Saturday, February 28, 2015

Nordcapital Schiffsportfolio 4 – Möglichkeiten der Anleger

Der Zweitmarktfonds Nordcapital Schiffsportfolio konnte die prognostizierten Erwartungen nicht erfüllen. Enttäuschte Anleger können ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital legte den Dachfonds im Jahr 2008 auf. Investiert wurde vornehmlich in Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds über den Zweitmarkt. Zwischenzeitlich war die Gesellschaft nach Angaben von Nordcapital an mehr als 200 Schiffen beteiligt. So sollte das Risiko möglichst breit gestreut werden und die Anleger hohe Renditen erwarten. Prognostiziert waren ab 2009 Renditen von 6,5 Prozent p.a. und ein Gesamtmittelrückfluss für die Anleger in Höhe von 165 Prozent. Diese Erwartungen konnte der Fonds jedoch nicht erfüllen. Die nach wie vor anhaltende Krise der Handelsschifffahrt bekam auch der Fonds zu spüren und die Anleger mussten zumindest teilweise auf ihre Ausschüttungen verzichten. Enttäuschte Anleger müssen sich mit dieser unbefriedigenden Entwicklung allerdings nicht abfinden. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Zumal sich 2008, als der Fonds aufgelegt wurde, langsam ein Ende der Boom-Jahre der Handelsschifffahrt abzeichnete. Aufgebaute Überkapazitäten führten zu sinkenden Charterraten und viele Schiffsfonds gerieten in der Folge in wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Anleger verloren dabei viel Geld bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Doch trotz dieses Totalverlustrisikos wurden die Anleger erfahrungsgemäß häufig nicht über die Risiken aufgeklärt. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. in ihre Altersvorsorge investieren wollten. In Fällen solcher Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Die vermittelnden Banken hätten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann das ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1tNwIAM Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Friday, February 27, 2015

Razzia beim Bund Deutscher Treuhandstiftungen (BWF Stiftung): Verdacht auf Betrug

Zu einer groß angelegten Razzia ist es beim Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. gekommen. Es besteht Verdacht auf Betrug und Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin und die Berliner Polizei führten die groß angelegte Razzia am 25. Februar gemeinsam durch. Der auch als BWF Stiftung oder Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung bekannte Kölner Verein soll gegen das Kreditwesengesetz verstoßen und sein Einlagegengeschäft ohne die nötige Erlaubnis betrieben haben. Darüber hinaus wird auch wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrug ermittelt. Wie der „Spiegel“ online berichtet, wurden insgesamt 19 Objekte in Berlin und Köln durchsucht. Die BaFin teilt mit, dass dem Verein am 25. Februar das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betrieben Einlagengeschäft angeordnet wurde. Die Verfügung ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig. Der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. bot den Anlegern den Erwerb von physischem Gold an und verpflichtete sich, dieses nach Ende der Vertragslaufzeit wieder zurückzukaufen. Allerdings fehlte dem Verein für die Geschäfte die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Daher ordnete die Finanzaufsicht die Abwicklung der Einlagengeschäfte und die Rückzahlung der Gelder an die Anleger an. Ob die Rückzahlung überhaupt möglich ist, dürfte nach derzeitigem Stand allerdings ungewiss sein. Denn der Verein soll mir rund 6.500 Anlegern Verträge über den Goldankauf im Wert von rund 48 Millionen Euro abgeschlossen haben. Es besteht aber der Verdacht, dass die Anlegergelder zumindest nicht komplett für den Goldankauf verwendet wurden. Nach Medienberichten soll ein zweistelliger Millionenbetrag zweckentfremdet worden sein. Die Polizei stellte im Zuge der Razzia offenbar vier Tonnen Gold sicher, von dem nicht sicher ist, ob es echt ist. Die Ermittlungen richten sich derzeit gegen zehn Personen. Die betroffenen Anleger sollten nun umgehend die nötigen Schritte einleiten, um ihr Geld zurückzuerhalten. Dazu können sie sich an einen im Bank und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, February 26, 2015

GRP Rainer Rechtsanwälte wehrt die gerichtliche Rückforderung von Ausschüttungen ab

In einem von der Kanzlei GRP Rainer erstrittenem Urteil wies das Landgericht Dortmund die Klage des Insolvenzverwalters der Schiffsfondsgesellschaft DS-Fonds Nr. 102 MT Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen ab (Az.: 10 O 109/13). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Dortmund stellte klar, dass eine Fondsgesellschaft gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückfordern kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag transparent geregelt ist. Dies sei in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Im konkreten Fall beschloss die Gesellschafterversammlung aufgrund wirtschaftlicher Probleme eine Kapitalerhöhung, die es den Anlegern ermöglichte, freiwillig weiteres Geld „nachzuschießen“. Der Mandant von GRP Rainer beteiligte sich nicht an der Kapitalerhöhung und wurde später – nach erfolgreicher Sanierung – von der Fondsgesellschaft zur Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 Prozent seines Kommanditkapitals aufgefordert. Nach Ansicht der klagenden Fondsgesellschaft ergebe sich dieser Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag. Aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft sei im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt, dass Ausschüttungen lediglich als zinslose und rückforderbare Darlehen gewährt würden. Das LG Dortmund widersprach dieser Auffassung und wies die Klage ab. In seiner Urteilsbegründung verwies das LG Dortmund darauf, dass eine Haftung im Innenverhältnis gemäß der Rechtsprechung des BGH (Az.: II ZR 7311, TZ 9 ff.) nur besteht, wenn sich dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich ergebe. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die verwendeten Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ suggerierten, dass es eben keinen Rückforderungsanspruch gebe. Unklar sei zudem, wann die Liquiditätslage die Rückzahlung der Ausschüttungen erfordere. Ferner ergebe sich auch kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen aus einer angeblich treuwidrig verweigerten Zustimmung zu einem Sanierungskonzept des Schiffsfonds, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Anleger, die sich ebenfalls mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert sehen, können sich zur Abwehr der Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, February 25, 2015

