartungshorizont des Durchschnittsverbrauchers. Dabei sei davon auszugehen, dass dieser das Zutatenverzeichnis liest. Im konkreten Fall sei klar ersichtlich, dass die Suppe nicht nur Tomaten, sondern auch Tomatenpulver und weitere Zutaten, u.a. Hefeextrakt, enthält. Damit alleine könne eine Irreführung noch nicht ausgeschlossen werden, so das OLG. Eine Einzelfallbetrachtung sei notwendig. Bei einer Tütensuppe sei nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher ein „natürliches“ Produkt erwarte. Bei der Angabe „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ erwarte der Durchschnittsverbraucher bei einer Fertigsuppe lediglich, dass keine künstlichen, synthetischen Zusatzstoffe zugefügt sind. Daher sei die Verpackung in ihrer Gesamtheit nicht irreführend.

Werbung ist oft ein schmaler Grat und es kann schnell zu Wettbewerbsverstößen kommen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cBOjwc

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post OLG Hamburg: Keine irreführende Werbung bei Lebensmittel mit Clean Label appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jInwQI
via IFTTT

Friday, January 27, 2017

Rückabwicklung der Lebensversicherung nach Widerspruch

Der Verbraucher muss beim Abschluss einer Lebensversicherung ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert werden. Ansonsten ist der Widerruf oft auch Jahre später noch möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Einsatzgebiet des Widerrufsjokers ist nicht auf Darlehen beschränkt. Er kann auch beim Widerruf von Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen eingesetzt werden. Denn auch bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen hat der Verbraucher einen Anspruch darauf, ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt zu werden. War diese Belehrung fehlerhaft, kann die Police häufig auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung bereits gekündigt wurde.

Der Widerspruch bietet im Vergleich zur Kündigung der Lebensversicherung einen großen Vorteil. Denn anders als bei der Kündigung wird dem Verbraucher nicht nur der meist enttäuschende Rückkaufswert ausgezahlt, sondern der Versicherer muss alle erhaltenen Prämienzahlungen zurückerstatten. Für den gewährten Versicherungsschutz kann das Versicherungsunternehmen zwar einen gewissen Betrag einbehalten, dennoch ist der Widerruf für den Verbraucher in der Regel finanziell deutlich lukrativer als die Kündigung.

Voraussetzung für den erfolgreichen Widerspruch einer Lebens- oder Rentenversicherung ist, dass der Verbraucher nicht pflichtgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und / oder er die Versicherungsunterlagen und Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt und auch Jahre nach Abschluss der Police ist der Widerspruch noch möglich. Das gilt auch für Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden und die eine Klausel enthielten, dass das Widerrufsrecht in jedem Fall spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Klausel wurde vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt.

Die Widerspruchsbelehrung muss nicht nur inhaltlich, sondern auch formal den gesetzlichen Anforderungen genügen. So hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass in der Widerrufsbelehrung selbst über den Beginn und Dauer der Widerrufsfrist informiert werden müsse und es nicht ausreicht, auf entsprechende Informationen an anderer Stelle zu verweisen (Az.: 12 U 116/15).

Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden. Sie erkennen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch vorliegen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2eCrRUc

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Rückabwicklung der Lebensversicherung nach Widerspruch appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jxSNbH
via IFTTT

Thursday, January 26, 2017

HCI MS Hammonia Berolina insolvent: Schadensersatzansprüche vor Verjährung geltend machen

Das Amtsgericht Reinbek hat das reguläre Insolvenzverfahren über die MS Hammonia Berolina Schiffahrts GmbH & Co. KG am 20. Januar eröffnet (Az. 8 IN 235/16). Anlegern des Schiffsfonds drohen Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: HCI Capital hat den Schiffsfonds MS Hammonia Berolina im Oktober 2006 aufgelegt und zur Beteiligung angeboten. Rund zehn Jahre später folgte im Dezember 2016 der Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft wurde jetzt am Amtsgericht Reinbek eröffnet. Den Anlegern drohen damit hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage.

Noch können die Anleger aber auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings ist Eile geboten, da die Verjährung der Forderungen droht. Es muss die zehnjährige Verjährungsfrist beachtet werden. Anleger, die sich in den ersten Monaten 2007 an dem Schiffsfonds beteiligt haben, sollten daher unbedingt handeln und verjährungshemmende Maßnahmen einlegen, damit ihre Ansprüche nicht untergehen.

Etliche Schiffsfonds sind in den vergangenen Jahren in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten am Ende Insolvenz anmelden. Ein Hauptgrund für diese Entwicklung liegt darin, dass nach dem Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise die Nachfrage erheblich gesunken ist und die erforderlichen Charterraten von den Fondsgesellschaften vielfach nicht mehr erzielt werden konnten. Anleger bekamen dies häufig durch reduzierte oder ausbleibende Ausschüttungen zu spüren.

