Wednesday, August 31, 2016

Negativtestament: Auch den Ausschluss vom Erbe eindeutig regeln

In einem Testament können nicht nur Erben bestimmt, sondern auch Personen vom Erbe ausgeschlossen werden. Eine Nennung der Erben ist in einem sog. Negativtestament nicht nötig.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erblasser können per Testament oder Erbvertrag nicht nur bestimmen, wer ihren Nachlass erben soll. Sie können auch festlegen, dass bestimmte Verwandte nichts erben sollen. Bei einem sog. Negativtestament ist es nicht nötig, die Erben zu bestimmen. Allerdings sollten die Testierenden auch bei einem Negativtestament auf eine möglichst genaue Formulierung achten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

So hatte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf den Willen einer Erblasserin zu erforschen, die in einem Negativtestament Verwandte von ihrem Erbe ausgeschlossen hat (Az.: I-7 U 77/14). Die alleinstehende Frau hatte in ihrem 1976 errichteten Testament zwei bestimmte Nachfahren ihrer Urgroßeltern und deren Nachfolger namentlich von der Erbfolge ausgeschlossen. Ferner hatte sie verfügt, dass auch andere entfernte Verwandte nichts von ihrem Vermögen erhalten sollten. Wer erben sollte, legte sie nicht fest.

Nach ihrem Tod meldete eine Cousine zweiten Grades Ansprüche auf das nicht unerhebliche Erbe an. Denn sie sei nicht ausdrücklich namentlich von der Erbfolge ausgeschlossen worden und habe zudem Kontakt zu der Verstorbenen gehabt, so dass sie nicht als entfernte Verwandte anzusehen sei.

Das OLG Düsseldorf sah dies jedoch anders. Verwandtschaft definiere sich per Gesetz. Demnach sei die Cousine zweiten Grades eine entfernte Verwandte. Der engste gemeinsame Verwandte in gerader Linie sei ein Urgroßvater der Cousine, den die Erblasserin noch nicht einmal persönlich kannte. Für das Gericht stand daher zweifelsfrei fest, dass die Cousine zweiten Grades eine andere entfernte Verwandte sei, die nach dem Willen der Erblasserin vom Erbe ausgeschlossen werden sollte. Daran ändere auch der persönliche Kontakt zwischen den beiden Frauen nichts.

Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die letztwilligen Verfügungen in einem Testament so genau wie möglich formuliert werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

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CFB Fonds 163 MS Montpellier: Möglichkeiten der Anleger

Die Beteiligung am CFB Fonds 163 MS Montpellier hat sich für die Anleger nicht wunschgemäß entwickelt. Noch haben sie die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Beteiligung an dem im April 2007 aufgelegten Schiffsfonds CFB Fonds 163 MS Montpellier hat sich in den vergangenen Jahren für die Anleger nicht wie erhofft entwickelt. Seit 2012 bleiben die Ausschüttungen ganz oder teilweise aus.

Rund 39 Millionen US-Dollar wurden bei den Anlegern, die sich mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar beteiligen konnten, eingesammelt. Die Fondsgesellschaft investierte in ein Containerschiff der Sub-Panamax-Klasse, die MS Montpellier, die inzwischen unter dem Namen MS CMA CGM Lavender fährt. Flossen die Ausschüttungen in den ersten Jahren noch wie erwartet an die Anleger, gerieten sie ab 2012 ins Stocken. Einfacher dürfte die Lage durch die Eröffnung des ausgebauten Panamakanals nicht werden. Denn durch die Erweiterung können nun auch Schiffe mit einer deutlich höheren Ladekapazität die wichtige Wasserstraße passieren, so dass dieser Vorteil für die ehemalige MS Montpellier dahin ist.

Zudem ist der erste Festchartervertrag bereits 2014 ausgelaufen. In einem schwierigen Marktumfeld mit sinkender Nachfrage wird es für viele Containerschiffe immer schwerer, die erforderlichen Charterraten zu erzielen. Ob angesichts dieser Konstellation eine Erholung des CFB Fonds 163 gelingen kann, ist fraglich. Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos verfolgen. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten den Anlegern auch die Risiken ihrer Beteiligung wie sinkende Charterraten, lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage aufgezeigt werden müssen. Stattdessen wurden die Risiken häufig nur unzureichend dargestellt und Beteiligungen an Schiffsfonds stattdessen als sichere Kapitalanlage dargestellt. Die Risiken hätten aber ebenso offengelegt werden müssen wie die Rückvergütungen (Kick-Backs), die die Bank für die Vermittlung erhalten hat. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Tuesday, August 30, 2016

Arbeitsrecht: Neuregelung bei Ausschlussfristen ab 1. Oktober 2016

Arbeitgeber müssen sich auf Änderungen bei Arbeitsverträgen einstellen. Für Forderungen aus Ausschlussklauseln ist dann nur noch die Textform und nicht mehr die Schriftform vorgesehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Arbeitsvertrag sind häufig sog. Ausschlussklauseln verankert. Dabei geht es in der Regel darum, dass bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer vereinbarten Frist geltend gemacht werden. Um diese Forderungen geltend zu machen, ist in der Regel die Schriftform erforderlich, d.h. der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber muss eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben.

Von einer Neuregelung zur Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch das Arbeitsrecht betroffen. Ab dem 1. Oktober 2016 entfällt dieses Schriftformerfordernis. Dann reicht es, wenn die vertraglichen Ansprüche in Textform geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass die Forderungen z.B. auch per E-Mail geltend gemacht werden können. Die eigenhändige Unterschrift ist dann nicht mehr erforderlich.

