Wednesday, November 30, 2016

Vermögenslose Gesellschaft – Löschung von Amts wegen

Wegen Vermögenslosigkeit kann die Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister auch von Amts wegen betrieben werden. Wer sich dagegen wehren möchte, sollte umgehend handeln.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verfügt eine Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte mehr, die zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung unter den Gesellschaftern herangezogen werden kann, kann die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister auch von Amts wegen betrieben werden. Vertreten die Gesellschafter die Auffassung, dass doch noch Vermögen vorhanden ist, sollten sie rechtzeitig handeln und dies entsprechend nachweisen. Das zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az.: 22 W 43/15).

In diesem Fall wurde die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen betrieben. Der Widerspruch eines Gesellschafters gegen die Löschung scheiterte, da er trotz mehrfacher Aufforderung keine Dokumente vorlegte, die das Vorhandensein von Vermögenswerten belegten. Rund zehn Jahre nach der Löschung aus dem Handelsregister kamen die Gesellschafter zu dem Entschluss, die Gesellschaft fortzusetzen. Die Wiedereintragung in das Handelsregister scheiterte jedoch.

Wurde eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, sei diese Eintragung nicht schon alleine deshalb wieder zu löschen, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung noch Vermögen vorhanden war, stellte das KG Berlin fest.

Die Wiedereintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister sei zwar nicht ausgeschlossen, so das Gericht. Allerdings sei dies nur möglich, wenn eine wesentliche Voraussetzung für die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht erfüllt gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Dem Gesellschafter sei ausreichend Zeit eingeräumt geworden zu reagieren und Rechtsmittel einzulegen. Dies sei nicht geschehen. Allein das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt mache die Löschung nicht fehlerhaft. Dies gilt nicht nur dann, wenn unerkannt Vermögenswerte bestehen, sondern auch dann, wenn diese bei der ordnungsgemäßen Ermittlung nicht festgestellt werden können. Anderes könne nur dann gelten, wenn die Gesellschaft noch werbend tätig war, sodass schon der Löschungsantrag von Amts wegen fehlerhaft gewesen sei. Darüber hinaus sei die Gesellschaft schon seit rund zehn Jahren gelöscht und Maßnahmen zur Abwicklung längst eingeleitet worden.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen von der Gründung bis zur Abwicklung einer Gesellschaft beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cbX6G3

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Tuesday, November 29, 2016

Gebr. Sanders Anleihe: Zweite Gläubigerversammlung am 12. Dezember

Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG lädt am 12. Dezember zur zweiten Anleihegläubigerversammlung ein. Die erste Versammlung war nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Gebr. Sanders GmbH hatte Ende September Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgereicht Bersenbrück gab dem Antrag auf ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung statt. Unter dem Schutzschirm soll das Unternehmen saniert werden. Bei der Gläubigerversammlung soll ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger gewählt werden. Die erste Versammlung am 21. November war allerdings nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde. Deshalb wird zur zweiten Anleihegläubigerversammlung am 12. Dezember eingeladen.

Auf der Tagesordnung steht auch ein Antrag einer Gläubigergruppe. In dem Ergänzungsverlangen geht es um die Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Für die Anleger ist ebenso von Bedeutung, wie die Sanierung des Unternehmens vorangetrieben werden soll und welchen Teil sie dazu beisteuern sollen. Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG hatte im Oktober 2013 eine Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von bis zu 22 Millionen Euro emittiert (ISIN: DE000A1X3MD9 / WKN: A1X3MD). Bei einer Laufzeit bis 2018 sollte die Schuldverschreibung einen jährlichen Zinssatz von 8,75 Prozent bringen. Ob die Konditionen so noch eingehalten werden können, ist angesichts der aktuellen Situation fraglich. Denkbar ist, dass die Anleihegläubiger ihren Teil zur Sanierung beitragen und deshalb die Anleihebedingungen geändert werden sollen, z.B. durch eine Stundung der Zinsen, einer Senkung des Zinssatzes oder einer längeren Laufzeit. In der Regel ist dies mit Verlusten für die Anleger verbunden.

Dabei ist auch nicht gesagt, dass die Sanierungsbemühungen von Erfolg gekrönt sind. Das Schutzschirmverfahren kann ebenso in einem regulären Insolvenzverfahren münden. Dann müssten die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Anleger, die aufgrund der aktuellen Entwicklung, um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen vertritt und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüft. Dazu kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehören.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bVcqnq

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Monday, November 28, 2016

OLG Karlsruhe: Vorfälligkeitsentschädigung durch Widerruf zurückholen

Auch Jahre nach Abschluss und Beendigung eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung kann die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung noch zurückgeholt werden, wie ein Urteil des OLG Karlsruhe zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Widerrufsjoker hat mehrere Facetten. Mit seiner Hilfe kann nicht nur ein Verbraucherdarlehen rückabgewickelt, sondern auch eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgeholt werden. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2016 (Az.: 17 U 160/15).

In dem Fall hatte der Verbraucher in den Jahren 2002 und 2004 zwei Immobiliendarlehen abgeschlossen. Da die Immobilien verkauft wurden, wurde mit der Bank 2011 ein Aufhebungsvertrag geschlossen und die Darlehen vorzeitig zurückgezahlt. Dafür verlangte die Bank ein Aufhebungsentgelt. Drei Jahre später widerriefen die Verbraucher die Darlehensverträge und begehrten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

In der ersten Instanz erkannte das Landgericht, dass die verwendeten Belehrungen von der Musterwiderrufsbekehrung abwichen und daher fehlerhaft seien. Die Bank könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen. Allerdings sei das Widerrufsrecht verwirkt, da zwischen Abschluss und Widerruf der Verträge zehn bzw. zwölf Jahre liegen. Außerdem seien die Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs schon vollständig abgewickelt gewesen.