Allerdings haben die Anleger in vielen Fällen auch gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Denn in der Anlageberatung wurden Beteiligungen an Schiffsfonds vielfach als renditestarke und zugleich sichere Kapitalanlage, die auch zum Aufbau der Altersvorsorge geeignet sei, dargestellt. Die vergangenen Jahre haben in vielen Fällen allerdings das Gegenteil gezeigt. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger allerdings auch über die Risiken und die Funktionsweise von Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Besonders schwer wiegt dabei das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken aber oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Dadurch können Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung entstanden sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2ci8alg

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post HCI MS Hammonia Berolina insolvent: Schadensersatzansprüche vor Verjährung geltend machen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jk3U4A
via IFTTT

OLG Düsseldorf: Testament unterscheidet zwischen leiblichen und Adoptivkindern

Das Erbrecht macht zwischen leiblichen und adoptierten Kindern keinen großen Unterschied mehr. Anders kann das jedoch aussehen, wenn der Erblasser ein Testament erstellt hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gesetzlich sind Adoptivkinder heute leiblichen Kindern weitestgehend gleichgestellt. Ein Erblasser kann jedoch andere Vorstellungen haben und diese auch im Testament festlegen. Das zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte (Az.: I-3 Wx 98/14).

In einem notariellen Testament von 1969 hatte die Erblasserin bestimmt, dass ihr Sohn die Stellung eines Vorerben erhält. Die Vorerbschaft sollte sich in eine Vollerbschaft umwandeln, sobald der Sohn leibliche eheliche Abkömmlinge habe. Wenig später verstarb die Frau. Ihr Sohn hatte keine leiblichen Kinder, sondern zwei Adoptivkinder.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Sohn daher auch nicht zum Vollerben geworden sei. Dieses wäre er laut Testament nur dann geworden, wenn er leibliche eheliche Kinder gehabt hätte. Für eine Auslegung des Willens der Erblasserin bestehe kein weiterer Spielraum. Es sei nicht entscheidend, welche rechtlichen Auswirkungen die Adoption und eine gesetzlich angeordnete Gleichstellung von leiblichen und adoptierten Kindern habe. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Bedeutung die Erblasserin ihrer testamentarischen Bestimmung beigemessen hat.

Der Wortlaut lasse darauf schließen, dass die Erblasserin gerade auch dem Status leiblicher ehelicher Abkömmlinge großen Wert beimessen wollte. Dies gelte umso mehr, da sie offenbar mit dem Testament erreichen wollte, dass das Vermögen in der Familie bleibt. Dies sei nach den damaligen Moralvorstellungen, das Testament wurde 1969 erstellt, nur durch eheliche leibliche Kinder möglich gewesen. Daher sei der Wille der Erblasserin so auszulegen, dass nur leibliche und nicht auch adoptierte Kinder zur Vollerbenstellung des Sohnes geführt hätten.

Letztwillige Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag sollten immer so unmissverständlich wie möglich formuliert werden, um spätere Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2hwgscb

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post OLG Düsseldorf: Testament unterscheidet zwischen leiblichen und Adoptivkindern appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2k7vir0
via IFTTT

Tuesday, January 24, 2017

Automatischer Informationsaustausch: Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung alternativlos

Mehr als 100 Staaten werden sich am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten beteiligen. Für Steuersünder wird die strafbefreiende Selbstanzeige alternativlos.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten zu deponieren und so dem Fiskus zu entziehen, war lange Zeit verlockend. Doch inzwischen macht die Steuerfahndung nicht mehr an den Grenzen Halt. Mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten wird ein neues Kapitel aufgeschlagen, das es Steuersündern nahezu unmöglich macht, unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten noch weiter vor dem Fiskus zu verbergen. Der Startschuss für den Informationsaustausch ist in diesem Jahr gefallen. Mehr als 50 Staaten beteiligen sich bereits. Ab 2018 kommt noch einmal in etwa die gleiche Zahl hinzu.

Für Steuersünder ist die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, damit noch einmal erheblich gestiegen. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, drohen drastische Sanktionen von der Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe. Noch haben Steuersünder aber die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und straffrei zu bleiben, wenn sie noch rechtzeitig eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Diese kann aber nur wirken, wenn die Tat durch die Behörden noch nicht entdeckt wurde. Zudem muss sie vollständig und fehlerfrei sein.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers allerdings kaum zu erfüllen. Daher ist kompetente Unterstützung bei der Selbstanzeige ratsam. Wer darauf verzichtet und es auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, riskiert, dass Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb im Ergebnis misslingt. Dann droht immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; die Selbstanzeige kann sich bei einer effizienten Verteidigung nur noch strafmildernd auswirken.

