Wednesday, September 30, 2015

Steuerhinterziehern mit Konten in Österreich droht die Entdeckung – Selbstanzeige

Österreich steht vor einer großen Steuerreform. Teil der Reform ist im Grunde der Abschied vom Bankgeheimnis. Für Steuersünder wird die Luft dadurch dünner. Der einzige Ausweg ist die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In Österreich soll 2016 die große Steuerreform in Kraft treten. Die Umsetzung der Reformen im kommenden Jahr bedeutet quasi auch den Abschied vom Bankgeheimnis. Die österreichische Regierung erhofft sich von der Steuerreform bessere Kontrollmöglichkeiten und höhere Einnahmen bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Geplant ist die Einführung eines zentralen Registers, in dem sämtliche Konten erfasst werden.

Betroffen von den geplanten Reformen sind auch Ausländer, die ein Konto in Österreich eröffnen. Dies wird dann ab Ende 2016 oder Anfang 2017 automatisch den Behörden in dem Heimatland des Bankkunden gemeldet. Doch nicht erst mit dem Beginn des automatischen Informationsaustausches ist die Gefahr für Steuersünder mit unversteuerten Kapitaleinkünften auf Konten in Österreich gestiegen. Schon jetzt können die deutschen Behörden sog. Gruppenanfragen an die Banken in Österreich richten, wenn sich Verdachtsmomente gegen bestimmte Personengruppen ergeben. Die österreichischen Banken sind zur Auskunft verpflichtet, ihre Kunden muss sie allerdings nicht über die Anfrage informieren.

Für Steuerhinterzieher steigt dadurch die Gefahr der Entdeckung. Noch ist die Selbstanzeige der Ausweg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Selbstanzeige ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Obwohl die Zeit langsam knapp wird, sollte eine Selbstanzeige nicht überstürzt verfasst, sondern gründlich vorbereitet werden. Nur wenn die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei ist, kann sie auch strafbefreiend wirken.

Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können jeden Einzelfall beurteilen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Tuesday, September 29, 2015

Pylon Performance Fonds I – Möglichkeiten der Anleger

Von außerordentlichen Profitchancen sollten die Anleger des Pylon Performance Fonds I profitieren. Es kam jedoch ganz anders. Inzwischen stehen sie vor dem Totalverlust ihrer Einlage.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 2009 aufgelegte Pylon Performance Fonds I investierte die Anlegergelder in Öl- und Gasquellen sowie in Landrechte zur Öl- und Gasförderung in den USA. Doch aus den erhofften Gewinnen aus den Öl- und Gasgeschäften wurde für die Anleger nichts. Im November 2014 wurde am Amtsgericht Karlsruhe das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet (Az.: G1 IN 614/14 (1)). Ebenso befindet sich die Pylon Performance Fund Management GmbH im Insolvenzverfahren. Hier zeigte der Insolvenzverwalter im März 2015 die drohende Masseunzulänglichkeit an.

Den Anlegern droht nun der Totalverlust ihres investierten Geldes. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Öl als „schwarzes Gold“ oder auch Gas schienen vielen Anlegern vermutlich eine sichere Investition zu sein. Mit diesem Argument wurde der Pylon Performance Fonds I in den Beratungsgesprächen offenbar auch beworben. Allerdings sind Beteiligungen an geschlossenen Fonds für die Anleger immer auch mit einem Risiko verbunden. Da sie mit den Fondsanteilen in aller Regel auch unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im unternehmerischen Risiko. Für die Anleger kann das im Totalverlust der Einlage enden. Über diese Risiken müssen die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend aufgeklärt werden. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen und die Risiken wurden ganz verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt. Aus solcher einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

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Monday, September 28, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige stellen bevor es zu spät ist

Wer unversteuerte Kapitaleinkünfte mit einer Selbstanzeige offen legen möchte, sollte bald handeln. Denn wenn die Steuerhinterziehung erst entdeckt ist, ist es für die Selbstanzeige zu spät.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einer Selbstanzeige haben Steuerhinterzieher nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und glimpflich aus der Sache herauszukommen. Mit einer erfolgreichen Selbstanzeige wird eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung abgewendet.

Die Selbstanzeige ist aber nur möglich, wenn die Behörden die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt haben. Durch diverse internationale Maßnahmen im Kampf gegen die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung ist die Gefahr der Entdeckung allerdings spürbar angestiegen. Spätestens wenn der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten 2017 beginnt, steigt das Risiko der Entdeckung noch einmal erheblich an. Das heißt aber nicht, dass sich Steuerhinterzieher bis dahin noch in Sicherheit wiegen können. Denn der deutsche Fiskus hat auch schon jetzt Möglichkeiten, z.B. durch das Instrument der Gruppenanfrage bei Banken in Österreich und der Schweiz, unversteuerten Einkünften auf die Spur zu kommen.

Daher sollte eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden. Überstürzt sollte eine Selbstanzeige allerdings auch nicht abgegeben werden. Denn schon kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Daher sollte eine Selbstanzeige immer gründlich vorbereitet werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann strafbefreiend wirken.

Die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige sind von einem Laien allerdings kaum zu bewältigen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei sind Fehler schon fast vorprogrammiert und die Selbstanzeige missglückt. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die spezifischen Umstände eines jeden Falls erfassen und wissen welche Unterlagen und Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann.

Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen. Bei höheren Summen muss neben den Steuerschulden und Zinsen auch noch ein Strafzuschlag gezahlt werden.