Das OLG Karlsruhe kippte diese Entscheidung. Die Verbraucher hätten Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgelts. Die Widerrufsbelehrungen seien unstrittig fehlerhaft. Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne frühestens mit Erhalt der Belehrung sei nicht eindeutig genug. Zudem weiche die Belehrung von der gültigen Musterbelehrung ab. Auch ein Aufhebungsvertrag stehe dem Widerruf nicht entgegen. Durch diesen Vertrag würden die Darlehensverträge nicht aufgehoben, sondern nur der Erfüllungszeitpunkt nach vorne verlegt. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt gewesen. Nach mehreren Entscheidungen des BGH zum Widerruf hätte die Bank nicht auf den Fortbestand der Darlehensverträge vertrauen dürfen. Zudem habe die Bank die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu verantworten und könne sich schon deshalb nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen.

Der Widerruf von Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, musste bis zum 21. Juni 2016 erklärt werden. Erkennt die Bank den Widerruf nicht an, können im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte bei der Durchsetzung des Widerrufs behilflich sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c1dyGa

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Sunday, November 27, 2016

KG Berlin: Kein Widerruf eines Testaments per E-Mail

Wer ein Testament erstellt, muss gewisse formelle Vorschriften beachten, damit es wirksam ist. Das gilt auch für den Widerruf eines Testaments, wie ein Urteil des KG Berlin zeigt (Az.: 6 W 64/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein handschriftliches Testament kann nur dann wirksam sein, wenn der gesamte Text handschriftlich verfasst ist. Nur die eigenhändige Unterschrift des Testierenden reicht nicht aus. Gleiches gilt für spätere Änderungen oder Ergänzungen. Nur so kann sichergestellt werden, dass es sich um die letztwilligen Verfügungen des Erblassers handelt und nicht Dritte ihre Hände im Spiel haben.

Die gleiche Sorgfalt sollte auch beim Widerruf eines Testaments an den Tag gelegt werden. Eine einfache E-Mail reicht dazu nicht aus. Sie ist weder von Hand geschrieben noch notariell beglaubigt.

Über die Wirksamkeit einer solchen E-Mail hatte das Kammergericht Berlin zu entscheiden. In dem Fall hatte der Erblasser 2010 ein handschriftliches Testament erstellt und dieses ein Jahr später durch ein neues handschriftliches Testament ersetzt. Damit wurde das erste Testament wirksam widerrufen. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker wusste nur von dem ersten Testament. Im Jahr 2012 bat der Erblasser den Testamentsvollstrecker telefonisch darum, das Testament zu vernichten, da er fast alle seine Immobilien verkauft habe. Der Testamentsvollstrecker vernichtete daraufhin das erste Testament aus 2010. Im Jahr 2013 erhielt er vom Erblasser eine E-Mail, dass er weiter nichts zu vererben habe und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgehe.

Das KG Berlin entschied, dass das Testament aus 2011 seine Wirksamkeit behält. Die E-Mail erfülle weder die Anforderungen an ein neues handschriftliches Testament noch lasse sich inhaltlich der Widerruf des Testaments erkennen. Da der Testamentsvollstrecker nichts von der Existenz des zweiten Testaments wusste, könne er es auch nicht vernichtet haben. Daher behalte das Testament weiter seine Gültigkeit und es greife nicht die gesetzliche Erbfolge.

Damit die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers umgesetzt werden, sollte ein Testament immer möglichst detailliert erstellt und auch die nötigen Formvorschriften beachtet werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um den Nachlas beraten.

Weitere Informationen unter:

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Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft: Möglichkeiten der Anleger

Seit Ende August befindet sich die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren. Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 23. August 2016 hat das Amtsgericht Chemnitz das vorläufige Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft eröffnet (Az.: 15 IN 840/16). Für die Anleger war das nicht die erste Hiobsbotschaft, die sie in den vergangenen Monaten erreichte. Denn die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft gab die Gelder als Darlehen an die Lombardium Hamburg, die damit die Luxus-Pfandgüter finanzierte. Die sollen nach einer Prüfung durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft allerdings deutlich weniger wert sein als angenommen. Inzwischen ermittelt auch die Staatsanwaltschaft.

Mit dem Insolvenzantrag der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ist klar geworden, dass die Anleger mehr denn je um ihr investiertes Geld fürchten müssen und Verluste bis zum Totalverlust drohen. Forderungen können sie erst beim Insolvenzverwalter anmelden, wenn das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet ist. Noch ist aber nicht klar, wieviel Vermögen überhaupt noch vorhanden ist und mit welcher Insolvenzquote die Anleger rechnen können. Auf Verluste werden sich die Anleger im Insolvenzverfahren aber wohl einstellen müssen. Allerdings können die Anleger auch unabhängig vom Insolvenzverfahren weitere rechtliche Schritte wie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen. Zur Wahrung ihrer Interessen und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn die Anleger haben Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das heißt unter anderem, dass sie über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen und bspw. sicherheitsorientierten Anlegern keine spekulativen Geldanlagen mit hohen Risiken wie dem Totalverlust der Einlage vermittelt werden dürfen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in Anlageberatungsgesprächen aber oft verschwiegen oder nur völlig unzureichend erläutert. Ebenso müssen Anlagevermittler ihre hohen Provisionen offenlegen. Wurden Risiken oder hohe Innenprovisionen verschwiegen, kann dies zum Anspruch auf Schadensersatz führen.

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Saturday, November 26, 2016

Erbrecht bei Wiederverheiratung

Nach dem Tod des Ehepartners möchten viele Witwen und Witwer den Lebensabend nicht allein verbringen. Bei einer erneuten Heirat sollten auch die erbrechtlichen Konsequenzen bedacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der gesetzlichen Erbfolge werden zunächst der überlebende Ehepartner und die eigenen Kinder im Todesfall zu Erben. Bei vielen Witwen und Witwern gibt es aber auch den Wunsch, den Lebensabend nicht allein zu verbringen. Wird ein neuer Partner gefunden und die Heirat geplant, sollten die Konsequenzen auf die Erbfolge bedacht werden.

Mit der Eheschließung hat der neue Ehepartner auch Erbansprüche. Dies ist möglicherweise nicht immer gewollt, da der Nachlass eigentlich komplett an die gemeinsamen Kinder mit dem verstorbenen Ehegatten fallen sollten. Um eine solche Konstellation zu vermeiden, muss ein Testament oder Erbvertrag erstellt werden. Dann können die Kinder zu Erben eingesetzt und der neue Partner auf den Pflichtteil zurückgesetzt werden, d.h. aber, dass er nach wie vor zum Erben würde.