Damit die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung strafbefreiend wirkt, können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen, dass es für die Selbstanzeige keine Pauschallösung gibt, sondern jeder Einzelfall bis ins Detail bewertet werden muss. Nur dann ist es möglich, die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei zu erstellen, sodass am Ende die Straffreiheit steht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cvZm9l

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Automatischer Informationsaustausch: Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung alternativlos appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2j3aXU5
via IFTTT

Monday, January 23, 2017

BFH: Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim

Ehepartner und Kinder des Erblassers können bei einem geerbten Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen auch über die geltenden Freibeträge hinaus von der Erbschaftssteuer befreit sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Ehepartner und Kinder gelten im Erbfall Freibeträge. Bei einer vererbten Immobilie kann ggf. noch über die Freibeträge hinaus eine Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich sein. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Immobilie muss es sich um ein sog. Familienheim handeln, das der Erblasser auch selbst bewohnt hat. Zudem muss der Erbe das Familienheim für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht möglich, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Oktober 2016 zeigt (Az.: II R 32/16). Der BFH stellte fest, dass die Steuerbefreiung nicht möglich ist, wenn das erbende Kind die Immobilie nicht selbst nutzt, sondern nahen Angehörigen wie den länger lebenden Elternteil unentgeltlich zur Verfügung stellt.

In dem konkreten Fall lebte ein Ehepaar gemeinsam in einer Eigentumswohnung, die beiden je zur Hälfte gehörte. Nach dem Tod des Ehemanns, der seine Frau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt hatte, schlug diese das Erbe aus. Dadurch wurde die gemeinsame Tochter Alleinerbin und erbte damit auch die Hälfte der Eigentumswohnung. Die Tochter zog allerdings nicht in die Wohnung ein, sondern stellte sie voll und ganz ihrer Mutter unentgeltlich zur Verfügung. Den Antrag der Tochter auf Steuerbefreiung schlug das zuständige Finanzamt mit der Begründung aus, dass die Tochter die Wohnung nicht selbst nutze. Die unentgeltliche Überlassung des Miteigentumsanteils an die Mutter stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.

Die Klage der Tochter gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei, dass das erbende Kind das Familienheim selbst bewohnt oder unverschuldet daran gehindert ist und die Wohnfläche nicht größer als 200 qm ist. Bei Verkauf oder Vermietung sei keine Selbstnutzung anzunehmen. Dies gelte auch, wenn das erbende Kind die Immobilie kostenlos einem Dritten, wie in diesem Fall der eigenen Mutter, überlässt.

Im Erbrecht und Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Erbsachen für Steueroptimierung sorgen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2k72agK

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BFH: Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2j8hCHw
via IFTTT

Lebensversicherung gekündigt – Widerspruch trotzdem möglich

Auch bereits gekündigte Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen können noch widerrufen werden. Der Widerspruch ist für den Verbraucher in der Regel finanziell attraktiver als die Kündigung.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen sind für viele Menschen ein wichtiger Baustein in ihrer Finanzplanung gewesen. Doch die Lebensrealität kann sich ändern und die Lebensversicherung passt nicht mehr ins Konzept. Da verwundert es nicht, dass ein großer Teil der Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden.

Allerdings ist die Kündigung für den Versicherungsnehmer in der Regel ein finanzielles Verlustgeschäft. Denn der Versicherer zahlt dann nur den Rückkaufswert aus. Der Widerspruch der Lebensversicherung kann daher eine lohnende Alternative sein und er ist auch oft noch dann möglich, wenn die Police bereits gekündigt wurde. Anders als bei der Kündigung wird beim erfolgreichen Widerspruch die Lebensversicherung komplett rückabgewickelt, d.h. der Versicherungsnehmer erhält seine geleisteten Prämien vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz kann der Versicherer einen Betrag einbehalten. Dennoch ist der Widerspruch zumeist immer noch lukrativer und in vielen Fällen auch bei einer bereits gekündigten Police noch möglich.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Mai 2016 entschieden, dass die Kündigung der Police einem Widerspruch nicht entgegensteht (Az.: IV ZR 229/14). In dem Fall hatte eine Verbraucherin ihre fondsgebundene Rentenversicherung vorzeitig gekündigt und vom Versicherer den Rückkaufswert erhalten. Ein knappes Jahr später erklärte sie den Widerspruch und verlangte ihre geleisteten Prämien zurück. Der BGH entschied, dass der Widerspruch wirksam erklärt worden sei. Denn der Versicherer hatte der Frau keine Widerspruchsbelehrung erteilt. Daher sei die Frist zum Widerspruch nie in Lauf gesetzt und der Widerspruch immer noch möglich gewesen.

Die Widerspruchsfrist begann in der Regel dann nicht zu laufen, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war oder gar nicht erteilt wurde. Zudem muss der Verbraucher auch alle Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig erhalten haben.

Im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch vorliegen und ihn gegenüber dem Versicherungsunternehmen durchsetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2eCrRUc

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Lebensversicherung gekündigt – Widerspruch trotzdem möglich appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2iU2sdR
via IFTTT

Sunday, January 22, 2017

LAG Köln: Vor Abmahnung ist keine Ermahnung des Arbeitnehmers notwendig

Der Arbeitgeber darf eine Abmahnung aussprechen, ohne den Arbeitnehmer zuvor wegen seines Fehlverhaltens ermahnt zu haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 12 Sa 381/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann, ist es in vielen Fällen notwendig, dass der Arbeitnehmer zuvor eine Abmahnung erhält. Die Abmahnung weist den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung hin und kündigt an, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.

