Friday, September 30, 2016

Insolvenzverfahren KTG Agrar: Eigenverwaltung beendet

Im Insolvenzverfahren über die KTG Agrar SE wurde die Eigenverwaltung am 28. September aufgehoben. Das Verfahren wird nun als Regelinsolvenzverfahren fortgeführt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der Aufhebung der Eigenverwaltung und dem Übergang in ein Regelinsolvenzverfahren dürften alle Versuche zur Rettung und Sanierung der KTG Agrar endgültig vom Tisch sein. Überraschend ist das nach dem Verkauf der wesentlichen Unternehmensbestandsteile und angesichts der Überschuldung des Unternehmens nicht. Für die Anleger der beiden Mittelstandsanleihen Biowertpapier II und Biowertpapier III nimmt die Gefahr des Totalverlusts allerdings immer konkretere Züge an. Denn die Aussichten auf eine Insolvenzquote sind sehr gering. Insgesamt haben die Anleger über die beiden Anleihen 342 Millionen Euro investiert, die nun im Feuer stehen.

Dennoch sollten die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dafür gilt nach wie vor eine Frist bis zum 17. März 2017. Zuvor steht am 6. Oktober die wichtige Gläubigerversammlung in Hamburg an. Für die Anleger ein wichtiger Termin, da es u.a. um die Fortführung des Insolvenzverfahrens geht. Gläubiger, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, können sich auch vertreten lassen und ihr Stimmrecht an den Bevollmächtigten übertragen. Zur Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren und zur Anmeldung der Forderungen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Da die Anleger aber nicht mit einer Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren rechnen können, können auch weitere rechtliche Schritte erwogen werden, um die finanziellen Verluste zu minimieren. Das kann völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren geschehen. In Betracht kommt dabei insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Mögliche Forderungen können dabei in alle Richtungen geprüft werden. Ansprüche könnten gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen bestehen, wenn in den Emissionsprospekten schon falsche Angaben gemacht worden sein sollten und die Lage des Unternehmens falsch dargestellt wurde.

Außerdem können auch Forderungen gegen die Anlagevermittler bzw. -berater entstanden sein. Sie hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Thursday, September 29, 2016

Enterprise Holdings: Zinszahlung an Anleger bleibt aus

Anleger des Versicherungsanbieters Enterprise Holdings warten vergeblich auf Zinszahlungen. Die Gesellschaft hat externe Verwalter beantragt und befindet sich in einer Art Schutzschirmverfahren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schlechte Nachrichten für die Anleger des Nischenversicherungsanbieters Enterprise Holdings. Die Gesellschaft ist insolvent. Vom Obersten Gerichtshof in England wurden zwei Verwalter ernannt, die die Vermögenswerte schützen und die Restrukturierung der Gesellschaft unterstützen sollen. Vergleichbar ist dies in etwa mit einem Schutzschirmverfahren in Deutschland. Für die Gläubiger und Anleger bedeutet dies, dass keine Zahlungen erfolgen, auch die am 26. September fällig gewordenen Zinsen der Mittelstandsanleihe 2012/17 werden nicht ausgezahlt.

Weitere besorgniserregende Nachrichten teilte das Unternehmen mit. So sei der Vorstand darauf aufmerksam geworden, dass Mittel, die zur Restrukturierung gedacht sind, umgelenkt werden könnten. Außerdem sei der Vorstand über Vorgänge im Zusammenhang mit der schwebenden Auflösung der Tochtergesellschaft Enterprise Insurance mit Sitz in Gibraltar beunruhigt.

Bisher konnten die Anleger damit beruhigt werden, dass sich das Geld für die Zinszahlung am 26. September auf einem Sonderkonto befinde. Nun warten die Anleihe-Anleger vergeblich auf die Auszahlung. Nicht zum ersten Mal fallen ausbleibende Zinszahlzungen und Insolvenzantrag bei Unternehmen, die Mittelstandsanleihen begeben haben, eng zusammen. Die Enterprise Holdings hat zwei Anleihen begeben. Die Anleihe 2012/17 (ISIN: DE000A1G9AQ4 / WKN: A1G9AQ) hat noch ein Emissionsvolumen von 19,5 Millionen Euro. Verzinst ist die Anleihe mit 7 Prozent jährlich, im September 2017 steht die Anleihe zur Rückzahlung an. Die Anleihe 2015/20 (ISIN: DE000A1ZWPT5 / WKN: A1ZWPT) hat ein Volumen von 30 Millionen Euro, ist ebenfalls mit 7 Prozent verzinst und wäre im März 2020 zur Rückzahlung fällig.

Ob die Anleihebedingungen unter den gegebenen Umständen so eingehalten werden können, ist offen. Wahrscheinlich ist, dass die Anleger ihren Anteil zur Restrukturierung leisten sollen und sich auf eine Änderung der Anleihebedingungen einstellen sollen. Angesichts der drohenden Verluste können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Wednesday, September 28, 2016

KTG Energie AG stellt Insolvenzantrag

Es hatte sich angedeutet: Die KTG Energie AG hat Insolvenzantrag beim Amtsgericht Neuruppin gestellt. Das Insolvenzverfahren soll in Eigenverwaltung durchgeführt werden, teilt das Unternehmen mit.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die KTG Energie AG am 27. September mitteilte, hat sie beim Amtsgericht Neuruppin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Im Zuge des Verfahrens soll der Restrukturierungsprozess in Eigenverwaltung fortgeführt werden. Ziel sei eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens.

Diese Entwicklung hatte sich in den vergangenen Tagen bereits angedeutet. Nachdem die insolvente KTG Agrar SE ihre Anteile von etwas mehr als 50 Prozent an der KTG Energie AG an einen Investor verkauft hatte, wurden zwei Rechtsanwälte, die auf Restrukturierung und Insolvenzrecht spezialisiert sind, neu in den Vorstand der KTG Energie bestellt. Zudem habe ein Gutachten einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit der KTG Energie bestätigt. Die Folge ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung.

