Tuesday, March 17, 2015

BGH stärkt Rechte der Anleger bei fehlerhafter Anlageberatung

Hat der Vermittler eine fehlerhafte Anlageberatung zu verantworten, trifft den Anleger keine Mitschuld. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Februar entschieden (III ZR 90/14). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im konkreten Fall hatte der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Klage eines Anlegers eines geschlossenen Fonds zu entscheiden. Der Anleger hatte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte dem Kläger bereits Schadensersatz zugesprochen. Allerdings nur in Höhe von 50 Prozent, da dem Anleger ein Mitverschulden in dieser Höhe treffe. Dieser Ansicht widersprach der BGH. Bei der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten käme ein Mitverschulden des Anlegers nur unter besonderen Umständen zum Tragen. Denn der Anleger dürfe sich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung verlassen. Alles andere widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben, so der BGH in seiner Urteilsbegründung. Nur weil der Anleger eine hohe Summe investiert habe ohne sich näher mit der Kapitalanlage zu beschäftigen, lägen noch keine besonderen Umstände vor, die ein Mitverschulden des Anlegers zur Folge hätten. Konkret hatte sich der Anleger an einem geschlossenen Fonds beteiligt, der Autos vermieten bzw. leasen wollte. Der Anleger führte aus, dass die Investition seiner Altersvorsorge dienen sollte und er deshalb eine sichere Kapitalanlage wünsche. Die empfohlene Kapitalanlage führte aber zu finanziellen Verlusten für den Anleger, so dass er auf Schadensersatz klagte und jetzt vor dem BGH Recht bekam. Denn der Anlageberater hatte nicht ausreichend über die Risiken des Fonds informiert und damit seine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Die empfohlene Anlage war auf Grund ihres spekulativen Charakters nach Ansicht des BGH nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet und hätte daher nicht empfohlen werden dürfen. Insbesondere habe der Anlageberater das Totalverlust-Risiko nicht ausreichend dargestellt. Der Kläger habe auf diese Beratung vertraut. Damit hat der BGH die Rechte der Anleger erneut gestärkt. Anleger, die Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend machen wollen, können sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/Pc53sN Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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