Saturday, December 31, 2016

CFB Fonds 163 MS Montpellier: Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Anleger des Schiffsfonds CFB 163 MS Montpellier können noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Allerdings droht 2017 die Verjährung der Forderungen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger des Schiffsfonds CFB Fonds 163 MS Montpellier nahm die Beteiligung nicht den gewünschten Verlauf. Die prognostizierten Renditen konnten nicht erreicht werden und die Ausschüttungen blieben in den vergangenen Jahren ganz oder teilweise aus.

Der Schiffsfonds wurde im April 2007 emittiert und Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar an dem Containerschiff beteiligen. Die Beteiligung droht jedoch zu einem Verlustgeschäft zu werden. Allerdings haben die Anleger noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dann sollten sie allerdings handeln. Denn die Forderungen der Anleger, die sich 2007 an dem Fonds beteiligt haben, drohen auf Grund der zehnjährigen Verjährungsfrist zu verjähren. Damit die Forderungen nicht untergehen, können sich die Anleger zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Grundlage für mögliche Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds oftmals als renditeträchtige und sichere Geldanlage dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch, über die Funktionsweise und die Risiken von Schiffsfonds ausführlich aufzuklären. Denn Schiffsfonds sind keineswegs die sicheren Kapitalanlagen als die sie häufig beworben wurden. Vielmehr handelt es sich in der Regel um spekulative Geldanlagen mit einem hohen Risikopotenzial.

Zu diesen Risiken zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts. Nach dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 traten diese Risiken offen zu Tage. Die Nachfrage ging zurück und die erforderlichen Charterraten konnten von vielen Fondsgesellschaften nicht mehr erzielt werden. Ausbleibende Ausschüttungen und oft genug auch die Insolvenz der Fondsgesellschaften waren die Folge.

Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, sodass Schadensersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung entstanden sein können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2gUbsxX

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Friday, December 30, 2016

M&A Transaktionen: Due Diligence Prüfung und Beratung aus einer Hand

Historisch niedrige Zinsen und vor allem auch wieder chinesische Investoren sorgten dafür, dass es auch im Jahr 2016 viel Bewegung auf dem M&A-Markt gegeben hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das günstige Marktumfeld mit anhaltend niedrigen Zinsen sorgte dafür, dass auch im Jahr 2016 die Lust an Übernahmen und Fusionen ungebrochen war. Investitionsfreudig zeigten sich besonders chinesische Unternehmen, die durch Zukäufe in Europa ihre Marktposition weiter gefestigt und ausgebaut haben. Wie das Handelsblatt am 28. Dezember berichtet, hat die Zahl chinesischer Firmenübernahmen in Deutschland sogar einen neuen Höchststand erreicht. Doch auch deutsche Firmen haben auf dem internationalen Transaktionsmarkt kräftig mitgemischt. Auch das abgelaufene Jahr stand offensichtlich unter dem Motto Wachstum durch M&A-Transaktionen.

Ob die Investitionsfreude angesichts der sich ändernden politischen Bedingungen, z.B. in den USA, auch in 2017 anhalten wird, muss sich zeigen. Grenzüberschreitende Transaktionen könnten zumindest schwieriger werden. Auch mit steigenden Zinsen muss wieder gerechnet werden. Umso gründlicher müssen Transaktionen vorbereitet werden.

Bei jeder Transaktion gilt es, die Risiken so gering wie möglich zu halten. Das gilt sowohl für die finanziellen und wirtschaftlichen Aspekte aber auch für die rechtlichen Bedingungen. Wettbewerbsrechtliche und kartellrechtliche Regelungen müssen beachtet werden. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen spielen die unterschiedlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen eine große Rolle. Auf die Beratung einer erfahrenen Wirtschaftskanzlei, die in allen nötigen Rechtsgebieten wie etwa Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Arbeitsrecht oder Steuerrecht über das notwendige Know-how verfügt und die juristische Betreuung aus einer Hand liefern kann, sollte daher nicht verzichtet werden.

Im Rahmen einer Due Diligence Prüfung werden Stärken und Schwächen eines möglichen Übernahmekandidaten detailliert geprüft. Forderungen und Verbindlichkeiten, bestehende Verträge und Aufträge fließen beispielsweise in die Prüfung ein und aufgrund der Daten kann ein genaues Bild vom Potenzial des Unternehmens gewonnen werden und ob die Übernahme unter allen wirtschaftlichen und juristischen Bedingungen Sinn macht. Bestehende nationale und internationale Regelungen und Gesetze müssen dabei berücksichtigt werden.

Interdisziplinär agierende Kanzleien mit spezialisierten Rechtsanwälten und internationalen Kooperationspartnern können diese Zielsetzung lösungsorientiert umsetzen.

Weitere Informationen unter:

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Familienstiftung und Unternehmensnachfolge

Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden oder auch um die Frage der Unternehmensnachfolge zu lösen, kann die Gründung einer Familienstiftung eine sinnvolle Option sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In vielen Familienunternehmen muss in den kommenden Jahren die Frage der Unternehmensnachfolge gelöst werden. Dies kann sich aus unterschiedlichen Gründen als schwierig gestalten, z.B. weil aus Reihen der eigenen Familie kein geeigneter Nachfolger in Sicht ist oder, weil es zu Streitigkeiten unter den Erben kommen und das Vermögen im Erbfall vor einer Zerschlagung stehen könnte. Dadurch könnte wiederum die Existenz des Betriebs und damit auch die finanzielle Absicherung der nahen Angehörigen gefährdet sein.

In solchen Fällen kann die Gründung einer Familienstiftung eine sinnvolle Alternative sein. Dabei bringt der Stifter Privat- und / oder Betriebsvermögen in die Stiftung ein. Die Stiftung soll wiederum den Fortbestand des Unternehmens gewährleisten. Denn die Verfügungs-, Stimm- und Kontrollrechte gehen an die leitenden Organe der Stiftung wie beispielsweise den Vorstand, über. Die Familienmitglieder können in dieser Stiftung bedacht und so finanziell abgesichert werden. Dabei kann der Stifter das Vermögen schon zu Lebzeiten oder auch erst im Erbfall einbringen.

Die Familienstiftung bietet mehrere Vorteile: Eine Zerschlagung des Vermögens, beispielsweise durch Erbfälle oder Scheidungen, wird verhindert. Zudem haben die Angehörigen nicht die Möglichkeit, ihre Anteile am Betriebsvermögen zu veräußern und damit den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden. Zudem kann die Stiftung auch steuerliche Vorteile mit sich bringen.