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Sunday, September 27, 2015

FHH Fonds Nr. 24 MS Hudson Strait: AG Reinbek eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Reinbek hat das vorläufige Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 24 MS Hudson Strait am 15. September 2015 eröffnet (Az.: 8 IN 203/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger des vom Fondshaus Hamburg aufgelegten Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 24 MS Hudson Strait sind von ihrer Kapitalanlage nicht gerade verwöhnt worden. Nun ist mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein neuer Tiefpunkt erreicht worden. Sollte ausreichend Insolvenzmasse vorhanden sein, um das reguläre Insolvenzverfahren zu eröffnen, drohen den Anleger nicht nur finanzielle Verluste. Möglicherweise fordert der Insolvenzverwalter die Anleger auch zur Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen auf.

Die betroffenen Anleger müssen diese Entwicklung allerdings nicht tatenlos abwarten. Sie können sich zur Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. auch prüfen, ob möglicherweise noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Da der Schiffsfonds bereits im August 2004 aufgelegt wurde, könnten Schadensersatzansprüche allerdings auch schon verjährt sein oder demnächst verjähren. Daher sollten Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie noch Forderungen geltend machen wollen.

Schadensersatzansprüche können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn Schiffsfonds sind keineswegs die sicheren und renditestarken Kapitalanlagen als die sie in den Beratungsgesprächen häufig angepriesen wurden. In Folge der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger haben dabei regelmäßig viel Geld verloren. Allerdings hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen auch über die Risiken ihrer Geldanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie haben mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben und damit auch unternehmerische Risiken. Am schwersten wiegt für die Anleger das Totalverlust-Risiko. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen aber häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Ist dies der Fall, kann das den Schadensersatzanspruch begründen.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1LWx155

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BGH entscheidet im Markenrechtsstreit zu Gunsten des Schoko-Bären

Im Markenrechtsstreit hat der BGH mit Urteil vom 23. September 2015 zu Gunsten des Schokoladen-Teddy entschieden. Er verstoße nicht gegen die Rechte der Wortmarke „Goldbären“ (Az.: I ZR 105/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die in Goldpapier verpackten Schokoladen-Bären dürfen weiter in den Verkaufsregalen stehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23. September 2015 einen jahrelangen Rechtsstreit beendet und entschieden, dass der Schoko-Bär nicht das Markenrecht der eingetragenen Wortmarke Goldbären verletzt.

Sowohl die Produkte aus Fruchtgummi als auch aus Schokolade sind dem Verbraucher bestens bekannt. Die Gummibären gibt es allerdings schon deutlich länger und ihr Hersteller ließ die Marke Goldbären eintragen. Der Schoko-Bär stelle einen Verstoß gegen dieses Markenrecht dar. Daher machte der Fruchtgummi-Produzent u.a. Ansprüche auf Vernichtung und Schadensersatz geltend. Der Schoko-Bär sei eine unlautere Nachahmung der Gummibären. Der BGH wies die Klage jedoch zurück. Zwar seien sich die Produkte sehr ähnlich, eine Verwechselungsgefahr bestehe aber nicht.

Die Entscheidung der Karlsruher Richter geht aber über den eigentlichen Bären-Streit hinaus. Denn letztlich hatten sie zu entscheiden, ob und wann ein dreidimensionales Produkt wie der Schoko-Bär die Rechte einer Wortmarke verletzen kann. Dies sei nur möglich, so der BGH, wenn eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt vorliegt. Zu vergleichen seien dabei ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktmarke. In den Zeichenvergleich sei nicht die Form der Produkte der Klägerin, in diesem Fall der Gummibären, einzubeziehen.

Marken stellen für Unternehmen einen hohen Wert dar. Über Marken werden die Kundenbindung und ein hoher Wiedererkennungswert beim Verbraucher aufgebaut. Mit einer Marke wird ein bestimmtes Produkt assoziiert. Damit andere Marktteilnehmer nicht von diesem Erfolg partizipieren, ist der Schutz der Marke wichtig. Die Eintragung einer Marke kann vor Nachahmern schützen. Wird das Markenrecht verletzt, können u.a. Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Zur Durchsetzung und Abwehr von Forderungen können sich Unternehmen an im Markenrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1G4fvtr

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Saturday, September 26, 2015

db Latin America Invest: Risiken bei Immobilienfonds

Die Deutsche Bank legte 2007 den Immobilienfonds db Latin America Invest auf. Bei der Handelsplattform zweitmarkt.de notierte der Kurs zuletzt nur noch bei 62 Prozent (Stand 22.09.2015).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anders als andere Immobilienfonds hält der db Latin America Invest – DF Erste Lateinamerika Immobilienentwicklungs GmbH & Co. KG – keine eigenen Immobilien. Stattdessen hält die Fondsgesellschaft eine indirekte Beteiligung über ein Zertifikat und Zielfonds an Immobilien in Lateinamerika.

Dennoch ist der db Latin America Invest auch den Risiken anderer Immobilienfonds unterworfen. Dazu zählen beispielsweise Schwankungen auf den internationalen Immobilienmärkten verbunden mit sinkenden Mieteinahmen oder drohenden Leerständen. Dadurch kann die Wirtschaftlichkeit einer Fondsgesellschaft beeinträchtigt werden, was im Endeffekt auch die Anleger zu spüren bekommen.

