Tuesday, June 30, 2015

Automatischer Informationsaustausch zwingt Steuerhinterzieher zum Handeln – Selbstanzeige

Im Jahr 2017 beginnen rund 50 Staaten mit dem automatischen Informationsaustausch von Bankdaten. Das könnte zu einem weiteren Anstieg der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung führen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem klar war, dass die Regeln für die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zum 1. Januar 2015 verschärft werden, ging im vergangenen Jahr eine Flut von Selbstanzeigen bei den zuständigen Finanzämtern ein. Knapp 40.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung wurden im vergangenen Jahr gestellt. Auch in diesem Jahr ist die Zahl der Selbstanzeigen höher als es die Experten zuvor erwartet hatten. Ähnlich wie die erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige könnte auch der automatische Informationsaustausch von Bankdaten ab 2017 zu einem weiteren Anstieg bei den Selbstanzeigen führen. Denn durch dieses Abkommen, das schon mehr als 50 Staaten unterzeichnet haben, steigt die Gefahr der Entdeckung der Steuerhinterziehung weiter an. Für Steuersünder wird die Luft dünner. Als Ausweg bleibt ihnen die Selbstanzeige. Eine fehlerfreie Selbstanzeige kann vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und damit vor hohen Geld- bzw. Freiheitsstrafen schützen. Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige rechtzeitig, d.h. vor Entdeckung der Tat gestellt werden. Sie muss aber auch vollständig sein und die relevanten Steuerdaten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige sind für den Laien kaum zu überschauen und noch weniger zu bewältigen. Wer versucht, eine Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen, läuft Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb nicht wirken kann. Als Konsequenz wirkt sich die Strafanzeige dann nur noch strafmildernd aus. Eine Verurteilung droht aber nach wie vor. Damit es nicht so weit kommt, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und für eine fehlerfreie Selbstanzeige sorgen. Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro, sorgt die wirksame Selbstanzeige für komplette Straffreiheit. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Steuerhinterziehung: Kein Risiko bei der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist bei Steuerhinterziehung der alternativlose Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Das gelingt aber nur, wenn die Selbstanzeige auch wirklich fehlerfrei ist. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch nachdem die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zum Jahresbeginn erhöht wurden, ist sie nach wie vor möglich. Angesichts der immer stärker werdenden internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen Steuerhinterziehung, ist sie der alternativlose Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, ist in den vergangenen Monaten und Jahren spürbar gestiegen. Spätestens wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch zwischen mehr als 50 Staaten beginnt, dürfte die Entdeckung einer Steuerhinterziehung nur noch eine Frage der Zeit sein. Vor diesem Hintergrund ist die Selbstanzeige die einzige Möglichkeit, einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Allerdings ist auch Vorsicht beim Verfassen der Selbstanzeige geboten. Denn die Anforderungen an eine Selbstanzeige sind hoch und nur wenn sie fehlerfrei und vollständig ist, kann sie auch ihre Wirkung entfalten. Für den Laien sind diese Anforderungen kaum zu überschauen. Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen, geht ein hohes Risiko ein. Fehlerquellen und Fallstricke lauern überall. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Wer dieses Risiko vermeiden möchte, kann sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können die Umstände eines Falls genau einschätzen und die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch wirken kann. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die fehlerfreie Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge. Bis 100.000 Euro Hinterziehungssumme beträgt der Strafzuschlag zehn Prozent, bis zu einer Million Euro 15 Prozent und bei noch höheren Summen werden 20 Prozent fällig. Die Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den fälligen Zinsen innerhalb einer relativ kurzen Frist beglichen werden. Nach Zahlungseingang ist die Angelegenheit erledigt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, June 29, 2015

S&K: Strafprozess wird wahrscheinlich noch dieses Jahr eröffnet

Im S&K-Skandal wird voraussichtlich noch in diesem Jahr der Strafprozess gegen die Beschuldigten eröffnet. Sie sollen Anleger mit Hilfe eines Schneeballsystems betrogen haben. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Den Angeklagten wird gewerbs- und bandenmäßiger Betrug sowie Untreue vorgeworfen. Derzeit werde geprüft, ob das Hauptverfahren eröffnet wird, berichtet die Frankfurter Rundschau. Eine Entscheidung wird im September erwartet. Wenig später könnte der Prozess beginnen. Ein schnelles Ende des Prozesses ist allerdings nicht zu erwarten. Denn die Anklageschrift umfasst stolze 3150 Seiten. Die geschädigten Anleger, die um rund 240 Millionen Euro betrogen worden sein sollen, müssen sich also gedulden. Parallel zum Strafverfahren können sie aber ihre Schadensersatzforderungen zivilrechtlich geltend machen. Im Zuge der Ermittlungen konnten immerhin umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden. Diese werden aber nicht ausreichen, um alle Forderungen zu bedienen. Anleger sollten daher handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern entstanden sein. Wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, können unter Umständen auch die Vermittler der S&K-Produkte in Anspruch genommen werden. Diese sind verpflichtet, die Schlüssigkeit der Anlagekonzepte zu überprüfen. Beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass die Anlagekonzepte in sich nicht schlüssig waren. Das hätte auch den Vermittlern bei der Überprüfung auffallen müssen. Darüber hinaus hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch über die Risiken der Kapitalanlagen aufklären müssen. Insofern können auch gegen die Vermittler Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden. Außerdem können die Prospektangaben überprüft werden. Sie müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass der Anleger sich ein realistisches Bild von den Chancen und Risiken der Kapitalanlage machen kann. Schon irreführende Angaben können das Bild verzerren. Dann kann gegen die Prospektverantwortlichen Schadensersatz geltend gemacht werden. Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, bestehen noch weitere rechtliche Möglichkeiten. Aber ein Urteil ist noch in weiter Ferne. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1yut9oW Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, June 28, 2015

BGH: Bei falschen Angaben im Mahnverfahren wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht gehemmt