Diese Neuregelung betrifft allerdings nur Arbeitsverträge, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden. Auf ältere Arbeitsverträge hat die Novellierung also keine Auswirkungen. Wurde das Schriftformerfordernis in Altverträgen vereinbart, bleibt es wirksam. Dennoch müssen Arbeitgeber aufpassen: Denn wenn ein bestehender Arbeitsvertrag nach dem 30. September 2016 in einzelnen Vereinbarungen geändert werden soll, kann dies dazu führen, dass ein neuer Arbeitsvertrag entsteht. Entsprechend sollten auch die Ausschlussklauseln angepasst werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die alten Ausschlussklauseln mit der vereinbarten Schriftform nicht mehr wirksam sind. Das könnte zur Folge haben, dass viel längere Verjährungsfristen gelten und Arbeitnehmer ihre Forderungen viel länger geltend machen könnten.

Arbeitgeber müssen also in jedem Fall beachten, dass sie bei Arbeitsverträgen ab dem 1. Oktober 2016 die Schriftform durch die Textform ersetzen. Werden bereits bestehende Arbeitsverträge geändert, sollten die Ausschlussklauseln ggf. auch angepasst werden.

Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können Arbeitgeber in allen Fragen rund um den Arbeitsvertrag und allen weiteren arbeitsrechtlich relevanten Themen beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqZ1gh

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Monday, August 29, 2016

BGH: Urheberrechtsverletzung schon bei Werbung für Schwarzpressung

Schon die Werbung für ein unautorisiertes Plagiat eines Künstlers verletzt dessen Urheberrecht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: I ZR 88/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie der BGH feststellte, umfasst das ausschließliche Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers auch, seine CDs, DVDs oder ähnliche Daten zum Kauf anzubieten und die Werbung für diese Produkte.

Im konkreten Fall war ein Konzert eines Künstlers mitgeschnitten und ohne Autorisierung des Musikers auf DVD gebrannt worden. Die DVD wurde u.a. auf einer Verkaufs-Plattform zum Erwerb angeboten. Dagegen wehrte sich der Künstler. Nach der erfolgten Abmahnung nahm der Händler das Angebot von seiner Seite und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnkosten wollte er nicht übernehmen.

Der BGH sah dies jedoch anders. Der Händler betreibe den Verkauf der angebotenen Waren auf eigenen Namen und eigene Rechnung und stelle Dritten nicht bloß eine Plattform dafür zur Verfügung. Daher sei er auch für die Angebote verantwortlich, selbst wenn er von der Urheberrechtsverletzung keine Kenntnis hatte.

Innerhalb der Europäischen Union haben die Künstler das ausschließliche Verbreitungsrecht an ihren Darbietungen sowie den Kopien davon. Demnach steht es ihnen zu, die Verbreitung ihrer Werke in der Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat darüber hinaus festgestellt, dass durch das ausschließliche Verbreitungsrecht an einem geschützten Werk auch Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung verboten werden können, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund der Werbung zum Verkauf der Produkte gekommen ist. Das ausschließliche Recht des Künstlers umfasse auch die Verbreitung des Bild- oder Tonträgers, auf dem sein Werk aufgenommen wurde sowie die Werbung dafür.

Durch das Urheberrecht wird u.a. geistiges Eigentum in ideeller und materieller Weise geschützt. Allerdings kann sich die Beweisführung über das Recht am geistigen Eigentum schwierig gestalten. Um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen und auch um sich gegen diese zu schützen, kann ein im Urheberrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1L5TdbN

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Sunday, August 28, 2016

Lombardium Hamburg: Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft meldet Insolvenz an

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ist zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Chemnitz hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 23. August 2016 eröffnet (Az.: 15 IN 840/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erst vor wenigen Wochen verlagerten die Fondgesellschaften Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG (LC III) und Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG ihren Sitz nach Chemnitz. Fast zeitgleich kam es zu einer Razzia der Staatsanwaltschaft beim Pfandhaus Lombardium und weiteren Objekten in und außerhalb Hamburgs. Ermittelt wird offenbar wegen des Verdachts auf bandenmäßigen Anlagebetrug und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz. Nun der nächste Schock für die Anleger. Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft hat Insolvenz angemeldet. Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sind rund 7000 Anleger betroffen. Ihnen drohen nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes.

Als stille Gesellschafter konnten sich die Anleger an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft beteiligen. Das Geld gab die Gesellschaft als Darlehen an die Lombardium Hamburg. Über diese Darlehen wurden die Luxus-Pfandgüter der Lombardium finanziert. Bei einer Prüfung durch ein unabhängiges Wirtschaftsprüfungsinstitut wurde inzwischen festgestellt, dass die Pfandgüter deutlich weniger wert sind als angenommen. Das unerlaubt betriebene Kreditgeschäft hatte die Finanzaufsicht BaFin bereits Ende vergangenen Jahres untersagt. Die Insolvenz der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft fügt sich nahtlos in die Geschehnisse der vergangenen Wochen und Monate ein.

Ob und wieviel die Anleger von ihrem Geld im Insolvenzverfahren wiedersehen werden, hängt von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab, die nun ermittelt werden muss. Wird das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Dazu können sie sich an einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Da die Insolvenzmasse in der Regel nicht ausreicht, um alle Forderungen vollständig bedienen zu können, kann auch geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern ergeben.

