Friday, June 30, 2017

Abbildung einer geschützten Marke auf Messe-Lageplan ist keine Markenrechtsverletzung

Die bloße Verwendung einer fremden geschützten Marke auf dem Lageplan einer Messe stellt keine Verletzung des Markenrechts dar. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 7. März 2017 entschieden.

Bei einer Markenrechtsverletzung können scharfe Sanktionen drohen. Allerdings ist nicht jede Verwendung einer fremden Marke auch gleich eine Markenrechtsverletzung, stellt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte klar. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 33 O 116/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen auf dem Lageplan einer Messe nicht nur die Lage des eigenen Messestands eingetragen, sondern auch den Stand des klagenden Mitbewerbers durch die Verwendung des Markenlogos eingezeichnet. Dieser war damit jedoch nicht einverstanden und klagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten, da sein Markenrecht verletzt worden sei. Der Lageplan sei als Werbemittel anzusehen, bei dem die Beklagte den Bekanntheitsgrad der Klägerin ausnutzen wollte, um sich als Konkurrent „auf Augenhöhe“ darzustellen. Außerdem würde dadurch der Eindruck erweckt, dass zwischen den beiden Unternehmen eine Absprache oder Kooperation bestehen würde.

Das LG Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Verwendung einer Marke auf einem Lageplan zur örtlichen Beschreibung eines Messestands keine markenmäßige Benutzung und auch keine Rufausbeutung darstellt.

Die Verletzung einer Marke setze voraus, dass die angegriffene Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr als Marke benutzt werde. Diese Voraussetzung sei durch die Verwendung des geschützten Logos in dem Lageplan zwar erfüllt. Allerdings sei das Logo nicht markenmäßig und insbesondere nicht zur Bezeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen verwendet worden, so das LG Köln. Denn ein direkter Bezug zu den geschützten Warengruppen, die im Rahmen der Messestände vermarktet wurden, liege nicht vor. Vielmehr mache gerade die Angabe der verschiedenen Marken auf dem Lageplan die unterschiedliche betriebliche Herkunft deutlich. Auch werde der angesprochene Kundenkreis durch den Lageplan keine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen herstellen.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen in allen Fragen des Markenrechts beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bX9PMl

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Abbildung einer geschützten Marke auf Messe-Lageplan ist keine Markenrechtsverletzung appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2sa6y1Z
via IFTTT

Thursday, June 29, 2017

Verstoß gegen Kartellrecht – EU-Kommission verhängt Geldbuße gegen Google

Die Europäische Kommission hat wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht gegen den Internet-Konzern Google eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Milliarden Euro verhängt.

Die EU-Kommission ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Internetkonzern seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht. Konkret würde der eigene Preisvergleichsdienst gegenüber den Mitbewerbern bevorzugt. Dadurch soll der eigene Preisvergleichsdienst in den Suchergebnissen ganz oben platziert worden sein, während die Dienste der Mitbewerber bei der Suche nach Online-Shopping-Angeboten erst deutlich weiter hinten zu finden seien und dementsprechend weniger oft angeklickt werden. Der Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten werde dadurch beeinträchtigt.

Dadurch werde dem eigenen Preisvergleichsdienst ein unrechtmäßiger Vorteil verschafft und gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen, heißt es in der Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. Juni 2017. Denn durch dieses Verhalten werde den Mitbewerbern die Möglichkeit genommen, im Wettbewerb durch Leistung zu überzeugen. Zudem werde dem europäischen Verbraucher die Möglichkeit genommen, zwischen den verschiedenen Diensten wirklich wählen zu können. Google hat nun 90 Tage Zeit, dieses Verhalten abzustellen und den Grundsatz der Gleichbehandlung auf konkurrierende Preisvergleichsdienste und seinen Dienst anzuwenden. Ansonsten drohen dem Konzern hohe Zwangsgelder. Außerdem können die benachteiligten Wettbewerber nach der Entscheidung der EU-Kommission zivilrechtliche Schadensersatzklagen einreichen. Allerdings hat das US-Unternehmen bereits angekündigt, ggf. vor den Europäischen Gerichtshof ziehen zu wollen.

Ob Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, illegale Preisabsprachen oder andere Verstöße gegen das Kartellrecht können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. Das bekam beispielsweise auch schon das Lkw-Kartell zu spüren, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Dabei geht es im Kartellrecht nicht immer um die großen spektakulären Fälle. Verstöße gegen das Kartellrecht können auch ungewollt und unbewusst geschehen, weil beispielsweise einzelne Vertragsklauseln gegen geltendes Recht verstoßen können. Doch auch dann drohen strenge Sanktionen.

Daher empfiehlt es sich, Verträge auch im Hinblick auf kartellrechtliche Konsequenzen von kompetenten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Entsprechende juristische Expertise ist auch gefragt, wenn es bereits zu Verstößen gegen das Kartellrecht oder das Wettbewerbsrecht gekommen ist und Forderungen abgewehrt bzw. durchgesetzt werden müssen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bH4yW3

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Verstoß gegen Kartellrecht – EU-Kommission verhängt Geldbuße gegen Google appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2t5YkJk
via IFTTT

Wednesday, June 28, 2017

Werbung für Arzneimittel muss sich auf zugelassene Anwendungsgebiete beziehen

Werbung für Arzneimittel muss sich auf die zugelassenen Anwendungsgebiete beziehen. Ansonsten kann die Werbung gegen das Wettbewerbsrecht und das Heilmittelwerbegesetz verstoßen.

Nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen, aber nicht zugelassen sind, unzulässig. Gleiches gilt auch, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Stuttgart zu verhandeln hatte, ging es um die Werbung für ein rezeptfreies Schmerzmittel. Dieses hatte die Zulassung für die Anwendungsgebiete „leichte bis mäßig starke Schmerzen“ u.a. „im Rahmen von Erkältungskrankheiten“ und „Fieber“. Der Arzneimittelhersteller bewarb das Produkt auch mit dem Zusatz „Eine Extraportion Vitamin C unterstützt das Immunsystem“. Ein Wettbewerbsverband hielt diese Aussage für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Stuttgart gab der Klage mit Urteil vom 8. Juni 2017 statt (Az.: 2 U 127/16). Das Gericht sah in der Aussage, dass das enthaltene Vitamin C in dem Schmerzmittel das Immunsystem unterstütze, einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen das Heilmittelwerbegesetz. Denn die Werbeaussage beziehe sich auf ein Anwendungsgebiet, für welches das Arzneimittel keine Zulassung habe. Der Verbraucher sehe in der Aussage, dass das Immunsystem durch Vitamin C unterstützt werde, die Benennung eines weiteren Anwendungsgebiets und nicht lediglich einen Hinweis auf weitere Wirkungen des Medikaments, so das OLG.

Der Senat räumte ein, dass ein Verbraucher, der keine Schmerzen verspüre, zwar nicht dieses Medikament wählen würde, um sein Immunsystem zu stärken. Allerdings könnte ein Verbraucher, der unter Schmerzen leidet und dem auch in einem anderen Zusammenhang die Stärkung seines Immunsystems ärztlich empfohlen wurde, zu dem Arzneimittel der Beklagten greifen. Auf zusätzliche Wirkungen dürfe aber nur hingewiesen werden, wenn sie sich innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes entfalten.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cBOjwc

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Werbung für Arzneimittel muss sich auf zugelassene Anwendungsgebiete beziehen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2tmrRRQ
via IFTTT

Tuesday, June 27, 2017

Weser Kapital MS Monia – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Der Schiffsfonds Weser Kapital MS Monia ist insolvent. Das Amtsgericht Niebüll hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft am 22. Juni 2017 eröffnet (Az.: 5 IN 55/17).

Der Schiffsfonds MS Monia wurde im August 2008 noch vom damaligen Emissionshaus Navalis Invest, das später in Weser Kapital umfirmierte, aufgelegt. Die Fondsgesellschaft investierte in das Containerschiff MS Monia. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen.

Wie bei vielen anderen Schiffsfonds zuvor, konnte auch dieser Fonds die Erwartungen nicht erfüllen. Im Herbst 2016 sah es noch danach aus, als ob das Fondsschiff verkauft werden sollte. Dazu ist es nun offenbar nicht mehr gekommen. Stattdessen wurde das Insolvenzverfahren über die MS „Monia" tom Wörden GmbH & Co. KG am AG Niebüll eröffnet. Das Darlehen, das die Fondsgesellschaft noch zu tilgen hat, soll nach Angaben des „fondstelegramm“ noch bei rund 14,5 Millionen US-Dollar liegen. Für die Anleger bedeutet die Insolvenz einerseits, dass ihnen hohe Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage drohen und andererseits, dass der Insolvenzverwalter ggf. bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückfordert. Allerdings haben die Anleger auch Möglichkeiten, sich zu wehren. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Wie die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, bestehen für die Anleger von Schiffsfonds häufig gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen oftmals als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich haben Beteiligungen an Schiffsfonds aber in der Regel einen spekulativen Charakter. Das wurde besonders deutlich als in Folge der Finanzkrise 2008 etliche Schiffsfonds in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten und oft nur noch der Gang zum Insolvenzgericht blieb.

In den Beratungsgesprächen hätten die Anleger über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen u.a. das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere auch das Totalverlustrisiko. Wurde diese Informationspflicht verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2csFKY6

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Weser Kapital MS Monia – Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2ufZyRF
via IFTTT

Monday, June 26, 2017

Aufhebungsvertrag und Androhung der außerordentlichen Kündigung

Wenn Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung drohen, sollten sie auch ernsthafte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Das zeigt ein Urteil des LAG Köln (Az.: 11 Sa 114/16).

Neben der ordentlichen Kündigung können Arbeitgeber auch die außerordentliche Kündigung aussprechen. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Neben der Kündigung wird dem Arbeitnehmer oft ein Aufhebungsvertrag angeboten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte mit Urteil vom 19.10.2016 klar, dass der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nur dann nicht in Aussicht stellen darf, wenn er unter Abwägung aller Umstände davon ausgehen muss, dass die angedrohte Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde. Bei einer Verdachtskündigung muss zudem ein dringender Verdacht bestehen, d.h. es sollte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verdacht auch zutrifft.

Genau dies war in dem Fall, den das LAG Köln verhandelte, nicht gegeben. Hier hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die außerordentliche Kündigung in Aussicht gestellt. Die Parteien einigten sich schließlich auf einen Aufhebungsvertrag. Dieser wurde durch den Arbeitnehmer allerdings angefochten.

Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehörte es gemeinsam mit einem bei einer Fremdfirma Beschäftigten den Schließdienst in einem Warenhaus nach dem Vier-Augen-Prinzip durchzuführen. Der Lebensmittelbereich wurde durch Kameras überwacht. Bei einer Leibesvisitation des Fremdmitarbeiters wurde festgestellt, dass dieser Lebensmittel hatte mitgehen lassen. Dieser räumte noch weitere Diebstähle ein. Unstrittig war, dass der Kläger noch einmal im Kameraraum war, sodass der Verdacht nahelag, dass er die Kameras manipuliert hat, um die Taten zu decken. Der Arbeitgeber drohte ihm deshalb die Kündigung an, daraufhin unterschrieb der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag.

Der Aufhebungsvertrag sei aber nichtig, entschied das LAG Köln. Die Kündigung könne zwar grundsätzlich auch ohne lückenlosen Beweis erfolgen, dann müsse aber dringender Tatverdacht bestehen und alle zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft sein. Hier liege allerdings nur ein auf Vermutungen gestützter Verdacht und kein dringende Tatverdacht vor. Der Arbeitgeber hätte daher nicht mit der Kündigung drohen dürfen, um den Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen.