Steuerhinterziehung: Fehlgeschlagene Selbstanzeige wirkt immer noch strafmildernd

Nicht immer führte die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zur erhofften Straffreiheit. Doch der Steuerhinterzieher kann zumindest auf die strafmildernde Wirkung hoffen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2014 erreichte die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung ein Rekordniveau. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Die verschärften Regeln für die Selbstanzeige seit dem 1. Januar 2015, die verstärkte Zusammenarbeit ehemaliger Steueroasen mit den deutschen Behörden oder der Ankauf von Steuerdaten. Insgesamt ist die Furcht vor Entdeckung der Steuerhinterziehung gestiegen. Doch auch wenn die Selbstanzeige die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit bedeuten kann, ist das nicht zwangsläufig der Fall. Sie kann auch fehlschlagen. Bei vielen Selbstanzeigen aus dem Jahr 2014 ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass eine ganze Reihe von Selbstanzeigen auch fehlschlagen wird. Zum Vergleich: 2013 wurden rund 24.000 Selbstanzeigen gestellt, in rund 18.000 Fällen führte sie auch zur Eistellung des Verfahrens. Für fehlgeschlagene Selbstanzeigen gibt es in der Regel zwei Gründe. Entweder wurde sie nicht mehr rechtzeitig gestellt, d.h. die Steuerhinterziehung war bereits entdeckt, oder die Selbstanzeige war unvollständig. Denn nur wenn die Selbstanzeige alle geforderten steuerrelevanten Daten enthält, kann sie auch wirken. Von einem Laien ist das in der Regel nicht zu leisten. Daher sollten bei einer Selbstanzeige auch immer im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden, die dafür sorgen können, dass die Selbstanzeige vollständig ist. Sie können aber auch bei einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige helfen. Denn in diesen Fällen geht es um die Höhe des Strafmaßes. Es drohen hohe Geldstrafen oder sogar Haftstrafen. Wichtig ist es daher, die Selbstanzeige entsprechend nachzubessern und sich auf eine Verhandlungsstrategie festzulegen. Im Idealfall kann das Steuerstrafverfahren bei geringer Schuld immer noch eingestellt werden. Auch ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage möglich. Die fehlgeschlagene Selbstanzeige kann sich immer noch strafmildernd auswirken. Wird ein strafrechtliches Hauptverfahren eingeleitet, müssen sich Rechtsanwalt und Mandant eng abstimmen, um ein mildes Strafmaß zu erreichen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, February 24, 2015

CFB Fonds Nr. 165: Darlehen in Schweizer Franken belastet

Geschlossene Immobilienfonds wie der CFB Fonds Nr. 165 Alsace Paris mit Darlehen in Schweizer Franken sind von der Freigabe des Wechselkurses betroffen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Kredite in Schweizer Franken waren einige Jahre wegen des vergleichsweise günstigen Zinssatzes attraktiv. Auch der CFB Fonds 165 Alsace Paris hat daher ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Doch als die Schweizer Notenbank Anfang des Jahres den Wechselkurs zwischen Franken und Euro freigab, hatte das auch Folgen für Fondsgesellschaften mit Krediten in der Schweizer Währung. Ihre Darlehensschuld ist dadurch sprunghaft angestiegen. Das betrifft auch den CFB Fonds Nr. 165. Denn statt einer Zinsersparnis sind durch die Wechselkursverluste die Schulden gestiegen. Dadurch können Beleihungsgrenzen verletzt werden und der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Leidtragende sind dann auch die Anleger, die um ihr eigesetztes Kapital fürchten müssen. Zumal die Entwicklung des im Jahr 2007 aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds ohnehin nicht nach Wunsch verlaufen ist und Ausschüttungen schon seit längerer Zeit ausgeblieben sind. Die aktuellen Entwicklungen könnten die Situation für die Anleger weiter verschärfen. Betroffene Anleger müssen dieser Negativentwicklung nicht weiter tatenlos zusehen. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen und ggfs. auch durchsetzen kann. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen. Denn geschlossene Immobilienfonds sind nicht das viel gepriesene „Betongold“ als das sie oft beworben wurden, sondern auch etlichen Risiken wie Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkenden Mieteinnahmen oder eben auch Wechselkursverlusten ausgesetzt. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des eingesetzten Kapitals stehen. Daher hätten sie über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Blieb die Aufklärung aus, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/NdZ9ZH Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, February 23, 2015

DF Deutsche Forfait AG: Anleihegläubiger erhalten weniger Zinsen

Die Anleihegläubiger der DF Deutsche Forfait AG erhalten deutlich weniger Zinsen als ursprünglich vorgesehen. Das ist das Ergebnis der zweiten Gläubigerversammlung in Köln. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei der zweiten Gläubigerversammlung der DF Deutsche Forfait AG stimmten die anwesenden Gläubiger einer Änderung der Anleihebedingungen zu. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Anleihegläubiger auf einen erheblichen Teil der vorgesehenen Zinsen verzichten müssen. Wie das Unternehmen bekannt gab, wird der Nominalzinssatz der 2013 begebenen Unternehmensanleihe rückwirkend vom 27. Mai 2014 bis zum 27. Mai 2018 von 7,875 Prozent p.a. auf 2 Prozent p.a. gesenkt. Danach soll der Zinssatz wieder auf die ursprünglichen 7,875 Prozent steigen. Je nach Konzernergebnis eventuell auch schon ein Jahr früher. Auf die Optionsrechte auf Aktien des Unternehmens wurde verzichtet. An der Gläubigerversammlung nahm etwa die Hälfte des Anleihekapitals teil. Das reichte für die Beschlussfähigkeit. Die DF Deutsche Forfait AG hatte im Mai 2013 eine Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von 30 Millionen Euro und einer Laufzeit bis Mai 2020 begeben (ISIN: DE000A1R1CC4). Die Anleihe ist ursprünglich mit 7,875 p.a. verzinst. Mit den beschlossenen Restrukturierungsmaßnahmen soll die operative Handlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden. Anleihegläubiger, die mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung nicht zufrieden sind, können nach wie vor prüfen lassen, ob sie sich nicht vorzeitig von ihrer Beteiligung trennen können. Denn auch die geänderten Anleihebedingungen sind noch keine Garantie dafür, dass die nachhaltige Sanierung des Unternehmens gelingt. Zur Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. In Betracht könnte zum Beispiel eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kommen. Dieser wichtige Grund kann auch dann bestehen, wenn die Restrukturierungsmaßnahmen mehrheitlich beschlossen wurden. In diesem Fall würde das Geschäft komplett rückabgewickelt. Außerdem kann auch der Emissionsprospekt der Anleihe geprüft werden. Bei fehlerhaften Prospektangaben bestehen weitere rechtliche Möglichkeiten. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, February 22, 2015

