Friday, April 28, 2017

Signa 05 / HGA Luxemburg: Trübe Aussichten für die Anleger

Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds Signa 05 / HGA Luxemburg drohen Verluste. Sie sollen bis zum 17. Mai über ein Finanzierungskonzept zur Rettung des angeschlagenen Fonds abstimmen.

Der Fonds wurde im Oktober 2007 aufgelegt und beteiligte sich an dem Ikaros Business Center Luxemburg. Das gesamte Investitionsvolumen beträgt rund 181,5 Millionen Euro. Anleger, die sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 10.000 Euro beteiligen konnten, steuerten rund 81,5 Millionen Euro zu der Summe bei. Die restlichen rund 100 Millionen Euro wurden über Fremddarlehen finanziert. Allerdings lief die Finanzierung im Februar 2017 aus. Zwar konnte noch eine kurzfristige Verlängerung bis August 2017 mit der finanzierenden Bank erreicht werden, doch danach wird es eng. Zwei mögliche Kreditgeber stehen zwar für eine Anschlussfinanzierung bereit. Dafür stellen sie aber Bedingungen.

Ursprünglich können die Gesellschafter ihre Beteiligung erstmals Ende 2018 kündigen. Diese Frist soll nun aber bis 2022 verlängert werden. Zudem soll die Fondsgesellschaft als Sicherheit einen weiteren Kredit über fünf Millionen Euro aufnehmen. Über dieses Konzept sollen die Anleger bis zum 17. Mai abstimmen.

Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte tritt nun ein schwerer Fehler in der Konzeption des Fonds offen zu Tage. Denn die Finanzierung läuft zwei bzw. vier Jahre früher aus als die bestehenden Mietverträge. Das bringt die Fondsgesellschaft in eine schwierige Verhandlungsposition. Sollte dem Konzept die Zustimmung verweigert werden, müsste die Fondsimmobilie wahrscheinlich verkauft werden. Da die Mietverträge aber nur noch bis 2019 bzw. 2021 laufen, dürfte es schwierig sein, einen adäquaten Preis zu erzielen. Zumal nach einem Gutachten der Wert der Immobilie nur noch bei rund 143 Millionen Euro liegt und damit ca. 20 Millionen Euro unter dem damaligen Kaufpreis. Im schlimmsten Fall könnte sogar die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen. Für die Anleger bedeutet dies, dass ihnen finanzielle Verluste drohen.

Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können diese Verluste möglichweise abgewehrt werden. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Allerdings haben die Anleger auch hier nicht mehr viel Zeit. Aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist können Ansprüche ab Oktober 2017 bereits verjähren.

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Thursday, April 27, 2017

Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die vorherige Abmahnung

Die Abmahnung spielt im Arbeitsrecht eine wesentliche Rolle. Oft ist sie Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel dann nötig, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden soll, es sich also um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Allerdings muss eine Abmahnung bestimmte Kriterien erfüllen, wenn sie auch im rechtlichen Sinn als Abmahnung gewertet werden soll, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Eine bloße Rüge des Arbeitnehmers reicht dazu nicht aus.

Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret benennen. Pauschale Aussagen wie der Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten reichen nicht aus. Vielmehr muss das abgemahnte Verhalten genau beschrieben werden. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise häufig zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten konkret mit Datum und Uhrzeit benennen können. Ebenso muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten deutlich als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag rügen und klarmachen, dass er dieses Verhalten nicht weiter dulden wird und es zur Kündigung kommen kann, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten künftig nicht ändert. Die Abmahnung muss also gleichzeitig ein Hinweis auf das Fehlverhalten als auch eine Warnung an den Arbeitnehmer sein, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können.

Zudem sollten sich Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass ein Verzicht auf eine Abmahnung des Fehlverhaltens auch als eine stillschweigende Duldung des Verhaltens und in der Konsequenz als eine Änderung des Arbeitsvertrags interpretiert werden kann.

Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern und sein Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden. Die Geduld des Arbeitgebers muss dabei aber nicht endlos sein. Er ist nicht gezwungen, mehrfach abzumahnen, bevor er die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausspricht. Dabei ist aber zu beachten, dass der Kündigungsgrund dem Grund der Abmahnung entsprechen muss. Ansonsten ist die Abmahnung nicht relevant.

Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel nicht notwendig, da dann auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Abmahnung, Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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Wednesday, April 26, 2017

Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen

Für mittelständische Unternehmen stellt die demografische Entwicklung eine Herausforderung dar. Das betrifft auch und besonders die Frage der Unternehmensnachfolge, die geregelt werden muss.

Eine Studie der KfW aus dem Jahr 2015 belegt, dass rund 1,3 Millionen Inhaber mittelständischer Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits 55 Jahre oder älter waren. Diese Entwicklung wird in den kommenden Jahren noch zunehmen. Das Problem wird dadurch verschärft, dass die geburtenstarken Jahrgänge langsam aber sicher ins „Rentenalter“ kommen und die geburtenschwachen Jahrgänge nachrücken. Die daraus resultierende Lücke schlägt sich nicht nur bei Fachkräften nieder, sondern auch in der Führungsetage und macht die Suche nach einem geeigneten Firmenlenker nicht einfacher.

Bei einem großen Teil inhabergeführten Familienunternehmen sollte die Frage der Unternehmensnachfolge also weit oben auf der Agenda stehen. Auch wenn der Firmeninhaber noch nicht an den Ruhestand denkt, sollte die Unternehmensnachfolge rechtzeitig geplant werden. Denn diese ist nicht nur für die Zukunft des Unternehmens von entscheidender Bedeutung, sondern auch schon für die Gegenwart, wie die KfW-Studie zeigt. Demnach spielt die geplante Art der Unternehmensnachfolge auch für die Investitionsbereitschaft eine wesentliche Rolle. Soll der Betrieb von einem Familienmitglied weitergeführt werden, ist die Investitionsbereitschaft deutlich höher als bei einer externen Nachfolgeregelung. Das bedeutet aber, dass wichtige Innovationen ggf. ausgebremst werden und das Unternehmen dadurch an Wettbewerbsfähigkeit verlieren kann.

Die Wirtschafskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hält daher die rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge für elementar wichtig. Gerade bei Familienunternehmen geht es oft genug darum, das Lebenswerk zu erhalten und für die Zukunft aufzustellen. Daher besteht auch häufig der Wunsch, dass der Nachfolger an der Unternehmensspitze aus der Familie oder der Verwandtschaft kommt. Aus unterschiedlichen Gründen lässt sich dies nicht immer realisieren. Dann kann der Nachfolger firmenintern oder extern gesucht und aufgebaut werden. Mit der Unternehmensnachfolge geht dann auch häufig der Aufbau neuer Strukturen oder Zuständigkeiten innerhalb des Betriebs einher.

Insgesamt ist die Unternehmensnachfolge eine komplexe Herausforderung, bei der auch steuerliche und erbrechtliche Aspekte berücksichtigt werden sollten. Um den Übergang optimal zu gestalten, können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.

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Tuesday, April 25, 2017

EEH MS Anke: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro konnten sich die Anleger am Schiffsfonds EEH MS Anke beteiligen. Ihr Geld könnte nach der Insolvenz der Schiffsgesellschaft verloren sein.

Das Amtsgericht Tostedt hat am 10. April 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Anke GmbH & Co. KG eröffnet (Az.: 22 IN 67/17). Das EEH Elbe Emissionshaus hatte den Schiffsfonds erst im September 2009 zur Beteiligung angeboten. Für die Anleger stand die Beteiligung allerdings unter keinem guten Stern. Nach nur wenigen Monaten wurde der Chartervertrag durch den Charterer wieder gekündigt und der Schiffsfonds musste sich in einem schwierigen Marktumfeld bewähren. Denn in Folge der Finanzkrise 2008 war die Nachfrage zurückgegangen und die erforderlichen Charterraten ließen sich für viele Schiffsfonds nicht mehr realisieren. Für die Anleger bedeutete dies in der Konsequenz oftmals hohe finanzielle Verluste. Diese können nun auch den Anlegern des EEH Schiffsfonds MS Anke drohen.

Allerdings müssen die Anleger nicht zwangsläufig auf den Verlusten sitzenbleiben. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, dass in vielen Fällen gute Aussichten bestehen, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen.