Im Zuge der Restrukturierung soll eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens gelingen. Für die Anleger der 50 Millionen Euro schweren Mittelstandsanleihe der KTG Energie bedeutet dies voraussichtlich, dass sie ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollen. Unmittelbar muss damit gerechnet werden, dass die am 28. September fällige Zinszahlung nicht geleistet wird. Darüber hinaus könnte im Zuge der Sanierungsmaßnahmen eine Umstrukturierung der Anleihe geplant sein. Denkbar ist etwa, dass der Zinssatz von 7,25 Prozent p.a. abgesenkt oder die fünfjährige Laufzeit verlängert werden soll.

Anleger sollten die weitere Entwicklung genau beobachten und können sich zur Wahrung ihrer Interessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Denn auch in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist keineswegs gesagt, dass eine nachhaltige Sanierung tatsächlich gelingt. Um finanziellen Verlusten entgegenzuwirken, können alle rechtlichen Möglichkeiten der Anleihe-Anleger geprüft werden. Möglicherweise können auch Schadensersatzansprüche wegen Prospektfehlern oder einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden.

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Tuesday, September 27, 2016

Hansa Hamburg Shipping MS RHL Aurora: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Reinbek hat das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des von Hansa Hamburg Shipping aufgelegten Schiffsfonds MS RHL Aurora am 23. September eröffnet (Az.: 8 IN 130/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Hansa Hamburg Shipping hatte den Schiffsfonds MS RHL Aurora im Mai 2006 aufgelegt. Gute zehn Jahre später wurde der Insolvenzantrag gestellt. Das reguläre Insolvenzverfahren über die KG MS „Matthias Claudius“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. wurde nun am AG Reinbek eröffnet. Für die Anleger, die sich mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro an dem Fonds beteiligen konnten, bedeutet die Insolvenz, dass sie sich auf hohe Verluste bis hin zum Totalverlust einstellen müssen.

Noch können sich die Anleger gegen die drohenden finanziellen Verluste wehren und z.B. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings bleibt nicht mehr viel Zeit. Denn die Verjährung möglicher Ansprüche könnte bald eintreten. Die Verjährung tritt auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft ein. Daher sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden.

Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds oftmals als renditestarke und auch sichere Geldanlage dargestellt. Tatsächlich gerieten etliche Schiffsfonds in Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten. In der Folge flossen die Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr wie prognostiziert und etliche Fondsgesellschaften mussten Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren.

Allerdings hätten sie im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Besonders schwer wiegt dabei das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung häufig ausgeblieben oder die Risiken wurden nur am Rande erwähnt.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre teilweise hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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Monday, September 26, 2016

Erbschaftssteuerreform: Einigung im Vermittlungsausschuss

Kurz vor Toresschluss hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Reform der Erbschaftssteuer geeinigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Betriebe und Familienunternehmen müssen die Frage der Unternehmensnachfolge demnächst beantworten. Eine zentrale Rolle spielt dabei auch die Erbschaftssteuer. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die übermäßige Privilegierung von Firmenerben Ende 2014 zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, muss die Erbschaftssteuer reformiert werden. Auf den letzten Drücker hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat nun geeinigt. Im Ergebnis können Betriebserben weiterhin mit großzügigen Steuerermäßigungen rechnen, wenn sie die Arbeitsplätze erhalten und das Unternehmen weiterführen.

Im Einzelnen sind folgende Regelungen geplant: Kleinbetriebe bis maximal fünf Mitarbeiter sollen nach wie vor von der Erbschaftssteuer verschont werden ohne den Erhalt der Arbeitsplätze nachweisen zu müssen. Auch bei Erbfällen bis 26 Millionen Euro kann die Erbschaftssteuer ganz wegfallen, wenn die Arbeitsplätze erhalten bleiben und das Unternehmen mindestens sieben Jahre weitergeführt wird. Wird es fünf Jahre weitergeführt, ist eine Verschonung von 85 Prozent möglich.

Bei größeren Betriebserbschaften ab 26 Millionen Euro soll es ein Wahlrecht geben. Der Erbe kann anhand einer Bedürfnisprüfung nachweisen, dass er die Zahlung der Erbschaftssteuer nicht leisten kann. Dazu muss er auch sein Privatvermögen offenlegen. Dieses kann auch zur Zahlung der Steuerschuld herangezogen werden. Alternativ kann er sich für ein Abschmelzmodell entscheiden. Dann bleibt das Privatvermögen geheim und der Steuererlass wird abgeschmolzen. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Millionen Euro ist keine Verschonung mehr vorgesehen. Auch Freizeit- und Luxusgegenstände können nicht mehr von der Erbschaftssteuer verschont bleiben.

Zur Ermittlung des Werts eines Unternehmens wird das Betriebsergebnis maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Kann der Erbe die Erbschaftssteuer nicht zahlen, kann sie für bis zu sieben Jahre gestundet werden. Ab dem zweiten Jahr müssen dafür Zinsen gezahlt werden. Bisher konnte die Erbschaftssteuer zinsfrei bis zu zehn Jahre gestundet werden.

Um eine optimale Lösung beim Unternehmensübergang zu finden, können sich Firmenerben an im Erbrecht und Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1kF38zO

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Sunday, September 25, 2016

KG Berlin: Testament behält auch nach Eheschließung seine Gültigkeit

Ein Testament behält auch nach der späteren Heirat des Erblassers seine Gültigkeit, wenn ersichtlich ist, dass er an seiner letztwilligen Verfügung auch nach der Eheschließung festhalten wollte.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Späte Liebe und eine Hochzeit kann Auswirkungen auf die Erbfolge haben. Hat der Erblasser aber bereits vor der Eheschließung ein Testament verfasst, behält dieses seine Gültigkeit, wenn ersichtlich ist, dass der Erblasser an seinen letztwilligen Verfügungen trotz der Heirat festhalten wollte. Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 10. November 2015 hervor (Az.: 6 W 54/15).