Während die Abmahnung häufig die Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Arbeitnehmers ist, muss der Arbeitgeber vor der Abmahnung nicht auch noch eine Ermahnung wegen des Fehlverhaltens aussprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 20. September 2016 entschieden. Das LAG stellte fest, dass eine Abmahnung nicht deshalb als unverhältnismäßig und rechtswidrig angesehen werden könne, weil der Arbeitgeber als milderes Mittel zunächst eine Ermahnung hätte aussprechen können.

In dem Fall hatte eine Spedition einen ihrer Fahrer abgemahnt. Dieser hatte Glas transportiert ohne den zusätzlichen Anschlagbalken zur Sicherung der Ware anzubringen. Folge war, dass ein Teil der Ladung zerbrochen war. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, da der Fahrer die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert hatte obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre. Der Fahrer klagte nun darauf, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen, da für ihn überhaupt nicht ersichtlich gewesen sei, dass er Glas transportierte. Zumindest hätte eine Ermahnung ausgereicht.

Das LAG Köln entschied, dass der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, die Abmahnung auszusprechen. Denn der Fahrer habe die Ladung unstreitig nicht wie vorgeschrieben gesichert. Eine vorherige Ermahnung sei nicht nötig gewesen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei nicht zu verlangen, dass der Arbeitgeber vor der Abmahnung auch noch eine Ermahnung aussprechen müsse. Schließlich werde dem Arbeitnehmer gerade durch die Abmahnung sein Fehlverhalten vor Augen geführt und klargemacht, dass dieses nicht geduldet werde. Der Arbeitnehmer werde dadurch zu einem vertragsgetreuen Verhalten aufgefordert. Unmittelbare Rechtsfolgen seien an die Abmahnung noch gar nicht geknüpft. Anders als die bloße Ermahnung habe die Abmahnung aber eine Warnfunktion.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bN7Xm6

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post LAG Köln: Vor Abmahnung ist keine Ermahnung des Arbeitnehmers notwendig appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jMHZXl
via IFTTT

Saturday, January 21, 2017

S&K Fonds: Rückzahlung der Ausschüttungen gefordert

Der Anlageskandal rund um die S&K-Gruppe bescherte vielen Anlegern hohe finanzielle Verluste. Nun werden sie offenbar auch noch vom Insolvenzverwalter zur Kasse gebeten.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon Ende vergangenen Jahres berichtete u.a. das „Manager Magazin“ online, dass der Insolvenzverwalter der S&K-Fondsgesellschaften Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added die Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern wird. Insgesamt sollte es dem Bericht zu Folge um Ausschüttungen in Höhe von rund 15 Millionen Euro gehen. Nun werden die Anleger offenbar auch gerichtlich aufgefordert, die Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Es ist allerdings fraglich, ob die Rückforderung der Ausschüttungen rechtlich überhaupt haltbar ist. Dennoch dürfen die Anleger die Aufforderung nicht einfach ignorieren, da dies Konsequenzen haben könnte. Im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten und prüfen, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters überhaupt berechtigt sind.

Ein Grund für die Rückforderung geleisteter Ausschüttungen ist häufig, dass die Auszahlungen nicht durch erwirtschaftete Gewinne der Fondsgesellschaften gedeckt sind. Ob die Auszahlungen zu Unrecht erfolgt sind, gilt es nun zu klären. Nach einem BGH-Urteil können Fondsgesellschaften die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nur dann verlangen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag auch eindeutig und unmissverständlich geregelt ist. Auch einem Insolvenzverwalter sind bei der Rückforderung der Auszahlungen Grenzen gesetzt. Insofern kann geprüft werden, ob der Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter widersprochen werden sollte.

Darüber hinaus können die geschädigten Anleger auch prüfen lassen, ob noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Grundlage für die Forderungen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken der Geldanlage. Darüber hinaus müssen die Anlageberater und Vermittler auch die Plausibilität des zu Grunde liegenden Geschäftsmodells überprüfen. Gerade beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 haben verschiedene Gerichte bereits erkannt, dass das zu Grunde liegende Konzept wirtschaftlich nicht plausibel und undurchsichtig gewesen sei, sodass Schadensersatzansprüche entstanden sein können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2g0YE6b

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post S&K Fonds: Rückzahlung der Ausschüttungen gefordert appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jLstvw
via IFTTT

Friday, January 20, 2017

OLG Dresden: Vertretung bzw. Begleitung in der Gesellschafterversammlung

GmbH-Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Zudem kann es zulässig sein, dass sie einen Berater mit in die Versammlung bringen, so ein Urteil des OLG Dresden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan einer GmbH. Das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung gehört daher zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters. Dieses Recht kann nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Außerdem hat der Gesellschafter in der Regel auch das Recht, sich in der Gesellschafterversammlung vertreten zu lassen, sofern dies in der Satzung nicht anders geregelt ist.

