Monday, March 20, 2017

Widerrufsjoker bei Lebensversicherungen – Achtung bei Nachbelehrungen

Der Widerspruch einer Lebensversicherung kann sich für den Verbraucher lohnen. Um den Widerspruch zu vermeiden, sind einige Versicherer dazu übergegangen, Nachbelehrungen zu verschicken.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Grundsätzlich kann einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung auch Jahre nach Vertragsabschluss noch widersprochen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde oder nicht alle nötigen Informationen erhalten hat. Der Widerspruch ist für den Versicherungsnehmer in der Regel deutlich lukrativer als die vorzeitige Kündigung der Police. Verbraucher, die sich von ihrer Lebens- oder Rentenversicherung trennen möchten, können in vielen Fällen den Widerrufsjoker ziehen.

Was sich für den Versicherungsnehmer lohnt, ist für das Versicherungsunternehmen in der Regel ein schlechtes Geschäft. Um eine ähnliche Entwicklung wie beim Darlehenswiderruf zu vermeiden, sind einige Versicherer nun offenbar dazu übergegangen, Nachbelehrungen an ihre Kunden zu verschicken. Das bedeutet im Grunde genommen zweierlei: Die verwendete Widerspruchsbelehrung ist vermutlich angreifbar und mit dem Erhalt einer korrekten Nachbelehrung wird die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt. Dann bleibt dem Versicherungsnehmer nicht mehr viel Zeit, den Widerspruch zu erklären. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel 14 Tage.

Der finanzielle Unterschied zwischen einer Kündigung und dem erfolgreichen Widerspruch der Lebensversicherung kann schnell einige tausend Euro betragen. Bei einer Kündigung der Police erhält der Versicherungsnehmer nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert zurück. Beim erfolgreichen Widerspruch wird die Versicherung quasi rückabgewickelt. Der Versicherungsnehmer erhält dann seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für die Zeit des gewährten Versicherungsschutzes muss er einen Abzug hinnehmen.

Möglich ist der Widerspruch der Lebensversicherung, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde oder die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat. In diesen Fällen kann der Widerspruch auch noch erklärt werden, wenn die Police bereits gekündigt wurde.

Für den Laien ist es in der Regel nur schwer zu erkennen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch vorliegen. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs prüfen kann.

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