Grundlage für Schadensersatzforderungen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko. Über die Risiken ihrer Geldanlage hätten sie in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage.

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Aufklärung über die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig ausgeblieben ist oder nur unzureichend erfolgte. Vielfach wurden Beteiligungen an Schiffsfonds sogar als Baustein für die Altersvorsorge angepriesen, obwohl Schiffsfonds spekulativ und damit nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Provisionen aufklären müssen. Geschädigte Anleger des EEH Schiffsfonds MS Anke können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Monday, April 24, 2017

BAG: Außerordentliche Kündigung nach Videobeweis wirksam

Auch heimliche Videoaufnahmen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. September 2016 bestätigt (Az.: 2 AZR 848/15).

Das BAG schränkte aber auch die Verwertbarkeit heimlicher Videoaufnahmen ein. Die Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung seien dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist, so das BAG, das damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigte (Az.: 7 Sa 1078/14).

Damit hat ein vermeintlicher Bagatellvertrag von 3,25 Euro einer stellvertretenden Filialleiterin den Job gekostet. Diese hatte eine Einweg-Pfandflasche mehrfach über den Scanner gezogen und das Pfandgeld in Höhe von 3,25 Euro in ihre Tasche gesteckt ohne das entsprechende Leergut abzugeben. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Nicht die Höhe des vergleichsweise geringen Schadens war für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung entscheidend, sondern der von der Arbeitnehmerin verursachte Vertrauensbruch.

Aufgeflogen war der Pfandbetrug eher zufällig. Der Arbeitgeber hatte unverhältnismäßig hohe Inventurverluste festgestellt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wurde der Kassenbereich für zwei Wochen verdeckt videoüberwacht. Der Verdacht richtete sich zwar gegen zwei andere Mitarbeiterinnen, die Videoaufnahmen überführten jedoch die stellvertretende Filialleiterin, die daraufhin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung erhielt.

Die Kündigungsschutzklage der Frau war nun auch in letzter Instanz erfolglos. Das BAG bestätigte, dass die Kassenmanipulation einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Auf die Höhe des Schadens käme es dabei nicht an. Die Videoaufnahmen hätten auch verwertet werden dürfen, da alle milderen Mittel zur Aufklärung der Verluste ergebnislos ausgeschöpft worden waren. Keine Rolle spiele es dabei, dass die Frau ursprünglich nicht zum Kreis der Verdächtigen gezählt habe, so das BAG.

Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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Friday, April 21, 2017

OLG Köln: Erbe muss im Testament hinreichend klar bestimmt sein

Erblasser müssen ihren Erben im Testament hinreichend klar bestimmen. Ansonsten kann das Testament unwirksam sein. Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 14.11.2016 entschieden (Az.: 2 Wx 536/16).

Durch die Erstellung eines Testaments kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen und seinen Erben selbst bestimmen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Der Erbe muss zwar nicht zwangsläufig namentlich benannt werden. Er muss sich aber zumindest zuverlässig feststellen lassen. Entsprechend eindeutig sollten die Formulierungen im Testament gewählt werden. Ansonsten kann das Testament unwirksam sein, wie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln zeigt.

In dem Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellt. Dabei legte es fest, dass „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein soll.“ Der Ehemann verstarb zuerst und nach seinem Tod kümmerte sich dessen Bruder um die Witwe. Er organisierte u.a. die Beerdigung des Bruders, erledigte den Schriftverkehr und die Steuererklärung. Zudem habe er seine Schwägerin psychisch unterstützt und ihre ärztliche Behandlung gesteuert. Daher beantragte er den Erbschein. Dagegen wandte sich der Bruder der zuletzt verstorbenen Ehefrau. Das Testament sei nicht hinreichend bestimmt und er habe sich um seine Schwester gekümmert und sie regelmäßig besucht. Außerdem seien durch den Schwager keine Pflegeleistungen erbracht worden.