Das führt jedoch auch häufig zum Streit unter den Gesellschaftern. Insbesondere dann, wenn Beschlüsse zum Nachteil eines Gesellschafters gefasst werden soll. Das Oberlandesgericht Dresden hatte zu entscheiden, ob ein Minderheitsgesellschafter sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen darf und ob er ihn als Berater zur Gesellschafterversammlung mitbringen kann (Az.: 8 U 347/16).

In dem Fall wollten die Gesellschafter einer GmbH über die Einziehung der Geschäftsanteile eines Minderheitsgesellschafters und dessen Ausschluss entscheiden. Das OLG stellte fest, dass das Teilnahmerecht des Gesellschafters unabhängig davon sei, ob er ein Stimmrecht habe oder wie hier nicht stimmberechtigt sei. Denn das Teilnahmerecht sichere ihm seinen Anspruch auf Anhörung und Stellungnahme zu den Beschussgegenständen. Darüber hinaus diene es dazu, dass der Gesellschafter Kenntnis von den Abläufen und Inhalten der Beschlussfassung habe. Sei in der Satzung nichts anderes geregelt, könne sich der Gesellschafter in der Versammlung vertreten lassen und muss dem Vertreter dazu eine Vollmacht ausstellen. Beschränkungen der Zulassung eines Vertreters seien nur bei Vorliegen besonderer Umstände oder eines wichtigen sachlichen Grunds möglich.

Nehme der Gesellschafter selbst an der Versammlung teil, sei er grundsätzlich nicht berechtigt, einen Berater mitzubringen. Es sei denn, dies ergebe sich aus Treuepflichten der übrigen Gesellschafter. Dies könne der Fall sein, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind und dem Gesellschafter die Sachkunde fehlt oder die rechtliche Stellung des Gesellschafters, z.B. durch Einziehung seiner Anteile, unmittelbar betroffen ist.

Wichtige Vereinbarungen können aber auch schon im Gesellschaftervertrag oder der Satzung vereinbart werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cbX6G3

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post OLG Dresden: Vertretung bzw. Begleitung in der Gesellschafterversammlung appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jxmSXa
via IFTTT

Thursday, January 19, 2017

BGH entscheidet Streit um Lebensversicherung des Erblassers

Die Lebensversicherung kann im Erbfall für Streit sorgen. Grund dafür ist häufig, dass der Versicherungsnehmer die bezugsberechtigte Person nicht eindeutig definiert hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Menschen, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, erklären gegenüber dem Versicherer, dass im Todesfall der Ehegatte die Versicherungsleistung erhalten soll. Allerdings werden auch viele Ehen wieder geschieden. Problematisch kann es werden, wenn der Versicherungsnehmer ein zweites Mal geheiratet hat, die bezugsberechtigte Person gegenüber dem Versicherungsunternehmen aber nicht geändert hat.

Wenn der Erblasser geschieden und ein zweites Mal verheiratet ist, ist der „neue“ Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt. Der ehemalige Ehegatte ist nach der Scheidung aus der Erbfolge ausgeschieden. Allerdings fällt der Anspruch auf die Leistung der Lebensversicherung nicht automatisch den Erben zu. Bezugsberechtigt ist die Person, die bei dem Versicherungsunternehmen angegeben ist. Formulierungen wie „Ehegatte“ sind im Fall einer Scheidung und Wiederheirat nicht eindeutig und können schnell zum Streit führen.

So auch in einem Fall, den am Ende der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Az.: IV ZR 437/14). Hier hatte der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und seinen „verwitweten Ehegatten“ als bezugsberechtigt gegenüber dem Versicherungsunternehmen angegeben. Die Ehe wurde später, lange nach Abschluss der Lebensversicherung, geschieden, der Mann heiratete erneut. Nach seinem Tod zahlte der Versicherer die Leistung an die erste Ehefrau aus. Dagegen klagte die zweite Frau.

Der BGH urteilte, dass die Versicherungsleistung der ersten Frau zustehe. Wen der Versicherungsnehmer mit der Formulierung „verwitweter Ehegatte“ gemeint habe, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei müsse auf den Zeitpunkt der Erklärung abgestellt werden, spätere Umstände seien grundsätzlich unerheblich, so der BGH. Als der Versicherungsnehmer die Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abgegeben habe, sei damit seine derzeitige Ehegattin gemeint gewesen. Diese Erklärung sei auch nach der Scheidung und Wiederheirat nicht geändert worden. Daher sei der zum Zeitpunkt der Erklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt, urteilte der BGH.