Anleger, die mit der Entwicklung des Fonds nicht zufrieden sind, können sich daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob ein Ausstieg aus der Beteiligung möglich ist oder ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Investitionen in Immobilien sind keineswegs die sichere Geldanlage als die sie oft beworben wurden. Zu den bereits erwähnten Risiken kommen noch die meist langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile hinzu. Da die Anleger in der Regel mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen erwerben, kann für sie am Ende auch der Totalverlust der Einlage stehen. Eine Geldanlage mit Totalverlust-Risiko kann aber nur schwerlich zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder nur unzureichend bzw. verharmlosend dargestellt. Eine derartige Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Schadensersatzansprüche können auch entstehen, wenn die vermittelnde Bank ihre Kunden nicht über ihre Rückvergütungen informiert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger die Chance hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IFJ2gn

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Friday, September 25, 2015

Steuerhinterziehung: Ohne Steueroasen bleibt nur noch die Selbstanzeige

Ohne Steueroasen bleibt Steuersündern nur noch ein Weg, um einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen: Die strafbefreiende Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zeiten, in denen Steuerhinterzieher noch die freie Wahl hatten, in welcher Steueroase sie ihr unversteuertes Schwarzgeld deponieren, sind vorbei. Ehemalige Steueroasen wie die Schweiz, Luxemburg oder Österreich wurden und werden nach und nach trocken gelegt. Hinter dem Bankgeheimnis können sich weder die Steuersünder noch die beteiligten Banken noch verstecken. Wird die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt, droht eine Strafverfolgung und eine mögliche Verurteilung. Das Strafmaß reicht dabei von hohen Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen. Der einzige Weg einer Verurteilung zu entgehen, ist daher die strafbefreiende Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige ist aber nur möglich, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Sobald die Behörden die Steuerhinterziehung entdeckt haben, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor. Durch verschiedene Maßnahmen im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung ist das Entdeckungsrisiko spürbar gestiegen. Durch Gruppenanfragen kann der deutsche Fiskus schon jetzt Daten zu bestimmten Gruppen mit verdächtigen Merkmalen bei Banken in Österreich oder der Schweiz abfragen. 2017 beginnt der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich mehr als 50 Staaten beteiligen.

Doch auch wenn die Zeit langsam knapp wird, sollte eine Selbstanzeige nicht überstürzt verfasst werden. Dann sind Fehler fast vorprogrammiert. Aber nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann strafbefreiend wirken. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb missglückt, ist groß. Sicherer ist es, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die Umstände jedes Einzelfalls detailliert erfassen und die Selbstanzeige dementsprechend so erstellen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro sind nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen zu erwarten. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die gemeinsam mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

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Thursday, September 24, 2015

OLG Frankfurt: Bank muss über anfänglichen negativen Marktwert bei Swaps aufklären

Banken müssen auch bei Swaps, die zu Absicherungszwecken geschlossen wurden, über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az.: 16 U 228/13).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch wenn Swapgeschäfte zu Absicherungszwecken abgeschlossen wurden, müssen die Banken über den anfänglichen negativen Marktwert zu Lasten des Kunden aufklären. Das hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12. März 2015 entschieden.

In dem Streitfall hatten die Bank und ihr Kunde zwei Zinsswaps vereinbart. Den Swaps lag ein Darlehen zu Grunde. Die Swapgeschäfte hätten nur zur Absicherung gegen steigende Zinsen gedient. Auf Grund dieser Konnexität habe auch keine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bestanden, argumentierte die Bank, die in erster Instanz noch erfolgreich gewesen war. Das OLG sah das allerdings anders. Denn durch den anfänglichen negativen Marktwert zu Lasten des Kunden seien seine Chancen geringer als für die Bank. Zudem habe die Bank die Swaps strukturiert und dadurch auch über einen Wissensvorsprung verfügt.

Durch die einstrukturierte Marge werde es der Bank ermöglicht, im Wege des „Makro-Hedging“ Gegengeschäfte zu tätigen. Genau hierin liege auch der Interessenskonflikt der Bank und die daraus resultierende Aufklärungspflicht, die der Bundesgerichtshof bereits mit Rechtsprechung vom 22. März 2011 erkannt hat. Die Aufklärungspflicht bestehe auch als Nebenpflicht auf Grund der Empfehlung des eigenen Produkts, so das OLG, das die Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilte. Die Revision gegen das Urteil hat das OLG zugelassen.

Dennoch hat das OLG Frankfurt mit diesem Urteil auch anderen Unternehmen, Kommunen oder Privatverbrauchern, die Swaps zur Zinsabsicherung abgeschlossen haben, den Weg zu Schadensersatzansprüchen geebnet.

Hinter Swapgeschäften verbergen sich häufig hoch riskante Spekulationsgeschäfte, die zu hohen finanziellen Verlusten führen können. In vielen Fällen können aber auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zur Überprüfung und Durchsetzung der Forderungen können sich Swap-Geschädigte an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.

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Wednesday, September 23, 2015

Schweiz und EU kooperieren im Kampf gegen Steuerhinterziehung – Selbstanzeige noch möglich

Ende Mai haben die Schweiz und die EU ein Abkommen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung unterzeichnet. Steuersünder können noch eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Am 27. Mai 2015 haben die Schweiz und die EU ein Steuerabkommen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung unterzeichnet. Durch dieses Abkommen und verschiedene andere Maßnahmen hat die Schweiz als Steueroase ausgedient. Für Steuersünder mit unversteuerten Kapitaleinkünften auf Schweizer Konten steigt damit die Gefahr der Entdeckung. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Ab 2018 beginnen die Schweiz und die EU-Staaten den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten der Bürger des jeweils anderen Landes. Allerdings haben die deutschen Behörden auch jetzt schon durch die sog. Gruppenanfrage die Möglichkeit, Kontodaten von Personengruppen mit bestimmten Verdachtsmomenten bei den Schweizer Banken abzufragen. Insofern kippt das Bankgeheimnis in der Schweiz nicht erst 2018.