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Saturday, August 27, 2016

BAG: Befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

Lag zuvor ein Heimarbeitsverhältnis vor, kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds für die Dauer von zwei Jahren befristet werden. Das hat das BAG entschieden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass für die Befristung eines Arbeitsvertrags ein sog. Sachgrund vorliegen muss oder die Befristung maximal zwei Jahre betragen darf. Von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen. So geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2016 hervor, dass ein Arbeitsvertrag auch dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden kann, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat (Az.: 7 AZR 342/14).

In dem konkreten Fall war die Arbeitnehmerin zunächst für die Dauer von etwa einem Jahr als Heimarbeiterin für das Unternehmen tätig. Anschließend wurde sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags zunächst für ein Jahr beschäftigt. Per Ergänzungsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis dann für ein Jahr verlängert. Die Klägerin verlangte nun festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung geendet habe.

Wie schon in den Vorinstanzen scheiterte sie mit ihrer Klage auch vor dem BAG. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte fest, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses wirksam gewesen sei. Der Senat führte aus, dass der Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds für die Dauer von zwei Jahren befristet werden konnte. Die sachgrundlose Befristung sei zwar dann nicht möglich, wenn mit demselben Arbeitgeber schon zuvor ein befristetes oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Ein Heimarbeitsverhältnis sei jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG. Daher ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags wirksam beendet worden.

Anders als in dem vorliegenden Fall kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses allerdings auch in vielen Fällen unzulässig sein. Daher sollte ein Arbeitsvertrag immer gründlich und detailliert vorbereitet werden. Das gilt nicht nur für die Befristung. Arbeitgeber können sich an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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Friday, August 26, 2016

CFB 166 Twins 1: Schadensersatzansprüche der Anleger

Der CFB Fonds 166 Twins 1 konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Noch besteht aber die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nur in den Anfangsjahren konnte der Ende 2007 aufgelegte Schiffsfonds CFB Fonds 166 Twins 1 die Erwartungen der Anleger erfüllen. Die Fondsgesellschaft investierte in die beiden Vollcontainerschiffe der Sub-Panamax-Klasse MS Nedlloyd Adriana (ehemals MS Adriana Star) und MS Nedlloyd Valentina (ehemals MS Valentina Star). Insgesamt wurden dazu rund 56 Millionen US-Dollar bei den Anlegern eingesammelt, die sich mit einer Mindestsumme von 15.000 USD beteiligen konnten.

Wie bei so vielen anderen Schiffsfonds, machten sich auch beim CFB Fonds 166 Twins 1 die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 bemerkbar. Erschwerend kam hinzu, dass die Charterverträge für die beiden Schiffe nach fünf Jahren ausgelaufen waren und derartige Charterraten inzwischen nicht mehr zu erzielen waren. So blieben im Jahr 2012 erstmals die Ausschüttungen für die Anleger aus. Mit einer Erholung der Containerschifffahrt ist kurzfristig nicht zu rechnen, so dass es auch für viele Schiffsfonds weiter schwierig bleiben wird, die prognostizierten Erwartungen zu erfüllen.

Anleger des CFB Fonds 166 Twins 1 müssen der weiteren Entwicklung allerdings nicht tatenlos zusehen. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Durch eine fehlerhafte Anlageberatung können Schadensersatzansprüche entstanden sein. In den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds oftmals als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich befinden sich etliche Schiffsfonds in erheblichen wirtschaftlichen Problemen und mussten teilweise bereits Insolvenz anmelden. Die Anleger hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung allerdings auch umfassend über die Risiken wie lange Laufzeiten, Wechselkursschwankungen und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht oder nur unzureichend geschehen.

Außerdem hätte die vermittelnde Bank auch ihre zum Teil hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

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Thursday, August 25, 2016

HCI Shipping Select XXI: Anleger müssen handeln – Verjährung der Ansprüche

Im Juli 2006 legte HCI den Schiffsfonds HCI Shipping Select XXI auf. Um noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen zu können, müssen Anleger jetzt handeln, da Verjährung droht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger konnten sich an dem HCI Schiffsfonds HCI Shipping Select XXI seit dem 14. Juli 2006 mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro beteiligen. Insgesamt wurden rund 45 Millionen Euro bei den Anlegern eingesammelt. Der Dachfonds investierte in insgesamt vier Schiffsgesellschaften. Mittlerweile sind allerdings nur noch die Containerschiffe MS Conrad S und MS JPO Scorpius in Fahrt. Die MS JPO Sagittarius wurde bereits 2014 verkauft und für die Gesellschaft der MS Constantin S im gleichen Jahr Insolvenz angemeldet. Dadurch ist es für den Fonds nicht einfacher geworden, die nötigen Umsätze zu generieren.

Für die Anleger verlief die Beteiligung ohnehin enttäuschend. Die erhofften Ausschüttungen wurden nicht erreicht. Die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 hinterließ ihre Spuren bei etlichen Schiffsfonds und ging auch am HCI Shipping Select XXI nicht spurlos vorüber. Nach wie vor ist die Krise der Containerschifffahrt nicht vorüber. Anleger, die die weitere Entwicklung ihrer Beteiligung nicht tatenlos abwarten möchten, können noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Allerdings bleibt nicht mehr viel Zeit. Denn mögliche Ansprüche verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft, so dass umgehend verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden sollten.