Das OLG Köln entschied, dass der Schwager der Erblasserin nicht zum Erben geworden ist. Das Testament sei nicht hinreichend deutlich bestimmt und enthalte keine eindeutige Einsetzung eines Erben. Ein Erblasser müsse sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehöre insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese müsse zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich sei aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist, so das OLG. Dies sei hier nicht der Fall. Aus der Formulierung ergebe sich weder Art noch Umfang der Pflege.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.

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Thursday, April 20, 2017

Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts sollen die Rechte der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners gestärkt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden.

Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor der Insolvenz zurückzufordern. Das hat bei den Zahlungsempfängern für Rechtsunsicherheit und teilweise unverhältnismäßige Belastungen gesorgt. Mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts soll die Stellung der Gläubiger verbessert und für eine größere Rechtssicherheit gesorgt werden.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sorgte dafür, dass viele Gläubiger, die noch vor der Insolvenz eines Geschäftspartners Zahlungen erhalten haben, verunsichert waren. Denn diese mussten zum Teil schon damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen zurückfordert, wenn sie dem Schuldner beispielsweise noch Ratenzahlungen ermöglicht haben. Dies wurde als Hinweis gewertet, dass sie von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners wussten und trotzdem noch Gelder angenommen haben, die der Insolvenzverwalter dann zurückfordert.

Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts soll hier für einen besseren Schutz der Gläubiger sorgen. Die Vermutung, dass der Gläubiger bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte, wurden nun umgedreht. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger eben keine Kenntnis hatte. Diese Vermutung muss dann durch den Insolvenzverwalter widerlegt werden. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter soll nur noch dann möglich sein, wenn der Gläubiger wusste, dass der Schuldner definitiv zahlungsunfähig ist.

Zudem wurde auch die Anfechtungsfrist verkürzt. Wurde einem Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung gewährt, beträgt die Anfechtungsfrist nur noch vier und nicht mehr zehn Jahre.

Darüber hinaus verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften. Die Vorsatzanfechtung soll nur noch dann möglich sein, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Schuldner unlauter handelt. Zinsen sollen zudem erst dann anfallen, wenn der Anfechtungsgegner sich im Zahlungsverzug befindet und nicht schon zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

Auch mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts werden nicht alle Rechtsunsicherheiten beseitigt sein. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Insolvenzfall sowohl die Schuldner als auch die Gläubiger beraten.

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Wednesday, April 19, 2017

EEH Elbe Emissionshaus: MS Simone insolvent

Das EEH Elbe Emissionshaus legte im September 2010 den Schiffsfonds MS Simone auf. Inzwischen ist die Schiffsgesellschaft insolvent und die Anleger müssen um ihr investiertes Geld fürchten.

Die Beteiligung an dem Schiffsfonds MS Simone brachte für die Anleger nicht den gewünschten Ertrag. Statt auf eine Rendite hoffen zu können, müssen die Anleger nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Denn die Schiffsgesellschaft ist insolvent. Das Amtsgericht Tostedt hat am 10. April 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS Simone GmbH & Co. KG eröffnet (Az.: 22 IN 68/17).

Das Geld der Anleger muss aber nicht zwangsläufig verloren sein, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Es besteht auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Grundlage für die Forderungen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.

Die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 machten auch vor der Handelsschifffahrt nicht Halt. Nachdem die Branche in den Jahren zuvor einen Boom erlebt hatte, ging die Nachfrage zurück und die Charterraten brachen ein. Das führte bei vielen Schiffsfonds zu massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die häufig in der Insolvenz endeten. In dieses Umfeld platzierte das EEH Elbe Emissionshaus den Schiffsfonds MS Simone, der den schwierigen Bedingungen am Ende nicht trotzen konnte.

Die Anleger hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung allerdings auch umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Die Praxis zeigt aber, dass Risiken wie das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage in den Beratungsgesprächen oftmals verschwiegen oder nur völlig unzureichend erwähnt wurden. Immer wieder wurden auch betont sicherheitsorientierten Anlegern, die eine Geldanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge suchten, Beteiligungen an Schiffsfonds vermittelt. Schiffsfonds sind aber keineswegs sichere Kapitalanlagen. Vielmehr sind sie spekulativ und einer Reihe von Risiken ausgesetzt und für den Aufbau einer Altersvorsorge grundsätzlich nicht geeignet. Ebenso hätten die Anleger auch über hohe Weichkosten oder Vermittlungsprovisionen aufgeklärt werden müssen.