Noch haben Steuersünder die Möglichkeit, mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Dazu muss die Selbstanzeige rechtzeitig vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden. Ist die Tat erst entdeckt, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor. Da mit mehr als 50 Staaten der automatische Informationsaustausch schon 2017 beginnt, wird die Zeit langsam knapp und die Gefahr der Entdeckung steigt. Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht in aller Eile verfasst werden. Denn nur eine vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige kann strafbefreiend wirken. Damit dies gelingt, muss sie gründlich vorbereitet werden.

Wer eine Selbstanzeige ohne fachkundige Hilfe oder mit Musterformularen verfasst, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird und deshalb misslingt. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige zu beauftragen. Sie können jeden Fall detailliert prüfen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.

Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro sind bei einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen zu befürchten. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden samt Zinsen gezahlt werden müssen.

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Tuesday, September 22, 2015

V + Fonds: Investitionen in Risikokapital

Venture Capital ist Wagnis- oder auch Risikokapital. Eben solches haben Anleger der V + Fonds oder Venture Plus Fonds gezeichnet. Damit sind sie entsprechende Risiken eingegangen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Venture Plus Fonds, der V + 1 Fonds, der V + 2 Fonds und der V + 3 Fonds investieren in Unternehmensfinanzierungen. Zum Geschäftsmodell gehört dabei die Investition über sog. Zweitmarktbeteiligungen und auch über Direktbeteiligungen an Unternehmen.

Die V+ GmbH & Co. Fonds 1 KG, kurz V + 1 Fonds, wurde 2005 gegründet, das Emissionsvolumen lag bei 50 Millionen Euro. Zwei Jahre später folgte die V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG, kurz V + 2 Fonds, mit einem Emissionsvolumen von 100 Millionen Euro. Auch hier erfolgten die Investitionen über Erst- und Zweitmarktbeteiligungen. 2009 wurde die V+ GmbH & Co. Fonds 3 KG, kurz V + 3 Fonds, mit einem Emissionsvolumen von bis zu 300 Millionen Euro aufgelegt.

Die drei V + Fonds verfügen über ein ähnliches Geschäftsmodell. Anleger konnten sich mit Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen beteiligen. Beim V + 3 Fonds war zum Beispiel bei einer Mindestzeichnungssumme von 2.000 Euro eine Mindestrate von 30 Euro möglich. Trotz dieser geringen Raten sind die V + Fonds spekulativ und nicht mit einer sicheren Spareinlage oder einem klassischen Produkt zur Altersvorsorge vergleichbar. Über die Risiken dieser Fonds hätten die Anleger in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn für sie besteht auch das Risiko des Totalverlusts. Anleger, die mit dem Verlauf ihrer Kapitalanlage unzufrieden sind oder der Meinung sind, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Mit den Anteilen an den V + Fonds haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben. Dazu gehören nicht nur die Aussichten auf Renditen, sondern auch die unternehmerischen Risiken, die für die Anleger im Totalverlust des investierten Geldes enden können. Ebenfalls risikoreich für die Anleger sind die langen Laufzeiten der Fonds und die erschwerte Handelbarkeit der Anteile.

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Monday, September 21, 2015

BaFin: CIS Garantie Hebel Plan Fonds 07, 08, 09 müssen abgewickelt werden

Mit Bescheiden vom 12. August 2015 hat die Finanzaufsicht BaFin die Abwicklung der CIS Garantie Hebel Plan Fonds 07, 08 und 09 aufgegeben und einen Abwickler bestellt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die CIS Garantie Hebel Plan Fonds 07, 08 und 09 sind laut BaFin Investmentfonds in Form von internen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Für deren Geschäftsbetrieb ist eine Erlaubnis der BaFin erforderlich, die nicht vorliegt. Daher ordnete die Finanzaufsicht die Abwicklung der jeweils unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfte an. Die Bescheide sind sofort vollziehbar aber noch nicht rechtskräftig.

Wird die Abwicklungsanordnung wirksam, ist es Aufgabe des Abwicklers nach Einzug offener Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten das restliche Vermögen der drei Fondsgesellschaften unter den Gesellschaftern zu verteilen. Mit was für einer Quote die Anleger dabei rechnen können, ist derzeit noch völlig offen. Um ihre Ansprüche im Verlauf der Rückabwicklung und auch ggfs. darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen und durchzusetzen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Da für die Investmentgeschäfte der Fonds nicht die notwendige BaFin-Erlaubnis vorlag, können Ansprüche gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler in Betracht kommen. Vertrieben wurden die CIS Garantie Hebel Plan Fonds von der Finanzberatung Carpediem aber auch von anderen Vermittlern. Den Anlegern wurde die Beteiligung an Fonds, vor denen Verbraucherschützer wiederholt gewarnt haben, u.a. mit hohen Renditen schmackhaft gemacht. Renditen im zweistelligen Bereich wurden ihnen in Aussicht gestellt. Damit seien die Fonds wesentlich lukrativer als Lebensversicherungen oder Bausparkassen. Allerdings hätten die Vermittler auch über die Risiken der spekulativen Fonds umfassend aufklären müssen. Insbesondere hätten die Anleger informiert werden müssen, dass ihnen auch der Totalverlust der Einlage drohen kann. Erfahrungsgemäß ist diese Risikoaufklärung häufig nicht oder nur unzureichend erfolgt. Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Sunday, September 20, 2015