Damit der Nachlass im Sinne des Erblassers geregelt wird, können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2hwgscb

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BGH entscheidet Streit um Lebensversicherung des Erblassers appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jD26Yq
via IFTTT

Wednesday, January 18, 2017

Verletzungen des Markenrechts konsequent verfolgen

Bestimmte Marken klingen in den Ohren vieler Verbraucher gut. Das machen sich Produktpiraten mit billigen Fälschungen und Plagiaten zum Schaden der Verbraucher und der Markeninhaber zu Nutze.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ob Bekleidung, Schuhe, Handtaschen, Parfums oder Luxusuhren – viele Marken genießen bei Verbrauchern einen guten Ruf und die Verbraucher vertrauen auf die Qualität der Produkte. Das machen sich aber auch Produktpiraten immer mehr zu Nutze und bringen gefälschte Markenware in den Umlauf. Mit den Plagiaten und Fälschungen machen die Verbraucher meist nur auf den ersten Blick ein Schnäppchen, denn die Qualität der Produktfälschungen lässt häufig zu wünschen übrig. Unabhängig davon, können die Markenfälschungen auch gesundheitsschädlich sein. Das gilt insbesondere im Bereich von Arzneimitteln.

Den Schaden tragen aber nicht nur die Verbraucher, die auf die Plagiate hereingefallen sind, sondern vor allem auch die Hersteller der Original-Markenprodukte. Auf der einen Seite können die minderwertigen Fälschungen das Image gehörig ankratzen, auf der anderen Seite entsteht auch ein direkter wirtschaftlicher Schaden. Das Geschäft mit Fälschungen und Plagiaten blüht in den vergangenen Jahren. Ein beliebter Absatzweg ist das Internet. Die Fälschungen tauchen aber nicht nur im Netz auf.

Umso wichtiger ist für die Unternehmen der Schutz ihres geistigen Eigentums und der Marke. Dazu gehört auch, Markenrechtsverletzungen konsequent und mit allen rechtlichen Möglichkeiten zu verfolgen. Ein erster Schritt ist die Eintragung der Marke. Dabei müssen Unternehmen bedenken, ob der Markenschutz nur im Inland, innerhalb der Europäischen Union oder auch über die Grenzen der EU hinaus bestehen soll und die Anmeldung entsprechend vornehmen.

Werden die eingetragenen Markenrechte verletzt, gilt es konsequent dagegen vorzugehen. Rechtliche Mittel können beispielsweise die Abmahnung aber auch Unterlassungs- und Schadensersatzklagen sein. Um die eigenen Markenrechte zu wahren und bei Verletzungen entsprechend reagieren zu können, können sich Unternehmen an im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte wenden.

Auf der anderen Seite können bestehende Markenrechte auch ganz unbewusst verletzt werden. Auch dann ist anwaltliche Expertise gefragt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bX9PMl

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Verletzungen des Markenrechts konsequent verfolgen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2j9TDJ2
via IFTTT

Tuesday, January 17, 2017

Automatischer Informationsaustausch: Rechtzeitig Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen

In diesem Jahr beginnt der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten. Steuersünder können noch rechtzeitig Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem neuen Jahr ist auch der Startschuss für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten gefallen. Das bedeutet, dass die Finanzbehörden der jeweiligen Staaten deutlich umfangreichere Informationen erhalten als bislang. Bei Auslandskonten geben die Kreditinstitute nicht nur persönliche Daten wie Name, Anschrift oder Kontonummer weiter, sondern auch Informationen zu Jahres-Endsalden, Kapitalerträgen oder Veräußerungserlösen müssen an die Behörden gegeben werden. Für Steuersünder wird es damit noch einmal erheblich schwieriger, unversteuerte Einkünfte vor den Behörden zu verbergen. Zumal sich auch ehemalige Steueroasen an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird und eine entsprechende Strafe droht, ist damit noch einmal erheblich gestiegen.

Noch haben Steuersünder die Möglichkeit, den Steuerfahndern zuvorzukommen und gegenüber dem zuständigen Finanzamt mit einer Selbstanzeige selbst reinen Tisch zu machen. Allerdings muss die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung rechtzeitig, d.h. bevor die Tat durch die Behörden entdeckt wurde, gestellt werden, damit sie strafbefreiend wirken kann. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, um ihre strafbefreiende Wirkung entfalten zu können.

Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Selbstanzeige stellt, sind hoch und für den Laien kaum zu überschauen und umso schwieriger zu erfüllen. Wer bei der Selbstanzeige auf kompetente Hilfe verzichtet und es auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Denn die komplexen Vorgänge lassen sich so kaum erfassen und schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige misslingt und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Damit das nicht passiert, können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Einzelfall detailliert erfassen und eine maßgeschneiderte Selbstanzeige erstellen, die alle nötigen Angaben und Unterlagen enthält. Dann kann die Selbstanzeige auch tatsächlich strafbefreiend wirken.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cvZm9l

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Automatischer Informationsaustausch: Rechtzeitig Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jwPHor
via IFTTT

Immobilienmakler: Unwirksame Reservierungsgebühr

Wird zwischen Immobilienmakler und Kaufinteressent eine entgeltliche Reservierungsgebühr vereinbart, kann diese Klausel unwirksam sein, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Klausel über ein zu zahlendes Reservierungsentgelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Maklervertrags kann unwirksam sein, wenn der Kaufinteressent unangemessen benachteiligt wird und sich für ihn durch die Reservierungsvereinbarung keine nennenswerten Vorteile ergeben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor (Az.: 235 C 33/15).