Eine außerordentliche Kündigung sollte immer gut vorbereitet sein. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bN7Xm6

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Aufhebungsvertrag und Androhung der außerordentlichen Kündigung appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2tc2Nx8
via IFTTT

Friday, June 23, 2017

Arbeitgeber müssen aufpassen – Diskriminierung durch Stellenanzeige

Arbeitgeber müssen bei Stellenanzeigen auf die Formulierung achten. Gewisse Begriffe können eine Diskriminierung implizieren, die zu Entschädigungsansprüchen der abgelehnten Bewerber führen können.

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor einer Ungleichbehandlung u.a. wegen Rasse, Religion, Geschlecht oder Alter schützen. Zwar ist nicht jede Ungleichbehandlung gleich ein Verstoß gegen das AGG. Dennoch sollten Arbeitgeber schon bei der Formulierung einer Stellenanzeige darauf achten, dass dadurch keine Bewerber diskriminiert werden, da diese sonst ggf. einen Anspruch auf Entschädigung haben, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2016 zeigt, dass die Grenzen der Diskriminierung bei einer Stellenanzeige schnell erreicht sein können (Az.: 8 AZR 454/15). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Junior-Sachbearbeiter gesucht, der laut Stellenanzeige „frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommen sollte. Auf die Stelle bewarb sich u.a. ein 36-jähriger ausgebildeter Industriekaufmann mit zehn Jahren Berufserfahrung und erhielt eine Absage. Daraufhin verlangte der Mann eine Entschädigung, da ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG vorliege. Er sei aufgrund seines Alters benachteiligt worden. Das zeige die Formulierung der Stellenanzeige und das niedrige Durchschnittsalter von 27 Jahren in dem Unternehmen, das beibehalten werden sollte.

Die Klage des Mannes auf Entschädigung war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass nicht jede Absage eine Benachteiligung mit dem Anspruch auf Entschädigung darstelle. Dafür müsse schon ein Verstoß gegen das AGG vorliegen und der Bewerber z.B. aufgrund seiner Rasse, seines Geschlechts oder Alters diskriminiert werden. Dabei reicht es allerdings schon aus, dass dieser Grund mitursächlich für die Absage und nicht der Hauptgrund ist.

Das BAG führte aus, dass in diesem Fall nach einem Bewerber gesucht wurde, der seine Ausbildung gerade abgeschlossen hat. Dies knüpfe unmittelbar an das Alter der Bewerber an, denn ältere Personen verfügen naturgemäß schon über Berufserfahrung. Daher sei die Vermutung begründet, dass der Kläger aufgrund seines Alters diskriminiert wurde und einen Anspruch auf Entschädigung hat.

Ungleichbehandlungen sind ein häufiger Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bN7Xm6

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Arbeitgeber müssen aufpassen – Diskriminierung durch Stellenanzeige appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2sZg2Ar
via IFTTT

Thursday, June 22, 2017

Eigenhändiges Testament trotz starker Sehschwäche gültig

Trotz einer starken Sehschwäche kann ein eigenhändiges Testament immer noch gültig erstellt werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Neuss hervor (Az.: 132 VI 46/16).

Ein Testament kann notariell oder auch eigenhändig erstellt werden. Ein eigenhändiges Testament muss vom Anfang bis zum Ende handschriftlich geschrieben sein. Eine bloße Unterschrift reicht nicht aus. Der Testierende muss das Testament selbst schreiben und es anschließend auch überprüfen können, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Durch ein Testament kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen umgehen und Erben seiner Wahl einsetzen. Mit zunehmenden Alter können aber naturgemäß gesundheitliche Probleme auftauchen, die die Erstellung eines eigenhändigen Testaments erschweren. Das kann dann trotz der letztwilligen Verfügung zu Erbstreitigkeiten führen. Die gesetzlichen Erben fühlen sich möglicherweise übergangen und bezweifeln die Testierfähigkeit des Erblassers. So auch in dem Fall, den das Amtsgericht Neuss zu entscheiden hatte.

Die Erblasserin litt offenbar unter einer starken Sehschwäche. Dennoch erstellte sie ein handschriftlich geschriebenes Testament, in dem sie eine entfernte Verwandte als Erbin einsetzte. Eine nähere Verwandte, die sich als gesetzliche Erbin sah, hielt das Testament allerdings für unwirksam. Denn aufgrund der Sehschwäche habe die Erblasserin ihr Testament nicht mehr lesen und überprüfen können.

Das AG Neuss kam aber zu der Überzeugung, dass das Testament wirksam ist. Die Zeugenbefragungen hätten ergeben, dass die Erblasserin in der Lage war mit Hilfe einer Lupe eine große Schrift zu lesen. So hatte sie das Testament auch mit einem dicken Filzstift verfasst. Zudem hatte sie falsche Wörter in dem Text säuberlich durchgestrichen. Auch dies sei ein Hinweis darauf, dass die Frau in der Lage war, ihr Testament zu lesen und das Geschriebene zu überprüfen, so das Gericht.

Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2gRzl8F

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Eigenhändiges Testament trotz starker Sehschwäche gültig appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2rW4i2i
via IFTTT

Wednesday, June 21, 2017

Wettbewerbswidrige Werbung mit Pauschalpreisen für Zahnreinigung und Bleaching

Bieten Zahnärzte Zahnreinigung oder Bleaching zu einem pauschalen Festpreis an, verstoßen sie nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21. Juli 2016 gegen das Wettbewerbsrecht (Az.: 6 U 136/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Pauschalpreis sowohl gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte als auch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Der Rechtsstreit entzündete sich an dem Angebot einer Zahnärztin, die über ein Internetportal Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem pauschalen Festpreis angeboten hatte. Die Verbraucher konnten diese Gutscheine über sog. „Deals“ erwerben. Gegen dieses Angebot hatte die berufsständische Vereinigung für Zahnärzte in Hessen auf Unterlassung geklagt. Sie argumentierte, dass die Zahnärztin in unzulässiger Weise zahnärztliche Leistungen zu einem rabattierten Festpreis, der den von der Gebührenordnung festgelegten Rahmen deutlich unterschreite, anbiete. Dies sei wettbewerbswidrig.