Soll auch das nicht sein, ist es schon in erster Ehe ratsam, durch entsprechende Verfügungen in einem Testament dafür zu sorgen, dass der neue Ehepartner nicht am Nachlass partizipiert. So kann bspw. der Ehepartner im Testament zum Vorerben und die Kinder zu aufschiebend bedingten Nacherben eingesetzt werden. Die aufschiebende Bedingung ist dann die Wiederheirat des überlebenden Ehepartners. Mit der erneuten Eheschließung fällt dann das Erbe an die testamentarisch benannten Nacherben, in der Regel die Kinder. Eine andere Möglichkeit ist, den überlebenden Ehepartner für den Fall der Wiederheirat mit einem aufschiebend bedingten Vermächtnis zu belasten. Dieses Vermächtnis kann dann z.B. die Übertragung von Barvermögen oder Immobilien sein. Denkbar ist es auch, dem überlebenden Ehepartner nur ein Nießbrauchsrecht am Nachlass einzuräumen. Bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügungen können Spielräume genutzt werden.

Umgekehrt sollte bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bedacht werden, dass der Partner keine Erbansprüche hat. Um dies zu ändern, kann ebenfalls ein Testament oder Erbvertrag erstellt werden.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten rund um die Nachlassplanung.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2e4mM9V

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Friday, November 25, 2016

Herausforderung Unternehmensnachfolge

Wer als Unternehmer in absehbarer Zeit seinen Ruhestand genießen möchte, sollte sich frühzeitig um die Unternehmensnachfolge kümmern. Das gilt auch und besonders für Familienunternehmen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Regelung der Unternehmensnachfolge lässt sich nicht übers Knie brechen. Damit ein reibungsloser Übergang möglich ist, sollten die Planungen frühzeitig vorangetrieben werden. Sowohl die Übertragung des Betriebs innerhalb der Familie, z.B. an die eigenen Kinder, als auch an einen Käufer nimmt Zeit in Anspruch.

Zunächst muss sich der Unternehmen darüber im Klaren sein, ob ein Familienbetrieb auch in den Händen der Familie bleiben soll und z.B. die eigenen Kinder das Ruder übernehmen sollen. Neben der Frage, ob die Kinder geeignet und gewillt sind, den Betrieb zu übernehmen, müssen dann auch erbrechtliche und steuerrechtliche Aspekte berücksichtigt werden, um den Übergang so reibungslos und ohne großen finanziellen Belastungen zu realisieren.

Falls es keinen Nachfolger innerhalb der Familie gibt, muss ein Käufer gefunden werden. Von der Planung bis zum endgültigen Vertragsschluss kann dann einige Zeit ins Land ziehen, da wichtige Rahmenbedingungen geklärt werden müssen. Natürlich stellt sich die Frage, welchen Wert hat das Unternehmen und welcher Kaufpreis soll erzielt werden. Darüber hinaus ist zu klären, ob das Unternehmen als Ganzes oder zunächst nur einzelne Teile übertragen werden sollen. Natürlich müssen auch vertragliche Aspekte berücksichtigt werden, z.B. ausstehende Aufträge oder Arbeitsverträge. Dies alles kann Unternehmer vor eine große Herausforderung stellen, die frühzeitig und mit kompetenter Unterstützung gemeistert werden sollte. Auf der anderen Seite muss natürlich auch der Kaufinteressent neben wirtschaftlichen Faktoren viele rechtliche Aspekte beachten und prüfen lassen.

Damit die komplexen Anforderungen bei einem Unternehmensübergang genommen werden können und auch juristisch alles einwandfrei über die Bühne geht, können kompetente Rechtsanwälte, die über das notwendige Know-how im Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht verfügen, beraten und in enger Absprache eine geeignete Lösung im Interesse der Beteiligten finden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cEvxF8

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Thursday, November 24, 2016

Erbrecht bei Trennung und Scheidung

Eine gescheiterte Ehe hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht. Der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten erlischt schon, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach der gesetzlichen Erbfolge ist der überlebende Partner beim Tod des Ehegatten erbberechtigt. Viele Ehen sind heute aber kein Bund fürs Leben mehr. Die Trennung der Eheleute hat auch Einfluss auf das Erbrecht des Ehepartners, das nicht erst mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe erlischt.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist bereits dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt bzw. ihr zugestimmt hat. Die Voraussetzungen für die Scheidung liegen in der Regel dann vor, wenn das Ehepaar bereits seit mindestens einem Jahr getrennt gelebt hat und die Ehepartner die Scheidung beantragt bzw. ihr zugestimmt haben. Lebt das Ehepaar schon seit drei Jahren getrennt, liegen die Voraussetzungen für die Scheidung auch gegen den Willen eines Partners vor. Auch dann ist der Erbanspruch verloren.

Das geht auch aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: 2 Wx 122/11). In dem konkreten Fall lebten die Eheleute seit einigen Jahren getrennt. Der Ehemann und spätere Erblasser hatte sowohl 1995 als auch 2002 die Scheidung beantragt. Die Anträge sind der Ehefrau auch zugegangen. Allerdings hatte der Ehemann beide Male die Scheidung nicht weiter betrieben. Nach seinem Tod beantragten sowohl seine Eltern als auch seine Ehefrau einen Erbschein.

Das OLG Köln entschied, dass das Erbrecht der Ehefrau erloschen sei. Der Erblasser habe seine Scheidungsanträge nicht zurückgenommen. Auch das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahren durch den Erblasser könne nicht als Rücknahme der Anträge gewertet werden, zumal der Erblasser seinen Scheidungswillen mit dem zweiten Scheidungsantrag erneut geäußert habe. Die Voraussetzungen für die Scheidung hätten vorgelegen. Eine Ehe könne endgültig als gescheitert angesehen werden, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Bei Trennungen und Scheidungen von Ehepaaren sollten immer auch die erbrechtlichen Konsequenzen beachtet werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um das Thema Nachlass beraten.