Große Bedeutung fällt bei einer Stiftung ihrer Satzung zu. Sie definiert den Zweck der Stiftung, legt ihre Struktur und ihre Begünstigten fest. Dementsprechend detailliert muss sie unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen erstellt werden.

Bei der Gründung einer Stiftung können im Gesellschaftsrecht und Steuerrecht versierte Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Sie können dafür sorgen, dass die Satzung ordnungsgemäß verfasst und der Stiftungszweck eindeutig definiert ist. So lassen sich mögliche Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2hyh0NN

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Thursday, December 29, 2016

OLG Hamm: Schlusserben werden bei Erbausschlagung nicht zu Ersatzerben

In einem Ehegattentestament setzten sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, erbt auch der eingesetzte Schlusserbe nicht.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Verfassen Ehegatten ein gemeinsames Testament, setzten sie sich darin gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen zumeist auch die Schlusserben, die dann erben, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Hat der länger lebende Ehegatte aber die Erbschaft ausgeschlagen, erben auch die Schlusserben nicht. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 15 W 136/13).

In dem Fall vor dem OLG Hamm hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellt und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Außerdem bestimmten sie, dass eine Tochter des Ehemanns aus erster Ehe und ein Neffe der Frau zu Erben werden sollten, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist.

Der Ehemann verstarb zuerst, seine Frau schlug die Erbschaft allerdings aus. Die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe beantragte nun einen Erbschein als Alleinerbin. Der Neffe der Ehefrau trat dem entgegen, da er aufgrund des Testaments auch Erbe geworden sei und ihm 50 Prozent des Nachlasses zustünden.

Das OLG stellte fest, dass die Tochter des Erblassers aus erster Ehe zur Alleinerbin geworden sei, da die Ehefrau die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe. Damit sei die in dem Ehegattentestament ausdrücklich geregelte Konstellation, dass die Tochter und der Neffe zu gleichen Teilen zu Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehegatten werden sollten, nicht eingetreten. Erblasser sei in dem vorliegenden Fall nur der verstorbene Ehemann. In dem Testament seien die Tochter und der Neffe nicht als Ersatzerben, sondern nur als Schlusserben eingesetzt worden. Auch im Wege der Auslegung könne nicht festgestellt werden, dass sie im Fall einer Erbausschlagung zu Ersatzerben werden sollten. Daher sei die Tochter des Erblassers im Wege der gesetzlichen Erbfolge zur Alleinerbin geworden, so das OLG.

Bei Fragen rund um den Nachlass, Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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Wednesday, December 28, 2016

Berliner Testament: Hohe Bindungswirkung muss beachtet werden

Ehepaare verfassen häufig ein gemeinschaftliches Testament. Das sog. Berliner Testament ist zwar unter Eheleuten beliebt, seine hohe Bindungswirkung wird aber oft unterschätzt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Um den Ehepartner finanziell abzusichern, erstellen Eheleute häufig ein gemeinschaftliches Testament. Bei dem sog. Berliner Testament setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder in der Regel als Schlusserben. So ist der länger lebende Ehepartner besser geschützt als nach der gesetzlichen Erbfolge, da er im Fall des Todes des Ehepartners zunächst zum Alleinerben wird. Allerdings werden die Nachteile, die ein Berliner Testament bietet, auch oft unterschätzt.

Denn die gemeinschaftlichen Verfügungen im Berliner Testament entfalten eine hohe Bindungswirkung. Schon zu Lebzeiten der Ehepartner können sie nur noch unter erschwerten Umständen einseitig geändert werden. Nach dem Tod des Ehepartners ist der länger lebende Partner weiter an die gemeinschaftlichen Verfügungen gebunden und kann sie nicht mehr ändern. Auch ein neues Testament kann daran nichts mehr ändern und ist zumeist unwirksam. In der Praxis kann dies eine hohe Bedeutung haben. Der länger lebende Ehepartner hat möglicherweise noch einmal geheiratet und möchte dann andere Erben einsetzen als dies noch im gemeinschaftlichen Testament der Fall war. Auf die geänderten Lebensverhältnisse kann aber nicht mehr so einfach reagiert werden und Streitigkeiten unter den Erben können die Folge sein.

Daher sollte gerade bei einem Berliner Testament genau überlegt werden, welche Verfügungen getroffen werden und ob nicht Klauseln eingebaut werden sollen, die den überlebenden Partner von der hohen Bindungskraft befreien. Derartige Klauseln aber auch alle anderen testamentarischen Verfügungen sollten so exakt wie möglich formuliert werden, um keinen Interpretationsspielraum zuzulassen Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können entsprechend beraten.

Darüber hinaus sollten auch die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer beim Berliner Testament beachtet werden. Wird der Freibetrag des Ehepartners von derzeit 500.000 Euro im Erbfall überschritten, wird Erbschaftssteuer fällig. Die für die Kinder geltenden Freibeträge können dann nicht genutzt werden.

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Tuesday, December 27, 2016

OLG Frankfurt: Widerruf auch fünf Jahre nach Beendigung des Darlehens möglich

Das OLG Frankfurt hat den Widerrufsjoker gestärkt. Es erklärte, dass der Darlehenswiderruf auch fünf Jahre nach Beendigung des Darlehens noch möglich ist (Az.: 23 U 46/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Widerruf eines Immobiliendarlehens ist auch dann noch möglich, wenn der Darlehensvertrag bereits fünf Jahre zuvor beendet wurde. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. August 2016 hervor.

Schon erstinstanzlich hatte das Landgericht Wiesbaden den Darlehenswiderruf für wirksam erklärt. Die verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, da sie den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig definiert habe. Das Widerrufsrecht sei auch nicht dadurch verwirkt gewesen, dass im Jahr 2010 Aufhebungsverträge für die Darlehen geschlossen wurden. Die Bank könne sich schon deshalb nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, weil sie selbst es versäumt habe, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Der Verbraucher habe daher einen Anspruch auf die Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.

Im Berufungsverfahren folgte das OLG der Ansicht des LG Wiesbaden. Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt gewesen, da die Bank nicht darauf vertrauen konnte, dass der Darlehensnehmer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde. Auch in anderer Weise sei der Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich erklärt worden. Aus welcher Motivation heraus der Widerruf erfolge, sei für seine Wirksamkeit ohne Belang, so das OLG Frankfurt. So sei es auch legitim, den Widerruf aus rein wirtschaftlichen Gründen zu erklären.

