Wednesday, August 12, 2015

Hohe Strafen bei Steuerhinterziehung – Selbstanzeige schützt vor Strafverfolgung

Steuerhinterziehung kann nicht nur teuer werden, sondern auch mit einer Freiheitsstrafe enden. Um einer Strafverfolgung zu entgehen, können Steuersünder nach wie vor eine Selbstanzeige stellen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei Steuerhinterziehung verstehen die Behörden keinen Spaß. Wird der Steuerhinterzieher entlarvt, können ihm hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen drohen. Das musste nun auch ein Angeklagter erfahren, der vom Landgericht Darmstadt zu einer Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er über einen längeren Zeitraum Umsatzsteuer hinterzogen hat. Der Schaden soll bei rund 2,4 Millionen Euro liegen. Dafür muss er nun für drei Jahre und fünf Monate in Haft.

Wer einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung entgehen möchte, kann über eine Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren. Allerdings ist die Selbstanzeige kein Selbstläufer. Damit sie wirken kann, muss sie hohe Anforderungen erfüllen. Vor allem muss sie rechtzeitig vor der Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörden gestellt werden und vollständig sowie fehlerfrei sein. Für einen Laien sind diese hohen Hürden kaum fehlerfrei zu bewältigen. Da aber schon kleine Fehler zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen können, sollte diese nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden.

Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können die speziellen Umstände eines jeden Falls würdigen und die Selbstanzeige entsprechend so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann.

Hat die Steuerhinterziehung nicht die Grenze von 25.000 Euro überschritten, kann die erfolgreiche Selbstanzeige für komplette Straffreiheit sorgen. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge in Höhe von zehn bis zwanzig Prozent der Hinterziehungssumme. Diese Strafzuschläge müssen innerhalb einer Frist zusammen mit den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden. Erst nach Eingang der Zahlung wird der Fall endgültig zu den Akten gelegt und es ist keine weitere Strafverfolgung zu befürchten.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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