In dem konkreten Fall hatte der Erblasser 2005 ein Testament errichtet und seine Tochter darin zur Alleinerbin eingesetzt. Einige Jahre nach der Testamentserrichtung heiratet der Mann. Ohne Testament hätte diese Ehe Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge. Der Mann hatte aber bis zu seinem Tod das Testament nicht mehr geändert. Nach seinem Tod kam es zur Testamentsanfechtung durch seine Ehefrau, die sich neben der Tochter als Miterbin sah.

Ihre Klage hatte vor dem Kammergericht allerdings keinen Erfolg. Denn das KG gelangte zu der Überzeugung, dass der Mann auch nach der Eheschließung die testamentarischen Verfügungen zu Gunsten seiner Tochter getroffen hätte. Das ließe sich schon daraus schließen, dass er weder das bestehende Testament geändert noch ein neues erstellt habe. Dies spreche dafür, dass der Erblasser an dem Willen seine Tochter als Alleinerbin einzusetzen auch nach der Eheschließung festhalten wollte.

Dieser Eindruck werde dadurch bekräftigt, dass der Erblasser auch weitere Überlegungen zu seinen Immobilien ausschließlich mit der Tochter abgesprochen und auch schriftlich niedergelegt habe. Dies belege, dass er ein großes Vertrauen in seine Tochter gehabt habe, dass sie seine letztwilligen Verfügungen auch umsetze und er an ihrer Stellung als Alleinerbin festhalten wollte, so das KG. Weiter ging das Gericht davon aus, dass der Erblasser seine Ehefrau in diese Überlegungen einbezogen hätte, wenn er gewollt hätte, dass sie zur Miterbin wird. Daher behalte das Testament seine Gültigkeit.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament oder Erbvertrag beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Saturday, September 24, 2016

Vega Reederei: MS Vega Stockholm offenbar verkauft

Seit Anfang 2007 konnten sich Anleger an dem von der Vega Reederei aufgelegten Schiffsfonds MS Vega Stockholm beteiligen. Nun wurde das Containerschiff offenbar verkauft.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das „fondstelegramm“ meldet, wurde das Containerschiff MS Vega Stockholm nun verkauft. Zuvor war demnach ein Restrukturierungskonzept gescheitert. Anleger konnten sich seit Anfang 2007 mit einer Mindesteinlage von 25.000 Euro an dem von der Vega Reederei aufgelegten Schiffsfonds beteiligen. Nachdem die Beteiligung bisher ohnehin nicht wunschgemäß verlief, müssen die Anleger unter dem Strich nun mit finanziellen Verlusten rechnen.

Um die Verluste abzuwenden, haben die Anleger aber auch die Möglichkeit, ihre rechtlichen Optionen prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Bis zum Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 boomte die Handelsschifffahrt. Das änderte sich dann drastisch. Nun rächte es sich, dass Überkapazitäten aufgebaut worden waren. Denn die Nachfrage ging in Folge der globalen Wirtschaftskrise zurück und die erforderlichen Charterraten konnten nicht mehr erzielt werden. Dadurch geriet auch ein Schiffsfonds nach dem anderen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Oft genug stand am Ende der Insolvenzantrag.

Soweit ist es beim Schiffsfonds MS Vega Stockholm nicht gekommen. Dennoch müssen die Anleger Verluste befürchten. Es können aber auch Schadensersatzansprüche entstanden sein. Der Grund dafür kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen. Denn in den Beratungsgesprächen wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und rentable Geldanlagen dargestellt. Die Realität sah dann oft anders aus. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger aber auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Neben langen Laufzeiten oder der erschwerten Handelbarkeit der Anteile zählt dazu insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken in den Beratungsgesprächen oft gar nicht oder nur unzureichend erwähnt, sodass Schadensersatzansprüche entstanden sein können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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KG Berlin zu unzulässiger Briefwerbung

Unzulässige Briefwerbung mit vorgetäuschter Dringlichkeit und Wichtigkeit verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das geht aus einem Urteil des KG Berlin hervor (Az.: 5 U 7/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein niederländisches Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel vertreibt, hatte Werbebroschüren verschickt. Auf dem Briefumschlag fanden sich Hinweise wie „Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen“, „Höchst wichtiger Inhalt“ oder „Eilige Terminsache“. Statt eines Absenders wurde nur die Nummer eines Postfachs angeben.

Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Werbesendung sei unzulässig, weil sie den Empfänger über den werbenden Charakter des Schreibens täusche. Das Kammergericht Berlin gab der Klage statt. Dem Kläger stehe der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG zu.

Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG sei eine geschäftliche Handlung dann, wenn sie die dem Empfänger aufgedrängt wird und sie bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird. Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird. Maßstab sei dabei der durchschnittlich empfindliche Adressat, so das KG.

Briefwerbung sei zwar grundsätzlich erlaubt. Wenn das Schreiben nicht bereits aus dem Briefumschlag als Werbung erkennbar ist, sei dies zwar eine Belästigung aber noch nicht unzumutbar. Die Unzumutbarkeit liege in diesem Fall in Angaben wie „Zustellungs-Hinweis…Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen“ oder „Eilige Terminsache“. Diese Angaben seien einerseits schlicht falsch und darüber hinaus werde dadurch beim Empfänger ein nicht vorhandener Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen Wichtigkeit erzeugt. Mangels Angabe eines Absenders sei die Werbung als solche kaum zu erkennen und auch die geläufige Wendung „Infopost“ fehle. Unter diesen Umständen käme es auch nicht darauf an, ob der Inhalt des Schreibens unmissverständlich als Werbung zu erkennen sei.