CFB Fonds 159: Probleme durch Fremdwährungsdarlehen

Der geschlossene Immobilienfonds CFB Fonds 159 hat ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Die Aufwertung des Franken könnte zu Problemen führen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschlossene Fonds, die sich zum Teil über Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken finanziert haben, könnten durch die Aufwertung der Schweizer Währung im Vergleich zum Euro in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Denn der Kursanstieg des Franken bedeutet, dass sich die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft erhöht hat. Besonders kritisch kann dies werden, wenn eine vereinbarte Beleihungsgrenze verletzt wird. Dann kann die kreditgebende Bank zusätzliche Sicherheiten fordern oder auch Ausschüttungen an die Gesellschafter stoppen. Für die Anleger des 2006 aufgelegten CFB Fonds 159 Eschborn Plaza ist diese Entwicklung denkbar ungünstig. Denn Ausschüttungen sind schon seit längerer Zeit nicht mehr geflossen. Nun könnte sich die Situation durch Wechselkursverluste weiter zuspitzen. Allerdings müssen die betroffenen Anleger die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn geschlossene Immobilienfonds sind bei weitem nicht das viel gepriesene „Betongold“. Vielmehr sind sie einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Zu diesen Risiken gehören auch Wechselkursverluste, die durch Fremdwährungsdarlehen entstehen können. Das gilt nicht nur für Darlehen in Schweizer Franken. Da für die Anleger am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen kann, hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus muss die Beratung auch anleger- und objektgerecht erfolgen. Das heißt, dass die vermittelte Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. Eine riskante und spekulative Anlage wie geschlossene Immobilienfonds passt also nicht zu einem sicherheitsorientierten Anleger, der in die Altersvorsorge investieren möchte. Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kickbacks verschwiegen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/NdZ9ZH Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, February 21, 2015

Nordcapital Schiffsportfolio 5: Anleger sollen zur Sanierung beitragen

Um den Dachfonds Nordcapital Schiffsportfolio 5 zu sanieren, werden die Anleger offenbar aufgefordert, Nachrangdarlehen zu gewähren. Das könnte zu Verlusten für die Anleger führen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital legte den Dachfonds Schiffsportfolio 5 im Jahr 2008 auf. Dabei verlegte sich die Fondsgesellschaften auf Investitionen in Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds über den Zweitmarkt. Zeitweise soll der Fonds so in rund 160 Schiffsbeteiligungen investiert haben. Doch trotz dieser breiten Streuung ging die Krise der Schifffahrt an dem Zweitmarktfonds nicht spurlos vorüber. Die prognostizierten Erwartungen konnte der Fonds nicht erfüllen. Die Anleger mussten schon seit längerer Zeit auf Ausschüttungen verzichten. Nun sollen sie offenbar Nachrangdarlehen gewähren, um den Fonds aus der wirtschaftlichen Schieflage zu befreien. Bei Nachrangdarlehen gilt allerdings erhöhte Vorsicht. Denn im Falle einer Insolvenz würden Forderungen aus diesem Darlehen auch nachrangig behandelt, d.h. die Forderungen der anderen Gläubiger würden zuerst bedient. Daher sollten Anleger sich anwaltlichen Rat suchen, bevor sie noch weiteres Geld investieren. Denn auch dann wäre der Fonds nicht zwangsläufig saniert, die Handelsschifffahrt steckt weiter mitten in der Krise. Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Diese können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Als der Zweitmarktfonds Nordcapital Schiffsportfolio 5 im Jahr 2008 aufgelegt wurde, zeichnete sich der Beginn der Schifffahrtkrise langsam ab. Auch die breite Risikostreuung durch die Investitionen in viele Schiffsbeteiligungen konnte daran letztlich nichts ändern. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger allerdings auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Denn sie tragen am Ende auch das Risiko des Totalverlusts. Auf Grund dieser Risiken sind die Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel auch nicht als Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden die Beteiligungen erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. In Fällen solcher Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Die vermittelnden Banken hätten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kick-Backs verschwiegen, kann das ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1tNwIAM Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, February 19, 2015