Anleger des Schiffsfonds MS Simone können sich zur Wahrung ihrer Interessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Tuesday, April 18, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei der Durchsetzung einer außerordentlichen Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung muss gründlich vorbereitet werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über die notwendige Erfahrung, außerordentliche Kündigungen durchzusetzen.

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung müssen bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Fristen beachtet werden, sie kann fristlos erfolgen. Allerdings ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Häufig müssen Arbeitsgerichte entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortführung zumindest bis zum ordentlichen Kündigungstermin abgewogen. Nur wenn das Interesse des Arbeitsgebers überwiegt, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Im Endeffekt bleibt es also immer eine Einzelfallentscheidung.

Für Arbeitgeber ist es daher umso wichtiger, die außerordentliche Kündigung gut begründen zu können. GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Arbeitsrecht und kann abschätzen, ob eine fristlose Kündigung Sinn macht oder ob zuvor mildere Mittel ergriffen werden sollten.

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Dieser Grund liegt in der Regel in erheblichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Solche Pflichtverletzungen liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringt oder sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und / oder Kollegen beleidigend ist oder es sogar zu körperlichen Auseinandersetzungen kommt. GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Unterm Strich darf es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sein, das Arbeitsverhältnis noch länger fortzusetzen ohne die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

Die Gerichte prüfen zudem, ob der Arbeitnehmer nicht auch mildere Mittel gehabt hätte, den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzungen hinzuweisen und zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Als erster Schritt kommt dabei in der Regel die Abmahnung in Betracht. Zeigt der Arbeitnehmer auf eine Abmahnung nicht die gewünschte Reaktion, kann ggf. immer noch die ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen ausreichen. Bei der außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm keine andere Möglichkeit mehr blieb und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber bei Rechtsstreitigkeiten rund um den Arbeitsplatz beraten.

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Thursday, April 13, 2017

GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung bei Markenrechtsverletzungen

Der Schutz der eigenen Marke ist wichtig und Verletzungen des Markenrechts sollten konsequent verfolgt werden. Zuvor sollte aber bewertet werden, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Marken sorgen beim Verbraucher für einen hohen Wiedererkennungswert und haben für Unternehmen daher eine entsprechend hohe Bedeutung. Umso wichtiger ist es, die eigene Marke schützen zu lassen und gegen Markenrechtsverletzungen auch konsequent vorzugehen. Dabei ist aber auch Vorsicht geboten. Zunächst sollte immer gründlich geprüft werden, ob auch tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Ansonsten kann eine Abmahnung oder ähnliches auch nach hinten losgehen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bewertet, ob eine Marke eintragungsfähig ist und ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt und entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

Bei einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung müssen zunächst der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend geprüft werden, bevor z.B. eine Abmahnung ausgesprochen wird. Ohne diese gründliche Prüfung kann eine Abmahnung fahrlässig und damit auch schuldhaft sein. Das wiederum kann zu Schadensersatzansprüchen des zu Unrecht abgemahnten Unternehmens führen, etwa für die entstandenen Kosten oder Wettbewerbsbeschränkungen.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Um solche unnötigen rechtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte daher zunächst geprüft werden, für welche Bereiche und Regionen eine Marke angemeldet und geschützt werden soll. Eintragungsfähig sind alle Zeichen, die geeignet sind, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von den Angeboten der Mitbewerber zu unterscheiden. Außerdem muss festgelegt werden, ob eine Marke z.B. nur im Inland, innerhalb der EU oder darüber hinaus geschützt werden soll. Zugleich muss bei der Markenanmeldung darauf geachtet werden, dass nicht bereits bestehende Markenrechte Dritter verletzt werden.

Wird die geschützte Marke verletzt und nach der Bewertung, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, können entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann in Form von Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen geschehen.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte sind die kompetenten Ansprechpartner, wenn es darum geht, die eigene Marke zu schützen und Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend zu machen oder im umgekehrten Fall auch unberechtigte Forderungen abzuwehren.