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Wednesday, November 23, 2016

LAG Rheinland-Pfalz: Fristlose Kündigung wegen schwerer Beleidigung wirksam

Schwere Beleidigungen der Arbeitskollegen sind ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 4 Sa 350/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Selbst wenn am Arbeitsplatz ein lockerer Umgangston herrscht, sollten Grenzen beachtet werden. Schwere Beleidigungen der Arbeitskollegen lassen sich eben nicht mit einem legeren Umgangston begründen. Im Gegenteil: Sie können die außerordentliche und fristlose Kündigung zur Folge haben, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 zeigt.

In dem konkreten Fall hatte eine Krankenschwester die außerordentliche fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung erhalten. Sie hatte eine Kollegin in einer SMS mehrfach schwer beleidigt. Es war nicht zum ersten Mal, dass die Krankenschwester auffällig wurde, u.a. war sie auch schon wegen Beleidigung abgemahnt worden. Ihre Kündigungsschutzklage blieb dann auch erfolglos.

Das LAG Rheinland-Pfalz erklärte, dass sie fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wirksam sei. Grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen können einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten des Arbeitnehmers darstellen und an sich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, so das LAG. Im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung sei in dem konkreten Fall auch keine vorherige Abmahnung nötig gewesen. Abgesehen davon war die Krankenschwester bereits einschlägig abgemahnt worden. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung stehe der außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Für die Krankenschwester spreche zwar ihre Betriebszugehörigkeit von fast 20 Jahren. Andererseits könne ein Arbeitgeber schwerwiegende Beleidigungen von Arbeitskollegen keineswegs dulden. Außerdem sei das Verhalten der Krankenschwester geeignet gewesen, den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend ist die Interessensabwägung. Ist das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als schwerwiegender zu beurteilen, kann die außerordentliche Kündigung auch wirksam sein. Daher sollte eine Kündigung immer gut vorbereitet werden. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bN7Xm6

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Tuesday, November 22, 2016

Schwarzgeld auf Auslandskonten: Selbstanzeige noch rechtzeitig stellen

Viele Steuersünder haben schon zur Selbstanzeige gegriffen, um einer Verurteilung zu entgehen. Dennoch dürften immer noch beträchtliche Beträge Schwarzgeld auf Auslandskonten liegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wenn die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung rückläufig ist, dürften nach wie vor hohe Beträge Schwarzgeld auf Auslandskonten deponiert sein. Wer die Selbstanzeige noch nicht genutzt hat, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, treibt ein gefährliches Spiel. Denn das Risiko der Entdeckung steigt durch die zunehmende internationale Zusammenarbeit der Behörden und auch der Kooperationsbereitschaft der Banken weiter an. Wenn im kommenden Jahr der automatische Austausch von Finanzdaten beginnt, wird die Luft für die Steuersünder noch einmal deutlich dünner.

Noch ist Zeit, um eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zu stellen. Allerdings kann diese nur wirken, wenn sie rechtzeitigt gestellt wird, das heißt bevor die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird. Außerdem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein, damit sie nicht fehlschlägt. Daher sollte eine Selbstanzeige auch immer äußerst gründlich und bis ins kleinste Detail vorbereitet werden. Denn schon kleine Fehler können zu ihrer Unwirksamkeit führen.

Für den Laien sind die hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber an eine wirksame Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung stellt, kaum zu erfüllen. Wer es dennoch auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige missglückt. Denn die komplexen Vorgänge lassen sich auf diese Weise kaum erfassen und Fehler sind schon fast vorprogrammiert.

Damit die Selbstanzeige wirksam gestellt werden kann, sollten im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Einzelfall detailliert erfassen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie am Ende auch strafbefreiend wirken kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen muss zusätzlich zu den Steuerschulden samt Zinsen auch ein Strafzuschlag gezahlt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cvZm9l

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Monday, November 21, 2016

MS Conti Tansanit insolvent – Möglichkeiten der Anleger

Die Hoffnung auf Rendite währte für die Anleger des Schiffsfonds MS Conti Tansanit nur kurz. Nur etwa fünf Jahre nach Auflage des Fonds ist die Schiffsgesellschaft insolvent.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro konnten sich die Anleger an dem Conti-Schiffsfonds MS Conti Tansanit ab dem Juli 2011 beteiligen. Nur gute fünf Jahre später musste für die Schiffsgesellschaft bereits Insolvenzantrag gestellt werden. Das Amtsgericht Lüneburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Conti 178. Schifffahrts-GmbH & Co. Bulker KG MS Conti Tansanit am 11. August 2016 eröffnet (Az.: 47 IN 66/16).

Für die Anleger bedeutet die Insolvenz, dass ihnen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust drohen. Um die Verluste abzuwehren, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Die Handelsschifffahrt wurde von der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 schwer getroffen und hat sich bis heute noch nicht wieder vollständig erholt. Die Krise führte dazu, dass etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, da die erforderlichen Charterraten aufgrund der sinkenden Nachfrage und aufgebauten Überkapazitäten nicht mehr erzielt werden konnten. Häufig endete dies mit der Insolvenz der Fondsgesellschaften und erheblichen Verlusten für die Anleger.

Als der Schiffsfonds MS Conti Tansanit im Sommer 2011 zur Beteiligung angeboten wurde, war dieses Szenario schon absehbar. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds vielfach noch als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger allerdings auch umfassend über die Risiken der Geldanlage informiert werden müssen. Dazu zählen u.a. die langen Laufzeiten, die mangelhafte Fungibilität, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und besonders auch die Möglichkeit des Totalverlusts. Dennoch wurden Beteiligungen an Schiffsfonds auch immer wieder als Möglichkeit zur sicheren Altersvorsorge dargestellt.