Wird mit Werbung gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, kann das unangenehme Folgen haben. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c8IwPM

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Friday, September 23, 2016

MS Conti Alexandrit: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Lüneburg hat am 19. September das reguläre Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Conti Alexandrit eröffnet (Az.: 56 IN 58/16). Anleger müssen Verluste befürchten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Conti Unternehmensgruppe hatte den Schiffsfonds MS Conti Alexandrit erst vor gut sechs Jahren aufgelegt. Nun ist die Fondsgesellschaft bereits pleite. Nachdem im Juni der Insolvenzantrag gestellt wurde, hat das AG Lüneburg jetzt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Conti 173. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS Conti Alexandrit eröffnet. Für die Anleger bedeutet die Insolvenz, dass ihnen hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage drohen.

Die schlechten Nachrichten für die Anleger begannen bereits 2013 als der Charterer der MS Conti Alexandrit Insolvenz anmeldete. Damit war der ursprünglich über 12 Jahre abgeschlossene Chartervertrag nur noch Makulatur. In der Folge konnte sich der Bulker in einem schwierigen Marktumfeld nicht mehr lange über Wasser halten. Für die Anleger muss die Insolvenz aber nicht der Untergang sein. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der u.a. prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Als die Conti-Gruppe den Schiffsfonds 2010 auflegte, waren die negativen Auswirkungen der Finanzkrise 2008 auf die Handelsschifffahrt bereits spürbar. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig immer noch als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten allerdings auch die Risiken der Geldanlage umfassend und verständlich aufgezeigt werden müssen. Für die Anleger wiegt dabei das Risiko des Totalverlusts besonders schwer. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken aber oft verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Selbst an risikoscheue Anleger, die bspw. in ihre Altersvorsorge investierten wollten, wurden Beteiligungen an Schiffsfonds weiterhin vermittelt. So eine Anlageberatung geht klar an den Anlagezielen vorbei und kann den Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen.

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Thursday, September 22, 2016

Hartmann Reederei MS Flensburg: AG Delmenhorst eröffnet Insolvenzverfahren

Das reguläre Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Flensburg wurde am 7. September am Amtsgericht Delmenhorst eröffnet (Az.: 12 IN 20/16). Anleger müssen mit hohen Verlusten rechnen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Hartmann Reederei hatte den Schiffsfonds MS Flensburg und MS Frisia Inn im Jahr 2008 als Dachfonds aufgelegt. Anfang 2016 erhielten die Anleger die schlechte Nachricht, dass für die Gesellschaft der MS Flensburg Insolvenzantrag gestellt wurde. Das reguläre Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Flensburg KG wurde nun am Amtsgericht Delmenhorst eröffnet.

Für die Anleger bedeutet die Insolvenz, dass hohe finanzielle Verluste auf sie zukommen können. Sie konnten sich mit einem Mindestbetrag von 30.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Doch aus den erhofften Renditen wird vermutlich nichts. Um finanzielle Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Als die Hartmann Reederei den Schiffsfonds MS Flensburg und MS Frisia Inn 2008 auflegte, zeichnete sich bereits die Finanz- und Wirtschaftskrise ab, die in der Folge etliche Schiffsfonds erfasste und für viele Gesellschaften in der Insolvenz endete, da die erforderlichen Charterraten aufgrund der sinkenden Nachfrage und aufgebauter Überkapazitäten nicht mehr erzielt werden konnten. In den Anlageberatungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds erfahrungsgemäß aber häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen beworben. Für viele Anleger haben sich diese Aussagen ins Gegenteil verkehrt.

Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und insbesondere das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken in den Beratungsgesprächen aber oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Eine derartige fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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Wednesday, September 21, 2016

Schadensersatzansprüche gegen das Lkw-Kartell: Verjährungsfristen beachten

Geschädigte des Lkw-Kartells können nach dem Beschluss der EU-Kommission Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Verjährungsfristen sollten sie dabei nicht aus den Augen verlieren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass die fünf großen Lkw-Hersteller Daimler, MAN, Iveco, DAF und Volvo/Renault u.a. durch illegale Preisabsprachen über 14 Jahre gegen das Kartellrecht verstoßen haben, ist erwiesen. Die EU-Kommission hat deshalb schon ein Bußgeld in Rekordhöhe von knapp drei Milliarden Euro verhängt. Gleichzeitig hat die Kommission damit auch den Weg für zivile Klagen auf Schadensersatz freigemacht. Die Verstöße müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Vielmehr geht es darum, die Schadenshöhe zu beziffern. Da das Lkw-Kartell die illegalen Absprachen über einen langen Zeitraum, von 1997 bis 2011, getroffen hat, dürfte der entstandene Schaden für viele Lkw-Käufer und Leasingnehmer immens sein. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Kartellrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Auch wenn der Weg für Schadensersatzklagen frei ist, dürfen die Verjährungsfristen nicht aus dem Auge verloren werden. Grundsätzlich unterliegen Schadensersatzansprüche seit 2002 einer maximalen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Die Verjährung wurde aber durch die Ermittlungen der EU-Kommission, die bereits 2011 begannen und 2016 abgeschlossen wurden, zunächst gehemmt. Erste Ansprüche könnten dennoch im Januar 2017 verjähren. Davon betroffen sind Lkw, die zwischen 1997 und 2001 angeschafft wurden.

Bei Fahrzeugen, die ab 2002 angeschafft wurden, muss die Verjährungshemmung berücksichtigt werden. Die EU-Kommission ermittelte fünf Jahre. Die Verjährungshemmung wirkt noch sechs Monate nach Abschluss der Untersuchungen weiter. Das bedeutet, dass für 2002 gekaufte Lkw, die Verjährung voraussichtlich im Sommer 2017 eintreten dürfte, für in 2003 gekaufte Lastwagen im Sommer 2018. So setzen sich die Verjährungsfristen sukzessive fort.