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Wednesday, April 12, 2017

Lloyd Flottenfonds XII: MS Daphne Schulte insolvent

Die seit Jahren anhaltende Krise der Schifffahrt hat den Lloyd Flottenfonds XII erreicht. Die Gesellschaft des Massengutfrachters MS Daphne Schulte ist insolvent.

Als Folge der Finanzkrise 2008 geriet auch die Handelsschifffahrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein Ende der Krise ist nach wie vor nicht in Sicht und hat nun auch den im September 2008 aufgelegten Lloyd Fonds Flottenfonds XII erreicht. Der Fonds investierte in die drei Bulker MS Dora Schulte, MS Diana Schulte und MS Daphne Schulte. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 15.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Ihr Geld ist nun in Gefahr. Denn das Amtsgericht Niebüll hat am 5. April 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Daphne Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG eröffnet (Az.: 5 IN 19/17).

Damit stehen der Fondsgesellschaft nur noch zwei Schiffe zur Verfügung, die die notwendigen Erträge generieren müssen. Leichter dürfte es dadurch nicht werden. Anleger des Lloyd Flottenfonds XII, die um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, um ihre Interessen zu wahren und ggf. Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds vielfach als renditestarke und gleichzeitig sichere Geldanlage dargestellt. Als der Lloyd Flottenfonds XII im September 2008 emittiert wurde, zeichnete sich die globale Finanzkrise mit ihren Auswirkungen bereits ab. Etliche Schiffsfonds wurden von dieser Entwicklung getroffen und Anleger haben in den vergangenen Jahren dadurch viel Geld verloren. Allerdings hätten die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die bestehenden Risiken bei Beteiligungen an Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Nach den Erfahrungen der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte ist diese Aufklärung häufig nicht erfolgt. Bestehende Risiken wie lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage wurden vielfach verschwiegen oder nur völlig unzureichend erwähnt. In Fällen einer solchen Falschberatung können häufig Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.

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Tuesday, April 11, 2017

GenoGen eG im vorläufigen Insolvenzverfahren

Das Vertrauen in die Anlageprodukte der GenoGen eG – Genossenschaft für Generationen hat sich für die Anleger nicht ausgezahlt. Nach dem Insolvenzantrag drohen ihnen hohe Verluste.

Vorsorge für Generationen konnten die Anleger mit ihren Beteiligungen bei der GenoGen eG nicht erreichen. Spätestens nach dem Insolvenzantrag im Januar und der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Münster (Az.: 74 IN 77/16) ist klar, dass den Anlegern hohe Verluste bis hin zum Totalverlust drohen. Dass die Geldanlageprodukte der Genossenschaft keineswegs so sicher und renditestark waren, wie dargestellt, war allerdings schon vorher ersichtlich.

Die Anleger konnten sich mit Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen an Immobilienprojekten beteiligen. Ihr Geld sollte in Immobilienprojekte oder Venture Capital-Beteiligungen fließen. Was aus dem Geld geworden ist, ist unklar. Zumindest ermittelt die Staatsanwaltschaft und ein Vorstandsmitglied wurde inhaftiert. Zu der Frage, ob es einen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung und dem Insolvenzantrag gibt, könne nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters derzeit keine Aussage getroffen werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich nun zunächst einen Überblick über die Verträge und Zahlungsströme bei der GenoGen eG verschaffen. Erst dann kann festgestellt werden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird. Nach derzeitigem Stand verfüge die Genossenschaft jedenfalls über keine liquiden Mittel mehr und Bauprojekte liegen vorläufig auf Eis.

Für die Anleger stellt sich die bange Frage, ob sie von ihrem Geld etwas wiedersehen werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, dass die Anleger prüfen lassen können, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich dann sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler richten.

Denn die Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Diese stellen sich nach Ansicht von GRP Rainer Rechtsanwälte vor allem auch durch die Investitionen in einen sog. „Blind Pool“ dar. Denn in welche Immobilienprojekte oder Venture Capital-Beteiligungen das Geld der Anleger fließen soll, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht klar. Zur Wahrung ihrer Ansprüche können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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Friday, April 7, 2017

EN Storage GmbH: Hoher Schaden für die Anleger

Mit der Insolvenz der EN Storage GmbH bahnt sich offenbar ein neuer Skandal am grauen Kapitalmarkt an. Leidtragende sind wie so oft die Anleger, wenn sie sich nicht zur Wehr setzen.