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch einen Mahnbescheid wird nicht gehemmt, wenn im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Das hat der BGH entschieden (XI ZR 536/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werden im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben gemacht, tritt durch Zustellung des Mahnbescheids keine Hemmung der Verjährung ein. Das hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23. Juni 2015 entschieden. Das Urteil hat Konsequenzen für Anleger, die im Wege des Mahnverfahrens eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung (großer Schadensersatz) erreichen wollen. Das ist durch ein Mahnverfahren nicht möglich. Denn das Mahnverfahren setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt. Das ist bei der Rückabwicklung einer Kapitalanlage aber regelmäßig der Fall. Der Kläger erhält den Schadensersatz und gibt seine Beteiligung Zug um Zug zurück. In dem konkreten Fall vor dem BGH hatte der Kläger ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung aufgenommen. Als er erfuhr, dass die finanzierende Bank ihre Aufklärungspflichten verletzt hat, strengte er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ein gerichtliches Mahnverfahren an, um dadurch die Verjährung zu hemmen. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids gab sein Anwalt an, dass die Forderungen nicht von einer Gegenleistung abhingen. Im Verfahren wurde dann der große Schadensersatz, sprich die Rückabwicklung Zug um Zug gefordert. Der Kläger erhält dann die gezahlten Darlehensbeiträge zurück und die Bank erhält die Immobilie. Der BGH stellte allerdings fest, dass die Ansprüche des Klägers bereits verjährt sind. Durch die bewusst falschen Angaben im Mahnverfahren sei keine verjährungshemmende Wirkung eingetreten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter sei dies ein Missbrauch des Mahnverfahrens. Dieser Missbrauch verwehre dem Antragsteller grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheides zu berufen. Kapitalanleger, die Schadensersatzforderungen z.B. wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machen wollen, sollten daher nach Möglichkeit zügig handeln, damit erst gar nicht die Verjährung der Forderungen droht. Es können aber auch geeignete verjährungshemmende Maßnahmen, z.B. durch einen ordnungsgemäßen Güteantrag, ergriffen werden. Zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, June 27, 2015

Infinus: Vorsätzlich sittenwidrige Täuschung der Anleger?

Am Landgericht Leipzig wird seit dem 22. Juni die Klage eines Infinus-Anlegers auf Schadensersatz verhandelt. Das Verfahren wird als richtungsweisend für weitere Zivilprozesse angesehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dem 57-jährigen Kläger aus Sachsen dürfte es so wie vielen anderen Infinus-Anlegern ergangen sein, die mutmaßlich mit einem ausgeklügelten Schneeballsystem um ihr Geld gebracht wurden. Er wollte mit der Aussicht auf ordentliche Renditen in seine Altersvorsorge investieren. Inzwischen muss er den Totalverlust des eingesetzten Geldes befürchten. Dagegen wehrt er sich und verlangt Schadensersatz. Über das Risiko des Totalverlusts sei er nicht aufgeklärt worden. Die Hoffnungen auf Schadensersatz wegen Prospektfehlern erhielten allerdings einen Dämpfer. Denn in den Emissionsprospekten seien deutliche Hinweise auf dieses Risiko enthalten, befand das Landgericht. Allerdings gebe es in den Prospekten kaum Hinweise zu den näheren Umständen der Geldanlage. Dies könnte als vorsätzliche sittenwidrige Täuschung der Anleger gewertet werden, berichtet die Sächsische Zeitung. Eine Entscheidung in dem Prozess ist noch nicht gefallen. Das Verfahren soll Mitte September fortgesetzt werden. Für die vielen geschädigten Infinus-Anleger kann viel vom Ausgang des Verfahrens abhängen. Die Entscheidung des Landgerichts dürfte richtungsweisenden Charakter für die zahlreichen weiteren Zivilprozesse haben. Derweil rückt auch die Eröffnung des Strafprozesses gegen die verantwortlichen Infinus-Manager näher. Die Anklageschrift der Dresdner Staatsanwaltschaft soll in Kürze fertig werden. Derzeit sitzen fünf Beschuldigte in Untersuchungshaft. Ihnen wird vorgeworfen, Anleger mit einem Schneeballsystem betrogen zu haben. Rund 40.000 Anleger sollen durch die Infinus-Gruppe und ihre Muttergesellschaft Future Business KG aA geschädigt worden sein. Der Infinus-Skandal sorgte für eine Reihe von Insolvenzen. Die betroffenen Anleger hoffen in den Insolvenzverfahren auf eine möglichst hohe Insolvenzquote. Diese dürfte aber kaum ausreichen, um alle Forderungen zu befriedigen. Daher sollten parallel zu den Insolvenzverfahren und möglichen Strafverfahren gegen die Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz nicht aus den Augen verloren werden. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/PWTUzq Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, June 26, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige vor dem automatischen Informationsaustausch stellen

Mit dem Beginn des automatischen Informationsaustausches 2017 wird die Luft für Steuerhinterzieher immer dünner. Mit einer Selbstanzeige können sie noch in die Steuerlegalität zurückkehren. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 50 Staaten haben das Steuerabkommen zum automatischen Informationsaustausch unterzeichnet. Zu den Unterzeichnern gehören nicht nur die 28 EU-Staaten, sondern auch ehemalige Steueroasen wie Liechtenstein oder Singapur. Auch die Schweiz wird sich aller Vorausschicht nach beteiligen. Startschuss für den automatischen Informationsaustausch von Bankdaten ist 2017. Durch den grenzübergreifenden Informationsaustausch der Behörden wird es für Steuerhinterzieher noch einmal deutlich schwieriger, unversteuertes Schwarzgeld dem Fiskus zu entziehen. Die Gefahr, dass eine Steuerhinterziehung entdeckt wird, ist in durch den Ankauf von Steuer-CDs und verstärkte Kooperationsbereitschaft vieler Banken in den vergangenen Monaten ohnehin schon beträchtlich gestiegen. Ab 2017 wird das Risiko weiter steigen. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, droht den Tätern eine Verurteilung. Hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen können die Folge sein. Wer einer Verurteilung entgehen möchte, hat noch die Möglichkeit eine Selbstanzeige zu stellen. Diese muss zwar gestellt werden, bevor die Tat entdeckt ist, Hektik ist aber trotzdem ein schlechter Ratgeber. Denn eine Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein. Nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann auch ihre Wirkung entfalten. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu bewältigen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb fehlschlägt, ist groß. Denn jeder Fall liegt anders und muss auch dementsprechend behandelt werden. Daher sollten bei einer Selbstanzeige von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Steuerhinterziehung bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei bleiben. Bei höheren Beträgen wird vom Fiskus ein Strafzuschlag erhoben. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, June 25, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist kein Selbstläufer

