Tuesday, April 29, 2014

Aufwendungen für Auslandssprachkurs als Werbungskosten

Bei einer nicht am Wohnort stattfindenden Fortbildungsveranstaltung setzt der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist u. a. der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Diese Voraussetzungen können im Einzelfall auch erfüllt sein, wenn ein Sprachlehrgang zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist. Grundsätzlich reicht es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10.4.2008 aus, wenn der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen oder betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Deshalb können auch die in einer Fremdsprache vermittelten fachspezifischen Informationen etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen der Erweiterung der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Aufbewahrung der Belege und Einzelaufzeichnungen von Betriebseinnahmen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Einnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen; die Tatsache der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln festzuhalten. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität (Vielzahl von einzelnen Geschäften mit geringem Wert, z. T. Centbeträge) besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht für Einzelhändler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen. Allerdings sind auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die der Gewinnermittlung zugrunde liegenden Belege aufzubewahren. Eine solche Aufbewahrungspflicht ergibt sich in der Regel aus der Abgabenordnung, aber auch aus der den Steuerpflichtigen obliegenden Feststellungslast. Gerade in Fällen, in denen Steuerpflichtigen eine Einzelaufzeichnungspflicht nicht zugemutet werden kann, muss die Einnahmeermittlung – z.B. bei Einsatz von Registrierkassen durch Erstellung und Aufbewahrung der Kassenendsummenbons – nachvollziehbar dokumentiert und überprüfbar sein. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass nicht nur die geltend gemachten Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden, sondern auch die Betriebseinnahmen vollständig erfasst sind. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung Vertrauen und kann für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen. Anmerkung: Einzelhändler, die Registrierkassen verwenden und die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahren, riskieren eine Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für die Bilanzierenden, sondern auch für die Einnahmen-Überschuss-Rechner. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Sunday, April 27, 2014

Befristung im Anschluss an eine Ausbildung

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt u. a. vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Regelung ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsverträge können daher nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden. Das hat ggf. zur Folge, dass aus dem befristeten Arbeitsverhältnis ein unbefristetes wird. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Saturday, April 26, 2014

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft

Der Bundesrat stimmte dem “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt. Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen: Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke. Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug von 2 ‰ auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags. Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend zum 1.1.2007 bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag kann anteilig oder einmalig ausgeschöpft werden. Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs zu berücksichtigen. Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf. um einen 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro (570 Euro ./. 175 Euro = 395 Euro) nicht übersteigt. Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages für alle, die sich in Vereinen engagieren, in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verein auch die Zahlung vornimmt und die Tätigkeit im ideellen Bereich erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden, ob solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt sind. Eventuell ist eine Satzungsänderung erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Der Betrag kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale gewährt werden. Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher 100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus. Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben worden. Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer erhöht sich von 30.878 Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer gilt erst ab 1.1.2008. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Wednesday, April 23, 2014

Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder, die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt. Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird. Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette, Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen. Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören. Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses Schutzzwecks nicht bestehen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Tuesday, April 22, 2014

Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung

Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis. Ein solches Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es jedoch keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Monday, April 21, 2014

Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung

Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten steuerlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung. Ist der Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den – zu den Kosten der üblichen Lebensführung rechnenden – Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind. Steuerpflichtige, die in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht werden, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007 die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber (noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Werden einem Heimbewohner nach diesen Grundsätzen ausgehandelte Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines weiteren Nachweises. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Sunday, April 20, 2014

Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Abfindungen

Einem Teilzeitbeschäftigten ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Die anteilige Berechnung der Abfindung nach dem Maß der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig. Die Zulässigkeit der zeitanteiligen Berücksichtigung der Beschäftigung bei der Bemessung der Abfindung ist im Hinblick auf Sozialplanabfindungen anerkannt worden. Es kann nichts anderes gelten, wenn der Abfindungsanspruch sich nicht aus einem Sozialplan, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt. Bietet demnach der Arbeitgeber Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz “pro rata temporis” zusagt. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Saturday, April 19, 2014