Auch könne dem Verbraucher nicht vorgeworfen werden, dass er sich an seine vertraglichen Pflichten gehalten und für die vorzeitige Beendigung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt habe. Zu diesem Zeitpunkt musste der Verbraucher noch davon ausgehen, dass er ordnungsgemäß belehrt und die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt wurde.

Der Beschluss des OLG Frankfurt zeigt, dass auch der Widerruf bereits beendeter Darlehensverträge möglich ist und die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden kann, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Wurde der Widerruf eines zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehens fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 erklärt, bestehen gute Chancen, den Widerruf auch gegen die Bank durchzusetzen. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können dabei unterstützen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c1dyGa

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Monday, December 26, 2016

Magellan Maritime Services: Anleger sind doch Eigentümer der Container

Ein weiteres Gutachten hat festgestellt, dass die Anleger der Magellan Maritime Services GmbH doch Eigentümer der Container geworden sind. Damit steht ihnen das Geld aus dem Verkauf der Container zu.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als die Magellan Maritime Services GmbH Anfang September Insolvenz anmeldete, fürchteten rund 9000 Anleger um ihr Geld. Sie haben rund 350 Millionen Euro über Direktinvestments in die Magellan-Container investiert. Im Lauf des Insolvenzverfahrens kam es zu Zweifeln, ob die Anleger aber auch tatsächlich zu Eigentümern der Container geworden sind. Ein zweites Rechtsgutachten hat diese Frage nun geklärt. Wie die Magellan Maritime Services mitteilt, sind die Anleger auch zu Eigentümern geworden. Damit fließt das Geld aus dem Verkauf der Container nicht in die Insolvenzmasse, sondern die Anleger haben ein Absonderungsrecht. Nach Abzug der Inventarbeträge kann der Verkaufspreis an sie ausgezahlt werden.

Außerdem steht fest, dass der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Container und das Unternehmen im Rahmen der Insolvenz zu verwerten. Die Anleger müssen sich also nicht selbst um den Verkauf der Container kümmern. Den Anspruch auf die Mieteinnahmen haben die Anleger demnach bis zum Tag der Insolvenzanmeldung. Spätere Mieteinnahmen fließen allerdings in die Insolvenzmasse ein.

Unterm Strich brachte die zweite Gläubigerversammlung der Magellan Maritime Services GmbH überwiegend positive Nachrichten für die Anleger. Die Gefahr des Totalverlusts dürfte endgültig vom Tisch sein. Dennoch müssen die Anleger nach wie vor mit finanziellen Verlusten rechnen. Denn noch ist nicht klar, welche Verkaufspreise für die Container zu erzielen sind.

Um finanziellen Verlusten vorzubeugen, haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Forderungen können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Direktinvestments aufgeklärt wurden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bPqDSl

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Sunday, December 25, 2016

CFB Fonds 166 Twins 1: Schadensersatzansprüche rechtzeitig geltend machen

Viele Schiffsfonds konnten die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Dazu gehört auch der CFB Fonds 166 Twins 1. Noch können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Dezember 2007 wurde der CFB Fonds 166 Twins 1 zur Beteiligung angeboten. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 US-Dollar beteiligen. Das Geld wurde in die beiden Vollcontainerschiffe der Sub-Panamax-Klasse MS Nedlloyd Adriana (ehemals MS Adriana Star) und MS Nedlloyd Valentina (ehemals MS Valentina Star) investiert. Die prognostizierte Rendite konnte allerdings nicht erreicht werden. Für die Anleger entwickelte sich die Beteiligung zum Verlustgeschäft. Zuletzt wurden die Anteile beim Handelsportal zweitmarkt.de nur noch zu einem Kurs von 2 Prozent gehandelt (Stand 12. September 2016).

Viele Schiffsfonds sind in den vergangenen Jahren in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Nach dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 ging die Nachfrage deutlich zurück. Da in den Jahren zuvor im Bereich der Containerschifffahrt auch noch Überkapazitäten aufgebaut worden waren, konnten die erforderlichen Charterraten in vielen Fällen nicht mehr erreicht werden. Das bekamen auch die Anleger zu spüren. Ausschüttungen blieben ganz oder teilweise aus; etliche Fondsgesellschaften mussten auch Insolvenz anmelden. Anleger haben dadurch viel Geld verloren.

Anleger des Schiffsfonds CFB 166 Twins 1 haben noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Zu beachten ist dabei, dass Forderungen im Dezember 2017 aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist verjähren könnten.

Anspruchsgrundlage für mögliche Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds oftmals als renditestarke und sichere Geldanlage dargestellt. Die Realität sah häufig anders aus. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Saturday, December 24, 2016

Kartellamt verhängt Bußgelder wegen vertikaler Preisabsprachen

Wegen vertikaler Preisbindung im Lebensmittelhandel hat das Bundeskartellamt die letzten Verfahren abgeschlossen und nach eigenen Angaben Bußgelder in Höhe von rund 18 Millionen Euro verhängt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach eigenen Angaben zählten die Untersuchungen des Bundeskartellamts wegen vertikaler Preisbindung im Lebensmittelhandel zu den aufwändigsten Bußgeldverfahren, die das Amt durchgeführt hat. Nachdem nun auch die letzten drei Verfahren abgeschlossen und Bußgelder verhängt wurden, sind die Untersuchungen, die bereits im Januar 2010 begonnen hatten, beendet.

Das Kartellamt ermittelte wegen verbotener Preisabsprachen zwischen Herstellern und Handelsunternehmen in den Warengruppen Süßwaren, Kaffee, Tiernahrung, Bier und Körperpflegeprodukte. In den letzten drei Verfahren wurden nun Bußgelder gegen Händler wegen illegaler Preisabsprachen bei diversen Bierprodukten verhängt. Die betroffenen Unternehmen können noch Einspruch beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen, wie das Bundeskartellamt am 15. Dezember 2016 mitteilte.

Insgesamt wurden in dem Fall vertikaler Preisabsprachen nach Angaben des Kartellamts nun 38 Einzelgeldbußen gegen 27 Unternehmen verhängt. Das Bußgeldvolumen beträgt insgesamt rund 260 Millionen Euro.