Deltoton GmbH: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Über die Deltoton GmbH wurde am 2. Februar 2015 das vorläufige Insolvenzverfahren am Amtsgericht Würzburg eröffnet. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Staatsanwaltschaft Würzburg ermittelt bereits seit geraumer Zeit gegen die Deltoton GmbH (ehemals Frankonia) wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. Im Zuge der Ermittlungen kam es auch zu einer groß angelegten Razzia, bei der umfangreiches Beweismaterial sichergestellt und mehrere Personen festgenommen wurde. Sie sollen Kapitalanleger betrogen haben, der Schaden soll im zweistelligen Millionenbereich liegen. Nun wurde über die Deltoton GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger konnten sich über verschiedene Gesellschaften an Deltoton-Produkten beteiligen. Dazu zählten u.a. auch die CSA Beteiligungsfonds. Die Beteiligungen verliefen für die Anleger alles andere als erfolgversprechend. Dennoch wurden sie zum Teil am Ende der Laufzeit noch aufgefordert, weiteres Geld einzuzahlen. In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen sollten die Anleger handeln und ihre Ansprüche auf Schadensersatz wahren. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Die Anlageprodukte der Deltoton-Gruppe können als risikoreich eingestuft werden. Im Zuge der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Ist die Risikoaufklärung ausgeblieben oder war unzureichend, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Darüber hinaus können auch die jeweiligen Emissionsprospekte unter die Lupe genommen werden. Denn die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen aber auch von ihren Risiken machen kann. Unvollständige oder irreführende Angaben können dieses Bild verfälschen, so dass sich der Anleger quasi unter falschen Voraussetzungen beteiligt. Wie immer gilt auch in diesem Fall zunächst die Unschuldsvermutung. Sollten sich die Betrugsvorwürfe allerdings bestätigen, kann das noch weitere rechtliche Möglichkeiten eröffnen. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle beim zuständigen Insolvenzverwalter form- und fristgerecht angemeldet werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, February 18, 2015

IVG EuroSelect 14 „The Gherkin“: Anleger bleiben im Unklaren

Das Londoner Bürohaus „The Gherkin“ aus dem Fonds IVG EuroSelect 14 soll laut Medienberichten verkauft worden sein. Die Anleger wissen jedoch immer noch nicht, ob für sie etwas abfällt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 investierte in die Londoner Büroimmobilie „The Gherkin“. Nachdem der Fonds in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, folgten zunächst die Zwangsverwaltung und schließlich der Verkauf der imposanten Büroimmobilie. Der Verkauf soll nach Medienberichten umgerechnet rund 925 Millionen Euro in die Kassen gespült haben. Doch trotz des unerwartet hohen Erlöses wissen die Anleger nach wie vor nicht, ob ein Teil davon auch bei ihnen ankommt oder ob sie weiter den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten müssen. Rund 9000 Anleger hatten sich an dem IVG EuroSelect 14 beteiligt. Trotz einer guten Vermietungssituation geriet der Fonds in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ursächlich war vor allem ein Darlehen in Schweizer Franken. Als dieser im Vergleich zum britischen Pfund zum Höhenflug ansetzte, führte dies zu einer fortwährenden Verletzung der Beleihungsgrenze. Die Anleger erhielten keine Ausschüttungen mehr. Ob sie nun am Verkaufserlös partizipieren können, ist nach wie vor offen. Doch selbst wenn, müssen die Anleger weiter mit hohen finanziellen Verlusten rechnen. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können u.a. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen auch die Wechselkursverluste, die sich durch Fremdwährungsdarlehen ergeben können. Obwohl für die Anleger am Ende der Totalverlust droht, wurden sie erfahrungsgemäß häufig nicht über die Risiken aufgeklärt. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder fehlerhaft sind. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11t7Cwr Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, February 17, 2015

Medico Fonds Nr. 41: Zahlungsaufforderungen an die Anleger

Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 sollen offenbar ihre bereits erhaltenen Barausschüttungen und Steuergutschriften zurückzahlen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 Objekt Gera KG verlief die Entwicklung ihrer Kapitalanlage nicht wie erhofft. Nun werden sie offenbar auch noch aufgefordert, ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen und Steuergutschriften wieder zurückzuzahlen. Hintergrund ist offenbar, dass durch die Bank Darlehen gekündigt und fällig gestellt wurden. Dennoch sollten die Anleger der Zahlungsaufforderung nicht ohne vorherige Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit nachkommen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Denn es ist fraglich, ob die Ausschüttungen überhaupt zurückgefordert werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann von den Anlegern zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und auch verständlich geregelt ist. Daher sollte der Gesellschaftsvertrag zunächst überprüft werden. Darüber hinaus hat das Landgericht München vor wenigen Wochen entschieden, dass die Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz §§ 30, 31 aufgeklärt werden müssen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, kann aber vielen Anleger geschlossener Fonds Hoffnung auf Schadensersatzansprüche machen. Denn tatsächlich fehlt in vielen Emissionsprospekten die Aufklärung über das Innenhaftungsrisiko und auch in den Anlageberatungsgesprächen wurde erfahrungsgemäß in der Regel nicht darauf hingewiesen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört allerdings auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage stehen. Geschlossene Immobilienfonds wurden häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich sind die Anleger aber dem Risiko des Totalverlusts ausgesetzt. Dennoch wurden geschlossene Immobilienfonds erfahrungsgemäß auch an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, die z.B. in den Aufbau einer Altersvorsorge investieren wollten. Ist die Aufklärung über die Risiken ausgeblieben, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder fehlerhaft waren, so dass der Anleger die Entwicklung der Kapitalanlage nicht richtig einschätzen konnte. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1BJjlu3 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, February 16, 2015

Verschwundene Anlegergelder aus Hartwieg-Fonds könnten in Liechtenstein aufgetaucht sein