Die Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009

Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds – außerhalb der einjährigen Haltefrist – steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %) zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Der Steuersatz beträgt 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer – insgesamt somit ca. 28 % und wird angewendet auf: inkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien Die Regelung zur Abgeltungssteuer gilt nicht für Kapitalerträge bzw. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist – auch wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist und bei sog. Back-to-back-Finanzierungen. Diese Ausnahme sollen Gestaltungen verhindern, bei denen aufgrund der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z. B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird. Ausgenommen sind auch Kapitaleinkünfte, die zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Diese Erträge werden regulär besteuert. Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung zur Abgeltungssteuer. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle. Dafür werden inländische Schuldner/Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet, von bestimmten im Inland dem Gläubiger zufließenden Erträgen aus Kapitalanlagen den Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers grundsätzlich abgegolten. Die sog. “Spekulationsfrist” von einem Jahr bei Wertpapieren entfällt für Papiere, die ab 1.1.2009 gekauft werden, komplett. Die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgt demnach grundsätzlich und unabhängig von der Haltedauer beim Anleger. Für Kapitalanlagen, die bis 31.12.2008 erworben werden, gilt jedoch die alte Regelung weiter, bei der Gewinne aus der Veräußerung von solchen Papieren nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei bleiben. Für die Besteuerung von Kapitalforderungen sieht der Gesetzgeber eine Sonderregelung vor, die insbesondere Gewinne aus lang laufenden Zertifikaten betrifft. Die Steuerfreiheit nach einjähriger “Spekulationsfrist” gilt nach neuem Recht nur dann uneingeschränkt fort, wenn die Forderung vor dem 15.3.2007 erworben wurde. Für spätere Erwerbe (bis zum 31. 12. 2008) gilt die bisherige Regelung nur noch, wenn die Kapitalforderung vor dem 1.7. 2009 veräußert wird. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Bruttoertrag, der nur durch den neuen Sparer-Pauschbetrag (= zusammengefasster Sparer-Freibetrag 750 Euro und Werbungskosten-Pauschbetrag 51 Euro) in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete reduziert wird. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Die tatsächlichen Werbungskosten wie z. B. Depotgebühren und/oder Finanzierungszinsen für die Anschaffung von Wertpapieren gehen steuerlich verloren. Diese Regelung zum nicht zugelassenen Werbungskostenabzug wird von führenden Steuerexperten als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Die Verlustverrechnungsmöglichkeit mit anderen Einkunftsarten entfällt; ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich. Günstigerprüfung: Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben jedoch die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben und so den Unterschiedsbetrag zwischen der einbehaltenen Abgeltungssteuer und der tatsächlich zu zahlenden Steuer wieder zu erhalten. Steuerpflichtige mit hohen Zinseinnahmen und einem höheren Einkommensteuersatz als 25 % profitieren i. d. R. bei der Anwendung der Abgeltungssteuer, liegt der Spitzensteuersatz doch zzt. bei 42 % (bzw. 45 % für “Reiche”). Das automatisierte Kontenabrufverfahren soll nur in äußerst seltenen Fällen noch anwendbar sein. 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Friday, April 18, 2014