Bei vertikalen Absprachen werden die Preise zwischen den Herstellern und den Handelsunternehmen abgesprochen. Betroffen sind davon in erster Linie die Verbraucher, da durch die Preisabsprachen der faire Wettbewerb behindert und damit gegen das Kartellrecht verstoßen wird.

Derartige Verstöße gegen das Kartellrecht können streng sanktioniert werden, wie die ausgesprochenen Bußgelder belegen. Dabei muss es nicht immer bei Bußgeldern bleiben. Auch Schadensersatzforderungen oder weitere strafrechtliche Konsequenzen können auf die Kartellanten zukommen. Dann können auch die leitenden Organe eines an illegalen Absprachen beteiligten Unternehmens in der Haftung stehen.

Verstöße gegen das Kartellrecht müssen keineswegs so offensichtlich sein wie bei illegalen Preisabsprachen. Schon scheinbar unbedeutende Vertragsklauseln können zu einem Verstoß führen und entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen. Daher empfiehlt es sich, Verträge auch im Hinblick auf kartellrechtliche Konsequenzen von kompetenten Rechtsanwälten prüfen zu lassen. Entsprechende juristische Expertise ist auch gefragt, wenn es bereits zu Verstößen gegen das Kartellrecht oder das Wettbewerbsrecht gekommen ist und Forderungen abgewehrt bzw. durchgesetzt werden müssen.

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Friday, December 23, 2016

Testament: Erbe verstorben – Nacherben einsetzen

Verstirbt der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe vor dem Erblasser, führt das nicht dazu, dass automatisch der Nachlass an die Verwandten des eingesetzten Erben fällt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem Fall, den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte (Az.: 31 Wx 379/14), hatte der Erblasser in seinem Testament seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Kinder hatte das Ehepaar nicht. Die Ehefrau verstarb vor dem Erblasser, der sein Testament nicht mehr geändert und auch keine Nacherben genannt hatte.

Der Erblasser hatte keine bekannten lebenden Verwandten mehr, die nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben geworden wären. Nach dem Tod des Erblassers beantragten daher die Schwestern der schon verstorbenen Ehefrau den Erbschein. Das OLG München hatte nun im Wege der ergänzenden Auslegung den Willen des Erblassers zu erforschen. Seine Schwägerinnen führten aus, dass sie zu dem Erblasser enge Kontakte gepflegt hatten und er quasi zu einem Familienmitglied geworden sei.

Das OLG sah dennoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser seine Schwägerinnen zu Erben machen wollte. Werde der Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt, zeige dies regelmäßig die enge persönliche Beziehung und den Wunsch, dem Partner das Vermögen ungeschmälert zukommen zu lassen. Das bedeute aber nicht, dass damit auch der Wille bekundet werde, die Verwandten des Ehepartners zu Erben einzusetzen, so das OLG. Da der Erblasser in seinem Testament keine weiteren Verfügungen zu Nacherben getroffen hat, müsse der Nachlasspfleger nun weiter nach gesetzlichen Erben des Erblassers forschen. Auch wenn diese Suche ergebnislos bleibe, falle der Nachlass nicht an die Schwägerinnen des Erblassers. Dann erbe der Staat, entschied das OLG.

Wer sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen möchte, kann in einem Testament oder Erbvertrag seine Erben selbst bestimmen. Wie der Fall zeigt, ist es ratsam, auch Nacherben einzusetzen, damit das Vermögen am Ende nicht dem Staat zufällt. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um den Nachlass, Testament und Erbvertrag beraten.

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Thursday, December 22, 2016

Immobilienkauf: BGH zu Aufklärungspflichten des Beraters bzw. Verkäufers

Wird eine Immobilie als Geldanlage verkauft, muss der Verkäufer bzw. Berater über alle für die Kaufentscheidung relevanten Umstände aufklären. Ansonsten kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immobilien werden häufig als Geldanlage erworben. Stellt der Verkäufer die wirtschaftliche Rentabilität der Immobilie als Kaufanreiz dar, muss er auch über alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstände informieren. Verletzt er seine Beratungspflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2016 hervor (Az.: V ZR 134/15).

In dem Fall hatte der Kläger über eine Vertriebsfirma eine Eigentumswohnung für rund 117.000 Euro gekauft. Die Wohnung erwies sich als deutlich weniger werthaltig. Beim Wiederverkauf konnte nur ein Kaufpreis von 52.000 Euro erreicht werden. Der Käufer klagte nur auf Schadensersatz, da er fehlerhaft beraten worden sei.

Der V. Zivilsenat des BGH gab der Klage weitgehend statt. Der Senat stellte fest, dass ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei. Daher sei der Berater auch zur vollständigen Aufklärung über alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Punkte verpflichtet gewesen. Stellt der Berater die wirtschaftliche Rentabilität des Objekts als Kaufanreiz dar, verletzt er seine Beratungspflicht, wenn er ein viel zu positives Bild der Ertragserwartung oder des Wertsteigerungspotenzials der Immobilie zeichnet. Derartige Äußerungen könnten nicht nur lediglich als erkennbar unverbindliche Prognose angesehen werden. Vielmehr werde durch die Nennung einer konkreten Wertsteigerung der Eindruck erweckt, dass der Erwerb praktisch risikolos sei.

Die Haftung des Beraters ergebe sich nicht daraus, wenn Prognosen zur Entwicklung des Immobilienmarkts sich im Nachhinein als falsch herausstellen, sondern wenn spezifische Risiken zu der konkreten Immobilie verschwiegen werden, die die in Aussicht gestellte Rentabilität erheblich mindern oder ausschließen.

Werde eine Immobilie zu Anlagezwecken erworben, gehöre es zu den Beratungspflichten über die laufenden Aufwendungen, die der Käufer aufbringen muss, zu informieren. Wird bei der Beratung aus Steuervorteile hingewiesen, müssen diese auch konkret dargestellt werden, so der Senat.

Anleger, die eine Immobilie zu Anlagezwecken erworben haben, können sich in Fällen von Falschberatung an im Immobilienrecht und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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Testament: Anspruch auf Pflichtteil umgehen

Grundsätzlich kann der Erblasser im Testament frei verfügen, wen er als Erben einsetzt. Pflichtteilsansprüche müssen aber berücksichtigt werden. Die vollständige Enterbung ist nur schwer möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gilt nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge. Ist es nicht im Interesse des Erblassers, seinen Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge zu verteilen, sollte er daher letztwillige Verfügungen treffen. Das Testament bietet ihm viele Freiheiten. Die Pflichtteilsansprüche, insbesondere des Ehepartners oder der eigenen Kinder, muss er allerdings berücksichtigen.

