Thursday, May 21, 2015

Steuerhinterziehung: Langer Korrekturzeitraum erschwert die Selbstanzeige

Für die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wurde zum Jahresbeginn der Korrekturzeitraum von fünf auf zehn Jahre verlängert. Das erschwert die vollständige Selbstanzeige. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ebnet den Weg zurück in die Steuerlegalität. Allerdings ist dieser Weg seit Beginn des Jahres durch die erhöhten Anforderungen an die Selbstanzeige steiniger geworden. Besonders die Verdoppelung des Korrekturzeitraums von fünf auf zehn Jahre erschwert es, eine vollständige Selbstanzeige zu verfassen. Die Selbstanzeige kann aber nur wirken, wenn sie rechtzeitig vor Entdeckung der Tat gestellt wird und vollständig ist. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, schlägt die Selbstanzeige fehl und es drohen hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Die Selbstanzeige muss alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten. Problematisch kann dabei sein, dass die Banken die dazu nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen können. Zwar kann die Steuerschuld auch geschätzt werden, doch diese Schätzung muss sehr genau und darf auf keinen Fall zu niedrig sein. Sonst ist die Selbstanzeige aller Wahrscheinlichkeit nach schon fehlerhaft und schlägt fehl. Auf Grund dieser Komplexität sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial und damit das Risiko, dass die Selbstanzeige fehlschlägt, sind zu groß. Denn jeder Fall liegt anders und muss auch entsprechend behandelt werden. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuziehen. Sie wissen welche Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können auch bei der Beschaffung behilflich sein. Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro bleibt der Steuersünder bei einer erfolgreichen Selbstanzeige komplett straffrei. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen werden Strafzuschläge erhoben, die je nach Höhe des Hinterziehungsbetrags zwischen zehn und zwanzig Prozent betragen. Die Steuerschulden müssen zzgl. der Zinsen und gegebenenfalls dem Strafzuschlag innerhalb einer Frist bezahlt werden. Ist die Zahlung erfolgt, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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