Die Unternehmenssteuerreform 2008

Die Bundesregierung hat am 25.5.2007 die endgültige Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Ziele der Reform sind u. a. Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch wettbewerbsfähige Steuersätze, weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Einschränkung von unerwünschten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Unternehmenssteuerreform tritt – mit Ausnahmen – am 1.1.2008 in Kraft. Diese gewünschten Ergebnisse will der Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erreichen, die nachfolgend kurz aufgezeigt werden. Zu den einzelnen Punkten berichten wir in den nächsten Informationsbriefen ausführlicher. Kapitalgesellschaften: Kernstück der Reform bildet die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften von derzeit 25 % auf 15 %. Nachdem die Gewerbesteuer weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von derzeit 38,65 % auf 29,83 %. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden, die – aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen – zufließen, zu einem Teileinkünfteverfahren. Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009 zufließen, dem persönlichen Steuersatz. Vom Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen betroffen. Im Privatvermögen gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen bei Veräußerung ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren. Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten sind dann zu 60 % abziehbar. Personengesellschaften: Um die Investitionsfähigkeit der Personenunternehmen zu erhöhen, schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag zu versteuern – sog. Thesaurierungsbegünstigung. Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. Diese Regelung können Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen, wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen beteiligt sind oder der Gewinnanteil 10.000 Euro übersteigt. Als nicht entnommener Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns kommt es bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe, Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft, beim Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auf Antrag. Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge übertragen, geht auch der nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger über. Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung unabhängig von der Höhe des Saldos aus Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies ist z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger von der Nachversteuerung der von ihm erzielten Gewinne entlasten möchte. Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstanden ist, zu zahlen, entfällt insoweit eine Nachversteuerung. Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme des thesaurierten Gewinnes müssen mehr Steuern bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen Gewinne bringt nach derzeitiger Regelung Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt lohnt. Einnahme-Überschuss-Rechner können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung wird in einen “Investitionsabzugsbetrag” umdefiniert, der die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts ermöglicht. Die Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung wird auf die sog. Existenzgründerrücklagen verzichtet. Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2008 bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Höchstbetrag 200.000 Euro je Betrieb) – außerbilanziell – gewinnmindernd abziehen. Es ist nicht mehr erforderlich, dass das Wirtschaftsgut “neu” ist. Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen (die sog. Ansparabschreibung) entfällt. Wie bisher können nur kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, den Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert von 125.000 Euro (vorher 122.710 Euro). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde vereinbart, dass der Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße auszuklammern ist. Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner 200.000 € betragen. Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen Einnahmen-Überschuss-Rechner für künftige Investitionen nur noch bei einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert wird. Neu ist, dass das Wirtschaftsgut zwingend ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden muss. Diese Forderung war bisher nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen. Der Ansparzeitraum wurde auf drei (vorher zwei) Jahre verlängert. Sonderabschreibung: Ein Betrieb, der die im Gesetz genannten Voraussetzungen (wie vorher genannt) erfüllt, kann 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Die Sonderabschreibungen können verteilt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist auch für “gebrauchte” bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig. Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das Betriebsvermögen 335.000 €, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 175.000 € und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner 200.000 € betragen. Die bisher bestehende Regelung, wonach Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn vorher eine Ansparabschreibung gebildet wurde, besteht nicht mehr. Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurden neu geordnet. Nach der Neuregelung ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150 Euro nicht übersteigen. Auf die bisherigen besonderen Aufzeichnungspflichten wird vollständig verzichtet. Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000 Euro sind künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Die Einbeziehung der Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter. In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, konnten nur noch bei Überschusseinkünften im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Anmerkung: Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt bei den Gewinneinkünften, für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. So können Wirtschaftsgüter bis 410 € wieder sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abgeschrieben werden.Alternativ dazu kann für GWG zwischen 150 € und 1.000 € ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben werden muss. Das Wahlrecht kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Güter nur einheitlich ausgeübt werden. Degressive Abschreibung: Gerade erst wurde für die Jahre 2006 und 2007 die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 30 % angehoben. Diese “Vergünstigung” verlängert der Gesetzgeber nicht. Anmerkung: Für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 wurde die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % wieder eingeführt. Zinsschranke: Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für sämtliche Fremdfinanzierungen – insbesondere Bankdarlehen – eingeschränkt werden. Hierfür räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von einer Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 % einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht) ein. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde diese Grenze – für Wirtschaftsjahre die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden – auf drei Millionen Euro angehoben. Ist der Schuldzinsüberhang kleiner als eine Million, sind die Zinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, sodass die meisten Steuerpflichtigen davon nicht betroffen sein werden. Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert und mit Ausnahmen – sog. “Escape-Klauseln” – versehen. Die detaillierten Ausführungen würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche Gespräch an. Gewerbesteuer: Die Unternehmenssteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert. Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von 100.000 Euro) erfasst. Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8. Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer. Mantelkauf: Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern soll, wird neu gestaltet. Für den vollständigen oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Gesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung der Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche Fälle werden im Verwaltungsweg geregelt. Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: Bis 31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds – außerhalb der einjährigen Haltefrist – steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %). Ab dem 1.1.2009 werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte sowie Wertzuwächse, die aus der Veräußerung der Kapitalanlagen entstehen, einheitlich mit einer 25%igen Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und Kirchensteuer) belegt. Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Die einjährige Spekulationsfrist entfällt. Das gilt jedoch nicht für Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere bleiben auch nach diesem Datum steuerfrei. Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt bei zehn Jahren. Der Steuerpflichtige braucht ab 1.1.2009 Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, nicht mehr beim Finanzamt anzugeben. Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer nicht abgezogen wurde, müssen bei der Einkommensteuerveranlagung angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (Abgeltungssteuer oder individueller Steuersatz). Der Kontenabruf wird entbehrlich und ist nur noch in bestimmten Fällen anwendbar. Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. Sie unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienverkäufen mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr möglich. Der Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro werden zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro zusammengefasst. Die Besteuerung der Kapitaleinkommen wird zum 1.1.2009 umgesetzt. Die überarbeiteten Regelungen sind grundsätzlich auf ab 1.1.2009 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. . Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Thursday, April 17, 2014