Speditionen, Transportunternehmen und andere Lkw-Käufer müssen also handeln, wenn sie ihren durch das Lkw-Kartell erlittenen Schaden vollumfänglich geltend machen wollen. Zumindest für die älteren Lkw sollten verjährungshemmende Maßnahmen jetzt eingelegt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

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Tuesday, September 20, 2016

BGH zum Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Immobilienverkauf

Werden beim Verkauf einer Immobilie dem Käufer Sachmängel verschwiegen, hat dieser auch dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen wurde.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Immobilienkäufer haben es schon erlebt: Zunächst ist die Freude über das neue Haus groß, doch nach dem Einzug werden Mängel entdeckt, die der Verkäufer verschwiegen hatte. Eine Haftung für die Sachmängel ist im Kaufvertrag üblicherweise ausgeschlossen. Dennoch können die Käufer Anspruch auf Schadendersatz haben, wie ein Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2016 zeigt (Az.: V ZR 150/15).

Der u.a. für das Immobilienrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, im dem die Käufer von einem in der Scheidungsphase befindlichem Ehepaar ein Grundstück mit Wohnhaus gekauft. Die Verkaufsverhandlungen wurden nur durch die Ehefrau geführt. Die Sachmängelhaftung wurde im Kaufvertrag ausgeschlossen. Später entdeckten die Käufer, dass eine Stützmauer, die der Verkäufer selbst errichtet hatte, nicht die erforderliche Standsicherheit aufwies und saniert werden muss. Grund hierfür war, dass beim Bau der Mauer nicht die erforderlichen Steine verwendet wurden. Daher verlangten die Käufer Schadensersatz in Höhe von rund 50.000 Euro.

In den ersten Instanzen hatte die Klage nur zum Teil Erfolg. Der Ehemann wurde zur Zahlung von rund 25.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Der Mann habe die beanstandete Mauer selbst gebaut und gewusst, dass sie nicht den statischen Vorgaben entspreche. Diesen Sachmangel habe er arglistig verschwiegen. Seine Frau habe hingegen keine nachweisbare Kenntnis von dem Sachmangel gehabt. Sie habe daher nicht arglistig gehandelt und könne sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen.

Der BGH sah dies anders und sah auch die Frau in der Schadensersatzpflicht. Sie habe nach eigenen Angaben zumindest Hinweise auf den Mangel gehabt. Da sie das Anwesen trotzdem ohne weitere Nachforschungen übergab, habe sie zumindest fahrlässig gehandelt. Sie sei auch zum Schadensersatz verpflichtet. Denn verschweige ein Verkäufer arglistig den Mangel an einer Kaufsache, können sich sämtliche Verkäufer nicht auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen, so der Senat.

Im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um die Immobilie beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2abpZiD

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Monday, September 19, 2016

KTG Agrar: Unternehmensteile verkauft – Anleger vor Verlusten

Die insolvente KTG Agrar SE macht beim Verkauf ihrer Unternehmensteile Fortschritte. Dass das Geld in die Taschen der geschädigten Anleger spült, ist aber eher nicht zu erwarten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die KTG Agrar SE am 15. September mitteilte, ist ein wesentlicher Teil des Verwertungsprozesses inzwischen abgeschlossen. Nach Unternehmensangaben wurden die meisten Agrar-Aktivitäten in Deutschland sowie die 50-prozentige Beteiligung an der KTG Energie AG im Wesentlichen verkauft. Zum Verkaufspreis machte der insolvente Agrarkonzern keine Angaben. Für die Beteiligungen des Unternehmens in Rumänien und Litauen würden noch gesonderte Verkaufsverhandlungen geführt.

Ob die Anleger der beiden Mittelstandsanleihen der KTG Agrar vom Verkauf der Unternehmensteile etwas haben, ist aber ungewiss. Große Hoffnungen dürften aber nicht angebracht sein. Denn schon vor einigen Tagen hatte der zuständige Sachwalter mitgeteilt, dass nur von einer äußerst geringen Insolvenzquote auszugehen sei. Das bedeutet, dass der größte Teil der 342 Millionen Euro, die die Anleger insgesamt investiert haben, verloren sein könnte.

Dennoch sollten die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 17. März 2017 anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Da die Aussichten auf eine Insolvenzquote gering sind und den Anlegern ein massiver finanzieller Schaden droht, können sie aber auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen entstanden sein. Sollten sie falsche Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Konzerns gemacht haben oder die Angaben in den Emissionsprospekten fehlerhaft sein, könnte dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Immerhin ist der ehemalige KTG-Chef schon ins Visier der Staatsanwaltschaft gerückt.

Darüber hinaus können möglicherweise auch Forderungen gegen die Vermittler bzw. Anlageberater geltend gemacht werden. Auch sie hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufklären müssen. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein.

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Sunday, September 18, 2016

EuG: Standardklingelton als Hörmarke zu banal

Ein Standardklingelton kann nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September nicht als schutzwürdige Marke eingetragen werden (Az.: T-408/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich können nach dem Markenrecht auch Klänge als Unionsmarke eingetragen werden, wenn sie sich grafisch darstellen lassen, z.B. in Form von Musiknoten, stellte das EuG klar.

In dem konkreten Fall was das allerdings zu wenig. Eine brasilianische Gesellschaft wollte ein Hörzeichen, das im Wesentlichen als Alarm- oder Klingelton verwendet werden sollte und nur aus zwei gleichen Tönen besteht, als Unionsmarke anmelden. Das EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, ehemals HABM) lehnte die Eintragung aber ab, weil es dem Hörzeichen an Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich bei dem Hörzeichen um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton.