Das OLG Frankfurt schloss sich dieser Auffassung an. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der zahnärztlichen Gebührenordnung um ein für alle Zahnärzte geltendes zwingendes Preisrecht handele. Die Gebührenordnung diene dazu, Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zu schaffen und sei als Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen und ein Verstoß damit auch wettbewerbswidrig.

Wären diese Festpreise zulässig, bestünde die Gefahr, dass Patienten mit einem relativ geringen Behandlungsaufwand die Patienten, die eine deutlich intensivere Behandlung benötigen „quersubventionieren“. Außerdem bestehe die Gefahr, dass wegen des Festpreises die Behandlung in einem nicht vertretbaren Rahmen verkürzt werde, so das OLG. Zwar könne im Einzelfall ein Pauschalpreis vereinbart werden. Dies mache aber eine vorausgehende Untersuchung des Patienten sowie die Erstellung eines Heil- und Kostenplans erforderlich.

Auch Ärzte und Zahnärzte befinden sich im Wettbewerb. Daher ist es nachzuvollziehen, dass sie mit besonderen Angeboten oder Dienstleistungen Patienten an sich binden möchten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Allerdings müssen dabei die Vorschriften des Wettbewerbsrecht beachtet werden, da Verstöße empfindliche Sanktionen nach sich ziehen können. Im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c8IwPM

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Wettbewerbswidrige Werbung mit Pauschalpreisen für Zahnreinigung und Bleaching appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2sryXTD
via IFTTT

Tuesday, June 20, 2017

Lloyd Flottenfonds XII MS Daphne Schulte: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Niebüll hat am 2. Juni 2017 das reguläre Insolvenzverfahren über die MS Daphne Schulte Shipping GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (Az.: 5 IN 19/17).

Der Massengutfrachter MS Daphne Schulte war Investitionsobjekt des Ende September 2008 aufgelegten Lloyd Flottenfonds XII. Darüber hinaus investierte die Fondsgesellschaft noch in die Schiffe MS Dora Schulte und MS Diana Schulte. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 15.000 Euro an dem Schiffsfonds beteiligen. Nach der Insolvenz der MS Daphne Schulte müssen die Anleger um ihr investierten Geld fürchten. Ob die zwei verbliebenen Schiffe des Lloyd Flottenfonds XII angesichts der anhaltenden Krise der Handelsschifffahrt die notwendigen Erträge erwirtschaften können, erscheint zumindest ungewiss.

Allerdings haben die Anleger die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können sich u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend und verständlich über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Allerdings wurden in den Beratungsgesprächen oftmals nur die Vorzüge einer Beteiligung an einem Schiffsfonds dargestellt. Oftmals war von einer renditestarken und sicheren Geldanlage die Rede.

Tatsächlich sind Schiffsfonds aber spekulative Kapitalanlagen, die einer Reihe von Risiken ausgesetzt sind. Diese wurden nach der Finanzkrise 2008 immer deutlicher. In der Folge gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, da sich die erforderlichen Charterraten nicht mehr erzielen ließen. Am Ende stand oft genug die Insolvenz der Fondsgesellschaft und die Anleger haben dadurch in den vergangenen Jahren viel Geld verloren.

In den Beratungsgesprächen hätten sie aber über die Risiken wie die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere auch über die Möglichkeit des Totalverlusts ihrer Einlage aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, bestehen gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2iOee56

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Lloyd Flottenfonds XII MS Daphne Schulte: Insolvenzverfahren eröffnet appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2tqLULV
via IFTTT

Monday, June 19, 2017

EuGH: Vegane Milch ist keine Milch

Vegane Produkte dürfen grundsätzlich nicht mit Bezeichnungen wie „Käse“, Milch“, „Butter“ oder „Joghurt“ beworben werden. Das hat der EuGH mit Urteil vom 14. Juni 2017 entschieden (Az.: C-422/16).

Viele Verbraucher legen inzwischen Wert auf eine vegetarische oder vegane Ernährung. Die Auswahl an Produkten ist deutlich gestiegen und so finden sich in den Supermarkt-Regalen Lebensmittel auf rein pflanzlicher Basis wie Sojamilch, Tofubutter oder Pflanzenkäse. Allerdings stellt es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, diese Produkte unter der Bezeichnung „Milch“, „Butter“, „Käse“, etc. zu vermarkten. Denn diese Bezeichnungen sind nach dem Recht der Europäischen Union ausschließlich Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer.

Dementsprechend urteilte der Europäische Gerichtshof auch, dass Produkte, die nicht tierischen Ursprungs sind, eben auch nicht als Milch oder Käse beworben und vermarktet werden dürfen.

Ein Wettbewerbsverband hatte gegen ein deutsches Unternehmen geklagt, das vegane und vegetarische Lebensmittel herstellt und vertreibt und dabei eben auch Bezeichnungen wie Käse oder Butter verwendet. Der Wettbewerbsverband sah darin unlauteren Wettbewerb und einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnungen von Milch und Milcherzeugnissen. Das EuGH gab der Unterlassungsklage statt.

Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass in Bezug auf Vermarktung und Werbung der Begriff „Milch“ nur für Milch tierischen Ursprungs verwendet werden darf. Bis auf einige Ausnahmen gelte das auch für Milchprodukte wie Butter, Käse, Sahne, Rahm oder Joghurt. Ein rein pflanzliches Produkt dürfe nicht mit diesen Begriffen bezeichnet werden. Daran ändere auch die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze wie „Tofu“ oder „Veggie“ nichts. Auch durch diese erklärenden Zusätze sei eine Verwechslungsgefahr beim Verbraucher nicht ausgeschlossen. Damit bestätigte der EuGH ein Urteil des Landgerichts Trier.