Einst wurde die EN Storage GmbH mit Sitz in Herrenberg bejubelt. Umso tiefer ist jetzt der Fall. Dem Unternehmen für Datenspeichersysteme wurden von verschiedenen Seiten glänzende Zahlen bescheinigt. Die Wirklichkeit sieht allerdings ganz anders aus. Die Zahlen, die der vorläufige Insolvenzverwalter jetzt in den Medien nannte, sind schockierend. Er gehe davon aus, dass der Schaden für die rund 2000 Anleger bei mindestens 90 Millionen Euro liegt. Auch die Server, die mit dem Geld der Anleger angeschafft werden sollten, sind kaum auffindbar. Wohin das Kapital der Anleger stattdessen geflossen ist, ist bislang noch ein Rätsel. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit geraumer Zeit wegen Betrugsverdacht.

Bisher macht die Staatsanwaltschaft kaum Angaben zum Stand der Ermittlungen. Für die Anleger wird es aber immer wahrscheinlicher, dass ihr Geld zweckentfremdet wurde und in dubiosen Kanälen verschwunden ist. Anfang März hatte das Amtsgericht Stuttgart das vorläufige Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH eröffnet (Az.: 6 IN 190/17). Sollte es zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens kommen, können die geschädigten Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

Allzu große Hoffnungen sollten sich die Anleger auf eine Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren allerdings nicht machen, meint die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn die Insolvenzquote hängt maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Da aber bisher kaum Datenspeicher gefunden werden konnten, wird die Insolvenzmasse vermutlich nicht allzu ergiebig sein und kaum ausreichen, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen.

Die Anleger haben aber noch weitere rechtliche Möglichkeiten, ihren finanziellen Schaden zu kompensieren. Sie können auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater und Vermittler richten. Anlageberater und Anlagevermittler sind verpflichtet, die Anleger über die bestehenden Risiken aufzuklären und das Geschäftsmodell auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Sind sie diesen Pflichten nicht nachgekommen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Betroffene Anleger können sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

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Thursday, April 6, 2017

Steuersünder unter Druck – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist der Ausweg

Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung ist zwar rückläufig, der Kampf gegen Steuerhinterziehung jedoch nicht. Steuersünder können noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen.

Nach der Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung haben sich im Jahr 2016 deutlich weniger Steuersünder selber angezeigt. Der Kampf gegen Steuerhinterziehung geht aber unvermindert weiter. Nach wie vor werden Steuersünder durch den Ankauf von Daten-CDs oder anderer Speichermedien überführt und bescheren Bund und Ländern hohe Mehreinnahmen. Steuersünder dürfen sich also keinesfalls in Sicherheit wiegen. Die Daten werden von den Steuerfahndern genau ausgewertet. Darüber hinaus hat der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich auch zahlreiche ehemalige Steueroasen beteiligen, in diesem Jahr begonnen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, ist dadurch noch einmal deutlich gestiegen.

Noch haben Steuersünder die Möglichkeit einer Strafverfolgung und drohenden Verurteilung zu entgehen, wenn sie rechtzeitig eine Selbstanzeige stellen. Die Selbstanzeige muss aber gestellt werden, bevor die Behörden die Steuerhinterziehung entdeckt haben. Außerdem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Dabei müssen u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden.

Ohne fachkundige Unterstützung sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers für den Laien kaum zu meistern. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen zu erstellen, geht ein hohes Risiko ein. Denn die komplexen Vorgänge können so in der Regel nicht dargestellt werden. Und schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen. Dann droht trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.

Wer dieses Risiko nicht eingehen möchte, kann sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können die komplexen Zusammenhänge exakt erfassen und darstellen. So lässt sich eine maßgefertigte Selbstanzeige erstellen, die auf den jeweiligen Fall zugeschnitten ist. Nach einer erfolgreichen Selbstanzeige sind keine weiteren Sanktionen mehr zu befürchten.