Schadensersatzansprüche sind häufig aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage angepriesen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, die Risiken umfassend darzustellen. Für die Anleger wiegt das Totalverlust-Risiko besonders schwer. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken aber oft verschwiegen oder nur bagatellisiert. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann ebenso zu Schadensersatzansprüchen führen wie das Verschweigen der teils hohen Provisionen, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

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Wednesday, August 24, 2016

Lkw-Kartell: Schadensersatz aktiv einfordern

Über einen Zeitraum von 14 Jahren haben fünf Lkw-Hersteller u.a. die Preise für die Fahrzeuge illegal abgesprochen. Der finanzielle Schaden für Speditionen und andere Transportunternehmen ist enorm.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die fünf großen Lkw-Bauer Daimler, MAN, Iveco, DAF und Volvo/Renault haben über 14 Jahre ein Kartell gebildet und u.a. die Verkaufspreise für mittelschwere und schwere Lastwagen, d.h. für Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen und schwerer, abgesprochen. Von der EU-Kommission wurden sie inzwischen überführt und zu einem Bußgeld von insgesamt rund 2,9 Milliarden Euro verdonnert.

Das ist zwar ein Rekord-Bußgeld, doch der Schaden, den die Kartellanten angerichtet haben, dürfte weitaus höher sein. Schätzungen von rund 100 Milliarden Euro scheinen nicht übertrieben zu sein. Betroffene Speditionen und Transportunternehmen, die zwischen 1997 und 2011 Lkw dieser Hersteller gekauft oder geleast haben, können nun Schadensersatz geltend machen. Durch die Ermittlungen der EU-Kommission steht fest, dass es ein Kartell gegeben hat. Allerdings müssen die geschädigten Lkw-Käufer oder Leasingnehmer selbst aktiv werden. Automatisch erhalten sie keine Entschädigung. Um ihre Ansprüche durchzusetzen, können sie sich an im Kartellrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Im Mittelpunkt steht dabei die Höhe des Schadens durch die illegalen Preisabsprachen. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Daher muss ein Gutachten erstellt werden. Dies wird voraussichtlich nicht für jeden einzelnen Lkw notwendig sein. Damit die Kosten für das Gutachten im Rahmen bleiben, bietet es sich gerade bei kleineren Speditionen und Transportunternehmen an, sich zusammenzuschließen.

Eine weitere wichtige Frage betrifft die Verjährung der Forderungen. Seit 2002 gibt es eine allgemeine maximale Verjährungsfrist von zehn Jahren. Durch die Ermittlung der EU-Kommission wurde die Verjährung allerdings gehemmt, so dass auch für Lkw, die Ende der 90er Jahre angeschafft wurden, noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Erste Forderungen könnten allerdings im Januar 2017 verjähren, so dass besonders in diesen Fällen zügig gehandelt werden sollte.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2193BZq

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Tuesday, August 23, 2016

Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag bestimmen

Wer kein Testament oder Erbvertrag hinterlässt, muss sich damit abfinden, dass sein Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Das kann u.U. aber gar nicht im Sinne des Erblassers sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wenn die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod für die meisten Menschen eher unangenehm ist, sollte man sich frühzeitig Gedanken über die Verteilung des Nachlasses machen. Denn wird kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Die muss nicht im Sinne des Erblassers sein.

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden zunächst der Ehepartner und die eigenen Kinder bedacht. Dabei ist zu beachten, dass der Ehepartner nicht automatisch zum Alleinerben wird – auch dann nicht, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Eltern und Geschwister hätten dann zunächst Anspruch auf einen Teil des Erbes. In der weiteren Erbfolge werden auch entferntere Verwandte wie Onkel und Tanten oder Cousins und Cousinen bedacht. Wer es nicht dem Gesetzgeber überlassen möchte, wer erbt und wann zum Zuge kommt, kann im Testament oder Erbvertrag verfügen, wie der Nachlass verteilt werden soll. Pflichtteilsansprüche müssen dabei beachtet werden. Die letztwilligen Verfügungen sollten so klar und eindeutig formuliert sein, damit es keinen Interpretationsspielraum gibt und Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft frühzeitig ausgeräumt werden können.

Mit dem Testament kann der Erblasser aber nicht nur festlegen, wer erben soll. Er kann auch festlegen, wer nicht erben soll. Dann wird von einem Negativ-Testament gesprochen. Dadurch können beispielsweise entfernte Verwandte, die nicht vom Nachlass partizipieren sollen, ausgeschlossen werden. Auch hier müssen die Regelungen so eindeutig wie möglich formuliert sein, am besten durch die konkrete Namensnennung, um späterer Erbstreitigkeiten auszuschließen.

Damit ein Testament wirksam ist, sollten auch gewisse formale Bestimmungen eingehalten werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen werden.