Sollen die engsten Verwandten auch den Pflichtteil nicht erhalten, sind schon einige juristische Kniffe notwendig, um diese letztwillige Verfügung wirksam umzusetzen. Die vollständige Enterbung ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Dann müsste sich der Pflichtteilsberechtigte als erbunwürdig erweisen, z.B., weil er dem Erblasser oder ihm nahestehende Personen nach dem Leben getrachtet oder ihnen ansonsten Gewalt angetan oder angedroht hat. Selbst wenn dies der Fall ist, erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil nicht automatisch. Vielmehr muss der Erblasser im Testament oder Erbvertrag genau darlegen und ausreichend begründen, dass auch der gesetzliche Pflichtteil entzogen werden soll.

Pflichtteilsansprüche können auch bei Erbengemeinschaften zum Streit führen, z.B. wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht oder wenn Betriebsvermögen vererbt werden soll. Um eine sinnvolle Nachfolgeplanung zu ermöglichen, kann dann beispielsweise mit den Pflichtteilsberechtigten ein Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart werden. Dieser Verzicht ist in der Regel mit einer Gegenleistung verbunden.

Gegebenenfalls kann sich der Erblasser auch die EU-Erbrechtsverordnung zu Nutze machen. Nach dieser gilt nicht automatisch das Erbrechts des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Stattdessen gilt das Erbrecht des EU-Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Anders als in Deutschland gibt es nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat den Pflichtteilsanspruch.

Bei Fragen rund um Pflichtteil, Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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Wednesday, December 21, 2016

Erbausschlagung: Kindeswohl genießt Priorität

Schlägt ein Elternteil eine Erbschaft für sein minderjähriges Kind aus, ist dafür die Genehmigung des Familiengerichts nötig. Dieses muss auch eigene Nachforschungen anstellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Möchten Eltern für ihr minderjähriges Kind eine Erbschaft ausschlagen, benötigen sie dafür die Genehmigung des Familiengerichts. Für die Entscheidung des Familiengerichts muss wiederum das Kindeswohl ausschlaggebend sein. Daher muss das Familiengericht eigene Nachforschungen anstellen, bevor es seine Entscheidung fällt. Es muss alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände ermitteln, ehe es die Genehmigung erteilt oder verweigert. Das zeigt auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Juli 2016 (Az.: 2 WF 81/16).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Urenkel sollte zum Erbe seiner Urgroßmutter werden. Im Nachlass befand sich eine Beteiligung an einem Grundbesitz. Die allein sorgeberechtigte Mutter wollte für ihr minderjähriges Kind das Erbe ausschlagen und beantragte die entsprechende Genehmigung beim zuständigen Familiengericht. Diese holte u.a. Auskünfte vom Nachlass-, Vollstreckungs- und Insolvenzgericht ein und verweigerte schließlich die Genehmigung, da eine Überschuldung des Nachlasses nicht festzustellen sei. Der Grundbesitz sei nicht belastet.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Mutter. Das Anwesen in dem Nachlass sei baufällig und extrem sanierungsbedürftig. Daher könne der Wert des Nachlasses derzeit nicht objektiv beziffert werden. Das OLG Zweibrücken folgte der Argumentation der Mutter. Das Familiengericht hätte sämtliche relevanten Umstände ermitteln müssen, um zu einer Prüfung und Gesamtwürdigung zu kommen. Ohne diese Ermittlungen werde die Aufklärungspflicht verletzt. Das Familiengericht hätte aufgrund des großen Altersunterschieds zwischen der Erblasserin und dem Erben zu der Vermutung kommen müssen, dass andere vorrangige Erben die Erbschaft möglicherweise schon ausgeschlagen hatten, wie es tatsächlich auch der Fall war. Das Familiengericht müsse bei diesen Erben nachforschen, warum die Erbausschlagung erfolgte. An erster Stelle bei der Entscheidung habe das Kindeswohl zu stehen. Es könne sich durchaus ergeben, dass die Immobilie trotz Lastenfreiheit nicht werthaltig ist und für das Kind daher die Ausschlagung des Erbes die bessere Option ist, so das OLG.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten in allen Fragen rund um den Nachlass, Testament und Erbvertrag.

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Tuesday, December 20, 2016

BGH: Notarieller Vertrag entscheidend und nicht der Vertragsentwurf

Im Zweifel zählt der notarielle Vertrag und nicht ein inhaltlich abweichender Vertragsentwurf. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Juni 2016 entschieden (Az.: V ZR 295/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Kaufvertrag über eine Immobilie wird notariell beurkundet. Kommt es zum Streit über den Inhalt des Kaufvertrags, ist der Wortlaut der notariellen Urkunde entscheidend und nicht der inhaltlich abweichende Vertragsentwurf. Das hat der BGH bekräftigt.

In dem konkreten Fall hatte die Klägerin von der Beklagten ein mit einer Halle bebautes Grundstück erworben. Vor dem endgültigen Vertragsschluss hatte der Notar beiden Parteien einen Vertragsentwurf über den Immobilienkauf zugesandt. In dem Entwurf hieß es u.a., dass das Grundstück mit einer Halle bebaut sei und der Käufer das Grundstück im gegenwärtigen altersbedingten Zustand erwirbt. Im notariellen Kaufvertrag wurde der Notar etwas genauer. So gab er die Größe der Halle mit 640 qm an. Zudem erwerbe der Käufer die Immobilie mit den Einrichtungsgegenständen.

Die Käuferin verlangte schließlich Schadensersatz von der Verkäuferin. Dies begründete sie damit, dass die Halle nur 540 qm groß sei und vor der Übergabe die Einbauküche entfernt worden sei. In den ersten Instanzen blieb die Klage erfolglos, da die Parteien keine Vereinbarungen über eine bestimmte Größe der Halle oder den Verkauf der Einrichtung getroffen hätten. Der BGH kam jedoch zu einer anderen Entscheidung.