Es scheint eine ernst zu nehmende Spur zu den verschwundenen Anlegergeldern aus den Fonds von Malte Hartwieg zu geben. In Liechtenstein wurden zehn Millionen Euro sichergestellt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach einem Handelsblatt-Bericht vom 13. Februar 2015 könnte es eine heiße Spur zu den verschwundenen Anlegergeldern aus den diversen Fonds von Malte Hartwieg geben. Diese Spur führt nach Liechtenstein. Dort wurden dem Bericht zu Folge zehn Millionen Euro in Gold und Schweizer Franken sichergestellt. Noch ist nicht klar, ob dieses Vermögen wirklich etwas mit den verschwundenen Anlegergeldern zu tun hat. Aber es gibt zumindest auffallende Verbindungen. Im August 2014 wurden die Liechtensteiner Geldwäschefahnder auf Hartwieg aufmerksam als dieser den Verkauf von 50 kg Gold in Auftrag gegeben hatte. Es besteht der Verdacht, dass das Gold aus den verschwundenen Anlegergeldern aus den Hartwieg-Fonds, insbesondere den Fonds von Euro Grundinvest, stammen könnte und über Polen und die Schweiz in Liechtenstein gelandet ist, um es dort zu waschen. Zur Erinnerung: Seit fast einem Jahr warten die Anleger diverser Hartwieg-Fonds auf Ausschüttungen. Das Geld soll in dunklen Kanälen versickert sein. Betroffen sind u.a. die Emissionshäuser Selfmade Capital und New Capital Invest. Beide gehören zum Hartwieg-Imperium. Ebenso wie Euro Grundinvest, ehe Hartwieg es im vergangenen Jahr verkaufte. Inzwischen mussten eine ganze Reihe von Fonds Insolvenz anmelden. Die Behörden in Liechtenstein haben jetzt offenbar sämtliche Gold-Depots der Hartwieg-Gruppe eingefroren. Insgesamt soll es sich dabei um Gold im Wert von mehr als acht Millionen Euro handeln. Das Liechtensteiner Gericht sieht einen hinreichenden Verdacht, dass es sich dabei zumindest teilweise um Anleger-Gelder handeln könnte. Anklage wurde allerdings noch nicht erhoben. Der vorläufige Insolvenzverwalter geht derzeit von einem Gesamtschaden für die Anleger von rund 150 Millionen Euro aus. Insofern ist das eingefrorene Vermögen in Liechtenstein nur ein erster Hoffnungsstreif. Es zeigt aber auch, dass das investierte Geld nicht endgültig verloren sein muss. Die betroffenen Anleger sollten jetzt handeln, um ihre Forderungen durchzusetzen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1s65xA8 http://ift.tt/QTwOKT http://ift.tt/1m5kmS0 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, February 15, 2015

MS Astor: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

Anleger des Schiffsfonds Premicon MS Astor müssen nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und dem Verkauf des Schiffes den Totalverlust ihres eingesetzten Geldes befürchten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende 2014 wurden die Anleger des Schiffsfonds Premicon MS Astor gleich mit mehreren schlechten Nachrichten konfrontiert. Zunächst wurde im November das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft eröffnet und nur wenige Wochen später wurde das Kreuzfahrtschiff verkauft. Allerdings werden die Anleger dabei wohl leer ausgehen. Sie müssen den Totalverlust ihres investierten Kapitals befürchten. Seit dem Jahr 2009 konnten sich Anleger an dem Schiffsfonds Premicon MS Astor beteiligen. Doch die Investition konnte die Erwartungen nicht erfüllen. Nach den jüngsten Entwicklungen müssen die Anleger mit dem Totalverlust ihrer Einlage rechnen. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Diese können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein. Ein Ansatzpunkt kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Denn für die Anleger kann ihre Beteiligung mit dem Totalverlust des investierten Geldes enden. Daher sind die Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel für sicherheitsorientierte Anleger, die zum Beispiel Geld für die Altersvorsorge anlegen wollen, in der Regel auch ungeeignet. Dennoch wurden erfahrungsgemäß Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. In Fällen einer solchen Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, nicht offen gelegt hat. Dazu sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet. Auch unverhältnismäßig hohe Innenprovisionen dürfen nicht verschwiegen werden. Denn nur bei Kenntnis dieser Zahlungen kann der Anleger das Provisionsinteresse der Banken erkennen, das nicht zwangsläufig zu seinen Anlagezielen passen muss. Bei Kenntnis der Provisionen wäre es daher möglicherweise erst gar nicht zu einer Beteiligung gekommen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/P2cOyx Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, February 14, 2015

Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen im Januar überraschend gestiegen

Trotz der erhöhten Anforderungen für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, ist die Zahl der Selbstanzeigen im Januar in vielen Bundesländern überraschenderweise gestiegen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die meisten Experten waren sich einig, dass die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung auf Grund der verschärften Anforderungen im Jahr 2015 deutlich sinken würde. Umso überraschender kommt die Meldung, dass in mehreren Bundesländern im Januar sogar mehr Selbstanzeigen eingegangen sind als im Dezember. Nach einer Umfrage der „Wirtschaftswoche“ sind in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland Pfalz, Berlin und Niedersachsen im Januar zum Teil deutlich mehr Selbstanzeigen eingegangen als noch im Dezember. Auch wenn in anderen Bundesländern die Zahl der Selbstanzeigen erwartungsgemäß gesunken ist, wird doch deutlich, dass die Selbstanzeige weiter ein Thema und für viele Steuersünder immer noch der Rückweg in die Steuerehrlichkeit ist. Denn die Luft wird für Steuerhinterzieher immer dünner. Die Kooperationsbereitschaft der Staaten untereinander ist deutlich gestiegen und ehemalige Steueroasen sind kein Zufluchtsort mehr. Der Druck auf die Steuersünder wächst dadurch weiter spürbar. Damit die Selbstanzeige den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ebnen kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden, also vor Tatentdeckung, und vollständig sein. Dazu müssen alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre offen gelegt werden. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige unvollständig ist und deshalb nicht wirken kann. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann lückenhaft ist und fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann. Völlig strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige seit dem 1. Januar nur noch, wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Das ist unterm Strich aber immer noch wesentlich günstiger als eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu riskieren. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Steuerhinterziehung: Zahl der Selbstanzeigen im Januar überraschend gestiegen