Wurden die Anleger fehlerhaft beraten und über die Risiken nicht umfassend aufgeklärt oder wenn die Bank hohe Provisionen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Sunday, November 20, 2016

Testierfähigkeit ist Voraussetzung für wirksames Testament

Die Testierfähigkeit ist eine der Voraussetzungen, um ein wirksames Testament zu errichten. Zweifel an der Testierfähigkeit können zum Streit unter den Erben führen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vom Grundsatz her ist jede volljährige Person testierfähig. Der Testierende muss allerdings in der Lage sein, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügungen und deren Auswirkungen zu erkennen. Krankheiten oder Bewusstseinsstörungen können diese Fähigkeit beeinträchtigen. Eine Abstufung der Testierfähigkeit gibt es allerdings nicht. Entweder liegt sie vor oder nicht.

Das kann auch bei Menschen, die unter Demenz leiden, dazu führen, dass Zweifel an ihrer Testierfähigkeit bestehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Demenzkranke grundsätzlich nicht mehr testierfähig sind. Auch hier gilt, dass sie die Auswirkungen ihrer letztwilligen Verfügungen erfassen können müssen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das Testament in einem „lichten Moment“ erstellt wurde. Gerade in solchen Fällen kann es aber unter den Erben zu Streitigkeiten bezüglich der Testierfähigkeit und damit der Wirksamkeit des Testaments kommen. Vom Grundsatz her, wird allerdings von der Testierfähigkeit ausgegangen. Das heißt, dass derjenige der an der Testierfähigkeit zweifelt, auch beweisen muss, dass sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht vorgelegen hat. Ausschlaggebend ist dabei immer der Zeitpunkt der Testamentserrichtung und nicht des Todes.

Diese Beweisführung kann sich in der Praxis als schwierig erweisen. In der Regel werden im Gerichtsverfahren dann Zeugen und Sachverständige gehört. Um solche Auseinandersetzungen unter den Erben zu vermeiden, hat der Testierende auch die Möglichkeit, sich die Testierfähigkeit von einem qualifizierten Arzt bescheinigen zu lassen und einen Notar hinzuzuziehen. An dieses Attest ist das Gericht aber nicht zwangsläufig gebunden. Auch eine detaillierte Anhörung des Arztes kann notwendig sein, wobei sich dieser nicht in jedem Fall auf seine Schweigepflicht zurückziehen kann.

Um keine Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen zu lassen, kann es ratsam sein, sich schon frühzeitig Gedanken über die Verteilung des Nachlasses zu machen und die letztwilligen Verfügungen im Testament festzulegen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können Erblasser und Erben in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

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Saturday, November 19, 2016

OLG Karlsruhe: Werbung „Mild gesalzen“ unzulässig

Die Werbung „Mild gesalzen“ bei einer Tütensuppe für Kinder verstößt gegen die Health Claims Verordnung und ist daher rechtswidrig. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden (Az.: 4 U 218/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln müssen der Health Claims Verordnung entsprechen. Die Werbung mit „Mild gesalzen“ bei einer Tütensuppe für Kinder verstößt gegen die Verordnung und ist dementsprechend rechtswidrig. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17. März 2016 entschieden.

Ein Verbraucherschutzverband hatte den Aufdruck auf der Verpackung der Tütensuppe „Mild gesalzen – voller Geschmack“ beanstandet. Denn die Suppen seien keineswegs mild gesalzen, sondern enthielten lediglich weniger Salz als andere Tütensuppen. Die Verbraucherschützer sahen hierin einen Verstoß gegen die europäische Health Claims Verordnung. Die Klage auf Unterlassung hatte vor dem OLG Karlsruhe Erfolg; die Revision zum BGH ist allerdings zugelassen.

Der Begriff „mild gesalzen“ sei eine nährwertbezogene Angabe, erklärte das OLG Karlsruhe. Solche Angaben dürften nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und der Health Claims Verordnung entsprechen. Die Angabe, dass ein Lebensmittel natrium- bzw. kochsalzarm sei, sowie jegliche Angaben, die dem Verbraucher eine ähnliche Bedeutung suggerieren, seien nach der Verordnung nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 Gramm Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 Gramm bzw. 100 ml enthält. Dieser Grenzwert werde von den Tütensuppen jedoch überschritten. Denn Einwand, dass der Salzgehalt im Vergleich zu anderen Tütensuppen deutlich reduziert sei, ließ das Gericht nicht gelten. Dann hätte klar und deutlich darauf hingewiesen werden müssen, um welche Menge sich der Salzgehalt von vergleichbaren Suppen unterscheidet. Ohne diese Pflichtangabe seien die vergleichenden Aussagen für den Verbraucher nicht verständlich.

Werbung, insbesondere auch für Lebensmittel, ist für die Unternehmen häufig ein schmaler Grat. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cBOjwc

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S&K-Fonds: Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen

Gebeutelte S&K-Anleger können den Fall immer noch nicht zu den Akten legen. Offenbar erhalten sie Post vom Insolvenzverwalter und werden zur Kasse gebeten.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das „manager magazin“ online berichtet, werden die Anleger der beiden S&K-Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added vom Insolvenzverwalter aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Insgesamt soll es dabei dem Bericht zu Folge um Ausschüttungen in einer Höhe von rund 15 Millionen Euro gehen.

Als ein Grund für die Rückforderung wird u.a. genannt, dass die Ausschüttungen nicht durch erwirtschaftete Gewinne gedeckt gewesen seien, sondern das Geld aus den Investitionen neuer Gesellschafter stamme. Nach der Rückzahlung der Ausschüttungen könnten die Anleger aber ihre Forderungen in gleicher Höhe zur Insolvenztabelle anmelden.

Es gibt allerdings Zweifel, ob die Rückforderung der Ausschüttungen überhaupt rechtmäßig ist. Schon der BGH hat entschieden, dass eine Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur dann verlangt werden kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Rückzahlung verlangt, sind dafür einige Voraussetzungen einzuhalten. Im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Ausschüttungen überhaupt zurückverlangt werden dürfen.

Abgesehen von der Rückforderung der Ausschüttungen haben die Anleger durch den S&K-Skandal viel Geld verloren. Noch besteht aber die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn die Anlageberater hätten auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufklären und zudem die Plausibilität des Geschäftsmodells überprüfen müssen. Gerade beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 haben verschiedene Gerichte bereits erkannt, dass das zu Grunde liegende Konzept wirtschaftlich nicht plausibel und undurchsichtig gewesen sei. Das hätten auch die Anlageberater erkennen können.

