Thursday, January 22, 2015

Medico Fonds Nr. 41: Anleger werden offenbar zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert

Die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Fonds Nr. 41 werden derzeit offenbar zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen und Steuergutschriften aufgefordert. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Derzeit erhalten die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 Objekt Gera KG offenbar Anschreiben, in denen sie zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen und Steuergutschriften aufgefordert werden. Die Investition in den geschlossenen Immobilienfonds verlief für die Anleger bislang ohnehin unbefriedigend. Nun werden sie offenbar auch noch zu Rückzahlungen aufgefordert. Bevor sie dieser Aufforderung nachkommen, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der überprüfen kann, ob die Rückzahlungsaufforderung überhaupt eine rechtliche Grundlage hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden, wenn dies vertraglich eindeutig und auch für den Laien verständlich geregelt ist. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob die Anleger möglicherweise ihrerseits noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Die von der Firma Gebau aufgelegten Medico-Fonds versprachen den Anlegern, zu großen Teilen Ärzte und Apotheker, hohe Gewinnaussichten, die sich aber nicht erfüllt haben. Ein Grund hierfür war wohl, dass die Immobilien zu teuer gekauft und die prognostizierten Mieteinnahmen nicht erreicht werden konnten. Auch waren die Nebenkosten der Fondsgesellschaften in der Regel sehr hoch, so dass sie in der Konsequenz in eine wirtschaftliche Schieflage gerieten. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen, da für die Anleger am Ende auch der Totalverlust des investierten Geldes stehen kann. Ist die Risikoaufklärung ausgeblieben, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Dieser entsteht auch, wenn die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren. Denn die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sie ein realistisches Bild von den Möglichkeiten und Risiken der Kapitalanlage zeichnen und der Anleger sich nicht unter falschen Voraussetzungen, z.B. unrealistischen Gewinnprognosen, für eine Beteiligung entscheidet. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1BJjlu3 Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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