In dem konkreten Fall war eine Verbraucherin an dem Kauf einer Wohnung interessiert, die über eine Immobilienmaklerin vertrieben wurde. Die Parteien schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Nach einer Klausel in den AGB des Maklervertrags wurde dafür eine Reservierungsgebühr von mehr als 2000 Euro fällig. Die Verbraucherin verzichtete schließlich auf den Kauf der Wohnung und verlangte die Reservierungsgebühr zurück. Die Maklerin verweigerte die Rückzahlung und verwies auf eine Klausel in den AGB, die besagte, dass nur beim Abschluss eines Kaufvertrags das Reservierungsentgelt zurückgezahlt werde.

Die Argumentation der Maklerin hielt vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg jedoch nicht stand. Die Reservierungsgebühr sei ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Daher habe die Verbraucherin einen Anspruch auf Rückerstattung. Die entsprechende Klausel in den AGB sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucherin und daher unwirksam, entschied das Gericht.

Bestimmungen in den AGB seien dann unwirksam, wenn sie einen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das sei hier der Fall, stellte das Gericht fest. Die Reservierungsgebühr sei eine vorformulierte Klausel in den AGB und unterliege daher der Inhaltskontrolle. Zwischen dem Reservierungsauftrag und dem Maklervertrag bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Verbraucherin werde durch diese Klausel unangemessen benachteiligt, da sich für sie durch die Reservierungsvereinbarung keine nennenswerten Vorteile ergeben. Maklerprovisionen fielen vom Grundgedanken nur im Erfolgsfall an. Der Makler handle aber im Auftrag des Eigentümers und könne nicht ausschließen, dass der Eigentümer die Immobilie an einen Dritten verkauft. Zudem müssten Reservierungsvereinbarungen beurkundet werden, wenn durch sie Druck auf den Kaufinteressenten ausgeübt werde.

Im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Immobilienerwerb beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cDMBel

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Immobilienmakler: Unwirksame Reservierungsgebühr appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2j4ZwqT
via IFTTT

Sunday, January 15, 2017

BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensbruch wirksam

Auch wenn der finanzielle Schaden durch eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nur gering ist, kann der daraus resultierende Vertrauensbruch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wegen ein paar Euro hat eine Kassiererin ihren Job verloren. Sie hatte sich selbst Pfand-Bons erstellt ohne entsprechendes Leergut dafür abzugeben. Dazu zog sie eine Pfandflasche mehrfach über den Scanner und steckte den Pfandbetrag in ihre Tasche. Der Schwindel flog auf und die Frau erhielt die außerordentliche fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. In letzter Instanz blieb ihre Kündigungsschutzklage erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 22. September 2016, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war (Az.: 2 AZR 848/15).

Der Schwindel der Frau war eher zufällig aufgeflogen. Da ihr Arbeitgeber einen auffällig erhöhten Inventurverlust festgestellt hatte, führte er in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine geheime Videoüberwachung des Kassenbereichs durch. Bei der Durchsicht der Bänder wurde der Pfandbetrug der Kassiererin, die als stellvertretende Filialleiterin angestellt war, entdeckt.

Wie schon das Landesarbeitsgericht entschied auch das BAG, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Die Manipulation des Kassenvorgangs zur eigenen Bereicherung sei eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Eine solche Pflichtverletzung sei ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dabei komme es nicht auf die Höhe des entstandenen Schadens an, sondern auf den durch die Pflichtverletzung entstandenen Vertrauensbruch, so das BAG. Gerade bei einer stellvertretenden Filialleiterin und Kassiererin wiege so ein Vertrauensbruch besonders schwer. Bei einer solchen Tätigkeit sei der Arbeitgeber auf eine uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit des Mitarbeiters angewiesen.

Das Gericht ließ auch die verdeckten Videoüberwachungen ausdrücklich als Beweismittel zu. Die Aufnahmen seien nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerechtfertigt gewesen. Die Aufzeichnungen seien kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter gewesen, da der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schwerwiegenden Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers bestanden habe und mildere Mittel zur Aufklärung bereits ausgeschöpft gewesen seien.

Ob die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrags wirksam ausgesprochen wurde, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bN7Xm6

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensbruch wirksam appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jA9C3x
via IFTTT

OLG Hamm: Sittenwidrigkeit eines einseitigen Erbverzichtsvertrags

Vertragliche Vereinbarungen zum Erbverzicht können unwirksam sein, wenn der Vertrag sittenwidrig ist und den Verzichtenden unangemessen benachteiligt. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erblasser und künftige Erben können mit einem notariellen Vertag vereinbaren, dass der Erbe auf seinen Erbteil verzichtet. Der Erbe scheidet dann aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Verzicht erstreckt sich auch auf die eigenen Kinder, die dann ebenfalls kein Erbrecht mehr haben.