Trotz der erhöhten Anforderungen für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, ist die Zahl der Selbstanzeigen im Januar in vielen Bundesländern überraschenderweise gestiegen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die meisten Experten waren sich einig, dass die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung auf Grund der verschärften Anforderungen im Jahr 2015 deutlich sinken würde. Umso überraschender kommt die Meldung, dass in mehreren Bundesländern im Januar sogar mehr Selbstanzeigen eingegangen sind als im Dezember. Nach einer Umfrage der „Wirtschaftswoche“ sind in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland Pfalz, Berlin und Niedersachsen im Januar zum Teil deutlich mehr Selbstanzeigen eingegangen als noch im Dezember. Auch wenn in anderen Bundesländern die Zahl der Selbstanzeigen erwartungsgemäß gesunken ist, wird doch deutlich, dass die Selbstanzeige weiter ein Thema und für viele Steuersünder immer noch der Rückweg in die Steuerehrlichkeit ist. Denn die Luft wird für Steuerhinterzieher immer dünner. Die Kooperationsbereitschaft der Staaten untereinander ist deutlich gestiegen und ehemalige Steueroasen sind kein Zufluchtsort mehr. Der Druck auf die Steuersünder wächst dadurch weiter spürbar. Damit die Selbstanzeige den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ebnen kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden, also vor Tatentdeckung, und vollständig sein. Dazu müssen alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre offen gelegt werden. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige unvollständig ist und deshalb nicht wirken kann. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass sie dann lückenhaft ist und fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und wissen, welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann. Völlig strafbefreiend wirkt die Selbstanzeige seit dem 1. Januar nur noch, wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Das ist unterm Strich aber immer noch wesentlich günstiger als eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu riskieren. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Friday, February 13, 2015

UBS Euroinvest Immobilien: Anteilsrücknahme weiter ausgesetzt – Möglichkeiten der Anleger

Der offene Immobilienfonds UBE Euroinvest Immobilien hat die Rücknahme der Anteile Anfang Juli 2014 ausgesetzt. Die Schließung des Fonds ist zunächst auf zwölf Monate begrenzt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit gut sieben Monaten ist der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien inzwischen geschlossen und die Anleger haben derzeit keine Möglichkeit, ihre Anteile zurückzugeben. Nach Angaben des Fondsmanagements soll die Aussetzung der Anteilsrücknahme zunächst nur vorübergehend bis zu zwölf Monate dauern. Als Grund für die Schließung führte das Management an, dass es bei einigen Fondsimmobilien zu einer Abwertung des Verkehrswertes gekommen sei. Zudem hat sich gesetzlich zulässige Fremdkapitalquote zum Jahresbeginn von 50 auf 30 Prozent der Summe der Verkehrswerte des Sondervermögens reduziert. Im Juli 2014 betrug diese Quote beim UBS Euroinvest Immobilien noch rund 41 Prozent. Auch sieben Monate nach der Schließung ist noch nicht abzusehen, ob und wann der Fonds wieder öffnen wird. In dieser Situation können sich besorgte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und Risiken eines offenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen. Dazu zählt auch die Aussetzung der Rücknahme der Anteile. Mit Urteil vom 29. April 2014 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) dazu klar, dass die vermittelnden Banken ungefragt auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hinweisen müssen. Anderenfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig. Denn für die Anleger bedeute die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Unerheblich für die Aufklärungspflicht der Banken sei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden, anwenden. Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1jo7NC2 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Anleger müssen über Innenhaftungsrisiko gemäß GmbH-Gesetz aufgeklärt werden – Schadensersatzansprüche

Anleger geschlossener Fonds können sich nach einem Urteil des Landgerichts München Hoffnung auf Schadensersatz machen, wenn sie nicht über das Innenhaftungsrisiko gemäß GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden. Das Landgericht München hat in einem aktuellen (noch nicht rechtskräftigen) Urteil einem Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII Schadensersatz zugesprochen, da er von der vermittelnden Bank nicht ausreichend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt worden war (3 O 7105/14). Dieses Urteil könnte wegweisend für viele Schadensersatzprozesse sein und etlichen Anlegern neue Möglichkeiten auf Schadensersatz eröffnen. Grund dafür ist die Urteilsbegründung. Denn das LG München zielte darauf ab, dass Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt werden müssen. Dieses besagt, dass die Gesellschafter Ausschüttungen zurückzahlen müssen, wenn die Gesellschaft nicht über ausreichend liquide Mittel verfügt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass sich diese Vorschrift auch entsprechend auf Kommanditgesellschaften, bei vielen geschlossenen Fonds die übliche Gesellschaftsform, anwenden lässt (Az.: II ZR 268/88). Daher hätte der Anleger auch über dieses Risiko aufgeklärt werden müssen. Tatsächlich fehlt in vielen Emissionsprospekten ein entsprechender Hinweis und auch in den Anlageberatungsgesprächen wird dieses Risiko häufig nicht genannt. Erstaunlich an dem Urteil ist zudem, dass der betroffenen Fonds weder insolvent ist noch die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt hat. Dennoch muss die vermittelnde Bank Schadensersatz zahlen, da sie den Anleger nicht über dieses Risiko informiert hat. Stellungnahme von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Sollte das Urteil des Landgerichts München rechtskräftig werden, könnte es eine ähnlich bahnbrechende Wirkung für den Anlegerschutz haben, wie die sog. Kickbacks-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die besagt, dass die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Da geschlossene Fonds überwiegend in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG) aufgelegt sind, ergeben sich für viele Anleger, die nicht über das Innenhaftungsrisiko gemäß dem GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden, ganz neue Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Entscheidend ist auch, dass das Verschweigen des Innenhaftungsrisikos nicht nur ein Beratungsfehler, sondern auch ein Prospektfehler ist, wenn es nicht entsprechend im Emissionsprospekt dargestellt ist. Das erleichtert die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche noch einmal. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1MisVrd Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Thursday, February 12, 2015