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Immobilienkauf: Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Gewährleistungsausschluss

Alte Häuser haben so ihre Tücken, die nicht sofort sichtbar sind. Kommt der Verkäufer einer solchen Immobilie seinen Aufklärungspflichten nicht nach, kann der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Traum von den eigenen vier Wänden ist schon für so manchen Immobilienkäufer zum Albtraum geworden. Denn das gekaufte Haus offenbart erst nach dem Kauf seine Schwachstellen. Schutzlos sind die Käufer nicht. Denn selbst wenn vertraglich ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, kann ggf. der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sein. Das belegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2016 (Az.: 22 U 161/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Käufer ein Wohnhaus erworben, dessen Keller schon in den 1930er Jahren gebaut worden war. Bei der Besichtigung der Immobilie gab der Käufer an, den Keller als Lagerraum nutzen zu wollen. Farb- und Putzabplatzungen an den Kellerwänden deuteten zwar auf Feuchteschäden hin. Nicht ersichtlich war allerdings, dass bei starken Regenfällen der Keller unter Wasser steht. Die Verkäuferin machte dazu auch keine Angaben. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Als der Käufer entdeckte, dass der Keller voll Regenwasser steht, erklärte er aufgrund dieses Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Oberlandesgericht Hamm erklärte, dass der Rücktritt berechtigt war. Das Haus sei mangelhaft, da der Keller bei starkem Regen unter Wasser stehe, so das OLG Hamm. Damit müsse ein Käufer auch bei einem 1938 gebauten Keller nicht rechnen. Zumindest die Verwendung als Lagerraum sei bei solch alten Kellern üblich. Dem Rücktritt vom Kaufvertrag steht auch der Gewährleistungsausschluss nicht entgegen. Denn der Mangel sei arglistig verschwiegen worden. Die Verkäuferin hätte vollständig und zutreffend über die Situation im Keller aufklären müssen. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei wegen des arglistigen Handelns unwirksam, so das OLG.

Damit es beim Immobilienkauf kein böses Erwachen gibt, können im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte in allen Fragen rund um die Immobilie beraten. Das gilt nicht nur für den Erwerb der Immobilie, sondern z.B. auch bei Baumängeln, dem Vererben oder Verkaufen der Immobilien.

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Monday, August 22, 2016

MPC Reefer Flottenfonds 1: Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Die Beteiligung am MPC Reefer Flottenfonds 1 verlief für die Anleger enttäuschend. Schadensersatzansprüche müssen jetzt geltend gemacht werden, bevor sie verjähren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der MPC Schiffsfonds Reefer Flottenfonds 1 wurde 2006 aufgelegt. Anleger konnten sich seit März 2006 mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligen. Insgesamt wurden bei Anlegern knapp 145 Millionen Euro eingesammelt. Das Geld wurde in 14 Kühlschiffe investiert.

Die Beteiligung verlief für die Anleger jedoch nicht wie erhofft. Zwar florierte die Handelsschifffahrt im Jahr 2006 noch, doch mit der Finanzkrise 2008 setzten auch hier wirtschaftliche Probleme ein. In der Folge flossen die Ausschüttungen nicht wie prognostiziert und etliche Schiffsfonds mussten Insolvenz anmelden. Beim MPC Reefer Flottenfonds 1 kam erschwerend hinzu, dass Kühlschiffe zunehmend Konkurrenz von Kühlcontainern bekamen.

Noch haben die Anleger des MPC Reefer Flottenfonds 1 die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Viel Zeit bleibt allerdings nicht mehr, da die Verjährung der Forderungen droht. Die Verjährung tritt auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft ein. Dadurch ist es für die Anleger, die sich schon früh an dem Fonds beteiligt haben, bereits zu spät. Für die anderen Anleger gilt, dass jetzt umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden sollten. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Tatsächlich erlitten etliche Anleger erhebliche finanzielle Verluste. Allerdings hätten sie in den Anlageberatungsgesprächen auch umfassend über die Risiken und insbesondere über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden müssen. Ebenso war die aufkommende Konkurrenz durch die Kühlcontainer auch schon 2006 absehbar. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber oft verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, so dass Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

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Sunday, August 21, 2016

KTG Agrar SE: Tochterunternehmen meldet Insolvenz an

Die nächste schlechte Nachricht für Anleger der insolventen KTG Agrar SE: Das Tochterunternehmen NOA Naturoel Anklam AG hat am 17. August Insolvenzantrag beim Amtsgericht Stralsund gestellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die KTG Agrar SE mitteilt, hat das Tochterunternehmen NOA Naturoel Anklam AG nun auch Insolvenzantrag gestellt. Hintergrund sei demnach eine umstrittene Steuernachforderung. Nach eigenen Angaben hat die KTG Agrar SE rund 1,9 Millionen Euro in das Tochterunternehmen investiert und hält 100 Prozent der Anteile.

Für die Anleger der KTG Agrar SE ist das die nächste Hiobsbotschaft. Seitdem das Agrarunternehmen Anfang Juli Insolvenz angemeldet hat, weil es eine fällige Zinszahlung in Höhe von ca. 18 Millionen Euro nicht leisten konnte, stehen die Gelder der Anleger im Feuer. Alleine die Anleger der beiden Mittelstandsanleihen Biowertpapier II und Biowertpapier III haben insgesamt rund 342 Millionen Euro investiert.

Die KTG Agrar SE soll in Eigenverwaltung saniert werden. Wie die Restrukturierung aussehen soll, ist bislang noch nicht bekannt. Die auf den 26. August verschobene Hauptversammlung wurde bis auf weiteres verschoben, da zunächst ein Insolvenzplan erstellt werden soll. Für die Anleger wird dies voraussichtlich bedeuten, dass sie ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen. Denkbare Maßnahmen wären beispielsweise die Senkung des Zinskupons, die Stundung der Zinsen oder die Verlängerung der Laufzeit der Anleihen. Die Anleihe Biowertpapier II mit einem Volumen von 250 Millionen Euro wäre schon im Juni 2017 zur Rückzahlung fällig. Die Zinsen für die Anleihe Biowertpapier III wären Mitte Oktober fällig. Derzeit ist kaum davon auszugehen, dass das Unternehmen dies leisten kann, so dass die Anleger sich auf Einschnitte einstellen müssen.