Die Karlsruher Richter entschieden, dass dem Text im notariellen Kaufvertrag überragende Bedeutung zukommt. Der notarielle Kaufvertrag sei eine öffentliche Urkunde. Solche Urkunden bewiesen, dass die Erklärungen mit dem niedergeschriebenen Inhalt so abgegeben wurden. Darüber hinaus bestehe auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese Vermutung sei auch nicht durch die Vorlage des anderslautenden Vertragsentwurfs widerlegt. Dies würde dem Zweck der notariellen Beurkundung widersprechen. Ein Entwurf dokumentiere noch nicht den abschließenden Willen der Parteien.

Der BGH hat mit diesem Urteil die Bedeutung der notariellen Beurkundung noch einmal deutlich hervorgehoben. Bevor ein notarieller Kaufvertrag unterschrieben wird, sollte er daher inhaltlich genau geprüft werden. Im Kaufrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

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Monday, December 19, 2016

Markenrecht: Streit um Markenschutz eines Schokoriegels

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form eines Schokoriegels als Unionsmarke eingetragen bleiben darf.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zwei Hersteller von Süßwaren streiten sich darüber, ob die Form eines bestimmten Schokoriegels als Marke geschützt sein kann.

Ein Hersteller hatte die spezifische Form als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bereits im Jahr 2002 angemeldet. Das Amt trug sie 2006 als Unionsmarke ein. Wieder ein Jahr später beantragte ein Konkurrent die Nichtigerklärung der Marke. Das EUIPO wies den Antrag zurück, da die Marke in der EU aufgrund ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

Diese Entscheidung hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 15. Dezember 2016 aufgehoben (Az.: T-112/13). Das Gericht führte aus, dass es notwendig sei, den Nachweis der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft für alle betroffenen Mitgliedsstaaten in der EU zu erbringen. Dieser Nachweis sei aber nur für einen Teil der betroffenen Staaten erbracht worden. Das EUIPO hätte aber untersuchen müssen, ob diese Unterscheidungskraft auch in den anderen Unionsländern erlangt worden sei. Die Annahme, dass es nicht erforderlich sei, die erlangte Unterscheidungskraft in allen Mitgliedsstaaten nachzuweisen, sei ein Rechtsfehler, so das Gericht. Daher müsse das EUIPO den Markenschutz nun erneut überprüfen.

Zudem kritisiert das Gericht, dass der Markenschutz für eine ganze Gruppe von Produkten, z.B. Bonbons, feine Backwaren, Kuchen oder Waffeln, eingetragen wurde, ohne dass der Nachweis geführt wurde, dass diese spezielle Form überhaupt für alle diese Produkte tatsächlich verwendet wurde.

Es ist nicht zum ersten Mal, dass sich Hersteller von Süßwaren über Markenrechte streiten und am Ende die Gerichte entscheiden müssen. Dies zeigt, wie wichtig die eingetragene Marke und der Markenschutz für die Unternehmen ist, da Marken beim Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert erzeugen. Die Eintragung sollte aber immer gut vorbereitet werden und es dürfen keine Rechte Dritter verletzt werden. Zur Unterstützung und zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen bei Markenrechtsverletzungen können sich betroffene Unternehmen an im Gewerblichen Rechtsschutz kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bX9PMl

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Sunday, December 18, 2016

BaFin: Hohes Verlustrisiko bei CFDs mit Nachschusspflicht

Die Finanzaufsicht BaFin ist der Ansicht, dass CFDs mit Nachschusspflicht für private Anleger zu riskant sind und plant daher ein Verbot dieser Kontrakte für Privatkunden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei finanziellen Differenzgeschäften (CFD) können Anleger schon auf kleine Finanzveränderungen z.B. bei Aktien, Rohstoffen oder Währungen wetten. Bei schon vergleichsweise geringen Einsätzen können mit CFDs hohe Gewinne erzielt werden. Bei CFDs mit Nachschusspflicht kann aber auch das Gegenteil der Fall sein und am Ende verlieren die Anleger viel Geld.

Dieses Risiko sei für Privatanleger nicht kalkulierbar, meint die BaFin. Daher plant die Finanzaufsicht eine deutliche Beschränkung des CFD-Handels. Demnach sollen Kontrakte mit Nachschusspflicht Privatkunden nicht mehr angeboten werden dürfen.

Die BaFin kritisiert, dass der Privatanleger sein Verlustrisiko nicht wirksam kontrollieren könne. Auch durch das Margin-Call-Verfahren oder Stop-Loss-Orders sei dies nicht möglich, da schon innerhalb kürzester Zeit die Kursausschläge des Basiswertes so hoch sein können, dass der Anleger nicht mehr entsprechend reagieren könne und die Nachschusspflicht seinen finanziellen Einsatz um ein Vielfaches übersteigen kann.

Das mussten CFD-Anleger beispielsweise Anfang 2015 erleben. Die Schweizer Nationalbank hatte damals den Mindestkurs des Euros im Vergleich zum Schweizer Franken aufgehoben. In kurzer Zeit verlor der Euro daraufhin im Vergleich zum Franken beträchtlich an Wert. Durch CFDs mit Nachschusspflicht verloren die Anleger hohe Summen.

Eine endgültige Entscheidung, ob CFDs mit Nachschusspflicht für private Anleger verboten werden sollen, steht noch aus. Zunächst können die Anbieter der Kontrakte zu den Plänen der BaFin bis 20. Januar Stellung nehmen.

Sollte es zu einem Verbot kommen, wird dieses Anlegern, die durch CFDs mit Nachschusspflicht bereits hohe Summen verloren haben, nicht mehr viel nützen. Dennoch gibt es ggf. noch rechtliche Möglichkeiten, den finanziellen Schaden zu begrenzen. Diese Möglichkeiten können von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt geprüft werden. Da es sich bei CFDs um spekulative Geldanlagen handelt, hätten die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise und die Risiken der Kontrakte aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend gemacht werden.

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Saturday, December 17, 2016

Erben streiten über Anspruch auf Lebensversicherung

Wer erhält die Lebensversicherung nach dem Tod des Erblassers? Diese Frage sorgt immer wieder für Streit unter Erben, wenn der Erblasser keine klaren Erklärungen hinterlassen hat.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Grunde genommen ist es recht einfach, wer nach dem Tod des Versicherungsnehmers Anspruch auf die Lebensversicherung hat. Der Versicherungsnehmer gibt gegenüber dem Versicherungsunternehmen eine Erklärung ab, wem die Versicherungsleistung zustehen soll. Die Lebenssituation kann sich jedoch ändern und damit auch die Person, die die Versicherungsleistung erhalten soll. Dann sollte der Versicherungsnehmer seine Erklärung dementsprechend ändern. Wichtig ist, dass die Erklärung so unmissverständlich wie möglich ist. Sonst kann es zu Streit unter den Erben kommen und letztlich muss ein Gericht entscheiden, wem die Leistung aus der Lebensversicherung zusteht. So war es auch in einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte (Az.: 20 W 20/16).