BWF Stiftung / BDT: Insolvenzverfahren kann sich hinziehen

Was ist mit dem Geld der Anleger der BWF Stiftung passiert? Diese Frage stehe derzeit im Zentrum der Ermittlungen, teilte der Insolvenzverwalter des Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. (BDT) mit.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Anleger der BWF Stiftung werden sich weiter in Geduld üben müssen. Wie der Insolvenzverwalter des Trägervereins Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. im Rahmen der Gläubigerversammlung am 4. September erklärte, werde derzeit versucht, den Verbleib der Anlegergelder aufzuklären. Auf Grund der umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen und der undurchsichtigen Geschäftspraktiken könnten sich die Ermittlungen noch Monate oder sogar Jahre hinziehen. Erst wenn der Verbleib des Vermögens umfassend aufgeklärt sei, könne seriös beantwortet werden, mit welche Quote die Gläubiger im Insolvenzverfahren rechnen könnten.

Immerhin wurden zwei Tage vor der Gläubigerversammlung vier Verdächtige, die als Drahtzieher im mutmaßlichen Anlagebetrug gelten, festgenommen. Möglicherweise kann dadurch mehr Licht ins Dunkel gebracht werden kann.

Die geschädigten Anleger müssen aber nicht die weiteren Ermittlungen abwarten, sondern können aktiv werden und ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können sich in erster Linie gegen die Unternehmensverantwortlichen aber auch gegen die Vermittler der BWF Stiftung richten.

Da die BWF Stiftung ihr Einlagengeschäft ohne die notwendige Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin betrieben hat, stehen die Verantwortlichen persönlich in der Haftung. Sollten sich zudem die Betrugsvorwürfe bestätigen, eröffnet dies noch weitere rechtliche Möglichkeiten. Um Zugriff auf das Vermögen zu erhalten, kann versucht werden, einen dinglichen Arrest zu erreichen. Hierbei gilt aber das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Ansprüche können sich aber auch gegen die Vermittler richten. Sie hätten die Anleger umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufklären müssen und zudem auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Ob diese Plausibilität angesichts der zum Teil hohen Renditeversprechen gegeben war, ist zweifelhaft.

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Saturday, September 19, 2015

Steuerreform in Österreich setzt Steuersünder unter Druck – Ausweg Selbstanzeige

Mit der Verabschiedung der Steuerreform hat sich Österreich quasi vom Bankgeheimnis verabschiedet. Wer noch unversteuerte Einkünfte auf Konten in Österreich hat, kann zur Selbstanzeige greifen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anfang Juli hat das Parlament in Österreich die große Steuerreform beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Von der Reform betroffen sind auch deutsche Bürger mit unversteuerten Kapitaleinkünften auf Konten in Österreich. Denn das Bankgeheimnis gehört praktisch der Geschichte an. Unversteuerte Kapitaleinkünfte können kaum noch vor dem Fiskus verborgen bleiben.

So sieht die Steuerreform u.a. vor, ein zentrales Register für alle Konten und Depots in Österreich einzuführen. Erfasst werden sollen alle Konten und Depots mit Stand 1. März 2015. Die Daten müssen zehn Jahre bis nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt werden. Rückwirkend zum 1. März 2015 müssen die Banken auch Auslandsüberweisungen, Bargeldabhebungen oder Wertpapierübertragungen ab einer Höhe von 50.000 Euro melden. Ab dem 1. Januar 2017 sind die Kreditinstitute zudem verpflichtet, die Daten aller Konten ausländischer Bürger zu melden. Bei Bedarf können dann auch die deutschen Behörden auf diese Informationen zugreifen.

Für Steuerhinterzieher mit Auslandskonten in Österreich steigt die Gefahr der Entdeckung damit weiter an. Wer keine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung riskieren möchte, kann noch eine Selbstanzeige stellen. Das ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde. Die Zeit wird langsam knapp. Dennoch muss eine Selbstanzeige immer gründlich vorbereitet werden. Denn die Angaben müssen vollständig und fehlerfrei sein. Nur dann kann die Selbstanzeige wirken. Diese Hürde ist für den Laien kaum zu überspringen.

Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb missglückt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass die strafbefreiende Wirkung eintritt.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

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Sunrise Energy GmbH: BaFin gibt Abwicklung auf

Die Finanzaufsicht BaFin hat der Sunrise Energy GmbH die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts und die Rückzahlung der angenommenen Gelder aufgegeben.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Sunrise Energy GmbH kaufte Anlegerforderungen aus Lebensversicherungen, Bausparverträgen und aus Festgeldverträgen. Der Kaufpreis sollte ratenweise in Form von gut verzinsten Nachrangdarlehen erbracht werden.

Mit dem Einzug der Forderungen aus den Bauspar- und Versicherungsverträgen und Festgeldvereinbarungen hat die Sunrise Energy GmbH laut BaFin ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben. Daher gab die Finanzaufsicht mit Bescheid vom 22. Juni 2015 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte auf. Die Sunrise Energy GmbH legte Widerspruch gegen die Anordnung ein. Mit ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung scheiterte die Sunrise Energy GmbH am Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. Der Antrag wurde am 25. August 2015 abgelehnt. Der BaFin-Bescheid ist von daher sofort vollziehbar aber noch nicht rechtskräftig.

