Thursday, March 5, 2015

IVG EuroSelect 12 „60 London Wall“ – Möglichkeiten der Anleger

Schon seit längerer Zeit befindet sich der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Diese könnten sich verschärfen, wenn kein neuer Mieter gefunden wird. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die wirtschaftlichen Probleme beim geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 12 „60 London Wall“ sind nicht neu. Allerdings könnten sie sich weiter verschärfen, wenn kein neuer Mieter für die Immobilie im Zentrum Londons gefunden wird. Denn die derzeitige Hauptmieterin wird den Ende September 2016 auslaufenden Mietvertrag offenbar nicht verlängern. Ob und zu welchen Konditionen ein neuer Mieter gefunden wird, ist derzeit noch völlig offen. Darüber hinaus hat an dem Gebäude inzwischen wohl auch der Zahn der Zeit genagt, so dass Renovierungsarbeiten erforderlich wären. Das dazu benötigte Kapital ist aber offenbar nicht vorhanden. Der Verkehrswert des Bürogebäudes ist in den vergangenen Jahren ohnehin drastisch gesunken und schon seit 2009 wird die vereinbarte „Loan-to-Value-Klausel“ kontinuierlich verletzt. Dadurch kann die kreditgebende Bank zusätzliche Sicherheiten verlangen. Für die Anleger hatte dies die unmittelbare Folge, dass sie keine Ausschüttungen mehr erhielten. Eine Verbesserung der Lage ist für die Anleger nicht wirklich in Sicht. Im Gegenteil: Angesichts des auslaufenden Mietvertrags und der notwendigen Reparaturarbeiten könnte es noch schlimmer werden. Daher können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden und einen Ausstieg aus der Beteiligung bzw. Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Ansprüche auf Schadensersatz können geltend gemacht werden, wenn die Anleger von ihrer Bank falsch beraten wurden. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über alle Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Beim IVG EuroSelect 12 gehörten dazu u.a. die Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, Wechselkursverluste und insbesondere das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Geldes. Neben diesen Risiken hätte die vermittelnde Bank auch über ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) informieren müssen. Wurden die Risiken oder die Kick-Backs verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/11t7Cwr Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart


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