Mit der Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens wird Ende August oder Anfang September gerechnet. Dann können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Unabhängig davon können sie aber auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, die u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein können. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Saturday, August 20, 2016

Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen ab dem 11. Juni 2010

Banken und Sparkassen haben auch nach dem 10. Juni 2010 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen verwendet. In vielen Fällen können diese Darlehen noch widerrufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vielfach wird vom Ende des Widerrufsjokers beim Widerruf von Darlehen gesprochen. Tatsächlich ist der Widerruf von Verbraucherdarlehen aber noch in vielen Fällen möglich. Lediglich Immobiliendarlehen, die zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können nicht mehr widerrufen werden. Hier endete die Widerrufsfrist endgültig am 21. Juni 2016.

Bei jüngeren Darlehen besteht aber durchaus noch die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen. Denn auch nach dem 10. Juni 2010 haben die Banken und Sparkassen noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, die dazu führen, dass die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde und der Widerruf immer noch möglich ist. Eine regelmäßige Fehlerquelle sind die sog. Pflichtangaben, die die Widerrufsbelehrungen seit Mitte 2010 enthalten müssen. Sind diese unvollständig oder werden unnötige Pflichtangaben gemacht, kann dies zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen. Das geht auch aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2015 hervor (Az.: 3 U 108/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten Verbraucher 2011 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen und dieses einige Jahre später widerrufen. In der Widerrufsbelehrung hieß es u.a., dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtanhaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Als Pflichtangaben wurden u.a. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde aufgeführt. Das OLG stellte fest, dass beide Angaben nicht zu den Pflichtangaben bei einem Immobilienkredit gehören und es auch unklar war, ob die Verbraucher diese Informationen überhaupt erhalten haben. Die Angaben seien für den Verbraucher irreführend, da er nicht erkennen könne, wann die Widerrufsfrist nun beginne. Daher sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden und der Widerruf wirksam erfolgt, so das OLG.

Durch die aktuelle Zinsentwicklung ist aus der Widerruf jüngerer Immobiliendarlehen finanziell interessant. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

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Friday, August 19, 2016

CFB 161 Schiffsflottenfonds 3: Anleger können noch Schadensersatz geltend machen

Der CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 konnte in den vergangenen Jahren die Erwartungen nicht mehr erfüllen. Anleger haben die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Krise der Handelsschifffahrt schlägt sich inzwischen auch beim CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 nieder. Die beiden Fondsschiffe MS CMA CGM Mimosa (ehemals MS Monaco) und E.R. Martinique (ehemals MS Martinique) können die notwendigen Charterraten nicht mehr einfahren, die Ausschüttungen flossen in den vergangenen Jahren nicht mehr wie erwartet.

Als der Schiffsfonds im März 2007 zur Beteiligung angeboten wurde, sah das noch anders aus. Die beiden Containerschiffe der Sub-Panamax-Klasse waren fest verchartert, so dass die Ausschüttungen in den Anfangsjahren planmäßig verliefen. Nachdem die Charterverträge ausgelaufen waren, stellte sich die Situation anders dar. Nach der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 konnten die notwendigen Charterraten nicht mehr erreicht werden. Die Handelsschifffahrt hat die Krise nach wie vor nicht überwunden, so dass auch nicht absehbar ist, wann wieder höhere Charterraten erreicht werden können.

Die Anleger des CFB Fonds 161 Schiffsflottenfonds 3 müssen die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Grundlage für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Beteiligungen an Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Die Realität sah für tausende Anleger allerdings ganz anders aus. In Folge der Finanzkrise gerieten auch etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dadurch bereits viel Geld verloren. Allerdings hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken wie lange Laufzeiten, Wechselkursschwankungen und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht oder nur unzureichend geschehen.

Außerdem hätte die vermittelnde Bank auch ihre zum Teil hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Tv1Vti

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Thursday, August 18, 2016

Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II: Schadensersatzansprüche der Anleger

Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II enttäuschend. Noch haben sie die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund 182 Millionen US-Dollar sammelte der im Februar 2007 aufgelegte Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II bei den Anlegern ein. Diese konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 US-Dollar beteiligen. Das Geld investierte die Fondsgesellschaft in die sechs Containerschiffe MS Annina Schulte, MS Valentine Schulte, MS Memphis, MS Chicago, MS Lloyd Don Carlos und MS Lloyd Don Giovanni. Trotz der Streuung auf sechs Schiffe konnte der Dachfonds die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen; die prognostizierten Ausschüttungen wurden nicht erreicht.

Ein Grund für das enttäuschende Abschneiden ist die Krise der Containerschifffahrt, die nach der Finanzkrise 2008 einsetzte und etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte. Ein Ende dieser Krise ist nach wie vor nicht absehbar. Zuletzt notierte der Kurs für den Lloyd Fonds LF 76 Schiffsportfolio II bei der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch bei 4 Prozent (Stand 05.08.2016). Enttäuschte Anleger, die nicht mehr an eine positive Wende glauben, können finanzielle Verluste abwenden und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört aber auch die umfassende Aufklärung über die Risiken. Dazu zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, Wechselkursverluste und insbesondere auch die Möglichkeit des Totalverlusts des investierten Geldes. Erfahrungsgemäß wurden diese Risiken aber oft verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch über ihre teilweise hohen Provisionen aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1OyxqSm

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Wednesday, August 17, 2016

Erbrecht: Testament bei unverheirateten Lebenspartnern ratsam

Die Heirat ist für viele Paare nicht mehr wichtig. Das Zusammenleben klappt auch ohne Trauschein. Das Erbrecht hinkt dieser Entwicklung hinterher. Unverheiratete Partner sind beim Erben im Nachteil.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Paare verbringen ihr gemeinsames Leben inzwischen auch ohne Trauschein. Was in vielen Lebensbereichen problemlos funktioniert, wird im Erbfall zum Nachteil. Denn in der gesetzlichen Erbfolge wird der unverheiratete Lebenspartner nicht berücksichtigt. Auch nicht, wenn das unverheiratete Paar gemeinsame Kinder hat. Wer seinen Lebenspartner finanziell absichern möchte, sollte daher unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen.