Verbesserte Einstellungsmöglichkeiten älterer Arbeitnehmer – “Initiative 50 plus”

Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für den Renteneintritt von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Ergänzend soll durch die sog. “Initiative 50 plus” die Erwerbstätigenquote Älterer verbessert werden. Um diese Initiative umzusetzen hat der Bundesrat am 30.3.2007 dem “Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen” zugestimmt, das in den wesentlichen Punkten am 1.5.2007 in Kraft getreten ist. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick: Befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres: Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags ist künftig, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme, d. h. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder an einer sog. Arbeitsgelegenheit (“Ein-Euro-Job”) teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre. Einstellung von älteren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr: Künftig können Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von 30 % und höchstens 50 % der Lohnkosten erhalten, wenn sie ältere Arbeitnehmer (ab dem 50. Lebensjahr) einstellen, die in den letzten sechs Monaten arbeitslos waren oder an bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilgenommen oder persönliche Vermittlungshemmnisse haben. Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Arbeitnehmer, die in einem laufenden Arbeitsverhältnis stehen, kommen ab dem 45. Lebensjahr (bisher ab 50) in kleinen und mittleren Betrieben bis zu 250 Beschäftigten (bisher bis zu 100) in den Genuss einer weitergehenden Förderung bei der beruflichen Weiterbildung. Für frei wählbare, zertifizierte Weiterbildungsanbieter können sie von der BA ihre beruflichen Weiterbildungskosten über sog. Bildungsgutscheine erstattet bekommen. Neuer Kombilohn: Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und die noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben, können den neuen Kombilohn beanspruchen. Dieser schafft einen teilweisen Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Im ersten Jahr wird die Nettoentgeltdifferenz zu 50 % und im zweiten Jahre zu 30 % ausgeglichen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der neuen Beschäftigung werden durch einen Zuschuss auf 90 % der früheren Beiträge aufgestockt. Telefonische Arbeitsuchendmeldung: Neu ist auch, dass bei abzusehender Arbeitslosigkeit die (zunächst) fernmündliche Arbeitsuchendmeldung bei der BA ausreicht. Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweisen sollen, sind sie durch diese Neuregelung ebenfalls betroffen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Wednesday, April 16, 2014

Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen

In der Praxis werden häufig Verträge mit nahen Angehörigen – insbesondere mit den eigenen Kindern, Eltern oder aber auch Großeltern oder Enkelkindern – geschlossen, die steuerrechtlich von Bedeutung sind. Deren Rechtswirksamkeit wird von der Finanzverwaltung nicht selten als “steuerlicher Gestaltungsmissbrauch” eingestuft. Die strengen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden könnten. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung werden daher an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen gestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.6.2006 – zugunsten der Steuerpflichtigen – entschieden, dass die Beachtung der “zivilrechtlichen Formerfordernisse” bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleiches – also was zwischen Fremden üblich ist – lediglich Indizien bei der zu treffenden Entscheidung bilden, ob die aus den Verträgen resultierenden Aufwendungen steuerlich anerkannt werden. Allein die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften darf nicht die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Vertragsverhältnisses zur Folge haben. Das Bundesfinanzministerium weist die Finanzämter mit seinem Schreiben vom 2.4.2007 an, die Grundsätze dieses Urteils nicht anzuwenden. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist, dass diese Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich). Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung. Die steuerrechtlichen Folgerungen werden erst ab dem Zeitpunkt gezogen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist. Ausnahmsweise will die Verwaltung tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an auch steuerlich berücksichtigen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen. Ist den Vertragpartnern aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, weil sich deren Erfordernis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wird das Vertragsverhältnis erst ab dem Zeitpunkt steuerlich anerkannt, ab dem die zivilrechtliche Wirksamkeit nachträglich herbeigeführt wird. Anmerkung: Gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden häufig Fehler gemacht, die nachträglich nur schwer oder überhaupt nicht mehr zu ändern sind. Insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Kindern oder Enkelkindern bedarf es ggf. eines Ergänzungspflegers, damit solche Vereinbarungen auch anerkannt werden. Bevor Verträge mit Familienmitgliedern abgeschlossen werden, sollten Sie deshalb unbedingt mit uns sprechen! Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Tuesday, April 15, 2014

Steuerliche Behandlung von standortübergreifenden ärztlichen Gemeinschaftspraxen

Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen an interdisziplinären, standortübergreifenden Teilgemeinschaftspraxen beteiligt sein. Zu zahlreichen ertrag- und umsatzsteuerlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, hat die Oberfinanzdirektion Koblenz am 13.12.2006 eine Kurzinformation veröffentlicht. Generell gelten für Teilgemeinschaften die Grundsätze für Mitunternehmerschaften. Sind nur zugelassene Ärzte beteiligt und übt die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit aus, erzielen die beteiligten Ärzte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die auch gewerbesteuerfrei bleiben. Etwas anderes gilt, sofern die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht zugelassene Ärzte als Partner beteiligt sind. Werden Personal oder Sachmittel der jeweiligen Einzelpraxis für Zwecke der Teilgemeinschaftspraxis eingesetzt, können die dem Nutzungsumfang entsprechenden Ausgaben als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Die genutzten Wirtschaftsgüter sind entweder insgesamt der Teilgemeinschaftspraxis (bei Nutzung von mehr als 50% von der Teilgemeinschaft) oder der Einzelpraxis zuzuordnen. Die Beteiligung an der Teilgemeinschaft gehört wegen der starken Verknüpfung mit der Einzelpraxis im Regelfall zum notwendigen Betriebsvermögen der Einzelpraxis. Teilgemeinschaftspraxen werden umsatzsteuerlich als Unternehmen anerkannt. Die Leistungen der einzelnen Ärzte stellen umsatzsteuerlich nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge an die freiberufliche Mitunternehmerschaft dar. Sie werden mit der Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Monday, April 14, 2014

Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am 1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Sunday, April 13, 2014

