Thursday, December 10, 2015

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger

Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können noch geltend gemacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Jahr 2008 legte das Emissionshaus HCI den Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 auf. Bei den Anlegern wurden rund 65 Millionen Euro eingesammelt. Viel Freude bereitete die Beteiligung den Anlegern allerdings nicht. Schon 2012 wurde für vier der insgesamt acht Schiffsgesellschaften, in die der Dachfonds investierte, Insolvenz angemeldet. Betroffen waren die Gesellschaften der Chemikalientanker MT Hellespont Challenger, MT Hellespont Charger, MT Hellespont Chieftain und MT Hellespont Centurion.

Darunter leidet die Wirtschaftlichkeit des Fonds. Laut zweitmarkt.de wurden die Anteile zuletzt nur noch zu einem Kurs von 20,5 Prozent gehandelt (Stand 20.05.2015). Die prospektierten Ausschüttungen wurden ohnehin nicht erreicht. Die Anleger müssen aber nicht zwangsläufig auf ihren Verlusten sitzen bleiben. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten überprüfen und ggfs. Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann.

Die Schadensersatzforderungen können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Als der HCI Shipping Select 26 im Jahr 2008 aufgelegt wurde, dürfte sich die nach wie vor anhaltende Krise der Handelsschifffahrt bereits abgezeichnet haben. Dennoch wurden die Beteiligungen an dem Schiffsfonds erfahrungsgemäß häufig in den Beratungsgesprächen als sichere und renditestarke Geldanlage beworben. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel aber unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko. Im schlimmsten Fall kann für die Anleger am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Über diese Risiken hätten sie im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend aufgeklärt werden müssen. Ebenso hätten die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen legen müssen.

Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung entstanden sein. Der Emissionsprospekt muss die Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von der Kapitalanlage, von ihren Chancen und Risiken machen zu können. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben können den Schadensersatzanspruch begründen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Pk7Qjq

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