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Wettbewerbsverstoß bei fehlender Kennzeichnung zum Energieverbrauch

Fehlt bei sichtbar ausgestellten Elektrogeräten die Energieverbrauchskennzeichnung, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Das entschied der BGH (Az.: I ZR 213/15).

Verbraucher haben sich daran gewöhnt, dass bei Haushaltselektrogeräten wie Kühlschränken, Waschmaschinen oder Backöfen der Energieverbrauch angegeben ist. Die Energieeffizienz eines Gerätes kann ein wichtiges Argument für die Kaufentscheidung sein. Dementsprechend sind Händler bei sichtbar ausgestellten Haushaltselektrogeräten auch verpflichtet, eine entsprechende Energieverbrauchskennzeichnung anzubringen. Ohne diese Etikettierung verstoßen die Händler gegen das Wettbewerbsrecht, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2016 klar.

In dem Fall hatte ein Händler diverse Elektrogeräte wie Kühlschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen oder Backöfen in seinem Ladenlokal ausgestellt. Da an den Geräten nicht die erforderliche Energieverbrauchskennzeichnung angebracht war, wurde der Händler abgemahnt. Auch der BGH entschied, dass die fehlende Kennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten müssten die Geräte mit Angaben zum Energieverbrauch etikettiert werden. Diese Etikettierungspflicht bestehe dann, wenn die Geräte unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar ausgestellt sind. Befinden sich die Geräte hingegen noch in der Kartonverpackung bestehe diese Etikettierungspflicht nicht, da die Geräte durch die undurchsichtige Verpackung für den Verbraucher nicht unmittelbar sichtbar sind. Damit fehle es an dem für die Etikettierungspflicht notwendigem Ausstellen der Geräte, so der BGH.

Die Etikettierungspflicht für energieverbrauchsrelevante Geräte diene dem Schutz der Verbraucher, führten die Karlsruher Richter weiter aus. Durch die Kennzeichnung würden sie über den Energieverbrauch informiert und können dann in voller Sachkenntnis entscheiden, ob sie das Gerät kaufen oder nicht. Für die Kennzeichnung auf den Verpackungen bestehe hingegen keine Pflicht. Ein Gerät gelte dann als ausgestellt, wenn es ungehindert optisch wahrnehmbar ist. Dies sei bei Produkten in einer undurchsichtigen Verpackung aber nicht der Fall.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Forderungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durchsetzen oder abwehren.

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Monday, April 3, 2017

BAG: Kündigung auf Verlangen des Betriebsrats

Auch ein Betriebsrat kann die Kündigung eines Mitarbeiters durchsetzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 2017 (Az.: 2 AZR 551/16).

Wurde dem Arbeitgeber nach einem gerichtlichen Entlassungsverlangen des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, stellte das BAG fest.

Der Fall vor dem BAG war ungewöhnlich, denn der Betriebsrat hatte den Arbeitgeber aufgefordert, eine langjährige Mitarbeiterin zu versetzen bzw. zu kündigen. Grund waren wohl massive Spannungen zwischen der Frau und ihren Arbeitskollegen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Gewöhnlich setzen sich Betriebsräte für die Belange der Belegschaft ein. Er kann aber auch die Entlassung eines Mitarbeiters verlangen. Die Voraussetzungen dafür sind eng gefasst. Möglich ist dies, wenn ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Gibt das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Versetzung bzw. Entlassung des Arbeitnehmers statt, ist der Arbeitgeber an diese Entscheidung gebunden. Befolgt er sie nicht, kann ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber verhängt werden.

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat die Versetzung bzw. Entlassung der Mitarbeiterin gefordert. Der Arbeitgeber war dem Verlangen zunächst nicht nachgekommen. Nach dem durch den Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren, gab das zuständige Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf, die Mitarbeiterin zu entlassen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.

Die betroffene Frau reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Erfolg hatte sie aber nur im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung sei wirksam ausgesprochen worden, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Das BAG bestätigte diese Entscheidung: Durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, habe ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung vorgelegen. Die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dem Arbeitgeber durch den Beschluss aber nicht aufgegeben worden.

Viele Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz ranken sich um die Kündigung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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