Nur wenn die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erfüllt werden, kann sie auch strafbefreiend wirken. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung erreichte 2014 einen Höchststand und ist auch in diesem Jahr unerwartet hoch geblieben. Trotz der erhöhten Anforderungen seit Jahresbeginn nutzen viele Steuersünder nach wie vor die Selbstanzeige, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings ist die Selbstanzeige kein Selbstläufer. Nur wenn sie die hohen Anforderungen erfüllt, kann sie auch wirken. Möglich ist die Selbstanzeige nur, wenn noch kein Sperrgrund vorliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Steuerhinterziehung von den Behörden bereits entdeckt wurde. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige vollständig sein und alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Außerdem muss sie fehlerfrei sein. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige unwirksam ist. Dann wirkt sie sich nur noch strafmildernd aus. Die hohen und komplexen Anforderungen sind für einen Laien kaum überschaubar und quasi nicht zu bewältigen. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jedem Fall liegen unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde. Lösungen von der Stange gibt es nicht. Wer es trotzdem im Alleingang versucht, läuft Gefahr, dass die Selbstanzeige fehlerhaft wird und dadurch auch fehlschlägt. Die Konsequenz ist dann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Um das zu vermeiden, sollten bei einer Selbstanzeige von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch wirkt. Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige kann eine Steuerhinterziehung bis zu einem Betrag von 25.000 Euro komplett straffrei bleiben. Bei höheren Hinterziehungssummen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent. Die Strafzuschläge müssen samt den Steuerschulden und fälligen Zinsen innerhalb einer festgelegten Frist bezahlt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Wednesday, June 24, 2015

Erbvertrag: Klare Trennung zwischen Freundschaft und Pflegeleistung erforderlich

Der letzte Wille kann im Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Der Gesetzgeber hat aber Grenzen gesetzt, die beachtet werden müssen, damit der letzte Wille auch wie vorgesehen umgesetzt wird. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Pflegedienste begleiten Menschen häufig in ihrem letzten Lebensabschnitt. Im Erbvertrag oder Testament kann ein Pflegedienst oder seine Mitarbeiter aber nicht ohne weiteres als Erbe eingesetzt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.: 21 W 67/14). Das OLG Frankfurt erklärte den Erbvertrag einer ledigen und kinderlosen Erblasserin für nichtig. Die Frau wurde bis zu ihrem Tod von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Zu der Geschäftsführerin des Pflegedienstes entwickelte sie ein freundschaftliches Verhältnis. Gemeinsame Ausflüge oder Mittagessen fanden regelmäßig statt. Ein Jahr vor ihrem Tod schloss die Erblasserin einen notariell beglaubigten Erbvertrag mit der Geschäftsführerin und setzte sie zur Alleinerbin ein. Das Nachlassgericht stellte der Geschäftsführerin auch zunächst den Erbschein aus, zog ihn aber wieder ein, nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen die Geschäftsführerin wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) eingeleitet hatte. Dagegen klagte die Frau. Das OLG wies die Klage nach der Vernehmung mehrerer Zeugen ab. Der Erbvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 7 HGBP unwirksam, führte das OLG zur Begründung aus. Nach dieser Vorschrift sei es Leitern und Mitarbeitern einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung verboten neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Dadurch solle verhindert werden, dass pflegebedürftige Menschen ausgenutzt werden. Ein Verstoß liege aber nur dann vor, wenn die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Pflegevertrags stehe. Dafür besteht allerdings eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden muss. Das ist der Klägerin in diesem Fall nicht gelungen. Denn eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung sei nicht erkennbar. Das Beispiel zeigt, dass bei einem Erbvertrag oder Testament durchaus eine anwaltliche Beratung erforderlich sein kann. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass der letzte Wille umgesetzt wird. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/14ccF7j Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, June 23, 2015

Steuerhinterziehung im sechsstelligen Bereich kann zu Freiheitsstrafe führen – Selbstanzeige

Wer Steuern im sechsstelligen Bereich hinterzogen hat, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Mit einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung lässt sich eine Verurteilung verhindern. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer Steuern hinterzogen hat, muss mit drastischen Strafen rechnen. Auch wenn es keine genaue Richtschnur für das Strafmaß gibt, stellte der Bundesgerichtshof bereits fest, dass bei Hinterziehungsbeträgen im sechsstelligen Bereich eine Geldstrafe alleine nicht mehr ausreichend sei. Bei noch höheren Hinterziehungssummen käme nach Ansicht des BGH auch keine Bewährungsstrafe mehr in Frage. Dennoch hängt das Strafmaß auch in diesen Fällen immer vom Einzelfall ab, so dass auch eine mildere Strafe möglich ist. Wer sich aber vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und den damit verbundenen Geld- bzw. Haftstrafen schützen möchte, kann eine Selbstanzeige stellen. Angesichts des zunehmend größer werdenden Entdeckungsrisikos dürfte die Selbstanzeige der letzte Ausweg sein, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Dennoch sollte eine Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung nicht zum „Schnellschuss“ werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie dann fehlerhaft ist und nur noch strafmildernd wirken kann, ist extrem hoch. Daher sollte eine Selbstanzeige gewissenhaft und sehr gründlich vorbereitet werden, damit sie vollständig und fehlerfrei ist. Dazu muss eine Selbstanzeige beispielsweise alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre beinhalten. Für den Laien sind diese komplexen Anforderungen kaum zu erfüllen. Darum sollten sie eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfassen. Das Fehlerpotenzial ist dabei einfach zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell beurteilen und können die Selbstanzeige dementsprechend so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann. Für komplette Straffreiheit kann eine fehlerfreie Selbstanzeige aber nur dann sorgen, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Summen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent. Erst wenn die Strafzuschläge und die Steuerschulden samt Zinsen bezahlt sind, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung abgewendet. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, June 22, 2015