Das Testament oder der Erbvertrag ermöglichen es dem Erblasser auch Personen zu berücksichtigen, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt sind. Unter Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen kann der Lebenspartner zum Erben eingesetzt werden. Das kann auch dann besonders wichtig sein, wenn z.B. gemeinsam eine Immobilie gekauft wurde. Ohne Testament müsste sich der überlebende Partner mit den gesetzlichen Erben seines verstorbenen Partners auseinandersetzen. Das kann zum Streit führen und möglicherweise ließe sich ein Verkauf der Immobilie nicht vermeiden.

Daher sollten besonders unverheiratete Paare auf ein Testament keinesfalls verzichten. Das sog. Berliner Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ist für unverheiratete Paare nicht möglich. Daher sollten beide Partner ein eigenes Testament mit den entsprechenden Regelungen aufsetzen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die letztwilligen Verfügungen klar und eindeutig formuliert sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Auch einige formale Vorgaben und gesetzliche Regelungen sind zu beachten.

Darüber hinaus haben unverheiratete Lebenspartner im Erbfall auch erhebliche steuerliche Nachteile. Denn sie können nicht von den hohen Freibeträgen profitieren, die Ehepartnern gewährt werden. Während Ehegatten einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro haben, liegt dieser bei Unverheirateten nur bei 20.000 Euro. Dieser Betrag ist schnell überschritten, besonders wenn eine Immobilie vererbt wird. Umso wichtiger ist es, alle steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten auszunutzen.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen und steuerlichen Möglichkeiten zur Optimierung genutzt werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1S8QLr4

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Tuesday, August 16, 2016

Kompetente Unterstützung bei der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung

Der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten rückt näher. Für Steuersünder steigt damit die Gefahr der Entdeckung. Noch kann eine strafbefreiende Selbstanzeige gestellt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im kommenden Jahr beginnt der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten. Inzwischen haben rund 100 Staaten das Abkommen zur internationalen Bekämpfung gegen Steuerhinterziehung unterzeichnet. Sie beteiligen sich ab 2017 bzw. ab 2018 an dem Austausch. Durch das Abkommen werden weitere Steuerschlupflöcher geschlossen. Steuersünder mit unversteuerten Einkünften auf Auslandskonten müssen dann mehr denn je mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung und einer drohenden Verurteilung rechnen. Noch haben sie die Möglichkeit, mit einer strafbefreienden Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Zeit wird aber langsam knapp.

Denn die Selbstanzeige kann nur dann strafbefreiend wirken, wenn sie rechtzeitig gestellt wurde. Das heißt, die Tat darf noch nicht durch die Behörden entdeckt worden sein. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung auffliegt, steigt allerdings kontinuierlich. Außerdem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Dazu müssen u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenbart werden. Für den Laien sind diese hohen Anforderungen des Gesetzgebers kaum zu erfüllen.

Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die komplexen Vorgänge können so in der Regel nicht erfasst werden. Im Ergebnis wird die Selbstanzeige dann fehlerhaft und misslingt. Dem Steuersünder droht dann immer noch eine Verurteilung. Geldstrafen und Freiheitsstrafen können die Folge sein.

Damit das nicht passiert, sollten Steuersünder kompetente Unterstützung bei der Selbstanzeige in Anspruch nehmen. Dazu können sie sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater wenden, die den Fall zuverlässig und diskret bearbeiten. Sie können die spezifischen Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls genau würdigen und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie am Ende auch tatsächlich strafbefreiend wirken kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Monday, August 15, 2016

Hanseatisches Fußball Kontor: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Schwerin hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Hanseatisches Fußball Kontor GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit am 9. August eröffnet (Az.: 580 IN 377/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gläubiger hatten bereits im Juni einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die Hanseatisches Fußball Kontor GmbH gestellt. Nachdem das Insolvenzverfahren nun regulär eröffnet ist, können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 20. September schriftlich anmelden.

Anleger konnten sich über Fonds, Nachrangdarlehen, Genussrechte und eine Anleihe an der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH beteiligen. Das Geschäftsmodell sah vor, talentierte aber noch unbekannte Fußballspieler zu verpflichten und bei deren Weiterverkauf von den Transfererlösen zu profitieren. Später bot die Gesellschaft auch Beteiligungen an Vereinen an. Doch die Hoffnung am Millionengeschäft Fußball zu partizipieren, ging nicht auf. Zunächst gerieten die Auszahlungen an die Anleger ins Stocken, nun ist die Insolvenz der Gesellschaft eingetreten. Für die Anleger kann das hohe finanzielle Verluste bedeuten. Besonders die Zeichner der Nachrangdarlehen und Genussrechte drohen im Insolvenzverfahren leer auszugehen, da ihre Forderungen voraussichtlich nachrangig behandelt werden, d.h. zunächst werden die Forderungen aller anderen Gläubiger bedient. Diese sind wiederum von einer möglichst hohen Insolvenzquote abhängig. Wie hoch bzw. niedrig diese ausfallen wird, kann noch nicht gesagt werden. Zunächst muss festgestellt werden, wieviel Insolvenzmasse zur Verfügung steht.

