Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären. Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird. Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter. Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung. Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden. Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com
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