Verjährung von Schadensersatzansprüchen – Anleger sollten handeln

Kapitalanleger, deren Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen, sollten umgehend handeln. Einfache Mustergüteanträge reichen zur Verjährungshemmung nicht aus, entschied der BGH am 18. Juni 2015. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteilen vom 18. Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof Schadensersatzansprüchen von etlichen Anlegern einen Riegel vorgeschoben, da sie verjährt sind. Durch Mustergüteantrage, die keine genauen Angaben enthalten, werde die Verjährung nicht gehemmt, entschied der BGH (Az.: III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). Dabei legten die Karlsruher Richter auch die Anforderungen an Güteverträge fest. Sie müssen die Kapitalanlage konkret bezeichnen, die Zeichnungssumme und den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben sowie den Hergang der Beratung mindestens grob umreißen. Außerdem müsse der Güteantrag erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht wird. Die Höhe der Forderung muss allerdings nicht genau beziffert werden. Konkret ging es vor dem BGH um Schadensersatzansprüche von Anlegern, die sich in den Jahren 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt hatten. Um die Verjährung der Forderungen zu hemmen, hatten sie Güteanträge gestellt. Vergeblich. Denn die zu Grunde liegenden Mustergüteanträge genügten den Anforderungen des BGH nicht, da sie lediglich Namen der Anleger und der Fonds enthielten. Weitere individualisierende Tatsachen wurden nicht genannt. Somit sind die Forderungen der Anleger verjährt. Dies dürfte auch auf andere Anleger zutreffen, die solche sehr allgemein gehaltenen Güteanträge gestellt haben. Daher sollten Anleger, die Schadensersatzansprüche zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machen wollen, rechtzeitig handeln. Besonders wenn die Verjährung der Ansprüche schon drohen könnte. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob die Verjährung schon eingetreten ist und ob Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Anleger im Beratungsgespräch nicht umfassend über die Risiken der Investition aufgeklärt wurde. Denn dem Anleger kann in vielen Fällen der Totalverlust der Einlage drohen und muss daher dementsprechend beraten werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist alternativlos

Trotz der erhöhten Anforderungen gehen immer noch viele Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung bei den Finanzämtern ein. Aber nur eine fehlerfreie Selbstanzeige schützt auch vor einer Verurteilung. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Immer mehr Steuersündern wird offenbar klar, dass die Selbstanzeige für sie der alternativlose Weg ist, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer Verurteilung zu entgehen. Erreichte die Zahl der Selbstanzeigen im vergangenen Jahr mit knapp 40.000 einen Höchststand, so gehen auch in diesem Jahr deutlich mehr Selbstanzeigen als vorher vermutet bei den Finanzämtern ein. Das dürfte daran liegen, dass der internationale Kampf gegen Steuerhinterziehung weiter forciert wird und grenzüberschreitende Abkommen getroffen wurden. In der Schweiz gehört das Bankgeheimnis quasi schon der Geschichte an und Kunden werden von den Schweizer Geldhäusern aufgefordert, reinen Tisch gegenüber den Steuerbehörden zu machen. Für Steuerhinterzieher steigt die Gefahr der Entdeckung spürbar an. Unversteuertes Schwarzgeld in ehemaligen Steueroasen ist vor dem Zugriff durch den Fiskus nicht mehr sicher. Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, muss der Täter mit empfindlichen Geldstrafen oder hohen Freiheitsstrafen rechnen. Um sich davor zu schützen, bleibt nur die Selbstanzeige. Die Selbstanzeige kann aber nur dann vor einer Verurteilung schützen, wenn sie fehlerfrei ist. Daher sollte sie trotz des steigenden Entdeckungsrisikos nicht in aller Hektik, sondern mit viel Sorgfalt verfasst werden. Die hohen Anforderungen an eine fehlerfreie Selbstanzeige sind für den Laien kaum zu bewältigen. Darum sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei etwas schiefläuft und die Selbstanzeige fehlschlägt, ist groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die individuellen Umstände eines Falls einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass die vollständig und fehlerfrei ist. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige komplett strafbefreiend wirken. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent, die mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, June 21, 2015