Wettbewerbsverstöße – auch unbewusste – können zu ernsthaften Sanktionen wie Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzansprüchen führen. Um zeitintensive und kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden, aber auch um Forderungen durchzusetzen bzw. abzuwehren, können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c8IwPM

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post EuGH: Vegane Milch ist keine Milch appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2rKr1hG
via IFTTT

Thursday, June 15, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Haftungsrisiken bei Managern

Manager tragen in Unternehmen nicht nur hohe Verantwortung, sondern auch ein hohes Risiko. Um das Risiko der Organhaftung zu reduzieren, können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden.

Bei Krisen oder Insolvenzen wird immer schneller die Frage nach der Verantwortlichkeit der Manager und damit auch nach ihrer persönlichen Haftung gestellt. Haftungsansprüche gegen Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer können schon bei einfacher Fahrlässigkeit entstehen. Die Folge können Schadensersatzansprüche oder Regressforderungen gegen die leitenden Organe sein. Da es dabei in der Regel um hohe Summen geht, können diese Forderungen für die Betroffenen existenzbedrohend sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Erschwerend kommt hinzu, dass bei Ansprüchen des Unternehmens gegen seine leitenden Organe die Beweislastumkehr gilt, d.h. der Manager muss beweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

Haftungsfälle könne etwa eintreten, wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, Informations- und Meldepflichten verletzt wurden oder den leitenden Organen ein Fehlverhalten in der Krise oder Insolvenz vorgeworfen werden kann.

Allerdings lässt sich das Risiko der persönlichen Haftung durch geeignete Maßnahmen verringern. Wichtig ist, zunächst eine Bewertung des persönlichen Haftungsrisikos vorzunehmen. Außerdem sollte schon bei der Gestaltung der Geschäftsführerverträge, Dienstverträge oder Geschäftsordnungen das Haftungsrisiko im Auge behalten werden und nach Möglichkeit haftungsbeschränkende Maßnahmen vereinbart werden.

Außerdem sollte für die leitenden Organe eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden. Diese sollte speziell auf die persönlichen Haftungsrisiken zugeschnitten sein. Das betrifft sowohl die Höhe der Deckungssumme aber auch die Rückwärtsdeckung und die Nachhaftungsdeckung.

Ein weiteres wesentliches Element zur Reduzierung des Haftungsrisikos ist die Einrichtung eines wirksamen Compliance Management Systems, um dafür zu sorgen, dass gesetzliche und vertragliche Regelungen von allen Mitarbeitern des Unternehmens eingehalten werden.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Risiken der Managerhaftung bewerten und durch die geeigneten Maßnahmen dafür sorgen, dass das Risiko erheblich reduziert wird. Sollte es dennoch zu Ansprüchen gegen die leitenden Organe kommen, können alle rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Forderungen abzuwehren oder im umgekehrten Fall auch durchzusetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2nN8ZWy

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Haftungsrisiken bei Managern appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2t5W0BR
via IFTTT

Wednesday, June 14, 2017

LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen Drohung wirksam

Wer seinen Arbeitgeber oder Vorgesetzte ernsthaft bedroht, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen. Das bestätigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2017 (Az.: 11 Sa 823/16).

Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt und es dem Arbeitgeber nicht länger zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der wichtige Grund liegt in der Regel in einer erheblichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die Weigerung die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann beispielsweise eine solche Pflichtverletzung darstellen. Aber auch das Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten kann eine fristlose Kündigung begründen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem Fall, den das LAG Düsseldorf zu entscheiden hatte, legte der Arbeitnehmer offenbar ein extremes Fehlverhalten an den Tag. Er soll einem Vorgesetzten am Telefon mit den Worten „Ich stech Dich ab“ bedroht haben. Wenig später erhielt er die fristlose Kündigung. Seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Wie schon das Arbeitsgericht Düsseldorf wies auch das das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klage ab.

Der Drohung am Telefon ging offenbar ein schob länger schwelender Konflikt zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten voraus. Auslöser dafür waren wohl anstehende Personalratswahlen. Der Arbeitnehmer hatte dafür für seine freie Liste Wahlplakate auf den dienstlichen Kopierern angefertigt. Sein Vorgesetzter forderte ihn darauf hin zur Kostenerstattung auf. Auf diese Aufforderung reagierte der Arbeitnehmer mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Schließlich wurde er selbst aber wegen Betrugs verurteilt.

Einige Zeit später folgte die telefonische Drohung und die fristlose Kündigung. Diese sei wirksam ausgesprochen worden, urteilte das LAG und folgte der Argumentation des Arbeitsgerichts. Demnach sei schlüssig dargelegt worden, dass es sich bei dem Anrufer um den entlassenen Arbeitnehmer gehandelt habe. Die ernsthafte Bedrohung eines Vorgesetzten führe dazu, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei. Durch die Schwere der begangenen Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers nicht erforderlich gewesen.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist aber immer eine Einzelfallentscheidung. Daher sollten Arbeitgeber genau prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2bN7Xm6

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung wegen Drohung wirksam appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2s1pBhs
via IFTTT

Tuesday, June 13, 2017

Hannover Leasing Life Invest Deutschland I: Rechtzeitig Schadensersatz geltend machen

Nach einem Urteil des Landgerichts München (Az.: 28 O 2272/16) haben Anleger des Lebensversicherungsfonds Hannover Leasing Life Invest Deutschland I gute Aussichten auf Schadensersatz.

Das Landgericht München hält den Emissionsprospekt des Lebensversicherungsfonds Hannover Leasing Life Invest Deutschland I für fehlerhaft. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet, seien die Zinsprognosen in dem Prospekt deutlich zu positiv dargestellt worden. Dies habe ein Sachverständigengutachten ergeben.

