Monday, November 2, 2015

KGAL Timber Class 1: Möglichkeiten der Anleger des Waldfonds

Für die Anleger verlief die Beteiligung an dem Waldfonds KGAL Timber Class 1 bisher enttäuschend. Um sich vor Verlusten zu schützen, können Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anleger konnten sich in den Jahren 2008 und 2009 an den von KGAL aufgelegten Waldfonds Timber Class 1 beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte über die Waldgesellschaft Campbell Opportunity Timber Fund-A, L.P. mittelbar und anteilig in Waldflächen in den USA mit einer Gesamtgröße von rund 608.000 Hektar. Der Baumbestand umfasste hauptsächlich Kiefernholz.

Die Beteiligung hielt allerdings nicht, was sich die Anleger versprochen hatten. Sinkende Preise für Bauholz verschlechterten die wirtschaftliche Lage der Waldgesellschaft, die Einnahmen blieben weit hinter den Prognosen zurück. Nun drückt offenbar auch noch die Rückzahlung eines Darlehens. Dadurch könnte sich die wirtschaftliche Situation und damit auch die Lage der Anleger weiter verschlechtern. Um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten überprüfen kann.

Die Beteiligung an dem Waldfonds KGAL Timber Class 1 ist eine spekulative Geldanlage mit einigen Risiken. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Mit den Fondsanteilen haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben und damit auch entsprechende Risiken, die am Ende den Totalverlust der Einlage bedeuten können. Auch kann bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen die persönliche Haftung wieder aufleben mit der Folge, dass die Ausschüttungen wieder zurückgezahlt werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden Beteiligungen an geschlossenen Fonds wie den Waldfonds KGAL Timber Class trotz der Risiken häufig als sichere Geldanlage beworben. Die Risiken wurden dabei verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Eine derart fehlerhafte Anlageberatung kann Ansprüche auf Schadensersatz auslösen.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank nicht über ihre Rückvergütungen aufgeklärt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Banken diese sog. Kick-Backs zwingend offen legen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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