Testament muss unmissverständlich formuliert sein

Nur wer seinen letzten Willen im Testament oder Erbvertrag klar und eindeutig ausdrückt, kann auch davon ausgehen, dass es später nicht zum Streit unter den Erben kommt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer seinen Nachlass aber anders regeln möchte, kann dies im Testament oder Erbvertrag festhalten. Damit der letzte Wille auch so umgesetzt wird wie vom Erblasser gewünscht, müssen die Aussagen klar und eindeutig formuliert werden. Nur so können Interpretationsspielräume vermieden werden. Mit einem recht klaren Fall eines unwirksamen Testaments musste sich das Oberlandesgericht Hamburg beschäftigen. Hier wollte der Erblasser eine Frau zur Erbin einsetzen und hatte seinen letzten Willen auf zwei Aufklebern verkündet. Auf dem ersten stand nur der der Vorname der Frau und der Hinweis, dass sie die Haupterbin werden solle und auf dem zweiten trug der Mann seine Initialen und das Datum ein. Das sei zu wenig, urteilte das OLG Hamburg. Das Testament sei nicht wirksam, da es viel leicht zu manipulieren und viel zu unklar sei (Az.: 2 W 80/13). Gleich mehrere wichtige Merkmale eines Testaments fehlten hier: Eine eigenhändige Unterschrift, eine Überschrift (z.B. „mein letzter Wille“) oder eine Ortsangabe. Ein Erbschein konnte an die Frau nicht ausgestellt werden. Auch wenn dies ein extremer Fall eines ungültigen Testaments ist, macht er doch deutlich, dass der letzte Wille eindeutig formuliert werden muss und nach Möglichkeit keinen Interpretationsspielraum bietet. Zudem müssen auch einige formale Vorgaben eingehalten werde, z.B. die eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum. Nur dann kann das Testament auch Gültigkeit erhalten und vor allem auch Streitigkeiten unter den Erben vermeiden. Darüber hinaus kann der Erblasser durch ein Testament seinen Nachlass zwar nach seinem Willen regeln, gesetzliche Vorgaben wie Pflichtteilsregelungen müssen trotzdem beachtet werden. Wer dafür sorgen möchte, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich umgesetzt wird, kann sich bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags von im Erbrecht versierten Rechtsanwälten beraten lassen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/YhfJbG Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, June 19, 2015

Steuerhinterziehung: Korrekte Selbstanzeige schützt vor Verurteilung

Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung muss gründlich vorbereitet werden. Nur wenn sie vollständig und fehlerfrei ist, kann sie auch vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit der Möglichkeit der Selbstanzeige hat der Gesetzgeber Steuerhiterziehern eine Brücke zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit gebaut. Allerdings muss die Selbstanzeige hohe Anforderungen erfüllen, damit sie auch wirken kann. Diese Anforderungen wurden zum Jahresbeginn noch erhöht. Wichtiger ist aber, dass die Möglichkeit der Selbstanzeige erhalten wurde. Zwei wesentliche Bedingungen knüpfen sich an die Selbstanzeige. Sie muss vor der Entdeckung der Tat gestellt werden und sie muss vollständig sein. Auch wenn der grenzüberschreitende Kampf gegen Steuerhinterziehung forciert wird und dadurch die Gefahr der Entdeckung steigt, sollte eine Selbstanzeige nicht in aller Hektik erstellt werden. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie fehlerhaft und damit unwirksam ist, groß. Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann nicht vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen. Sie wirkt sich nur noch strafmildernd aus. Damit eine Selbstanzeige fehlerfrei ist, sollte sie immer gründlich vorbereitet und sehr sorgfältig verfasst werden. Für den Laien sind diese komplexen Anforderungen allerdings kaum zu bewältigen. Wer dennoch eine Selbstanzeige im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst, muss damit rechnen, dass sie fehlerhaft ist und daher nicht wirken kann. Um das zu vermeiden, sollten bei einer Selbstanzeige unbedingt im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und dafür sorgen, dass sie Selbstanzeige alle nötigen Angaben und Unterlagen enthält. Seit dem 1. Januar 2015 muss eine Selbstanzeige alle relevanten Steuerdaten der vergangenen zehn Jahre umfassen. Wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt, kann die fehlerfreie Selbstanzeige für Straffreiheit sorgen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent. Diese Zuschläge müssen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden. Erst wenn das geschehen ist, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung abgewendet. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, June 18, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige schützt und lässt die Einnahmen sprudeln

Wer Steuern hinterzogen hat, kann durch eine Selbstanzeige einer Verurteilung entgehen. Für das nordrhein-westfälische Finanzministerium sind die Selbstanzeigen eine sprudelnde Einnahmequelle. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mehr als 100.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind in den vergangenen Jahren bundesweit bei den Finanzämtern eingegangen. Ein lukratives Geschäft für den Fiskus. Besonders NRW profitiert von der systematischen Auswertung der Selbstanzeigen. Denn nicht nur der Steuersünder muss seine Steuerschulden nachzahlen, sondern auch die Schweizer Banken werden ggfs. zur Kasse gebeten. Schon mehr als eine halbe Milliarde Euro habe NRW auf diese Weise von den Schweizer Banken eingenommen, berichtet das Handelsblatt am 17. Juni 2015. Angesicht dieser Zahlen verwundert es nicht, dass die Schweiz und ihre Geldhäuser den Ruf als Steueroase loswerden wollen und auch entsprechend Druck auf ihre Kunden ausüben. Für Steuersünder bedeutet dies wiederum, dass die Gefahr der Entdeckung weiter steigt. Für sie bleibt der Ausweg Selbstanzeige, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Das lässt die Kassen der Finanzministerien weiter klingeln. Allerdings schützt eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nur vor weiterer Strafverfolgung wenn sie rechtzeitig, vor Entdeckung der Tat, gestellt wird, vollständig und fehlerfrei ist. Erfüllt die Selbstanzeige die hohen Anforderungen, die an sie gestellt werden nicht, kann sie nicht wirken. Angesichts der Komplexität einer Selbstanzeige sollte sie daher auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend behandelt werden. Fallstricke lauern bei einer Selbstanzeige an vielen Stellen und Fehler sind schnell passiert. Die ziehen dann die Konsequenz nach sich, dass die Selbstanzeige nicht wirken kann und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Um dies zu vermeiden, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass sie wirkt. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige komplett strafbefreiend wirken. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen beglichen werden müssen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI
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Wednesday, June 17, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige ist kein Freifahrtschein

Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist kein Freifahrtschein in die Legalität. Schon kleine Fehler führen dazu, dass trotz Selbstanzeige eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die verstärkte Zusammenarbeit der Staaten untereinander oder auch Untersuchungen bei Großbanken schrecken viele Steuersünder auf. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung auffliegt, steigt und damit auch das Risiko einer Verurteilung. Die Selbstanzeige kann für Betroffene der letzte Ausweg sein, einer Verurteilung zuvorzukommen. Doch auf keinen Fall sollte sie in aller Hektik verfasst und dem zuständigen Finanzamt übergeben werden. Denn nur eine fehlerfreie Selbstanzeige kann auch wirken. Angesichts der hohen und komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige kann diese nicht in kürzester Zeit verfasst werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie unvollständig und fehlerhaft ist, ist extrem hoch. Gleichzeitig werden die Behörden möglicherweise erst durch die Selbstanzeige auf die begangene Steuerhinterziehung aufmerksam und leiten ein entsprechendes Verfahren ein. Auch wenn die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, kontinuierlich steigt, sollte eine Selbstanzeige niemals hektisch zusammen geschustert werden. Vielmehr muss sie so gründlich und sorgfältig vorbereitet werden, dass sie alle Anforderungen erfüllt und dann auch wirken kann. Jeder Steuerfall liegt anders. Daher helfen auch vorgefertigte Musterformulare bei der Selbstanzeige nicht weiter, da die konkreten Einzelheiten und Besonderheiten nicht entsprechend berücksichtigt werden können. Wer eine Selbstanzeige im Alleingang und ohne sachkundige Unterstützung verfasst, riskiert ebenfalls dass sie fehlschlägt. Um das zu vermeiden, sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie vollständig ist. Eine erfolgreiche Selbstanzeige kann bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro zur Straffreiheit führen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent. Die Strafzuschläge müssen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen gezahlt werden. Erst nach Eingang der Zahlung ist die Angelegenheit erledigt. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Tuesday, June 16, 2015

S&K Skandal: Ermittlungen gegen TÜV-Süd – Schadenersatzansprüche der Anleger

Im S&K Skandal wird auch gegen Mitarbeiter des TÜV Süd wegen des Verdachts der Beihilfe ermittelt. Denn die S&K-Vermittler haben vermutlich auch mit einer TÜV-Bescheinigung geworben. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im mutmaßlichen Skandal rund um die S&K-Gruppe sind nach Recherchen der NDR-Sendung „45 Min“ auch Mitarbeiter des TÜV-Süd ins Visier der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. geraten. Gegen sie besteht der Verdacht der Beihilfe. Denn sie hätten die vom TÜV testierten Transaktionen nicht inhaltlich geprüft, sondern nur eine Aufstellung der Käufe und Verkäufe aufgenommen. Dafür soll der TÜV Süd aber 90.000 Euro erhalten haben. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte der TÜV misstrauisch werden müssen. Schon die Höhe des Honorars hätte die Vermutung nahe gelegt, dass S&K mit der TÜV-Bescheinigung auch werben wolle, so die Staatanwaltschaft. Bei Verbrauchern weckt eine TÜV-Bescheinigung in den meisten Fällen Vertrauen. Das Prüfunternehmen wird mit Seriosität in Verbindung gebracht. Das haben sich S&K-Vermittler dann vermutlich auch zu Nutze gemacht. Der TÜV hat die Vorwürfe zurückgewiesen. Von dem mutmaßlich betrügerischen Verhalten der S&K-Gruppe sei nichts bekannt gewesen. Die S&K-Gruppe hat mutmaßlich Anleger mit einem Schneeball-System betrogen. Der Schaden soll bei rund 240 Millionen Euro liegen. Gegen die Beschuldigten wurde Anfang des Jahres Anklage erhoben. Betroffene Anleger haben nach wie vor die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Ob sich diese auch gegen den TÜV richten können, müssen die weiteren Ermittlungen zeigen. Zunächst gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Doch unabhängig von möglichen Ansprüchen gegen den TÜV stehen die Chancen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht schlecht. Inzwischen liegen diverse Gerichtsurteile vor, die die Vermittler von Produkten rund um die S&K-Gruppe in der Haftung sehen. Vermittler sind verpflichtet, die Anlageprodukte einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Zumindest bei dem Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG hätte den Vermittlern auffallen müssen, dass die Konzepte inhaltlich nicht schlüssig waren. Daher wurden die Vermittler zu Schadensersatz verurteilt, die Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Zur Überprüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1yut9oW Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Monday, June 15, 2015

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Goldene Brücke in die Steuerlegalität

Wer noch unversteuertes Schwarzgeld in ehemaligen Steueroasen versteckt, läuft Gefahr, entdeckt zu werden. Eine Selbstanzeige kann die Rückkehr in die Steuerlegalität bedeuten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ehemalige Steueroasen wie die Schweiz, Luxemburg oder Österreich wollen sich am automatischen Informationsaustausch beteiligen. Das bedeutet für Steuersünder, die in diesen Ländern unversteuertes Schwarzgeld deponiert haben, dass die Gefahr der Entdeckung weiter steigt. Bei Steuerhinterziehung drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Mit einer Selbstanzeige kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung umgangen werden. Die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wurden zwar zum Jahresbeginn erhöht, abgeschafft wurde sie allerdings nicht. Daher ist die Selbstanzeige nach wie vor der alternativlose Weg, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Damit dies gelingt, muss die Selbstanzeige rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt werden und sie muss vollständig sein. Dazu muss sie alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Für den Laien sind die komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu erfüllen. Schon kleine Fehler führen aber dazu, dass die Selbstanzeige nicht wirken kann. Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass die Selbstanzeige dann fehlschlägt, ist zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu beauftragen. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch wirken kann. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro kann die Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese Strafzuschläge müssen zusammen mit den Steuerschulden und den Zinsen gezahlt werden. So können zwar hohe Beträge, die an den Fiskus gezahlt werden müssen, entstehen. Dennoch ist die Selbstanzeige immer noch der deutlich günstigere Weg als eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung verbunden mit hohen Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen zu riskieren. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Sunday, June 14, 2015