Wer noch Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, sollte damit nicht mehr lange warten. Denn der Skandal wurde im Frühling 2013 bekannt. Daher könnten mögliche Forderungen zum 31. Dezember 2016 verjähren.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2g0YE6b

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Friday, November 18, 2016

Laurèl GmbH beantragt Schutzschirmverfahren

Wie angekündigt, hat die Laurèl GmbH am 16. November Insolvenzantrag beim Amtsgericht München gestellt und ein Schutzschirmverfahren beantragt, teilt das Unternehmen mit.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass die Laurèl GmbH insolvent ist und wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen wird, gab das Modeunternehmen aus Aschheim in der Nähe von München schon am 14. November bekannt. Zwei Tage später wurde der Insolvenzantrag nun gestellt und ein Schutzschirmverfahren beantragt, wie das Unternehmen mitteilt. Unter dem Schutzschirm hat die Laurèl GmbH drei Monaten Zeit, die Sanierungsbemühungen voranzutreiben und das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. Gelingt dies nicht, kann nach Ablauf der drei Monate auch das reguläre Insolvenzverfahren stehen.

Bei den Sanierungsbemühungen wird voraussichtlich auch der Einstieg eines Investors wieder eine Rolle spielen. Ein potenzieller Investor war erst vor wenigen Tagen abgesprungen und hatte erklärt, dass er für ein Investment außerhalb der Insolvenz nicht mehr zur Verfügung stehe. Offen ist aber die Frage, welchen Teil die Anleger der Anleihe bei der Restrukturierung tragen sollen. Vor dem Insolvenzantrag sollten die Anleihebedingungen geändert werden und die Anleger u.a. auf 78 Prozent ihrer Hauptforderung verzichten. Zu der Abstimmung ist es nicht mehr gekommen. Die Anleger müssen aber weiterhin damit rechnen, dass sie zu finanziellen Einschnitten bereit sein sollen.

Kommt es zur Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens drohen den Anlegern ebenfalls hohe Verluste. Dann können sie ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und müssen auf eine möglichst hohe Insolvenzquote hoffen. Darüber hinaus haben sie aber auch jetzt schon die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen, um den drohenden Verlusten vorzubeugen. Zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen könne sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Schadensersatzansprüche können z.B. auch gegen die Vermittler bzw. Anlageberater entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger u.a. auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche wegen Falschberatung entstanden sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bVcqnq

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Thursday, November 17, 2016

Haftungsfreistellung des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei Pflichtverletzung einem Haftungsanspruch ausgesetzt. Er kann unter Umständen aber auch eine umfassende Haftungsfreistellung verlangen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch der GmbH-Geschäftsführer kann persönlich haftbar gemacht werden, wenn er z.B. gegen seine Fürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft verstößt oder nicht für die ordnungsmäße Abführung öffentliche Abgaben wie Steuern sorgt. Die Gefahr der persönlichen Haftung droht insbesondere auch im Insolvenzfall, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.

Allerdings kann der Geschäftsführer hier auch in die Zwickmühle geraten. Dies kann dann der Fall sein, wenn er den Gesellschaftern anzeigt, dass Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht, die Gesellschafter ihm aber untersagen, Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen. Um sein Risiko abzuwehren, kann er dann ggfs. von den Gesellschaftern eine umfassende Haftungsfreistellung verlangen. Das Landgericht München erkannte diesen Anspruch mit Urteil vom 22. Mai 2015 an (Az.: 14 HK O 867/14).

Das Landgericht München erklärte, dass der Geschäftsführer einer GmbH zur Abwehr seiner Risiken insbesondere aus § 64 GmbHG umfassende Haftungsfreistellung verlangen kann, wenn die Gesellschafter der GmbH im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Stellung des Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer nicht genehmigen. Der Status „drohende Zahlungsunfähigkeit“ könne in diesem Zusammenhang auch durch Indizien festgestellt werden.

Das LG München führte aus, dass der Geschäftsführer bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag selbst nur dann gefahrlos stellen könne, wenn die Gesellschafter dem Antrag zustimmen. Anderenfalls kann er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen. Allerdings könne aus einer drohenden auch schnell eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit werden. Dann hafte der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt während die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage in der Haftung stehen.

Insofern sei der Anspruch auf Haftungsfreistellung auch ein Ausgleich für die permanente Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers, wenn aus der drohenden die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit werde.

Um juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Verträge zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer möglichst detailliert ausgearbeitet und auch eine ausreichende D&O-Versicherung abgeschlossen werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Gesellschafter und Geschäftsführer beraten und vertreten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2fHQLBu

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Wednesday, November 16, 2016

Werbung mit „Bisher“-Preisen nur begrenzt zulässig

Werbung mit einem „Bisher“-Preis ist nur für eine bestimmte Zeitspanne erlaubt. Wurde der alte Preis zuletzt vor drei Monaten verlangt, ist diese Werbung irreführend, entschied das LG Bochum.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Angebote mit „Bisher“-Preisen sind grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist allerdings die Zeitspanne, die zwischen dem alten Preis und dem neuen beworbenen Preis liegt. Liegt es länger als drei Monate zurück, dass der Artikel zu dem alten bisherigen Preis verkauft wurde, ist diese Zeitspanne zu lang und der Händler verstößt mit dieser irreführenden Werbung gegen das Wettbewerbsrecht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. März 2016 hervor (Az.: I-14 O 3/16).

Über eine derartige Werbung mit einem „Bisher“-Preis für einen Fahrradhelm stritten sich zwei Händler vor dem Landgericht Bochum. Der Kläger war der Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliege. Der Fahrradhelm wurde zu einem herabgesetzten Preis mit einem Hinweis auf den bisher geltenden Preis beworben. Dass dieser alte Preis für den Helm verlangt wurde, lag allerdings schon einige Monate zurück.