In dem Fall hatte der verstorbene Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer erklärt, dass im Todesfall, die Versicherungsleistung seinen „Eltern / bei Heirat Ehegatte“ zustehen solle. Der Mann heiratete, die Ehe wurde wieder geschieden. Außerdem hatte der Mann noch eine Tochter, die aber nicht aus der Ehe hervorgegangen war. Nach seinem Tod beanspruchten aber sowohl die Tochter als auch die Eltern die Versicherungssumme.

Die Tochter vertrat die Meinung, dass die Eltern durch die Heirat des Erblassers kein Bezugsrecht mehr hätten. Daher stehe ihr als Alleinerbin die Versicherungsleistung zu. Das OLG Hamm entschied aber zu Gunsten der Eltern. Die Erklärung des Erblassers sei so auszulegen, dass die geschiedene Frau keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben solle. Dieser Anspruch solle nur für die Dauer der Ehe bestehen. Aber auch die Tochter habe als Alleinerbin keinen Anspruch. Denn aus der Erklärung gehe auch hervor, dass die Eltern die Versicherungsleistung erhalten sollen, falls der Erblasser nicht heiratet. Diese Bestimmung sei nur für die Dauer der Ehe außer Kraft gesetzt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass nach der Scheidung die Eltern wieder als Bezugsberechtigte bestimmt werden sollten, so das OLG.

Bei Fragen rund ums Erben und Vererben können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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Friday, December 16, 2016

BGH: GbR darf Mietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen

Auch eine GbR kann einen Mietvertrag wegen Eigenbedarf kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2016 entschieden (Az.: VIII ZR 232/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vermieter haben bekanntlich die Möglichkeit, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Strittig war, ob auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Der BGH hat die Frage mit aktuellem Urteil klar beantwortet. Demnach kann auch eine GbR das Mietverhältnis kündigen, wenn für einen der Gesellschafter oder einen seiner Angehörigen Eigenbedarf besteht.

Im konkreten Fall hatte eine aus vier Gesellschaftern bestehende GbR einen Mietvertrag gekündigt und dies mit Eigenbedarf der Tochter einer der Gesellschafter begründet. Die bisherigen Mieter der 5-Zimmer-Wohung wollten die Kündigung allerdings nicht hinnehmen. Der Streit ging durch die Instanzen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht München wiesen die Räumungsklage ab, da die GbR es einerseits versäumt habe, den Mietern eine leerstehende 2-Zimmer-Wohnung anzubieten und andererseits dürfe eine GbR aus Mieterschutzgründen nicht wegen Eigenbedarfs kündigen.

Der BGH sah dies jedoch anders. Dass die 2-Zimmerwohnung nicht alternativ angeboten wurde, führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Hier handele es sich lediglich um eine Verletzung der vertraglichen Pflichten, die ggf. Schadensersatzansprüche zur Folge haben könne.

Außerdem sei eine GbR zur Kündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt. Die Geltendmachung des Eigenbedarfs bei einem GbR-Gesellschafter sei in den wesentlichen Punkten vergleichbar mit einer Miteigentümergemeinschaft oder Erbengemeinschaft, die auch aus Gründen des Eigenbedarfs kündigen dürfen. Auch eine mögliche Unüberschaubarkeit der Gesellschaftsverhältnisse dürfe nicht dazu führen, dass eine GbR schlechter gestellt werde als eine Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft.

Der BGH hat die Rechte der GbR mit diesem Urteil gestärkt. Gleichzeitig hat er z.B. Erbengemeinschaften eine weitere Tür geöffnet. Werden Immobilien an Erbengemeinschaften vererbt, kann dies häufig zu Problemen führen. Durch die Gründung einer Gesellschaft kann das Verwalten der Immobilien ggf. deutlich vereinfacht werden, da die Regeln des Gesellschaftsrechts hier mehr Möglichkeiten bieten.

Im Gesellschaftsrecht und Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

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Thursday, December 15, 2016

Verfall von Urlaubsansprüchen: BAG ruft den Europäischen Gerichtshof an

Im Arbeitsrecht kommt es immer wieder zum Streit um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Nach deutschen Recht verfallen nicht genommene Urlaubstage am Ende des Bezugszeitraums.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlichen stehen einem Arbeitnehmer pro Jahr eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen zu. Strittig ist häufig die Frage, ob der Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine Urlaubsabgeltung hat, wenn er seinen Erholungsurlaub nicht beantragt hat.

Nach deutschem Recht muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub beantragen, damit er nicht am Ende des Bezugszeitraums ersatzlos untergeht. Der Arbeitgeber hingegen ist nicht verpflichtet, den Urlaub von sich aus für den Arbeitnehmer festzusetzen. Das Bundesarbeitsgericht wirft aber die Frage auf, ob diese nationale Regelung europäischen Vorschriften entgegensteht und hat zur Klärung des Sachverhalts den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen.

Zu Grunde liegt der Fall eines Arbeitnehmers, der insgesamt über zirka 12 Jahre aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Wissenschaftler beschäftigt war. Einige Wochen bevor das Arbeitsverhältnis endgültig endete, forderte der Arbeitgeber den Wissenschaftler auf, seinen ausstehenden Urlaub zu nehmen. Dieser nahm aber nur zwei Tage seines Erholungsurlaubs und forderte den Arbeitgeber auf, ihm die restlichen 51 Urlaubstage „auszuzahlen“.