Allerdings kann ein notarieller Erbverzichtsvertrag auch sittenwidrig und damit unwirksam sein. Dies gelte besonders dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen den Verzichtenden erheblich benachteiligen, stellte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 8. November 2016 fest (Az.: 10 U 36/15).

In dem konkreten Fall hatte ein Zahnarzt mit seinem 18-jährigen Sohn einen notariellen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Die Parteien vereinbarten, dass der Sohn den Sportwagen des Vaters, der einen Anschaffungswert von rund 100.000 Euro hatte, erhalten soll, wenn er 25 Jahre alt ist und seine Gesellen- als auch Meisterprüfung zum Zahntechniker mit sehr guter Note bestanden habe. Im Gegenzug verzichtete der Sohn auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Schon kurz darauf bereute der Sohn den Erbverzichtsvertrag und wollte ihn rückgängig machen. Schließlich klagte er auf Nichtigkeit des Vertrags.

Das OLG Hamm entschied, dass der notarielle Erbverzichtsvertrag sittenwidrig und damit unwirksam sei. Aus der Gesamtwürdigung der getroffenen Vereinbarungen folge die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Die Vereinbarungen wiesen ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Sohnes auf. So werde der umfassende Erbverzicht mit sofortiger Wirkung vereinbart und sollte auch unabhängig von den weiteren Bedingungen gelten. Die Abfindung, sprich den Sportwagen, der bis dahin auch an Wert verloren habe, solle der Sohn aber nur erhalten, wenn er die Bedingungen erfülle. Damit erlange der Vater den Erbverzicht unentgeltlich, wenn nur eine der Bedingungen nicht erfüllt werde. Zudem werde der Sohn durch die Vorgaben in seiner Berufswahl erheblich eingeschränkt. Außerdem habe der Vater die jugendliche Unerfahrenheit des Sohnes ausgenutzt, so das OLG.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2hwgscb

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post OLG Hamm: Sittenwidrigkeit eines einseitigen Erbverzichtsvertrags appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2jSmepV
via IFTTT

Saturday, January 14, 2017

BGH: Wichtige Angaben gehören beim Immobilienkauf in den notariellen Kaufvertrag

Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften einer Immobilie gehören in den notariellen Kaufvertrag. Sonst kann es bei Mängeln ein böses Erwachen für die Käufer geben, wie ein Urteil des BGH zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sind die Angaben zur Wohnfläche einer Immobilie nicht im notariellen Kaufvertrag beurkundet, kann der Käufer später keine Ansprüche geltend machen, wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist als angenommen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: V ZR 78/14).

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein Grundstück mit Wohnhaus gekauft. Im Exposé war die Wohnfläche mit rund 200 Quadratmetern angegeben. Anhand von Grundrisszeichnungen ergab sich eine Wohnfläche von ca. 215 Quadratmetern. Später ließen die Käufer die Wohnfläche von einem Architekten berechnen. Dabei stellte sich heraus, dass die Wohnfläche tatsächlich nur knapp 172 Quadratmeter betrug. Im notariellen Kaufvertrag war die Quadratmeterzahl nicht angegeben und eine Sachmängelhaftung der Verkäufer wurde ausgeschlossen.

Die Käufer verlangten nun nachträglich eine Kaufpreisminderung und Schadensersatz für zusätzlich entstandene Kosten, z.B. durch die höheren Grunderwerbssteuern oder Bankzinsen. Ihre Klage blieb auf dem Weg durch die Instanzen allerdings ohne Erfolg.

Der BGH stellte fest, dass die Angabe zur Wohnfläche im Exposé und Anzeigen oder die Übergabe der Grundrisszeichnung nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien geworden sei. Beschreibungen des Verkäufers zu den Eigenschaften einer Immobilie vor Vertragsschluss, die nicht im notariellen Kaufvertrag beurkundet werden, führen in der Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, so der Senat. Denn bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft müssen alle Erklärungen in den Vertrag aufgenommen werden, die Rechtswirkungen erzeugen sollen. Ein Käufer könne nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit, z.B. die Wohnungsgröße, vereinbaren wolle, wenn diese Beschaffenheit keinen Niederschlag im notariellen Kaufvertrag finde.

Damit weicht der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass durch vorvertragliche Angaben eine Beschaffenheitsvereinbarung zustande käme, ab. Käufer und Verkäufer sollten daher darauf achten, dass alle wichtigen Angaben im Kaufvertrag beurkundet sind.

Im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte können für eine sichere Vertragsgestaltung sorgen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cDMBel

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post BGH: Wichtige Angaben gehören beim Immobilienkauf in den notariellen Kaufvertrag appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2inyNJv
via IFTTT