Die brasilianische Gesellschaft zog daraufhin vor das EuG und scheitere auch hier. Zwar lasse sich das Hörzeichen durch Noten, Notenschlüssel, etc. grafisch darstellen, allerdings werde es von der Allgemeinheit als bloße Funktion eines Gerätes, z.B. als Klingelton wahrgenommen. Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft der Tonfolge könne der Verbraucher aber nicht ziehen. Die einzige charakteristische Eigenschaft des Hörzeichens sei die Wiederholung einer bestimmten Note. Dieser Standardklingelton finde sich bei etlichen Geräten und falle im Allgemeinen nicht auf und bleibe dem Verbraucher nicht im Gedächtnis. Daher fehle es ihm an Unterscheidungskraft. Das gelte auch für die Verwendung des Hörzeichens im Fernsehen. Hier werde der Ton lediglich als Zeichen für den Beginn oder das Ende eines Programms wahrgenommen.

Damit ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, muss es charakteristische Merkmale und eine erkennbare Unterscheidungskraft aufweisen. Das ist grundsätzlich bei Wortmarken, Bildmarken, Farbmarken oder auch bei Hörmarken möglich. Zwei gleichlautenden Tönen wie in diesem Fall fehlt es aber an der Unterscheidungskraft. Daher sollte eine Markenanmeldung immer gut vorbereitet sein. Im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte können sowohl bei der Anmeldung einer Marke als auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen aus Markenrechtsverletzungen beraten.

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Saturday, September 17, 2016

Hartmann Reederei MS Köln: Reguläres Insolvenzverfahren eröffnet

Anfang des Jahres meldete der Schiffsfonds MS Köln der Hartmann Reederei Insolvenz an. Nun hat das Amtsgericht Delmenhorst das reguläre Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Geschichte des 2010 von der Hartmann Reederei aufgelegten Schiffsfonds MS Köln ist kurz und für die Anleger wenig erfreulich. Schon nach sechs Jahren musste die Fondsgesellschaft im Januar Insolvenz anmelden. Das Amtsgericht Delmenhorst hat das reguläre Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vermögen der Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS Köln KG am 7. September eröffnet (Az.: 12 IN 22/16).

Die Anleger müssen nach der Insolvenz hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Um dies zu vermeiden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Anleger konnten sich seit Februar 2010 mit einer Mindestsumme von 30.000 Euro an dem Massengutfrachter MS Köln beteiligen. Die Hoffnungen auf ordentliche Renditen haben sich zerschlagen. Stattdessen drohen nun Verluste. Allerdings besteht die Möglichkeit für die Anleger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Schlüssel dazu kann in Prospektfehlern oder einer fehlerhaften Anlageberatung liegen.

Als der Schiffsfonds MS Köln Anfang 2010 aufgelegt wurde, war die Flaute in der Handelsschifffahrt schon spürbar. Ausgelöst durch die Finanzkrise 2008 gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schieflage und mussten oft genug Insolvenz anmelden. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage bezeichnet. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger aber auch über die Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Insbesondere das Totalverlust-Risiko wiegt für die Anleger schwer. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken aber häufig verschwiegen oder nur unzureichend erwähnt.

Auch die Emissionsprospekte hätten die Anleger über die Risiken aufklären müssen. Unvollständige, fehlerhafte oder auch nur irreführende Angaben können ebenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1WYP1mT

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Friday, September 16, 2016

EuGH zur Befristung von Arbeitsverträgen

Möchten Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag befristen, muss es dafür einen Sachgrund geben oder die Befristung auf maximal zwei Jahre festgelegt sein. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des EuGH.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem deutschen Arbeitsrecht ist die Befristung eines Arbeitsvertrags möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt oder die Befristung nicht länger als zwei Jahre beträgt. Liegt ein Sachgrund vor, können zeitlich befristete Arbeitsverträge auch mehrfach hintereinander vereinbart werden. Ein solcher Sachgrund liegt z.B. dann vor, wenn nur vorübergehend der Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften besteht. Besteht dieser Bedarf aber kontinuierlich, dürfen die befristeten Arbeitsverträge nicht zur Dauerlösung werden.

Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. September 2016 (Az.: C-16/15). Das EuGH stellte fest, dass zur Deckung eines dauerhaften Bedarfs an Arbeitskräften nicht auf mehrfach aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen werden könne. Das verstoße gegen das Unionsrecht. Dieses Unionsrecht steht auch anderslautenden nationalen Regelungen entgegen. Das Gericht stellte auch klar, dass die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers beispielsweise ein Sachgrund für eine zeitliche Befristung aufeinanderfolgender Arbeitsverträge sein könne. Für ständige und dauerhafte Lösungen dürften die Verträge jedoch nicht verlängert werden.

Neben einer zeitlichen Begrenzung können Arbeitsverträge auch zur Erreichung eines bestimmten Zwecks befristet werden, d.h. der Vertrag endet nicht nach einem festgelegten Zeitraum, sondern wenn ein bestimmter Zweck erreicht ist. Sachgründe für eine Befristung können neben einem nur vorübergehenden Bedarf z.B. auch die Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung sein oder auch der Feststellung dienen, ob der Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz geeignet ist.

