Monday, October 27, 2014

MPC Santa P-Schiffe 2: Santa Pamina unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Über die Gesellschaft der Santa Pamina aus dem Schiffsfonds MPC Santa P-Schiffe 2 wurde am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 97/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Durch den Insolvenzantrag dürfte die wirtschaftliche Lage des 2007 aufgelegten Dachfonds MPC Santa P-Schiffe 2 noch schwieriger geworden sein. Denn der Fonds hatte in vier Schiffe investiert. Neben der Santa Pamina wurden allerdings auch schon Insolvenzanträge für die Gesellschaften der Santa Petrissa und Santa Pelagia gestellt. Für die betroffenen Anleger spitzt sich die Situation damit weiter zu. Sie müssen finanzielle Verluste befürchten. Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Die Schifffahrt befindet sich inzwischen seit einigen Jahren in einer schweren Krise, die nach wie vor anhält. Ein Grund dafür sind aufgebaute Überkapazitäten, die zu sinkenden Charterraten führten. Das bekamen auch die Fonds und die investierten Anleger zu spüren. Allerdings wurden ihnen erfahrungsgemäß im Beratungsgespräch auch häufig die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition verschwiegen. Doch mit den Fondsanteilen haben sie unternehmerische Beteiligungen erworben mit allen Chancen und Risiken. Diese Risiken reichen schließlich bis zum Totalverlust der Einlage. Darüber hätten sie umfassend aufgeklärt werden müssen. Diese Aufklärung blieb aber oftmals aus. Stattdessen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds trotz des Totalverlustrisikos auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. Eine solch fehlerhafte Anlageberatung kann den Anspruch auf Schadenserdsatz begründen. Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen aufklären müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden müssen, da sie für den Anleger ein wichtiger Hinweis für das Provisionsinteresse der Banken sein können. Bei Kenntnis dieser Rückvergütungen hätte er sich möglicherweise gegen eine Beteiligung an diesem Fonds entschieden. Auch das Verschweigen der Kick-Backs begründet den Anspruch auf Schadensersatz. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11O0cFa Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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