Verbunden mit der Abwicklungsanordnung ist auch die Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Kapitalgeber. Sollte es bei der Auszahlung zu Schwierigkeiten kommen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Zunächst sollte der Rückzahlungsanspruch gegenüber der Gesellschaft erklärt und die Rückabwicklung eingefordert werden.

Sollte es dabei zu Schwierigkeiten kommen, können weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dabei können die Unternehmensverantwortlichen auch persönlich in Anspruch genommen werden, da sie ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben haben. In Betracht können auch Ansprüche gegen die Vermittler kommen, falls sie nicht umfassend über die Risiken von Nachrangdarlehen aufgeklärt oder das Geschäftsmodell nicht auf seine Plausibilität hin überprüft haben.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann besonders dann wichtig werden, wenn die Sunrise Energy GmbH die angenommenen Gelder nicht zurückzahlen kann und Insolvenz anmelden sollte. Denn Nachrangdarlehen werden im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. erst werden die Forderungen der anderen Gläubiger bedient.

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Friday, September 18, 2015

Captura GmbH stellt Insolvenzantrag

Das Amtsgericht München hat am 16. September 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Captura GmbH eröffnet (Az.: 1507 IN 2731/15). Anlegern drohen Verluste.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die Captura GmbH mitteilt, hat sie am 10. September 2015 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht München hat das vorläufige Insolvenzverfahren jetzt eröffnet.

Hintergrund für den Insolvenzantrag ist laut Unternehmensangaben, dass die Immobilienprojekte nicht zeitnah genau abgeschlossen werden können. Daher könnten die laufenden Ausgaben nicht aus den zu erwartenden Zahlungen bedient werden. Zudem sei es bei Gewährleistungsfragen und Auseinandersetzungen mit Projektpartnern zu Verzögerungen gekommen.

Nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich die Captura GmbH an ca. 100 verschiedenen Gesellschaften zur Realisierung von Immobilienprojekten beteiligt. Zur Finanzierung hat sie rund 33 Millionen Euro bei Anlegern vor allem über Nachrangdarlehen und Inhaberschuldverschreibungen eingesammelt. 7,65 Prozent Zinsen p.a. wurden den Anlegern ab einer Beteiligung in Höhe von 3.000 Euro zugesichert. Mit Auszahlungen können die Anleger nun nicht mehr rechnen. Denn es dürfen keine Auszahlungen vorgenommen werden, die zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen könnten.

Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, wird es für die Anleger noch problematischer. Denn Nachrangdarlehen werden in einem Insolvenzverfahren auch nachrangig bedient, d.h. nach den Forderungen der anderen Gläubiger. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie am Ende mit leeren Händen dastehen könnten. Um finanziellen Schaden abzuwenden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.

Anspruchsgegner können sowohl die Unternehmensverantwortlichen als auch die Vermittler sein. Denn die Anleger hätten in den Beratungsgesprächen umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken gar nicht oder nur unzureichend dargestellt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Ebenso können die Emissionsprospekte auf deren Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit überprüft werden.

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Thursday, September 17, 2015

Harte Strafen wegen Steuerhinterziehung – Ausweg Selbstanzeige

Steuerhinterzieher müssen mit ernsten Konsequenzen rechnen, die von Geld- oder Haftstrafen bis zum Verlust des Arbeitsplatzes reichen können. Der einzige Ausweg ist die Selbstanzeige.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Steuerhinterziehung wird hart bestraft. Dabei müssen die Steuersünder nicht nur mit Geld- oder Freiheitsstrafen rechnen. Berufsgruppen, die einer Berufsaufsicht unterliegen, z.B. Ärzte, Apotheker der Anwälte, können ihre Zulassung bzw. Approbation verlieren. Gewerbetreibenden kann unter Umständen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Diese Konsequenzen können neben der eigentlichen Bestrafung schwer wiegen. Die eigene Existenz kann dadurch bedroht werden, da der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Um den Folgen einer Steuerhinterziehung zu entgehen, können Betroffene nach wie vor eine Selbstanzeige stellen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Dabei steigt die Gefahr der Entdeckung kontinuierlich an. Ehemalige Steueroasen wie Österreich oder die Schweiz kippen ihr Bankgeheimnis und signalisieren Kooperationsbereitschaft im internationalen Kampf gegen Steuerhinterziehung. Ab 2017 nehmen mehr als 50 Staaten am automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten teil. Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten können dann praktisch nicht mehr vor dem Fiskus verborgen werden. Ist die Steuerhinterziehung entdeckt, ist es für die Selbstanzeige aber zu spät. Daher sollten Betroffene rechtzeitig handeln.

Trotz des Zeitdrucks sollte eine Selbstanzeige aber immer gewissenhaft vorbereitet werden. Die Angaben müssen detailliert und lückenlos sein. Fehler verzeiht die Selbstanzeige nicht. Da diese Anforderungen von einem Laien kaum zu meistern sind, sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Dabei unterlaufen fast zwangsläufig Fehler und die Selbstanzeige misslingt. Sicherer ist es, im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie wirken kann.

Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die gemeinsam mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden müssen.

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Wednesday, September 16, 2015

Global Law Experts zeichnet GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater als Wirtschaftskanzlei des Jahres 2015 aus

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater ist als deutsche Wirtschaftskanzlei des Jahres 2015 vom international angesehenen Kanzlei- und Anwaltshandbuch Global Law Experts ausgezeichnet worden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Global Law Experts (GLE) zählt zu den international anerkannten Kanzlei- und Anwaltshandbüchern und ist weltweit eine der führenden Online-Plattformen für die Suche nach dem passenden Rechtsanwalt bzw. der kompetenten Kanzlei. In diesem Jahr zeichnete GLE bereits zum sechsten Mal die besten Kanzleien in den unterschiedlichen Rechtsgebieten aus. Die Auszeichnung für die beste Kanzlei im Wirtschaftsrecht ging 2015 an GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater aus Köln. Für die renommierte Kanzlei ist der Preis Auszeichnung und Ansporn zugleich.