Nordcapital Bulkerflotte 1: Möglichkeiten der Anleger

Der Fonds Nordcapital Bulkerflotte 1 zählt zu den großen Schiffsfonds. Das hat ihn aber auch nicht vor der Krise bewahrt. Anleger können immer noch Schadensersatzansprüche geltend machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2008 legte das Emissionshaus Nordcapital den Schiffsfonds Bulkerflotte 1 auf. Die großen Massengutfrachter und Bulker sollten für die Anleger reichlich Rendite einfahren. Die Rechnung ging nicht auf. Für die Anleger gab es finanzielle Verluste. Als sich die Anleger ab dem Jahr 2008 an dem Fonds beteiligen konnten, zeichnete sich die Krise der Handelsschifffahrt bereits langsam ab und erreichte die Nordcapital Bulkerflotte 1 ziemlich schnell. Sanierungsprogramme wurden aufgelegt, Anleger haben Geld „nachgeschossen“, um den Fonds aus seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu befreien. Inzwischen werden die Fondsanteile aber nur noch zu einem Bruchteil ihres ursprünglichen Wertes gehandelt. Um die finanziellen Verluste nicht weiter in Kauf zu nehmen, können die betroffenen Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Anspruchsgrundlage kann beispielsweise eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn auch wenn 2008 die Frachtraten bei Bulkern noch deutlich gestiegen waren, wurde schon klar, dass sich diese Erfolgsstory nicht fortsetzen würde, da mehr Schiffe als benötigt gebaut wurden. Die Überkapazitäten führten zu niedrigeren Frachtraten und brachten etliche Schiffsfonds in eine wirtschaftliche Schieflage. Bei der Nordcapital Bulkerflotte kam später erschwerend hinzu, dass ein Reeder, der sieben Schiffe des Fonds über mehrere Jahre nutzen wollte, Pleite ging. In den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig als renditestrake und sehr sichere Kapitalanlagen dargestellt. Diese Darstellung ging jedoch klar an der Realität vorbei, wie die zahlreichen Schiffsfonds-Insolvenzen belegen. Statt einer sicheren Kapitalanlage erwerben Schiffsfonds-Anleger eine Anlage mit Totalverlust-Risiko. Daher hätten sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Zudem hätte die vermittelnde Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Sollten bereits die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig, falsch oder irreführend sein, kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1tNwIAM Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Wednesday, February 11, 2015

Castor Kapital im Insolvenzverfahren

38 Schiffsfonds hatte das Emissionshaus Castor Kapital bis zum Jahr 2007 aufgelegt. Seit Dezember 2014 befindet sich der Initiator von Schiffsfonds im Insolvenzverfahren. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Insolvenzverfahren über das Emissionshaus Castor Kapital wurde 22. Dezember 2014 am Amtsgericht Nordenham ebenso eröffnet (Az. 7 IN 22/14) wie das Insolvenzverfahren über die Verwaltung Castor Kapital GmbH (Az. 7 In 23/14). Als Emittent hatte sich Castor Kapital überwiegend auf kleinere und auch gebrauchte Schiffe spezialisiert und diese in die Schiffsfonds eingebracht. Als durch die Finanzkrise jedoch auch immer mehr Schiffsfonds ins Straucheln gerieten, ging diese Entwicklung auch an Castor Kapital nicht vorbei. Auch hier mussten Insolvenzen von Schiffsfonds verkraftet werden. Für die Anleger war das in der Regel mit hohen finanziellen Verlusten verbunden. Die Insolvenz des Emissionshauses hat jetzt zwar keine unmittelbaren Folgen auf die eigenständigen Fondsgesellschaften, dennoch können Folgeerscheinungen auch nicht ausgeschlossen werden. Anleger, die diese Entwicklung nicht abwarten wollen und um ihr eingesetztes Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann. Diese können zum Beispiel unter Umständen gegen die Anlagevermittler geltend gemacht werden, wenn diese die Anleger fehlerhaft beraten haben. Denn zu einer anlegergerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in der Anlageberatung häufig als renditestarke und sehr sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative und riskante Geldanlagen. Für die Anleger kann die Beteiligung im Totalverlust des investierten Kapitals enden. Trotz dieser Risiken wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Schiffsfonds-Anleger vermittelt, die z.B. am Aufbau einer sicheren Altersvorsorge interessiert waren. In Fällen solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Haben die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, verschwiegen, ist das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls ein Grund für Schadensersatzansprüche. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1yi9dEA Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Tuesday, February 10, 2015

Lloyd Schiffsfonds: Anleger sollen zu Aktionären werden

Das Emissionshaus Lloyd Fonds plant offenbar, die Anleger von zunächst elf Schiffsfonds zu Aktionären zu machen. Betroffen sind nach Medienberichten rund 18.000 Anleger. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die anhaltende Krise der Schifffahrt hat etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht. Zahlreiche Fondsgesellschaften mussten inzwischen Insolvenz anmelden. Das börsennotierte Emissionshaus Lloyd will nun offenbar rund 18.000 Anlegern von insgesamt elf Schiffsfonds anbieten, ihre Fondsanteile in Aktien zu tauschen, berichtet u.a. das „Manager Magazin“. Die Anleger sollen in den kommenden Wochen entscheiden, ob sie der Umwandlung zustimmen. Für die anderen Lloyd-Schiffsfonds könnten später ähnliche Angebote folgen. Durch die Maßnahme solle beispielsweise auch der Notverkauf von Schiffen besser vermieden werden können, schreibt das „Handelsblatt“. Zudem sind Aktien leichter handelbar als Fondsanteile. Das käme den Anlegern zu Gute, da ein Notverkauf für sie in der Regel auch finanzielle Verluste bringt. Dennoch sollten Anleger die Vor- und Nachteile einer Umwandlung der Fondsanteile in Aktien gründlich abwägen, ehe sie sich entscheiden. Jede Änderung der Gesellschaftsform bringt auch rechtliche Konsequenzen mit sich, die Stellung der Anleger ändert sich vom Gesellschafter zum Aktionär. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrener Rechtsanwalt kann sie bei der Entscheidung beraten und auch das finanzielle Risiko einschätzen. Für viele Schiffsfonds-Anleger, die mit der Entwicklung ihrer Beteiligung unzufrieden sind, bietet sich u.U. auch der Ausstieg an. Dazu können beispielswiese die Ansprüche auf Schadensersatz überprüft werden. Diese können sich möglicherweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn im Zuge einer anlegergerechten Beratung hätten auch die Risiken eines Schiffsfonds aufgezeigt werden müssen. Mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen und tragen somit auch das Risiko. Das kann für sie im Totalverlust des investierten Geldes enden. Dennoch wurden erfahrungsgemäß die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig verschwiegen und Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) verschwiegen hat. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/UJRSAR Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Monday, February 9, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige bleibt der sicherste Weg einer Verurteilung zu entgehen

