Friday, December 11, 2015

BGH zur Wertermittlung von Immobilien im Nachlass

Der Wert von Immobilien im Nachlass orientiert sich an den zu erzielenden Verkaufspreisen und nicht an Gutachtenwerten. Das geht aus einem Beschluss des BGH hervor (IV ZR 150/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Nachlass befinden sich häufig auch Immobilien. Die Wertermittlung der Häuser, Wohnungen oder Grundstücke spielt für die Erben eine wichtige Rolle. Zur Wertermittlung wird daher häufig ein Gutachten in Auftrag gegeben. Wesentlicher als der durch ein Gutachten festgestellte Wert ist aber der zu erzielende Verkaufspreis. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 8. April 2015 entschieden.

In dem konkreten Fall hinterließ eine 2006 verstorbene Frau u.a. ein Grundstück. Ihren Sohn hatte sie per notariellem Erbvertrag enterbt, Erben eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet. Zur Wertermittlung des Grundstücks gab der Testamentsvollstrecker ein Gutachten in Auftrag. Demnach hatte das Grundstück einen Wert von ca. 2 Millionen Euro. Verkauft wurde das Grundstück im Jahr 2009 schließlich für rund 1,3 Millionen Euro. Diesen Betrag hatte ein Sachverständiger für den Käufer ermittelt.

Der enterbete Sohn klagte auf die Zahlung seines Pflichtteils. Durch die unterschiedlichen Grundstücksbewertungen war die Höhe des Pflichtteils strittig. Der BGH stellte fest, dass zur Berechnung des Pflichtteils der Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles zu Grunde gelegt wird. Der Pflichtteilsberechtigte sei dabei so zu stellen, als sei der Nachlass zum Todeszeitpunkt des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Dabei richte sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, in aller Regel nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Das gelte auch, wenn dieser niedriger als die Schätzung ausfalle. Auch wenn, wie im konkreten Fall, zwischen Erbfall und Veräußerung ein Zeitraum von drei Jahren liege, sei das Abstellen auf den tatsächlichen Verkaufserlös noch zulässig.

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