Organhaftung: Persönliches Risiko minimieren

Immer häufiger sehen sich Manager und leitende Organe Haftungsansprüchen und strafrechtlichen Verfolgungen ausgesetzt. Daher sollten sie Maßnahmen ergreifen, um sich entsprechend zu schützen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte bekleiden in Unternehmen Posten mit hoher Verantwortung. Immer häufiger müssen sie sich aber auch wegen Fehlern verantworten. Das kann Schadensersatzansprüche und auch eine strafrechtliche Verfolgung auslösen. Ein Grund für die Zunahme in diesem Bereich ist auch, dass die Erwartungen der Gesellschaft an ein einwandfreies Verhalten diese Personengruppe deutlich gestiegen ist. Leitende Organe tragen also nicht nur viel Verantwortung, sondern gehen auch persönlich ein großes Risiko ein. Denn schon bei einfacher Fahrlässigkeit können sie zur Rechenschaft gezogen und persönlich haftbar gemacht werden. Die Verletzung von Steuer- und Sozialversicherungspflichten, eine satzungswidrige Mittelverwendung oder das Fehlverhalten in der Unternehmenskrise oder in der Insolvenz sind Beispiele, bei denen Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte persönlich in Anspruch genommen werden können. Auf sie können ggfs. Regressansprüche des eigenen Unternehmens zukommen oder auch Schadensersatzansprüche Dritter. Dabei ist aktives Handeln keine Voraussetzung für die Haftung. Auch Unterlassen oder zu spätes Reagieren können dazu führen. Strittig ist allerdings, wie weit die Regressansprüche eines Unternehmens gegen die eigenen Leitungsorgane reichen. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit einer Entscheidung vom 20. Januar 2015 die unbegrenzte Haftung der Organmitglieder abgelehnt. Damit bestätigte es weitgehend die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Essen vom 19. Dezember 2013 (1 Ca 657/13). Dennoch sollten leitende Organe auf Grund der persönlichen Risiken für eine entsprechende Absicherung sorgen. So können bereits in den Dienstverträgen haftungsbeschränkende Maßnahmen vereinbart werden. Darüber hinaus kann eine D&O-Versicherung abgeschlossen werden. Diese sollte auf die individuellen Anforderungen, die an das Leitungsorgan gestellt werden, zugeschnitten sein. Entsprechend hoch sollte auch die Deckungssumme sein. Empfehlenswert ist auch die Einrichtung eines effektiven Compliance-Systems. Um diese Maßnahmen umzusetzen oder zur Durchsetzung von Forderungen bzw. Abwehr von Ansprüchen können sich Leitungsorgane an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1xZ9qdU Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Insolvenzanfechtung soll reformiert werden

Die Insolvenzanfechtung soll reformiert werden und für eine größere Rechtssicherheit sorgen. Die Anfechtungsfrist soll von zehn auf vier Jahre verkürzt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geht ein Unternehmen in die Insolvenz sind viele davon betroffen. Das Unternehmen selbst, seine Mitarbeiter und natürlich auch die Gläubiger, die eventuell auf offenen Forderungen sitzen bleiben. Der Insolvenzverwalter versucht möglichst viele Vermögenswerte sicherzustellen und Geld einzusammeln, um die Forderungen der Gläubiger so gut wie möglich bedienen zu können. Das wiederum kann aber bei anderen Betrieben, die Geschäftsbeziehungen zu dem insolventen Unternehmen unterhielten, für eine große Rechtsunsicherheit sorgen. Denn im Rahmen der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag stattgefunden haben, anfechten. Im Grundgedanken soll dadurch verhindert werden, dass bei einer drohenden Insolvenz Vermögenswerte bewusst und vorsätzlich verschoben und so im Endeffekt den Insolvenzgläubigern entzogen werden. Der Gesetzgeber hatte also kriminelle Fälle im Blick. Tatsächlich wird so aber für Rechtunsicherheit bei den Geschäftspartner des insolventen Unternehmens gesorgt. Sie müssen damit rechnen, dass auch bei ihnen der Insolvenzverwalter vor der Tür steht und Geld zurückverlangt. Auch vereinbarte Ratenzahlungen kann der Insolvenzverwalter anfechten. Um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, plant der Gesetzgeber nun eine Reform der Insolvenzanfechtung. Dabei ist u.a. vorgesehen, dass die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre verkürzt wird. Auch soll die Anfechtung einer Zahlung, die über eine Zwangsvollstreckung erreicht wurde, erschwert werden. Darüber hinaus soll eine Zahlung nur noch dann anfechtbar sein, wenn der Empfänger definitiv wusste, dass sein Geschäftspartner bereits insolvenzreif ist. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung soll auch nicht als Beleg dafür gelten, dass die drohende Insolvenz bereits bekannt war. Wann und inwieweit die geplanten Reformen umgesetzt werden, ist noch offen. Definitiv ist, dass eine Insolvenz viele Betroffene und etliche rechtliche Fragen nach sich zieht. Daher sollten sowohl Schuldner als auch Gläubiger nicht auf die Unterstützung von im Insolvenzrecht kompetenten Rechtsanwälten verzichten. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/OxEmfF Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Saturday, June 13, 2015