Trotz der Verschärfung bleibt die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung der sicherste Weg, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und empfindlichen Strafen zu entgehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit dem 1. Januar gelten verschärfte Regelungen für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Die Anforderungen an die Selbstanzeige sind zwar gestiegen und für den Steuersünder wird es in den meisten Fällen auch teurer – dennoch bleibt auch festzuhalten: Die Selbstanzeige wurde nicht abgeschafft. Sie bietet nach wie vor eine goldene Brücke zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit. Wer trotz hinterzogener Steuern auf eine Selbstanzeige verzichtet, geht ein hohes Risiko ein. Denn fliegt der Steuerbetrug auf, drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, wird auch künftig weiter steigen. Zwischen vielen Staaten ist inzwischen eine intensive Zusammenarbeit im Kampf gegen die Steuerhinterziehung vereinbart worden und voraussichtlich werden von den Finanzministern auch weiterhin Daten von Steuersündern aufgekauft werden. Die Schlupflöcher für Steuersünder werden immer kleiner. Daher ist es nach wie vor ratsam, die Selbstanzeige zu nutzen, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zuvorzukommen. Wichtig ist dabei, dass die Selbstanzeige rechtzeitig, also vor Entdeckung, gestellt wird und vollständig ist. Dazu müssen alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre auf den Tisch. Da aber schon kleine Fehler dazu führen können, dass eine Selbstanzeige fehlschlägt, sollte diese nicht im Alleingang oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen angefertigt werden. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist. Völlig strafbefreiend kann eine Selbstanzeige seit dem 1. Januar nur noch wirken, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig, die mit den hinterzogenen Steuern zzgl. Zinsen innerhalb einer Frist bezahlt werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Sunday, February 8, 2015

DF Deutsche Forfait AG: Gläubigerversammlung am 19. Februar

Für die Anleihe-Zeichner der DF Deutsche Forfait AG steht ein wichtiger Termin an. Das Unternehmen lädt am 19. Februar zur zweiten Gläubigerversammlung nach Köln ein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Abstimmung ohne Versammlung das erforderliche Mindestquorum von 50 Prozent des Anleihekapitals nicht erreicht hat und damit nicht beschlussfähig war, findet nun am 19. Februar in Köln eine zweite Gläubigerversammlung statt. Für die Anleihe-Zeichner ist dies ein wichtiger Termin, da es um die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen für die Anleihe geht. Diesmal ist die Versammlung bereits beschlussfähig, wenn ein Mindestquorum von 25 Prozent des Anleihekapitals erreicht wird. Die DF Deutsche Forfait AG hatte im Mai 2013 eine Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von 30 Millionen Euro und einer Laufzeit bis Mai 2020 begeben (ISIN: DE000A1R1CC4). Die Anleihe ist mit 7,875 p.a. verzinst. Mit den geplanten Restrukturierungsmaßnahmen soll die operative Handlungsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden. Allerdings sollen die Anleihe-Gläubiger ihren Teil dazu beitragen. Im Raum steht offenbar, dass die Anleger einer Absenkung des Zinssatzes von 7,875 Prozent auf 2 Prozent zustimmen sollen. Im Gegenzug sollen ihnen dafür Optionsrechte auf Unternehmensaktien eingeräumt werden. Die Banken haben offenbar bereits verbindlich erklärt, dem Unternehmen weiter Kredite von insgesamt 40 Millionen Euro mindestens bis zum 31. Dezember 2016 zu gewähren. Die Anleihe-Gläubiger stehen vor einer schweren Entscheidung mit hoher Tragweite für ihre Investition. Denn auch wenn sie der geplanten Änderung der Anleihebedingungen zustimmen, ist noch nicht garantiert, dass eine nachhaltige Sanierung gelingt. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie berät und auch die rechtlichen Möglichkeiten auslotet. Dabei wird auch nicht aus dem Auge verloren, dass möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend über die Risiken der Anleihe aufgeklärt wurden. Außerdem können auch die Prospektangaben auch Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19MkF0T Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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Saturday, February 7, 2015

MPC MS Rio Ardeche insolvent – Schadensersatzansprüche der Anleger

Nachdem das Amtsgericht Hamburg kurz vor Weihnachten das Insolvenzverfahren über die Rio Ardeche" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet hat, droht Anlegern der Totalverlust. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus MPC Capital hatte den Schiffsfonds MPC MS Rio Ardeche im Jahr 2006 aufgelegt. Doch schon nach der Hälfte der geplanten 16-jährigen Laufzeit musste die Schiffsgesellschaft im Oktober 2014 Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren wurde am 19. Dezember 2014 am Amtsgericht Hamburg eröffnet (67a IN 498/14). Die Anleger müssen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust befürchten. Möglicherweise werden sie durch den Insolvenzverwalter auch aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer anlegergerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken von Schiffsfonds. Denn Schiffsfonds sind keineswegs die sicheren und renditestarke Geldanlagen als die sie in den Beratungsgesprächen oft dargestellt wurden. Durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten inzwischen zum Teil Insolvenz anmelden. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen. Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München müssen die Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko, das sich analog zum GmbH-Gesetz §§ 30,31 ergibt, hingewiesen werden. Dies besagt, dass die Anleger ggfs. alle Auszahlungen, die sie erhalten haben, zurückzahlen müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) und unverhältnismäßig hohe Provisionen offen legen müssen, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, begründet dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11O0cFa Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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