Bundestag beschließt Sicherung der Altersvorsorge Selbstständiger

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten. Der Bundesrat hat diesem am 26.1.2007 zugestimmt. Danach wird künftig die Altersvorsorge Selbstständiger in gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger geschützt wie der Rentenanspruch abhängig Beschäftigter. Bislang genossen Einkünfte Selbstständiger keinen Pfändungsschutz. Sie unterfielen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Die Neuregelung sieht vor, dass in einem ersten Schritt insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden sollen. Das Gesetz ist aber offen genug formuliert, um auch andere Geldanlagen abzudecken, die der Altersvorsorge gewidmet sind. Schutzumfang: Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, werden in gleicher Weise geschützt wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, ist es zum anderen geboten, auch das anzusparende Vorsorgekapital einem Pfändungsschutz zu unterstellen. Verhinderung von Missbrauch: Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen. Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals: Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Grund für die Staffelung ist, dass lebensjüngeren Menschen mehr Zeit verbleibt, um ihre Altersvorsorge aufzubauen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer im April zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Im Februar vereinbarten die Vertragsparteien das befristete Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr fortzuführen. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem ursprünglichen Vertrag. Die BAG-Richter hatten zu entscheiden, ob es sich hier tatsächlich um eine Verlängerung des bestehenden Vertrages handelt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus. Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist dann zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag. So führten die Richter aus, dass eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrags nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom Folgejahr zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Arbeitnehmer von der Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach dem TzBfG eines Sachgrunds bedurfte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Friday, April 11, 2014

Abwerbeanruf von Mitarbeitern am Arbeitsplatz durch “Headhunter”

Bereits in ihrem Urteil vom 9.2.2004 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Wenn die Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, ist dies nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Eine erste Kontaktaufnahme muss sich darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und ggf. eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden. In einem Urteil vom 9.2.2006 kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Abwerbeversuch wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Headhunter den Mitarbeiter auf dessen Diensthandy anruft – ihn also nicht notwendigerweise am Arbeitsplatz erreicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Thursday, April 10, 2014

Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit “starren” Fristen bei Wohnraummietverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an “starren” Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine damit verwandte, in formularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel. Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem “starren” Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind. Abgeltungsklauseln auf einer “starren” Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine “starre” Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit “starren” Fristen und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Wednesday, April 9, 2014

Auch Selbstständige können sich in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern

Seit dem 1.2.2006 können Selbstständige, die vorher als Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren, ihren Arbeitslosenversicherungsschutz beibehalten. Ein Versicherungspflichtverhältnis können solche Personen auf Antrag begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder unmittelbar vorher eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen hat und anderweitig keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Arbeitslosengeld, das dafür gezahlt wird, bemisst sich im Regelfall an einem fiktiven Gehalt (Bemessung) und ist an weitere Voraussetzungen (z. B. einer Beitragszahlung von mindestens zwölf Monaten) geknüpft. Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, entfällt die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Tuesday, April 8, 2014

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Nach Auffassung der Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg begründet diese Vorschrift jedoch keinen Mindestabfindungsanspruch, denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift lediglich ein standardisiertes Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere oder höhere Abfindung untersagen. Ob ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz oder aus einer vertraglichen Abfindungsvereinbarung – die durchaus höher oder geringer ausfallen kann – heraus entsteht, hängt entscheidend davon ab, ob das Vorgehen der Parteien dem Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz zuzuordnen oder aber als vertragliche Abfindungsvereinbarung zu betrachten ist. Hierbei kommt der Erklärung des Arbeitgebers maßgebliche Bedeutung zu. Schlägt der Arbeitgeber das Verfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz ein, so schuldet er die gesetzliche Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Bietet er hingegen die Zahlung einer – höheren oder niedrigeren – Abfindung auf vertraglicher Grundlage an, so kommt nur ein vertraglich begründeter Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht, nicht aber ein Anspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz. Nimmt der Arbeitnehmer das vertragliche Abfindungsangebot des Arbeitgebers nicht an, so scheidet ein Abfindungsanspruch nach dem Kündigungsschutzgesetz aus, weil der Arbeitgeber das standardisierte Verfahren nach Kündigungsschutzgesetz nicht eingeschlagen hat. Ein vertraglicher Abfindungsanspruch entsteht mangels Annahmeerklärung des Arbeitnehmers nicht. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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Monday, April 7, 2014

Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

Erhaltungsaufwendungen sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.1.2008 auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Im Streitfall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Der BFH bestätigt seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005, welche die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegte. Der abgekürzte Vertragsweg führt nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könnte, sondern zu eigenem Aufwand. Der Aufwand der Mutter liegt allein darin, dass sie ihrem Sohn etwas zuwendet, indem sie den in dessen Interesse geleisteten Betrag nicht zurückfordert. Der BFH behandelt den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com

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