Das Landgericht Bochum entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit einem „Bisher“-Preis habe, wenn eine erhebliche Zeitspanne zwischen dem Angebotspreis und ursprünglichen Preis liege. Denn der Verbraucher verbinde mit einem „Bisher“-Preis einen Preis, der vor Kurzem noch für diesen Artikel gefordert wurde. Liege zwischen den beiden Preisen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten, so wie in dem vorliegenden Fall, sei dies zu lang. Dann sei von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, da sie aufgrund der Gestaltung der Werbung davon ausgingen, dass der Preis erst vor kurzem reduziert worden sei. Genaue Angaben wie lang die Zeitspanne zwischen den Preisen sein darf, machte das Gericht nicht.

Für Händler bedeutet dieses Urteil nicht, dass sie nicht mit vergleichenden Preisen werben dürfen. Aber sie müssen die Zeitspanne im Auge behalten, wenn sie keine Abmahnungen oder Unterlassungsklagen riskieren wollen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können entsprechend beraten und Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht durchsetzen bzw. abwehren.

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Tuesday, November 15, 2016

Erbrecht: Vertragliche Ansprüche gegen die Erben

Hat der Erblasser kurz vor seinem Tod noch Kaufverträge abgeschlossen, stehen die Erben in der Verpflichtung. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm vom 27. August 2015 hervor (28 U 159/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Beim Tod des Erblassers werden die Erben zu seinem Rechtsnachfolger. Das bedeutet u.a., dass ihnen nicht nur das Vermögen zufällt, sondern sie auch für die Verbindlichkeiten geradestehen müssen, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird. Das gilt auch, wenn der Erblasser noch kurz vor seinem Tod einen Kaufvertrag abgeschlossen hat.

Das zeigte sich in einem tragischen Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte. Hier hatte der Ehemann ein neues Wohnmobil bestellt und die Inzahlungnahme seines alten Wohnmobils vereinbart. Als der Ehemann das neue Wohnmobil abholen wollte, verunglückte er tödlich. Sein altes Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Die erbende Ehefrau bat daher den Händler den Kaufvertrag rückgängig zu machen, da sie keine Verwendung mehr für das Wohnmobil habe und es auch nicht finanzieren könne. Der Händler trat nach einiger Zeit auch vom Kaufvertrag zurück, verlangte allerdings die vertraglich vereinbarte Schadensersatzpauschale von 15 Prozent – rund 6.000 Euro.

Das OLG Hamm entschied, dass dem Händler die Schadensersatzpauschale zusteht. Als Erbin des verstorbenen Käufers sei die Ehefrau dem Grund nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kaufvertrag sei verbindlich abgeschlossen worden. Damit sei nach dem Tod ihres Mannes die Erbin zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet gewesen. Nachdem sie das Wohnmobil nicht abgeholt hat und der Händler schließlich deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, habe dieser einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich laut Vertragsvereinbarungen auf 15 Prozent des Kaufpreises belaufe. Die Ehefrau habe nicht nachweisen können, dass nur ein geringerer Schaden aufgetreten sei.

Nach dem Tod des Erblassers gibt es für die Erben trotz der Trauer vieles zu bedenken und rechtlich zu klären. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Erben unterstützen und beraten.

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Monday, November 14, 2016

Internationales Erbrecht: Aufenthaltsort und nicht Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidet

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug entscheidet der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers welches nationale Erbrecht anzuwenden ist. Geregelt wird dies durch die neue EU-Erbrechtsverordnung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Deutsche haben im Alter ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt. Die Finca auf Mallorca oder das Häuschen in der Toskana wurden zu ihrem Zuhause. Der gewöhnliche Aufenthaltsort befand sich in Spanien oder Italien. Im Erbfall konnte das aber zu Streitigkeiten führen, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist. In Deutschland und Italien war die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend, in anderen Ländern der gewöhnliche Aufenthaltsort.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung ist am 17. August 2015 verbindlich in Kraft getreten und sorgt nun für eine einheitliche Regelung. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug ist das Erbrecht des Landes anzuwenden, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Der Nachlass des deutschen Erblassers mit Lebensmittelpunkt in Spanien wird nach dem spanischen Erbrecht behandelt, für das Erbe des deutschen Erblassers in Italien gilt das italienische Erbrecht, etc..

Das kann Folgen für die Erben haben. Denn das Erbrecht ist in den Staaten ganz unterschiedlich geregelt. Das kann z.B. die gesetzliche Erbfolge, die Erbquote, die Pflichtteilsansprüche, den Erbverzicht aber auch die Gültigkeit des Testaments betreffen. Das in Deutschland beliebte Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen, wird nicht in allen anderen Staaten anerkannt.

Für im Ausland lebende Deutsche bedeutet dies, dass sie ihre letztwillige Verfügung noch einmal überprüfen und möglicherweise auch anpassen sollten. Es besteht auch die Möglichkeit zu verfügen, welches Erbrecht angewendet werden soll. Beim Berliner Testament ist dabei zu beachten, dass Änderungen von beiden Ehepartner veranlasst werden müssen, da einseitige Verfügungen beim gemeinschaftlichen Testament nicht wirksam sind.

Die EU-Erbrechtsverordnung sorgt also für Klarheit, kann das Erben und Vererben aber auch schwieriger gestalten. Bei Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag können sich Erblasser und Erben an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2exEtyP

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Sunday, November 13, 2016

Erbrecht: Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Miterben

Mehrere Geschwister erben das Elternhaus, das aber nur von einem Kind bewohnt wird. Ein Anspruch auf ein Nutzungsentgelt der anderen Geschwister lässt sich daraus allerdings noch nicht ableiten.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Beide Elternteile sind verstorben und hinterlassen ihren Kindern ein Haus. Da es kein Testament oder Erbvertrag gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, die Kinder erben zu gleichen Teilen. Häufig ist es so, dass ein Kind bereits in dem Elternhaus gewohnt hat und auch nach Eintritt des Erbfalls weiterhin dort lebt. Das kann zu Auseinandersetzungen mit den Geschwistern führen, die zu Miterben geworden sind.