Schließt der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer ab, ist es wichtig, dass ein Sachgrund vorliegt oder die Befristung auf maximal zwei Jahre begrenzt ist. Ansonsten kann die Befristung auch unzulässig sein. Damit es später nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt, sollte ein Arbeitsvertrag immer gründlich und detailliert vorbereitet werden. Das gilt nicht nur für die Befristung. Arbeitgeber können sich an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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Dr. Peters DS Fonds Nr. 129 Flugzeugfonds IV: Leasingvertrag nicht verlängert

Schlechte Nachrichten für die Anleger des Dr. Peters DS Fonds Nr. 129 Flugzeugfonds IV: Die Singapore Airlines gab bekannt, dass sie den auslaufenden Leasingvertrag nicht verlängern wird.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Dr. Peters bot den DS Fonds Nr. 129 Flugzeugfonds IV im Januar 2008 erstmals zur Beteiligung an. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 20.000 US-Dollar beteiligen. Insgesamt wurden rund 94 Millionen USD bei den Anlegern eingesammelt. Das gesamte Emissionsvolumen beträgt ca. 214 Millionen USD. Die Fondsgesellschaft beteiligte sich an einem Airbus 380. Für die ersten zehn Jahre konnte ein Leasingvertrag mit einer asiatischen Fluglinie abgeschlossen werden. Die Airline gab nun nach Medienberichten bekannt, den im Oktober 2017 auslaufenden Leasingvertrag nicht zu verlängern.

Dadurch wird der Druck auf den DS Fonds 129 Flugzeugsfonds IV erhöht. Vieles hängt von der Frage ab, ob und zu welchen Konditionen ein neuer Partner gefunden wird. Gelingt dies nicht, könnte dies negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft und damit auch auf die Anleger haben. Deren Beteiligung läuft noch einige Jahre über den Oktober 2017 hinaus. Anleger müssen die weitere Entwicklung allerdings nicht tatenlos abwarten. Sie können ihre rechtlichen Möglichkeiten auch von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Bisher konnten die Anleger mit dem Verlauf ihrer Beteiligung zufrieden sein. Sollte sich das durch das Auslaufen des Leasingvertrags künftig ändern, kann die Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen. Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anlageberater sind oftmals ihrer Pflicht zu einer anleger- und objektgerechten Beratung nicht nachgekommen. Das bedeutet, dass sie die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken hätten aufklären müssen. Am schwersten wiegt dabei das Totalverlust-Risiko für die Anleger. Alleine dieses zeigt, dass Beteiligungen an Flugzeugfonds spekulativ und nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet sind. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt.

Das kann ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen wie das Verschweigen teils hoher Provisionen (Kick-Backs), die die Banken für die Vermittlung erhalten haben.

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Thursday, September 15, 2016

Ansprüche aus der D&O Versicherung geltend machen

Es ist keine Seltenheit mehr, dass Konzerne ihre Vorstände und Aufsichtsräte in die Haftung nehmen wollen. Häufig sollen Ansprüche aus der D&O Versicherung geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden Konzerne zum Beispiel durch Schadensersatzforderungen zur Kasse gebeten, ist es keine Seltenheit mehr, dass die Unternehmen ihre Vorstände und Aufsichtsräte in die Haftung nehmen und Ansprüche wegen Managementfehlern gegen sie geltend machen. Diese Forderungen lassen sich nicht so eben aus der Portokasse bezahlen. Um das finanzielle Risiko abzufedern, schließen daher viele Konzerne eine D&O Versicherung (Directors & Officers Versicherung) für ihre leitenden Organe ab.

Die Ansprüche gegen die D&O Versicherung lassen sich jedoch nicht immer so einfach durchsetzen. Abgesehen davon, dass in der Regel nicht alle Schadensfälle durch die Police abgedeckt sind, kann es auch sein, dass sich die Versicherer weigern, die Kosten zu übernehmen. Ein Argument dabei ist, dass das Unternehmen keine ernsthafte Absicht hätte, seine leitenden Organe zu verklagen. Dies würde nur geschehen, damit die D&O Versicherung „angezapft“ werden kann. Der Bundesgerichtshof hat die Position der Versicherungsnehmer mit zwei Entscheidungen allerdings gestärkt (IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14). Die Ernstlichkeit der Inanspruchnahme sei kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls, so die Karlsruher Richter. Außerdem sei es möglich, dass die versicherten Manager ihre Ansprüche aus der D&O Versicherung direkt an ihren Arbeitgeber abtreten können, so dass die Forderungen des Unternehmens direkt gegen die Versicherungsgesellschaft gerichtet werden können.

Grundsätzlich sollte beim Abschluss der D&O Versicherung darauf geachtet werden, dass die Police auf die spezifischen Risiken des Unternehmens und ihrer leitenden Organe zugeschnitten ist. Insbesondere sollte dabei auf die Deckungssumme, die Rückwärtsdeckung und die Nachhaftungsdeckung geachtet werden.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beim Abschluss einer D&O Versicherung beraten und auch Ansprüche durchsetzen, falls es im Schadensfall zu Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer kommen sollte.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1YqsZf0

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Wednesday, September 14, 2016

Illegale Preisabsprachen: Schadensersatzansprüche gegen das Lkw-Kartell

Über Jahre hat das Lkw-Kartell illegale Preisabsprachen getroffen. Den entstandenen Schaden können sich die Lkw-Käufer und auch Leasingnehmer von den Kartellanten zurückholen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für ihre Verstöße gegen das Kartellrecht ist den Lkw-Bauern Daimler, Iveco, DAF und Volvo/Renault schon eine Rekord-Geldbuße von knapp drei Milliarden Euro aufgebrummt werden. MAN musste als Fünfter im Bunde keine Strafe zahlen, da sich der Lkw-Produzent als Kronzeuge zur Verfügung gestellt hat.

Das bedeutet aber nicht, dass für MAN die Angelegenheit damit erledigt ist. Genauso wie gegen die anderen Kartellanten können die geschädigten Lkw-Käufer und Leasingnehmer Schadensersatzforderungen auch gegen MAN geltend machen. Die fünf Lkw-Hersteller haften ohnehin gesamtschuldnerisch, d.h. der Käufer eines Lastwagens von Iveco kann seinen Schaden auch bei jedem anderen Kartellanten geltend machen. Das hat z.B. auch den Vorteil, dass selbst bei einer Insolvenz eines der Unternehmens der Schadensersatz noch eingetrieben werden kann. Offen ist noch, ob auch der Lkw-Bauer Scania in die illegalen Absprachen verwickelt ist. Hier dauern die Ermittlungen der EU-Kommission noch an.