Der Lebensversicherungsfonds Hannover Leasing Life Invest Deutschland I wurde Ende Mai 2007 aufgelegt. Die Fondsgesellschaft investierte in Zertifikate auf deutsche Lebensversicherungen. Dazu wurden rund 29 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt, wobei die Mindestbeteiligung bei 10.000 Euro lag. Allerdings entwickelte sich die Beteiligung für die Anleger nicht so positiv wie erhofft. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG München vom 3. April 2017 haben Anleger nun aber gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

Fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt können zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führten, erläutert die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn der Prospekt soll die Anleger in die Lage versetzen, die Chancen und Risiken ihrer Kapitalanlage einschätzen zu können. Unvollständige, fehlerhafte oder auch irreführende Angaben können dazu führen, dass sich der Anleger kein realistisches Bild von der Geldanlage machen kann. Beim Lebensversicherungsfonds Hannover Leasing Life Invest Deutschland I sind nach dem Urteil des LG München die Zinsprognosen zu positiv ausgefallen. Anleger, die nun Schadensersatzansprüche geltend machen möchten, können sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Allerdings sollten die Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Ansprüche noch rechtzeitig geltend machen möchten. Denn es muss die zehnjährige Verjährungsfrist beachtet werden. Die Frist beginnt mit Zeichnung der Beteiligung, d.h. die Ansprüche sind auf den Tag genau zehn Jahre später verjährt. Für die Anleger, die sich 2007 an dem Lebensversicherungsfonds Hannover Leasing Life Invest Deutschland I beteiligt haben, bedeutet dies, dass sie zeitnah handeln müssen, um die Verjährung rechtzeitig zu hemmen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2rpzn9w

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Hannover Leasing Life Invest Deutschland I: Rechtzeitig Schadensersatz geltend machen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2rfbnqg
via IFTTT

Monday, June 12, 2017

EuGH: Unzulässige Werbung für Traubenzucker mit wahren Aussagen

Auch wenn gesundheitsbezogene Werbeaussagen der Wahrheit entsprechen, können sie für den Verbraucher irreführend und damit unzulässig sein. Das hat der EuGH entschieden (Az.: C-296/16 P).

Ein Hersteller von Traubenzucker-Produkten ist mit seiner Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gescheitert. Das Unternehmen hatte bereits im Jahr 2011 die Zulassung verschiedener gesundheitsbezogener Aussagen wie „Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“ oder „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei körperlicher Betätigung bei“ beantragt.

Obwohl die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen kausalen Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bestätigte, lehnte die Europäische Kommission die Zulassung dieser gesundheitsbezogenen Angaben ab. Dies begründete sie damit, dass diese gesundheitsbezogenen Angaben ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden, da diese damit zum Verzehr von Zucker aufgerufen würden. Aufgrund wissenschaftlicher Nachweise würden nationale und internationale Behörden aber empfehlen, weniger Zucker zu verzehren.

Das Unternehmen wehrte sich gegen die Nichtzulassung dieser Aussagen. Wie schon vor dem Gericht der Europäischen Union blieb die Klage auch vor dem EuGH erfolglos. Mit Urteil vom 8. Juni 2017 bestätigte der EuGH die Einschätzung der Kommission und das erstinstanzliche Urteil. Demnach dürften keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden, wenn diese allgemein akzeptierten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen widersprechen. Nach diesen Grundsätzen sollte der Verbraucher seinen Zuckerverzehr reduzieren. Selbst wenn die gesundheitsbezogenen Angaben zur Wirkung von Glukose richtig seien, würden dadurch nur die positiven Eigenschaften dargestellt ohne auf die Gefahren durch den Verzehr von Zucker hinzuweisen. Dies sei für den Verbraucher irreführend und daher könnten diese Angaben nicht zugelassen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte: Nach dem aktuellen EuGH-Urteil sollten Unternehmen bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben darauf achten, dass die Aussagen nicht nur nachweisbar sind, sondern auch berücksichtigen, ob diese Aussagen mit den allgemein akzeptierten Erkenntnissen im Einklang stehen und sie sich in das Umfeld der europäischen Gesundheitspolitik einfügen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht unterstützen.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2cBOjwc

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post EuGH: Unzulässige Werbung für Traubenzucker mit wahren Aussagen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2rc81UQ
via IFTTT

Friday, June 9, 2017

Nachlass frühzeitig durch Testament oder Erbvertrag regeln

Das Thema „Erben und Vererben“ wird in den kommenden Jahren eine immer wichtigere Rolle spielen. Umso bedeutsamer ist es, sich frühzeitig Gedanken über die Verteilung des eigenen Nachlasses zu machen.

Grundsätzlich kann jeder Erblasser unter Berücksichtigung von gesetzlichen Regelungen wie z.B. Pflichtteilsansprüchen selbst bestimmen, wie sein Nachlass unter den Erben verteilt werden soll. Trifft er keine letztwilligen Verfügungen in einem Testament oder einem Erbvertrag tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben der Ehepartner und Verwandte. Das muss nicht im Sinn des Erblassers sein. Denn das bedeutet in der Regel, dass der Ehepartner nicht zum Alleinerben werden kann, wenn noch andere erbberechtigte Verwandte, z.B. ein Neffe des Erblassers, Ansprüche hat. Dann kann der Ehepartner oder Lebenspartner regelmäßig nur 75 Prozent erben. Zudem kann es auch zu Streit unter den Erben kommen. Während sich Bargeld noch relativ leicht gemäß der gesetzlichen Erbfolge aufteilen lässt, wird es bei anderen Vermögenswerten wie Schmuck und besonders auch bei Immobilien schwieriger.

Um derartige Entwicklungen auszuschließen, kann Vorsorge getroffen und ein Testament oder ein Erbvertrag erstellt werden. In einem Testament kann der Erblasser festlegen, wer erben soll. Pflichtteilsansprüche müssen dabei beachtet werden, sie betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ebenso sollte auf eindeutige und juristisch korrekte Formulierungen geachtet werden, um Missverständnisse auszuschließen und das Testament nicht durch das Gericht ausgelegt werden muss.