Ein solcher, nahezu klassischer Fall landete auch vor dem Landgericht Mönchengladbach (Az.: 11 O 1/16). Hier wurden beide Geschwister nach dem Tod ihrer Eltern zu Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge. Zum Nachlass gehörte auch das Elternhaus, in dem der Sohn auch schon zu Lebzeiten der Mutter gewohnt hatte und auch weiterhin dort lebte. Seine Schwester verlangte nun u.a. eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der Immobilie durch ihren Bruder.

Das LG Mönchengladbach entschied, dass kein erbrechtlicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe. Dieser Anspruch werde nicht alleine dadurch ausgelöst, dass der Miterbe die Immobilie alleine nutzt. Für die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung müsse zunächst ein Neuregelungsverfahren angestrebt werden, d.h. Verwaltung und Benutzung der Immobilie müssen neu geregelt werden. Eine bloße Zahlungsaufforderung reiche dazu nicht aus. Erst vom Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens könne dann auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung entstehen. Dieser Anspruch gelte aber nur für die Zukunft und könne nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Schwester hatte ein solches Neuregelungsverlangen aber nicht vorgetragen.

Eltern sind in der Regel daran interessiert, dass es im Erbfall nicht zum Streit unter den Kindern kommt. Um solche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es ratsam, ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen, in dem die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig geregelt sind. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Nachlass beraten.

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Saturday, November 12, 2016

Abfindung eines GmbH-Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter einer GmbH aus, kann es unter den Gesellschaftern zum Streit über die Höhe der Abfindung kommen. So auch in einem Fall, den das Kammergericht Berlin zu entscheiden hatte.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei einer GmbH, die aus mehreren Gesellschaftern besteht, kann es beim Ausscheiden eines der Gesellschafter zum Streit über die Höhe des Abfindungsguthabens kommen. So stritten sich auch die Parteien vor dem Kammergericht Berlin, über die Höhe der Abfindung eines ausgeschiedenen Gesellschafters.

Die GmbH hatte drei Gesellschafter. Der Kläger schied zum 30. September 2006 als Gesellschafter aus. Die GmbH hatte Immobilien zu einem Kaufpreis von 1,3 Millionen Euro erworben. Diese Immobilien stellten auch das wesentliche Vermögen der Gesellschaft dar. Der Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. die Regelung, dass ein ausscheidender Gesellschafter Anspruch auf eine Abfindung hat. Der Wert des Geschäftsanteils sei aufgrund einer durch einen Dritten erstellten Abfindungsbilanz zu ermitteln. Grundstücke, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, seien auf Basis ihres Verkehrswertes zu bewerten. In der Abfindungsbilanz wurden die Immobilien mit 1,3 Millionen Euro bewertet.

Allerdings verkaufte die Gesellschaft die Immobilien am 6. Dezember 2006, also nur wenige Wochen nach Ausscheiden des Gesellschafters, für 2 Millionen Euro. Der Gesellschafter widersprach der Abfindungsbilanz. Der Verkehrswert der Immobilie entspreche dem Verkaufspreis von 2 Millionen Euro. Das Kammergericht Berlin teilte diese Auffassung. Der erzielte Kaufpreis stelle den für die Abfindungsbilanz maßgeblichen Verkehrswert dar. Denn der Verkehrswert eines Vermögensgegenstands bilde der Preis, der zum Ermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen sei. In diesem Fall könne auch auf den tatsächlichen Verkaufspreis abgestellt werden, da dieser genauer sei als eine Schätzung.

Auch die Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass Grundstücke in der Auseinandersetzungsbilanz auf Basis ihres Verkehrswertes zu bewerten sind, ziele darauf ab, dem ausscheidenden Gesellschafter den wirklichen Vermögenswert seines Anteils zukommen zu lassen.

Um nicht nur in puncto Abfindung klare rechtliche Bedingungen aufzustellen, sollte der Gesellschaftsvertrag immer möglichst detailliert und eindeutig formuliert sein. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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Friday, November 11, 2016

Änderungskündigung: Bestimmtheit des Änderungsangebots

Mit einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen beendet. Gleichzeitig wird die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen angeboten.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Arbeitsverträge lassen sich nicht nur zum Teil kündigen. Sollen einzelne Bedingungen im Arbeitsvertrag geändert werden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer erzielen darüber aber keine Einigung, besteht die Möglichkeit der Änderungskündigung. Das Arbeitsverhältnis wird dann zwar gekündigt. Gleichzeitig erhält die Kündigung aber ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht an, bleibt es bei der vollständigen Kündigung des Arbeitsvertrags.

Rechtlich unterliegen Änderungskündigungen den gleichen Vorschriften wie ganz reguläre ordentliche Kündigungen. Muss das Kündigungsschutzgesetz beachtet werden, benötigt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Kündigung. Zu diesen Gründen zählen die betriebsbedingte Kündigung, die personenbedingte Kündigung oder die verhaltensbedingte Kündigung.

Zu beachten ist, dass das Änderungsangebot konkret genug bestimmt ist. Das geht auch aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2016 hervor (Az.: 2 AZR 613/14). Das BAG wies darauf hin, dass eine Änderungskündigung ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft ist. Neben der Kündigungserklärung müsse als zweites Element auch ein bestimmtes bzw. bestimmbares Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen enthalten sein.

Dieses Änderungsangebot müsse so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Dazu müsse klar sein, welche Vertragsbedingungen zukünftig zweifelsfrei gelten sollen. Nur dann könne der Arbeitnehmer, auch angesichts kurzer Fristen, eine ausgewogene Entscheidung treffen, ob er das Angebot annimmt oder ablehnt. Unklarheiten in dem Angebot gingen daher zu Lasten des Arbeitgebers und führen zu einer Unwirksamkeit der Änderungsbedingungen, so das BAG.

So ist ein Änderungsangebot zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit zu den Bedingungen eines Tarifvertrags nicht hinreichend bestimmt, wenn der Tarifvertrag zum Zeitpunkt der Änderungskündigung noch gar nicht vorliegt.

Arbeitgeber müssen immer darauf achten, dass Kündigungen korrekt formuliert sind und entsprechende Gründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam wird. Das gilt für die Änderungskündigung, aber auch für die ordentliche und außerordentliche Kündigung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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