Fest steht, dass sich Daimler, MAN, Iveco, DAF und Volvo/Renault durch ihre illegalen Absprachen schadensersatzpflichtig gemacht haben. Sie haben u.a. zwischen 1997 und 2011 die Preise illegal abgesprochen. Dadurch haben die Käufer und Leasingnehmer in diesem Zeitraum von 14 Jahren überhöhte Preise für die Fahrzeuge gezahlt. Betroffen sind mittelschwere und schwere Lastwagen.

Wie hoch der entstandene Schaden tatsächlich ist, lässt sich pauschal nicht beantworten und muss durch ein Gutachten geklärt werden. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass die Preise zwischen 10 und 15 Prozent zu hoch waren. Demnach ist der finanzielle Schaden besonders für Speditionen und Transportunternehmen enorm. Die EU-Kommission hat den Weg für Schadensersatzansprüche schon freigemacht. Diese müssen aber aktiv geltend gemacht werden.

Dabei sollten die Geschädigten die Verjährungsfristen im Auge behalten. Denn die ersten Forderungen könnten schon im Januar 2017 verjähren. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche können sich die Geschädigten an im Kartellrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

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Tuesday, September 13, 2016

Erbanspruch des pflegenden Kindes im Testament regeln

Kinder übernehmen häufig die Pflege ihrer Eltern im Alter. Dieses Engagement bei den pflegebedürftigen Eltern kann im Erbfall berücksichtigt werden. Für Klarheit würde ein Testament sorgen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die steigende Lebenserwartung führt auch dazu, dass immer mehr Menschen im Alter pflegebedürftig werden. Da gleichzeitig viele pflegebedürftige Menschen aber in ihrer vertrauten Umgebung bleiben möchten, wird die Pflege häufig von den Kindern übernommen, sofern dies noch möglich ist.

Wenn der Erbfall eintritt, kann diese Pflegeleistung berücksichtigt werden. Nachkommen in direkter Linie, also Kinder, Enkel oder Urenkel, die über einen längeren Zeitraum die Pflege erbracht haben, haben einen finanziellen Ausgleichsanspruch. Dieser besteht auch, wenn die pflegenden Angehörigen weiter berufstätig waren. Bei einer Erbengemeinschaft kann diese Anrechnung der Pflege auf das Erbe allerdings zu Streitigkeiten führen. Im Zweifelsfall muss dann das Gericht entscheiden.

Allerdings können die Pflegebedürftigen dafür sorgen, dass es nicht zu diesen Streitigkeiten kommt und ein Testament verfassen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wie Pflichtteilsansprüche können sie dann selbst bestimmen, wer wieviel erben soll. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte jedes Kind den gleichen Anspruch. Im Testament kann aber dem Kind, das die Pflege übernommen hat ein höherer Anteil am Erbe zugedacht werden als seinen Geschwistern.

Um Streit unter den Erben auszuschließen, sollten die letztwilligen Verfügungen im Testament so genau wie möglich formuliert werden und auch formale Vorschriften beachtet werden. Schwierig kann es werden, wenn ein Ehepaar ein Berliner Testament abgeschlossen hat. Nach dem Tod des Ehepartners kann der überlebende Ehegatte die gemeinsamen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern und ggf. das pflegende Kind nicht mehr stärker berücksichtigen. Daher sollten bei einem Testament auch Eventualitäten bedacht und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um auf eine geänderte Lebenssituation reagieren zu können. Wichtig ist auch, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch testierfähig war.

Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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Monday, September 12, 2016

KTG Agrar: Wirtschaftsprüfer ziehen Testate zurück

Die insolvente KTG Agrar SE kommt nicht aus den Schlagzeilen. Wie jetzt bekannt wurde, haben die Wirtschaftsprüfer ihre Testate für den KTG-Jahresabschluss und Konzernabschluss 2015 widerrufen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am späten Abend des 8. September teilte die KTG Agrar SE in einer Ad-hoc-Meldung mit, dass die zuständige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Bestätigungsvermerke für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss 2015 widerrufen hat. Dies hätten die Wirtschaftsprüfer damit begründet, dass der Rechtsschein der Werthaltigkeit von Vermögensgegenständen zum Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks am 12. Mai 2016 und damit vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens beseitigt werden solle.

Das kann wohl so übersetzt werden, dass sich die Wirtschaftsprüfer hinters Licht geführt fühlen und ihnen falsche Angaben gemacht wurden. Das passt zu der Meldung, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den ehemaligen KTG-Chef prüfe. Offenbar geht es auch hierbei um falsche Angaben zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.

Die Anleger der beiden Mittelstandsanleihen der KTG Agrar dürften sich langsam wie in einem schlechten Krimi mit ihnen in der Opferrolle fühlen. Denn die Unternehmensführung bei der KTG Agrar wird als mehr oder weniger katastrophal bezeichnet. Der Sachwalter gab zudem an, dass auch Haftungsansprüche gegen den ehemaligen Vorstand und Aufsichtsrat des Agrarunternehmens geprüft werden.

Für die Anleger kann das ein Ansatzpunkt sein, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Forderungen können aber ggf. nicht nur gegen die Unternehmensverantwortlichen, sondern auch gegen die Vermittler und Berater geltend gemacht werden. Im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie über alle Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Zudem kommen auch Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten fehlerhaft gewesen sein sollten.

Auch wenn im Insolvenzverfahren für die Anleger vermutlich nicht viel zu holen sein wird, sollten sie ihre Forderungen bis zum 17. März 2017 beim Sachwalter anmelden. Die erste Gläubigerversammlung findet am 6. Oktober in Hamburg statt.

Im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte können Anleger im Insolvenzverfahren begleiten und sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unterstützen.

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