Leicht macht sich GLE die Auszeichnung nicht. Zunächst müssen die Kanzleien für die unterschiedlichen Rechtsgebiete in den verschiedenen Nationen überhaupt nominiert werden. Die Kanzleien, die es in die engere Auswahl geschafft haben, werden dann noch einmal auf Herz und Nieren geprüft. Kriterien wie Veröffentlichungen von Fachbeiträgen, Vorträge und natürlich die Leistung und das Ansehen der gesamten Kanzlei aber auch der einzelnen Rechtsanwälte fließen in die Bewertung ein. Ein ganz entscheidender Punkt sind aber auch die Bewertungen und Empfehlungen der Mandantschaft sowie der allgemeine Ruf. Nach monatelanger gründlicher und kritischer Auswertung stehen die Sieger schließlich fest. Im Bereich Wirtschaftsrecht festigte GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater seinen national und international guten Ruf und räumte den Award ab.

Bei GLE werden führende Experten in den unterschiedlichen Rechtsgebieten aus mehr als 140 Staaten gelistet. Erst nach einer umfassenden Prüfung werden die Anwälte und Kanzleien in die Liste der Global Law Experts aufgenommen.

Als international agierende Kanzlei zählt das Wirtschaftsrecht zu den Kernkompetenzen von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater. Das hohe Ansehen, das die Kanzlei in diesem Bereich genießt, wäre aber nicht möglich, wenn das Team nicht auch über hohe Kompetenzen in den angrenzenden Rechtsgebieten wie z.B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wettbewerbsrecht oder Steuerrecht verfügen würde. Die Bündelung dieses Know-hows ermöglicht es GRP Rainer, den Anforderungen im zunehmend globaler werdenden Wirtschaftsleben gerecht zu werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1NCeOzn

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Tuesday, September 15, 2015

friedola Gebr. Holzapfel GmbH Anleihe: Gläubigerversammlung am 1. Oktober

Die friedola Gebr. Holzapfel GmbH möchte ihre Mittelstandsanleihe umstrukturieren. Die Anleger sollen einer längeren Laufzeit und einem veränderten Zinssatz zustimmen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die friedola Gebr. Holzapfel GmbH steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Zum Sanierungskonzept des Unternehmens gehört auch eine Restrukturierung der 2012 begebenen Unternehmensanleihe mit einem angedachten Emissionsvolumen von 25 Millionen Euro. Im Kern sollen die Anleger einer Laufzeitverlängerung um drei Jahre und einer vorübergehenden Reduzierung des Zinssatzes zustimmen. Die Anleihegläubigerversammlung findet am 1. Oktober in Meinhard-Frieda in Hessen statt.

Die friedola Gebr. Holzapfel GmbH plant nach eigenen Angaben angesichts der verschlechterten wirtschaftlichen und finanziellen Situation eine Neuausrichtung. Teil der Maßnahmen ist auch eine finanzielle Restrukturierung. Dazu sollen die Anleihegläubiger ihren Teil beitragen und einer Änderung der Anleihebedingungen zustimmen. So ist angedacht die Laufzeit der 2012 begebenen Anleihe (ISIN DE000A1MLYJ9 / WKN: A1MLYJ) um drei Jahre bis 2020 zu verlängern. Gleichzeitig soll der Zinskupon in den nächsten Jahren deutlich reduziert werden. Statt der prospektierten 7,25 Prozent Zinsen p.a. soll es 2016 und 2017 nur ein Prozent und 2018 zwei Prozent geben. In 2019 und 2020 sollen dann wieder die ursprünglich vereinbarten 7,25 Prozent Zinsen fließen. Darüber hinaus sollen die Anleger für den vorübergehenden Zinsverzicht entschädigt werden, z.B. in Form eines Besserungsscheins.

Zunächst wird von den Anlegern aber ein erheblicher Verzicht gefordert. Dabei ist unklar, ob eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens gelingt. Den Anlegern drohen also finanzielle Verluste. Daher sollten sie ihre rechtlichen Möglichkeiten genau prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

So kann geprüft werden, ob die geänderten Konditionen nicht zur Kündigung und Rückabwicklung der Anleihe berechtigen. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Dazu können die Prospektangaben unter die Lupe genommen werden. Möglichweise war die Anleihe von vornherein zu optimistisch konzipiert. In Betracht können auch Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung kommen, falls die Anleger nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt wurden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1JVcYHC

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Monday, September 14, 2015

Ownership Tonnage III: Anleger sollen über Verkauf der Schiffe abstimmen

Der als Dachfonds konstruierte Schiffsfonds Ownership Tonnage III steckt in ernsthaften Schwierigkeiten. Die Anleger sollen über einen Verkauf der Schiffe abstimmen. Ansonsten drohe die Insolvenz.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Hamburger Emissionshaus Ownership legte den Flottenfonds im Oktober 2005 auf. Der Dachfonds Ownership Tonnage III investierte in die Einschiffsgesellschaften der MS Elbdeich, MS Elbinsel, MS Elbcarrier, MS Elbfeeder und der bereits 2012 verkauften MS Elbmarsch. Nun stehen aufgrund der wirtschaftlichen Probleme auch die übrigen vier Schiffe zum Verkauf. Einen entsprechenden Verkaufsbeschluss sollen die Anleger treffen.