Unter Eheleuten ist besonders das sog. Berliner Testament beliebt. Hier setzten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und in der Regel die Kinder zu Schlusserben, d.h. sie erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Allerdings entfaltet das Berliner Testament auch eine hohe Bindungswirkung und die gemeinsamen Verfügungen lassen sich einseitig nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ändern.

Zudem sollten auch steuerliche Gesichtspunkte berücksichtigt und die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Dazu kann es beispielsweise sinnvoll sein, schon zu Lebzeiten eine Schenkung vorzunehmen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag beraten.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2gRzl8F

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Nachlass frühzeitig durch Testament oder Erbvertrag regeln appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2rcvrZu
via IFTTT

Thursday, June 8, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Kartellrecht – 9. Novelle des GWB

Das Kartellrecht ist nicht nur für große Konzerne von Belang. Auch kleinere und mittelständische Unternehmen sind davon betroffen. Verstöße gegen das Kartellrecht können hart sanktioniert werden.

Im März haben Bundestag und Bundesrat die 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet. Damit verbunden sind Verschärfungen im Wettbewerbsrecht und Kartellrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn für die Geschädigten von Kartellabsprachen wird es dadurch leichter, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass das Risiko für Unternehmen, die gegen das Kartellrecht verstoßen, steigt.

Die 9. GWB-Novelle dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zum EU-Kartell-Schadensersatz. Ein Schwerpunkt der Novelle ist, dass Wettbewerbsrecht an das digitale Zeitalter anzupassen. Da es gerade in diesem Bereich schnell zu einer Marktkonzentration oder zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kommen kann, werden die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörden gestärkt.

Ein ebenso wichtiger Punkt ist, dass Geschädigte eines Kartells einfacher Schadensersatzansprüche durchsetzen können. Bei einem Kartellverstoß können die Wettbewerbshüter ein Bußgeld gegen die Kartellanten verhängen und die Geschädigten ggf. auf Schadensersatz klagen. Allerdings müssen sie beweisen, dass und in welcher Höhe ihnen ein Schaden durch das Kartell entstanden ist. Nun wird gesetzlich vermutet, dass durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist. Diese Vermutung muss von den Kartellanten widerlegt werden. Die Beweispflicht kehrt sich damit um. Außerdem erhalten die Opfer umfassendere Rechte in Bezug auf die Vorlage relevanter Dokumente.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass nun auch die Konzern-Mutter oder ihr Rechtsnachfolger für Kartellrechtsverstöße ihrer Unternehmenstochter haftbar gemacht werden kann. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns ihrer Haftung entziehen.

Das Kartellrecht zielt aber nicht nur auf große Unternehmen ab. Auch mittelständische Unternehmen müssen verstärkt darauf achten, nicht gegen das Kartellrecht zu verstoßen. Denn dann kann es sehr teuer werden. Im Kartellrecht erfahrene Rechtanwälte können Unternehmen präventiv beraten und natürlich auch bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen unterstützen.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2bH4yW3

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung im Kartellrecht – 9. Novelle des GWB appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2rZas0v
via IFTTT

Wednesday, June 7, 2017

EEH MS Amavisti im Insolvenzverfahren

Die Pleitewelle bei EEH-Schiffsfonds reißt nicht ab. Nun hat es den Fonds EEH MS Amavisti erwischt. Das Amtsgericht Bremen hat am 16. Mai 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 500 IN 8/17).

Nachdem bereits im April die vorläufigen Insolvenzverfahren über die vom Elbe Emissionshaus EEH aufgelegten Schiffsfonds HR Vera, HR Simone und MS Anke eröffnet wurden, hat das AG Bremen nun auch das Insolvenzverfahren über die MS „Amavisti" GmbH & Co. KG eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Anleger der betroffenen Schiffsfonds müssen mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage rechnen.

Das Elbe Emissionshaus legte den Schiffsfonds EEH MS Amavisti im Jahr 2008 auf. Der Mehrzweckfrachter war auch unter den Namen MS Janne Scan bzw. BBC Tahiti unterwegs. Die Folgen der Finanzkrise 2008 machten sich auch bei diesem Schiffsfonds bemerkbar und die erforderlichen Charterraten konnten nicht erreicht werden. Wie bei vielen anderen Schiffsfonds zuvor blieb am Ende offenbar nur noch der Gang zum Insolvenzgericht. Angesichts dieser Entwicklung und der drohenden finanziellen Verluste können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen vertreten kann.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, dass gerade bei Schiffsfonds häufig gute Aussichten bestehen, Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen zu können. Grundlage dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Dazu gehört u.a., dass ihnen die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds umfassend dargelegt werden. Zu den Risiken gehören beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und natürlich auch die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber nur unzureichend dargestellt. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden Beteiligungen an Schiffsfonds sogar als geeigneter Baustein für die Altersvorsorge angepriesen. Im Falle einer solchen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2pAvoXZ

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post EEH MS Amavisti im Insolvenzverfahren appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2rLQCDQ
via IFTTT

Monday, June 5, 2017

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung immer noch möglich

 

Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung ist rückläufig. Dennoch ist die Selbstanzeige noch möglich und alternativlos, um eine drohende Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu umgehen.