Für die Anleger besteht aber nicht nur im Insolvenzverfahren die Möglichkeit, Forderungen geltend zu machen. Sie können von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt auch ihre zivilrechtlichen Optionen prüfen lassen. Dazu zählt u.a. auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz.

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Die Beteiligung an Transferrechten junger Fußballer mag verlockend sein, dürfte aber in erster Linie spekulativ sein. Niemand kann definitiv vorhersagen wie sich Talente entwickeln, ob sie sich in diesem Geschäft durchsetzen werden und ob überhaupt Transfererlöse erzielt werden können. Außerdem hätten die Vermittler auch die Plausibilität dieses Geschäftsmodells überprüfen müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Widerruf abgelehnt? – Jetzt den Darlehenswiderruf durchsetzen

Viele Verbraucher haben ihr Immobiliendarlehen noch fristgerecht widerrufen. Nun gilt es, den Widerruf auch gegenüber der Bank oder Sparkasse durchzusetzen. Die Chancen stehen in vielen Fällen gut.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Etliche Verbraucher haben den Widerrufsjoker gezogen und ihre zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen noch fristgerecht zum 21. Juni 2016 widerrufen. Damit ist die erste Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf erfüllt.

Allerdings werden nur die wenigsten Banken und Sparkassen den Darlehenswiderruf einfach akzeptieren. Denn dann müssten sie die vergleichsweise hoch verzinsten Darlehen rückabwickeln, was für sie ein schlechtes Geschäft darstellen würde. Daher werden viele Kreditinstitute den Widerruf strikt ablehnen oder den Verbrauchern ein Kompromiss-Angebot unterbreiten. Verbraucher sollten genau prüfen, ob ihnen ein solches Angebot weitreichend genug ist oder ob sie auf der Rückabwicklung des Darlehens bestehen wollen. Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellen Urteilen vom 12. Juli die Position der Verbraucher beim Darlehenswiderruf noch einmal erheblich gestärkt. So hat der BGH festgestellt, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, ein Darlehen zu widerrufen, um von den niedrigen Zinsen zu profitieren. Die Motivation für den Widerruf sei für dessen Wirksamkeit unwirksam (Az.: XI ZR 501/15).

In einem weiteren Urteil stellte der BGH fest, dass Darlehensverträge mit der Formulierung die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ und der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprechen und daher wirksam widerrufen werden können (Az.: XI ZR 564/15). In zahlreichen Widerrufsbelehrungen wurde diese Formulierung verwendet. Durch die Rechtsprechung des BGH sind die Banken und Sparkassen in einer schlechten Verhandlungsposition und der Widerruf lässt sich in vielen Fällen durchsetzen, wenn das Darlehen fristgerecht widerrufen wurde.

Immobiliendarlehen, die seit dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, sind vom Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ ohnehin nicht betroffen. Sie können auch heute noch widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können Verbraucher bei der Durchsetzung ihres Widerrufs unterstützen und bei jüngeren Verträgen prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.

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Sunday, August 14, 2016

Lloyd Fonds Holland II: Verkauf oder Insolvenz

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II sollen den Verkauf der Immobilien beschließen. Ansonsten könnte die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seitdem der geschlossene Immobilienfonds Lloyd Fonds Holland II im Jahr 2009 aufgelegt wurde, kam es immer wieder zu Schwierigkeiten. Besonders ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken belastete die Fondsgesellschaft auf Grund des ungünstigen Wechselkursverhältnisses. Inzwischen ist die Situation äußerst angespannt. So wurden die Anleger in einem Rundschreiben aufgefordert, einen Verkaufsbeschluss für die vier Fondsimmobilien zu fassen. Dann sollen die Bürogebäude innerhalb von 18 Monaten verkauft werden. Ohne diesen Beschluss steht die Fondsgesellschaft wohl vor der Insolvenz, berichtet „fonds professionell“ online.

Mit einer Mindestbeteiligung von 10.000 Euro konnten sich die Anleger an dem Lloyd Fonds Holland II beteiligen. Das Geld wurde in vier Bürogebäude in Almere, Amersfoort, s-Hertogenbosch und Breda investiert. Die erhofften Renditen brachte die Beteiligung für die Anleger nicht. Die Ausschüttungen liegen unter Plan. Nun spielt auch die finanzierende Bank offenbar nicht mehr mit und hat damit gedroht, die Darlehen fällig zu stellen. In dieser Situation sollen nun die Fondsimmobilien verkauft werden. Auch dann drohen den Anlegern finanzielle Verluste. Sie müssen davon ausgehen, dass der Verkaufserlös zunächst dazu verwendet wird, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu bedienen. Ob und wieviel dann noch für die Anleger übrigbleibt, steht in den Sternen.

In dieser schwierigen Lage können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob sich noch andere rechtliche Möglichkeiten für die Anleger ergeben und z.B. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Immobilienfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Tatsächlich ist eine Beteiligung für die Anleger mit beträchtlichen Risiken verbunden. Besonders schwer wiegt das Totalverlustrisiko. Über diese Risiken hätten die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend aufgeklärt werden müssen.

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