Sunday, February 22, 2015

CFB Fonds 159: Probleme durch Fremdwährungsdarlehen

Der geschlossene Immobilienfonds CFB Fonds 159 hat ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Die Aufwertung des Franken könnte zu Problemen führen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geschlossene Fonds, die sich zum Teil über Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken finanziert haben, könnten durch die Aufwertung der Schweizer Währung im Vergleich zum Euro in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Denn der Kursanstieg des Franken bedeutet, dass sich die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft erhöht hat. Besonders kritisch kann dies werden, wenn eine vereinbarte Beleihungsgrenze verletzt wird. Dann kann die kreditgebende Bank zusätzliche Sicherheiten fordern oder auch Ausschüttungen an die Gesellschafter stoppen. Für die Anleger des 2006 aufgelegten CFB Fonds 159 Eschborn Plaza ist diese Entwicklung denkbar ungünstig. Denn Ausschüttungen sind schon seit längerer Zeit nicht mehr geflossen. Nun könnte sich die Situation durch Wechselkursverluste weiter zuspitzen. Allerdings müssen die betroffenen Anleger die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn geschlossene Immobilienfonds sind bei weitem nicht das viel gepriesene „Betongold“. Vielmehr sind sie einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Zu diesen Risiken gehören auch Wechselkursverluste, die durch Fremdwährungsdarlehen entstehen können. Das gilt nicht nur für Darlehen in Schweizer Franken. Da für die Anleger am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen kann, hätten sie im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus muss die Beratung auch anleger- und objektgerecht erfolgen. Das heißt, dass die vermittelte Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. Eine riskante und spekulative Anlage wie geschlossene Immobilienfonds passt also nicht zu einem sicherheitsorientierten Anleger, der in die Altersvorsorge investieren möchte. Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Wurden diese sog. Kickbacks verschwiegen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/NdZ9ZH Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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