Die Vorinstanzen haben seiner Klage auf Urlaubsabgeltung stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings seine Zweifel. Denn nach der deutschen Rechtsprechung waren die Urlaubsansprüche mit Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Der Urlaub verfalle grundsätzlich, wenn keine Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG vorliegen. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen entsprechenden Antrag zu gewähren oder den Arbeitnehmer zwangsweise in den Urlaub zu schicken. Ob europäisches Recht diesen deutschen Regelungen entgegenstehe, sei vom EuGH noch nicht eindeutig beantwortet worden. Zur endgültigen Klärung dieser Frage ist der EuGH nun aufgerufen.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um den Arbeitsplatz oder bei der detaillierten Gestaltung von Arbeitsverträgen können im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2bN7Xm6

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Wednesday, December 14, 2016

HCI MS Hammonia Berolina: AG Reinbek eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

Kurz vor Weihnachten erreicht die Anleger des HCI Schiffsfonds MS Hammonia Berolina noch eine schlechte Nachricht: Die Fondsgesellschaft ist insolvent. Den Anlegern drohen Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Beteiligung an dem im Oktober 2006 von HCI Capital aufgelegten Schiffsfonds konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Nun müssen die Anleger mit hohen Verlusten bis zum Totalverlust der Einlage rechnen. Denn am 6. Dezember hat das Amtsgericht Reinbek das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet (Az.: 8 IN 235/16).

Anleger haben aber die Möglichkeit, sich gegen die drohenden Verluste zu wehren und können ggf. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings sollten die Anleger die Verjährungsfristen im Auge behalten. Da sie sich seit Ende 2006 an dem Schiffsfonds beteiligen konnten, können erste Ansprüche bereits verjährt sein. Die Forderungen verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft. Sukzessive werden in den kommenden Wochen daher Schadensersatzansprüche von betroffenen Anlegern verjähren, wenn nicht gehandelt wird.

Anspruchsgrundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Allerdings gelten Schiffsfonds auch als spekulative Kapitalanlagen, die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind. Die Risiken machten sich in den Jahren nach dem Ausbruch der Finanzkrise 2008 mehr und mehr bemerkbar. Etliche Schiffsfonds gerieten aufgrund sinkender Charterraten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. In der Folge blieben die Ausschüttungen an die Anleger aus und oft genug musste auch Insolvenzantrag gestellt werden.

Über die bestehenden Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen z.B. das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber oft verschwiegen oder nur völlig unzureichend erwähnt, sodass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2ci8alg

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Irreführende Werbung: Exklusiv muss auch exklusiv sein

Exklusiv muss auch exklusiv bleiben – das gilt auch für entsprechende Werbung. Mangelt es an der beworbenen Exklusivität kann die Werbung irreführend sein, wie ein Urteil des LG Hamburg zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Kosmetikhersteller hatte verschiedene seiner Produkte als exklusiv in der Apotheke erhältlich beworben. Das Unternehmen selbst hatte diese Produkte auch tatsächlich nur an Apotheken vertrieben. Über den sog. Graumarkt sind diese Produkte allerdings auch in die Sortimente von Internethändlern, Einzelhändlern oder Drogerieketten gelangt. Daher sei die Werbung irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 17. November 2016 (Az.: 327 O 90/16).

Das beklagte Unternehmen vertrat die Ansicht, dass seine „Exklusiv-Werbung“ zulässig war, da es die Produkte nur an Apotheken vertreibe. Anders fasse auch der durchschnittliche Besucher diese Werbeaussage nicht auf. Das LG Hamburg kam jedoch zu der Auffassung, dass die strittigen Werbeaussagen objektiv unrichtig waren, da die beworbenen Produkte auch außerhalb von Apotheken erhältlich waren. Die Werbung erhalte auch keine einschränkende Aussage, dass die Beklagte selbst die Produkte nur an Apotheken vertreibe. Damit bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher durch diese Werbung irregeführt werde. Der Verbraucher ziehe nicht den Schluss, dass es auch Graumarktangebote gebe.

Das Gericht führte zudem aus, dass es nicht fernliegend sei, dass der Verbraucher sich für ein exklusives Produkt entscheidet. Zumal Apotheken auch als besonders vertrauenswürdig eingestuft würden. Dadurch hätten die Wettbewerber schlechtere Aussichten, ihre Produkte zu verkaufen. Von daher sei auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegeben, urteilte das LG Hamburg.

In der Werbung können auch unbewusst leicht Grenzen überschritten werden, die zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht führen. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen hinsichtlich ihrer Werbemaßnahmen beraten und auch bei der Abwehr von Forderungen bzw. der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2cBOjwc

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Tuesday, December 13, 2016

Testament: Wille des Erblassers muss eindeutig erkennbar sein

Ein Testament sollte immer so formuliert sein, dass der Wille des Erblassers eindeutig zu erkennen ist. Ansonsten kann es dazu kommen, dass das Testament nicht wirksam ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer ein Testament erstellt, genießt dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum. Neben einigen formalen Anforderungen sollte der Testierende aber unbedingt beachten, dass sein Wille klar und deutlich aus dem Testament hervorgeht. Ist der Testierwille nicht eindeutig erkennbar, kann dies dazu führen, dass das Testament nicht wirksam ist. Das zeigt auch ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg (Az.: 2 W 80/13).

In dem konkreten Fall hatte der Erblasser auf einem Fotoumschlag zwei Aufkleber aufgebracht. Auf dem ersten Aufkleber stand „V ist meine Haupterbin“, auf dem zweiten standen die Initialen des Erblassers und ein Datum. V beantragte nach dem Tod des Erblassers den Erbschein als Alleinerbin. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück. Auch die Klage der Frau blieb vor dem OLG Hamburg erfolglos.

Das OLG entschied, dass der Erblasser kein wirksames Testament erstellt habe. Ein Testament müsse zwar nicht ausdrücklich auch so benannt werden und auch eine ungewöhnliche Gestaltung oder ungewöhnliches Schreibmaterial sprechen nicht automatisch gegen die Wirksamkeit des Testaments. In diesem Fall seien aber Zweifel am Testierwillen angebracht, so das OLG. Diese Zweifel wurden durch mehrere Punkte genährt. So sei nur ein Vorname genannt worden, was die Ermittlung des Erben erschwere. Außerdem wurde „V“ als Haupterbin bezeichnet. Dies ließe den Schluss zu, dass es noch weitere Erben geben solle, die aber nicht genannt wurden. Darüber hinaus fehlte auch eine entsprechende Überschrift, die erkennen ließ, dass es sich um die letztwilligen Verfügungen des Erblassers handeln sollte.

Das Testament sei schon deshalb nicht wirksam, da die handschriftliche Unterschrift des Erblassers fehlt, führte das OLG aus.

Testierende sollten bei einem Testament immer auf klare Formulierungen achten. Darüber hinaus muss es die eigenhändige Unterschrift sowie Ort und Datum tragen. Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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