Saturday, May 31, 2014

DJE Real Estate: Urteil des BGH macht Anlegern Hoffnung auf Schadensersatz

Laut BGH müssen Banken über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufklären. Das Urteil macht auch Anlegern des Dachfonds DJE Real Estate Hoffnung. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Dachfonds DJE Real Estate investierte unter anderem in offene Immobilienfonds. Dadurch wurde er in die Probleme der offenen Immobilienfonds involviert. Viele offene Immobilienfonds mussten in Folge der Finanzkrise 2008 schließen und werden zum Teil derzeit abgewickelt. Das führte dazu, dass auch der DJE Real Estate die Rückgabewünsche der Anleger nicht mehr bedienen konnte und die Anteilsrücknahme aussetzte. Inzwischen wird der Dachfonds abgewickelt. Anleger müssen dabei mit hohen Verlusten rechnen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) macht betroffenen Anlegern neue Hoffnung auf Schadensersatz. Der BGH stellte klar, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Der BGH sieht in dem Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase für die Anleger. Auch die Möglichkeit, Anteile an der Börse zu handeln, gleiche dieses Risiko nicht aus und sei nicht vergleichbar mit der Anteilsrückgabe zu einem festgelegten Preis. Daher hätten die Anleger über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach Auffassung des BGH unterrichtet werden müssen. Dies gelte auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden. Der DJE Real Estate ist zwar ein Dachfonds, allerdings ähnelt er in seiner Funktionsweise den offenen Immobilienfonds und investierte auch in selbige. Insofern liegt es nah, den DJE Real Estate auch nach der Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds zu behandeln. Demnach hätten auch die Anleger des Dachfonds über das Schließungsrisiko ungefragt durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen. Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1nEmku5 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart Hannover Bremen Nürnberg Essen


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