Wednesday, March 18, 2015

Erbschaft muss versteuert werden – Bei Schwarzgeld kann eine Selbstanzeige helfen

Wer erbt, muss das Erbe auch ordnungsgemäß versteuern. Auch unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass muss dem Finanzamt angezeigt werden. Wurde dies versäumt, kann die Selbstanzeige helfen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Derzeit muss sich eine 77-jährige Witwe vor dem Frankfurter Landgericht wegen Steuerhinterziehung verantworten. Ihr wird vorgeworfen, ihr Erbe nicht korrekt versteuert zu haben. Zudem soll sie es auch unterlassen haben, fehlerhafte Steuererklärungen ihres verstorbenen Mannes zu korrigieren. Im Fall einer Erbschaft muss genau hingeschaut werden, ob sich möglicherweise unversteuertes Schwarzgeld im Nachlass befindet. Der Erbe ist zwar nicht für die Steuerhinterziehung des Erblassers verantwortlich aber er macht sich strafbar, wenn er dies nicht unverzüglich dem Fiskus meldet. Denn der Erbe oder die Erbengemeinschaften sind verpflichtet, das Schwarzgeld im Nachlass nachträglich zu versteuern und beim zuständigen Finanzamt die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Erben, die dies bislang versäumt haben, haben die Möglichkeit eine Selbstanzeige zu stellen, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassung zu vermeiden. Allerdings sollte eine Selbstanzeige nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen könnten, ist groß. Denn die Selbstanzeige muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig sein. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht mehr wirken kann. Sicherer ist es daher, sich an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell einschätzen und wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss, damit sie wirken kann. Nachdem die Anforderungen an die Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 erhöht wurden, kann sie nur noch dann komplett straffrei wirken, wenn die hinterzogene Summe 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent fällig. Diese müssen zusammen mit der Hinterziehungssumme und den angefallenen Zinsen beglichen werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1ncRqJp Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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