Wednesday, November 12, 2014

IVG Euroselect 14: Büroturm „The Gherkin“ offenbar verkauft

Der Büroturm „The Gherkin“ aus dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 wurde offenbar verkauft. Über den Kaufpreis ist nichts bekannt. Ob für die Anleger etwas übrig bleibt, ist ungewiss. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie das „Handelsblatt“ am 11. November 2014 berichtet, wurde das Bürogebäude „The Gherkin“ im Herzen Londons an einen Investor aus Brasilien verkauft. Über den Verkaufspreis wurde nichts bekannt. Ob für die Anleger etwas übrig bleibt, wenn die Forderungen der kreditgebenden Banken bedient sind, ist ungewiss und nicht besonders wahrscheinlich. Die Anleger müssen mit massiven finanziellen Verlusten rechnen. Rund 9000 Anleger hatten sich an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect 14 beteiligt. Doch ihre Beteiligung an dem imposanten Bürogebäude „The Gherkin“ entwickelte sich nicht wie erwartet. Hauptgründe für die finanziellen Probleme des geschlossenen Immobilienfonds waren die hohe Fremdverschuldung und die Verletzung der so genannten „Loan-to-value“-Klausel. Im April 2014 ließen die Banken das Gebäude darauf hin unter Zwangsverwaltung stellen, nun erfolgte offenbar der Verkauf. In dieser schwierigen Situation können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs eine so sichere Kapitalanlage wie sie in Beratungsgesprächen häufig dargestellt wurden. Eine hohe Fremdverschuldung und Wechselkursschwankungen so wie beim IVG Euroselect 14 sind dabei noch längst nicht alle Risiken, denen geschlossene Immobilienfonds ausgesetzt sind. Auch Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände können die Wirtschaftlichkeit des Fonds beeinträchtigen. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust stehen. Daher hätten sie im Beratungsgespräch auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus hätten die Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen müssen. Wurden diese verschwiegen, begründet das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11t7Cwr Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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