Tuesday, September 29, 2015

Pylon Performance Fonds I – Möglichkeiten der Anleger

Von außerordentlichen Profitchancen sollten die Anleger des Pylon Performance Fonds I profitieren. Es kam jedoch ganz anders. Inzwischen stehen sie vor dem Totalverlust ihrer Einlage.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 2009 aufgelegte Pylon Performance Fonds I investierte die Anlegergelder in Öl- und Gasquellen sowie in Landrechte zur Öl- und Gasförderung in den USA. Doch aus den erhofften Gewinnen aus den Öl- und Gasgeschäften wurde für die Anleger nichts. Im November 2014 wurde am Amtsgericht Karlsruhe das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet (Az.: G1 IN 614/14 (1)). Ebenso befindet sich die Pylon Performance Fund Management GmbH im Insolvenzverfahren. Hier zeigte der Insolvenzverwalter im März 2015 die drohende Masseunzulänglichkeit an.

Den Anlegern droht nun der Totalverlust ihres investierten Geldes. In dieser schwierigen Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Öl als „schwarzes Gold“ oder auch Gas schienen vielen Anlegern vermutlich eine sichere Investition zu sein. Mit diesem Argument wurde der Pylon Performance Fonds I in den Beratungsgesprächen offenbar auch beworben. Allerdings sind Beteiligungen an geschlossenen Fonds für die Anleger immer auch mit einem Risiko verbunden. Da sie mit den Fondsanteilen in aller Regel auch unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im unternehmerischen Risiko. Für die Anleger kann das im Totalverlust der Einlage enden. Über diese Risiken müssen die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend aufgeklärt werden. Erfahrungsgemäß ist dies häufig nicht geschehen und die Risiken wurden ganz verschwiegen oder nur verharmlosend dargestellt. Aus solcher einer fehlerhaften Anlageberatung können Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Rückvergütungen informieren müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1N2LWzP

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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