Wednesday, February 4, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige bei unversteuerten Zinsen

Steuerhinterziehung fängt nicht erst bei hohen Beträgen Schwarzgeld an. Auch unversteuerte Zinsen zählen dazu. Eine Selbstanzeige ist der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es sind die großen Fälle prominenter Steuerhinterzieher, die die Schlagzeilen bestimmen. Doch Steuerhinterziehung fängt bereits in Kleinen an. Auch unversteuerte Zinsen erfüllen den Tatbestand. Wer eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung umgehen möchte, kann eine Selbstanzeige stellen. Damit diese wirken kann, muss sie rechtzeitig gestellt werden und vollständig sein. Immer mehr Staaten haben inzwischen ihre Kooperationsbereitschaft mit den Finanzbehörden signalisiert und wollen auch am automatischen Informationsaustausch teilnehmen. Dadurch wird es immer schwieriger, unversteuerte Zinseinkünfte vor dem Fiskus zu verbergen. Wer in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchte, sollte daher auch handeln, ehe es zu spät und die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Dann ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Auch eine unvollständige Selbstanzeige schützt nicht vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Um die Fallstricke einer Selbstanzeige zu umgehen, sollte sie daher auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass die Selbstanzeige dann fehlerhaft ist und fehlschlägt, ist groß. Denn jeder Fall von Steuerhinterziehung liegt anders und muss entsprechend gewürdigt werden. Darum ist es sicherer, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können den Fall richtig bewerten und dafür sorgen, dass die Selbstanzeige so verfasst wird, dass sie ihre Wirkung entfalten kann. Völlig straffrei kann der Steuersünder seit dem 1. Januar 2015 nur noch dann ausgehen, wenn die hinterzogene Summe 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Werden die Steuerschuld zzgl. Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag innerhalb einer Frist entrichtet, ist die Angelegenheit vom Tisch. Wer bereits eine Selbstanzeige abgegeben hat und diese fehlgeschlagen ist, sollte umgehend anwaltlichen Rat suchen. Denn die Selbstanzeige kann trotzdem noch strafmildernd wirken. Nun kommt es auch auf die Verteidigungsstrategie an. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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