Nach den Boom-Jahren ist die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung inzwischen stark rückläufig. Dennoch ist nach wie vor davon auszugehen, dass weiterhin unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten deponiert sind. Steuersünder müssen mehr denn je davon ausgehen, dass dieses Schwarzgeld entdeckt wird. Denn die Anstrengungen im grenzüberschreitenden Kampf gegen Steuerhinterziehung werden nicht nachlassen. Zudem haben die Steuerfahnder durch den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ein scharfes Instrument in die Hand bekommen.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Wer noch unversteuerte Einkünfte vor dem Fiskus verborgen hat, kann immer noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen. Auf die lange Bank sollte dies aber nicht mehr geschoben werden. Denn die Gefahr der Entdeckung steigt. Die Selbstanzeige muss aber gestellt werden, bevor die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wurde, um straffrei wirken zu können. Darüber hinaus muss sie auch vollständig und fehlerfrei sein. Dazu müssen u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre offengelegt werden. Das erfordert eine gründliche und sorgfältige Vorbereitung der Selbstanzeige sowie kompetente Beratung.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers an eine strafbefreiende Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen aus dem Internet zu erstellen, geht ein großes Risiko ein. Denn die komplexen Vorgänge lassen sich auf diese Weise kaum erfassen und schon kleine Fehler führen dazu, dass die Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkt. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen dann trotz Selbstanzeige immer noch hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Um dieses Risiko zu umgehen, können sich Steuersünder, die in die Steuerlegalität zurückkehren möchten, an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können die Komplexität eines jeden Einzelfalls erfassen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie auch strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2cvZm9l

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung immer noch möglich appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2qRf4SF
via IFTTT

Friday, June 2, 2017

Rickmers: Restrukturierungskonzept gescheitert

Das Restrukturierungskonzept der Rickmers Gruppe ist gescheitert, teilte die Rickmers Holding am 31. Mai mit. Der Grund sei, dass eine Gläubiger-Bank ihre Zustimmung zu dem Konzept verweigert habe.

Ursprünglich hätte am 1. Juni die große Abstimmung über das Konzept zur finanziellen Restrukturierung der Rickmers Gruppe stattfinden sollen. Nachdem die Bank nicht mitspielt, hat sich die Abstimmung erledigt. Die Folge wird wohl der Insolvenzantrag sein. Wie die Rickmers Holding AG mitteilt, werde nun die Restrukturierung in Eigenverwaltung unter Fortsetzung des Geschäfts- und Schiffsbetriebs angestrebt.

Für die Anleger der 275 Millionen Euro schweren Rickmers-Anleihe bedeutet dies kurzfristig, dass die im Juni fällige Zinszahlung wahrscheinlich ausfallen wird. Darüber hinaus müssen sich die Anleger voraussichtlich auf weitere finanzielle Verluste einstellen. Allerdings hätten die Anleger auch bei einer Umsetzung des Konzepts mit einem erheblichen Kapitalverlust rechnen müssen.

Dennoch hat sich die Ausgangslage für die Anleihe-Anleger nun noch einmal geändert. Auch bei einer Sanierung in Eigenverwaltung ist damit zu rechnen, dass die Anleger ihren Teil zur Rettung beitragen sollen. Kommt es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzquote ausreichen wird, um ihre Forderungen zu bedienen.

Dennoch müsse das Geld der Anleger oder zumindest ein großer Teil davon noch nicht verloren sein, so die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn es könne auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Die Finanzkrise 2008 sorgte für große Probleme in der Handelsschifffahrt, die auch bei zahlreichen Schiffsfonds schon zu Insolvenzen geführt haben. Entsprechend hätten die Anleger der Rickmers-Anleihe auch über ihre Risiken, die zu hohen finanziellen Verlusten führen können, aufgeklärt werden müssen. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2bVcqnq

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post Rickmers: Restrukturierungskonzept gescheitert appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2rxpkTu
via IFTTT

Thursday, June 1, 2017

BaFin: CFDs mit Nachschusspflicht sind für private Anleger zu riskant

CFDs mit Nachschusspflicht dürfen nach einer Entscheidung der BaFin nicht mehr an private Anleger vermittelt werden. Die Finanzprodukte seien für Privatanleger zu riskant.

Schon Ende 2016 rückten CFDs (Contracts für Difference) mit Nachschusspflicht ins Visier der BaFin, da sie nach Ansicht der Finanzaufsicht für private Anleger zu einem unkalkulierbaren Risiko führen. Anfang Mai hat die BaFin nun den Vertrieb und Verkauf solcher finanziellen Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht an Privatkunden untersagt.

Bei CFDs können Anleger auf bestimmte Kursentwicklungen wetten. Schon bei einem vergleichsweise geringen Einsatz können sich hohe Gewinne erzielen lassen. Allerdings kann das investierte Geld auch schnell verloren werden. Besteht eine Nachschusspflicht, kann der finanzielle Verlust den Einsatz um ein Vielfaches übersteigen. Dieses Risiko hält die BaFin für Privatanleger für nicht kalkulierbar und beschränkte daher den Handel von CFDs mit Nachschusspflicht, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Anbieter von CFDs mit Nachschusspflicht haben nun noch bis zum 10. August 2017 Zeit, ihre Geschäftsmodelle umzustellen.

Durch die Beschränkung des Handels für CFDs mit Nachschusspflicht wird deutlich, dass diese finanziellen Differenzgeschäfte spekulativ und für den privaten Anleger kaum zu überschauen sind. Deutlich wurde dies z.B. im Jahr 2015 als der Mindestkurs des Euro im Vergleich zum Schweizer Franken aufgehoben wurde und der Euro kurz darauf beträchtlich an Wert im Vergleich zum Franken verlor. Durch CFDs mit Nachschusspflicht haben Anleger bei dieser Entwicklung beträchtliche Summen verloren. Denn durch die Nachschusspflicht können die Verluste den Totalverlust übersteigen, da der Anleger noch weiteres Geld nachschießen muss, wenn die auszugleichende Differenz den Kapitaleinsatz übersteigt.

Für private Anleger, die durch Investitionen in CFDs mit Nachschusspflicht bereits Geld verloren haben, kommt das Verbot der BaFin zu spät. Allerdings können sie ggf. noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn bei derart spekulativen Finanzprodukten müssen die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise und die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden. Dies gilt umso mehr, da ein Verbot dieser Kontrakte aufgrund ihres hohen Risikos schon Ende 2016 diskutiert wurde. Um ihre Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter:

http://ift.tt/2bPqDSl

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

The post BaFin: CFDs mit Nachschusspflicht sind für private Anleger zu riskant appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2qJfYQi
via IFTTT