Entscheiden sich die Anleger gegen den Verkauf, drohe die Insolvenz der Schiffsgesellschaften, berichtet „Fonds professionell online“. Hintergrund ist offenbar, dass die Bank nicht länger zur Finanzierung bereit ist. Unabhängig davon wie sich die Anleger entscheiden, werden sie wahrscheinlich mit finanziellen Verlusten rechnen müssen. Dabei hielt ihre Beteiligung am Ownership Tonnage III ohnehin nicht, was sie versprochen hatte. Schon 2009 musste ein Sanierungskonzept aufgestellt werden. Sechs Jahre später steht der Fonds nun offenbar erneut vor dem Aus.

Um den Schaden abzufedern, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Da sich die Anleger seit Oktober 2005 an dem Fonds beteiligen konnten, sollte mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aber nicht mehr lange gewartet werden, da die Forderungen schon bald verjähren könnten.

Ansprüche auf Schadensersatz können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich sind sie etlichen Risiken ausgesetzt, die seit der Finanzkrise 2008 auch schon zu zahlreichen Insolvenzen geführt haben. Über die Risiken, insbesondere das Totalverlust-Risiko, hätten die Anleger umfassend aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, zwingend offenlegen müssen, damit der Anleger die Chance hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen. Wurden Kick-Backs oder Risiken verschwiegen, begründet dies Schadensersatzansprüche.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1UAxLqu

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Sunday, September 13, 2015

OLG Frankfurt: Bank muss sich nicht als „Schmuddelkind“ der Branche bezeichnen lassen

Eine Bank muss sich nicht als „Schmuddelkind“ der Bankenbranche bezeichnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 18. Juni 2015 entschieden (Az.: 6 U 46/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Presseorgan, das sich selbst als „publizistisches Sprachrohr“ einer bestimmten Bankengruppe bezeichnet, darf eine andere Bank nicht als „Schmuddelkind“ der Branche bezeichnen und Werbepartnern raten, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden. Dies sei ein Verstoß gegen das im Wettbewerbsrecht verankerten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), urteilte das OLG Frankfurt.

Die betreffende Redaktion fuhr schwere Kaliber gegen die Bank auf, die sich nicht in Formulierungen wie „Schmuddelkind“ erschöpften. Vielmehr wurden Werbepartner auch aufgefordert, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden, sprach von Verschwendung von Steuergeldern und forderte dazu auf, entsprechende Sponsorenverträge zu beenden. Dies stelle eine unlautere Herabsetzung der Bank sowie deren gezielte Behinderung im Sinne eines Boykottaufrufs dar, so das OLG.

Das Landgericht hatte die Klage der Bank auf Unterlassung und Schadensersatz noch abgewiesen. Denn die Beklagte sei keine Mitbewerberin der Bank und habe durch die Äußerungen auch keine geschäftliche Handlung begangen. Daher seien keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegeben. Auch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht sei nicht verletzt worden, da die Grenze zur sog. Schmähkritik nicht überschritten sei.

Das OLG hingegen sah die Unterlassungsansprüche durch die Bank gegeben. Die Äußerungen der Redaktion seien geschäftliche Handlungen, da sie darauf abzielten, den Absatz von bestimmten Mitbewerbern der Bank zu fördern. Dadurch sei der sog. Drittabsatzförderungszusammenhang gegeben. Dies werde schon dadurch deutlich, dass sich die Beklagte als „publizistisches Sprachrohr“ für eine bestimmte Bankengruppe bezeichnet habe. Die Bezeichnung „Schmuddelkind“ sei zudem eine besonders grobe Herabsetzung.

Der Gesetzgeber hat im Wettbewerbsrecht bewusst Grenzen gesetzt. So werden Verstöße gegen das UWG streng geahndet. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen können die Folge von Wettbewerbsverstößen sein.

Zur Durchsetzung oder Abwehr derartiger Forderungen können sich Unternehmen an im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N6QmV3

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Saturday, September 12, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist die einzige Möglichkeit zur Rückkehr in die Steuerlegalität

Die einzige Möglichkeit für Steuersünder in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, ist die Selbstanzeige. Sie kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verhindern.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen den Tätern empfindliche Strafen. Geldstrafen reichen häufig nicht mehr aus, so dass bei einem Hinterziehungsbetrag ab 100.000 Euro schon eine Freiheitsstrafe drohen kann. Das Strafmaß ist allerdings immer vom Einzelfall abhängig.

Um einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, haben Steuersünder immer noch die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Ist die Tat entdeckt, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor. Da die Möglichkeiten der Steuerfahndung durch verschiedene Maßnahmen verbessert wurden und auch international der Kampf gegen Steuerhinterziehung immer weiter forciert wurde, steigt das Risiko der Entdeckung spürbar an. Spätestens wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten unter mehr als 50 Staaten beginnt, ist es kaum noch möglich, unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten vor dem Fiskus zu verbergen.

Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind allerdings komplex und schon kleine Fehler führen dazu, dass sie missglückt. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können die Selbstanzeige den Anforderungen entsprechend detailliert verfassen und auch diskret bei der Beschaffung der nötigen Unterlagen von den Banken behilflich sein. So steht am Ende eine fehlerfreie Selbstanzeige, die zum Erfolg führt.

Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro sind nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen zu erwarten. Bei höheren Summen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden müssen.

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