CSA Verwaltungs GmbH insolvent – Forderungen bis 26. Juni anmelden

Über die CSA Verwaltungs GmbH wurde am Amtsgericht Würzburg am 1. Juni das Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 26. Juni 2015 anmelden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die CSA Verwaltungs GmbH hatte bereits am 10. Februar 2015 Insolvenzantrag gestellt. Nun hat das AG Würzburg das Insolvenzverfahren eröffnet. Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 26. Juni beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte der Auftakt für eine Reihe von Insolvenzverfahren sein. Denn die Capital Sachwert Alliance gehörte zu den Tochtergesellschaften der Deltoton GmbH (ehemals Frankonia AG). Gegen die Deltoton GmbH wird wegen des Verdachts auf Anlagebetrug ermittelt. Inzwischen befindet sich auch die Deltoton GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren. Die CSA Verwaltungs GmbH legte die CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 auf. Auch für die Fondsgesellschaften wurde bereits im Februar Antrag auf Insolvenz gestellt. Bislang ist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht entschieden worden. Anleger müssen aber mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust der Einlage rechnen. Für die Anleger, die ihre Einlage in Raten einzahlen, könnte es noch schlimmer kommen. Sie müssen die Raten eventuell noch weiter einzahlen obwohl sie keine Hoffnung mehr auf Auszahlungen haben können. Allerdings haben die Anleger auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder aber auch durch sog. Haustürgeschäfte entstanden sein. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Blieb diese Aufklärung aus, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ratenzahler könnten so aus ihrer wertlosen Beteiligung aussteigen. Sollten sich die Betrugsvorwürfe bestätigen, können noch weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, damit die Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Friday, June 12, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige lohnt sich in jedem Fall

Auch eine fehlgeschlagene Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung war nicht umsonst. Sie wirkt sich ähnlich wie ein Geständnis immer noch strafmildernd aus. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit dem 1. Januar 2015 gelten für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung erhöhte Anforderungen. Wohl auch wegen dieser Verschärfung erreichte die Zahl der Selbstanzeigen im vergangenen Jahr einen Rekordwert. Knapp 40.000 Selbstanzeigen gingen bei den zuständigen Finanzämtern ein. Nicht jede Selbstanzeige wird tatsächlich fehlerfrei gewesen sein. In diesen Fällen kann auch die Selbstanzeige nicht vor einer weiteren Strafverfolgung und möglichen Verurteilung schützen. In der Regel gibt es zwei Gründe für eine fehlgeschlagene Selbstanzeige: Sie wurde zu spät, also erst nach Entdeckung der Tat, gestellt oder sie war nicht vollständig. Vergeblich war eine fehlerhafte Selbstanzeige aber dennoch nicht. Denn sie wirkt sich ähnlich wie ein Geständnis strafmildernd aus. Entscheidend ist dann, in welchem Umfang die Strafe reduziert werden kann. Besonders wichtig ist es, das Gericht von der ehrlichen Reue zu überzeugen. Um ein möglichst mildes Urteil zu erreichen, sollte die Verteidigungsstrategie eng mit im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwälten abgestimmt und die Selbstanzeige entsprechend nachgebessert werden. Wer noch keine Selbstanzeige gestellt hat, kann dies immer noch nachholen. Auch wenn die Gefahr der Entdeckung kontinuierlich steigt, sollte sie dennoch nicht in Hektik verfasst werden. Vielmehr sollte die Selbstanzeige gründlich vorbereitet und sorgfältig verfasst werden, damit sie fehlerfrei ist und wirken kann. Angesichts der komplexen Anforderungen an eine Selbstanzeige ist das von einem Laien kaum zu leisten. Deshalb sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend bewertet werden. Darum sollten bei einer Selbstanzeige von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie vollständig ist und können sie so erstellen, dass sie ihre Wirkung entfalten kann. Übersteigt die Hinterziehungssumme nicht die Grenze von 25.000 Euro kann die korrekte Selbstanzeige zur kompletten Straffreiheit führen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden vom Fiskus Strafzuschläge erhoben. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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Thursday, June 11, 2015

Erbausschlagung oder Nachlassverwaltung

Nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden können vererbt werden. In diesen Fällen kann das Erbe ausgeschlagen werden. Alternativ kann auch die Nachlassverwaltung sinnvoll sein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erbschaft kann auch arm machen. Nämlich dann, wenn der Erblasser überwiegend Schulden vererbt. Wer ein Erbe antritt, übernimmt diese Schulden und steht sie für sie mit seinem gesamten Privatvermögen gerade. Ist ersichtlich, dass die Schulden im Nachlass die Vermögenswerte übersteigen, hat der Erbe oder die Erbengemeinschaft die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dies muss in einer Frist von sechs Wochen seit Kenntnis der Erbschaft geschehen. Die Ausschlagung der Erbschaft muss schriftlich und notariell beurkundet beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Nicht immer lassen sich Schulden und Vermögen in einer Erbschaft aber auf einen Blick erkennen. Dann kann die Nachlassverwaltung die sinnvollere Variante im Vergleich zur Erbausschlagung sein. Dann haften die Erben nicht mit ihrem Privatvermögen. Die vorhandenen Schulden werden dann aus dem im Nachlass enthaltenem Vermögen gezahlt. Notwendig ist es dann sich einen genauen Überblick über den Nachlass zu verschaffen: Barvermögen, Immobilien, Bankkonten, Schulden und Verbindlichkeiten, etc. müssen geprüft und abgewogen werden. Das erfordert nicht nur Zeit, sondern in vielen Fällen auch sachkundige Kenntnis, um z.B. den Wert einer Immobilie zu ermitteln. Diese Aufgabe kann an einen Nachlassverwalter übertragen werden. Dieser übernimmt den Nachlass und erstellt dann ein Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten und Schulden. Dadurch lässt sich der Wert des Erbes einschätzen. Darüber hinaus ist der Nachlassverwalter dafür zuständig, die Forderungen der Gläubiger aus dem Nachlass und nicht aus dem Vermögen des Erben zu bedienen. Reicht der Nachlass dazu nicht aus, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Um den Nachlass zu beurteilen, ist eine ganzheitliche Betrachtung nötig. So können sich in dem Erbe z.B. auch Steuerschulden oder Schwarzgeld befinden. In Zweifelsfällen sollten daher vor dem Antritt eines Erbes, der Nachlass geprüft und ggfs. auch die Ausschlagung oder die Nachlassverwaltung in Betracht gezogen werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in diesen Fragen kompetent beraten, damit am Ende die richtige Entscheidung getroffen wird. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/RoT9bF Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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