Friday, May 8, 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige muss unbedingt vollständig sein

Die Selbstanzeige ist auch trotz der erhöhten Anforderungen der ideale Weg geblieben, um in die Steuerlegalität zurückzukehren. Allerdings muss sie vollständig sein, um wirken zu können. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zwar sind die Anforderungen an die Selbstanzeige zum Jahresbeginn 2015 erhöht worden, dennoch bietet sie immer noch die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, muss die Selbstanzeige nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig sein. Genau hier kann aber das Problem liegen. Wie schon die Fälle prominenter Steuersünder zeigten, kann eine unvollständige Selbstanzeige ihre Wirkung nicht entfalten. Dem Finanzamt müssen alle nötigen Unterlagen vorliegen. Eine „Salami-Taktik“ ist nicht angebracht. Die Selbstanzeige muss so verfasst sein, dass das zuständige Finanzamt in die Lage versetzt wird, einen neuen Steuerbescheid zu erlassen. Seit Jahresbeginn ist es noch schwieriger geworden, alle nötigen Unterlagen für die Selbstanzeige an den Fiskus zu übermitteln. Denn mussten vorher nur die steuerrelevanten Daten der vergangenen fünf Jahre auf den Tisch, so wurde dieser Zeitraum zum 1. Januar 2015 auf zehn Jahre erhöht. Das Fehlerpotenzial wurde dadurch wesentlich erhöht. Möglich ist die Selbstanzeige aber nach wie vor. Allerdings ist es ein Risiko, sie auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare zu verfassen. Dabei können dem Laien schnell Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige schlägt fehl. Daher ist es ratsam, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie wissen, welche Unterlagen benötigt werden, damit die Selbstanzeige vollständig ist und können auch bei der Beschaffung der Unterlagen behilflich sein. Ist die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt und korrekt, bleibt die Steuerhinterziehung bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro komplett straffrei. Dann müssen nur die Steuerschulden zzgl. Zinsen beglichen werden. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die je nach der Höhe der hinterzogenen Summe zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Diese Strafzuschläge müssen dann zusätzlich zu den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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