Wednesday, October 7, 2015

Nordcapital Offshore Fonds 5: Anleger sollen über Verkauf des Schiffes MS E.R. Luisa abstimmen

Die Anleger des Nordcapital Schiffsfonds Offshore Fonds 5 werden aufgefordert, einen Vorratsbeschluss zum Verkauf des Fondsschiffes AHTS MS E.R. Luisa zu treffen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der 2009 von Nordcapital aufgelegte Schiffsfonds Offshore Fonds 5 investierte in das Schleppschiff MS E.R. Luisa, das zur Positionierung von Ölplattformen eingesetzt wurde. Wie das „fondstelegramm“ berichtet, hat der Charterer den im September ausgelaufenen Chartervertrag nicht verlängert. Die Anleger wurden daher aufgefordert, einen Vorratsbeschluss für den Verkauf des Schiffes zu fassen.

Hintergrund ist offenbar auch der gesunkene Ölpreis, der den Nordcapital Offshore Fonds 5 unter Druck gesetzt hat. Bei einem Verkauf des AHTS-Schiffes können den Anlegern finanzielle Verluste entstehen. Zuletzt wurden die Fondsanteile laut der Handelsplattform zweitmarkt.de nur noch bei einem Kurs von 22,5 Prozent gehandelt (Stand 15. Juli 2015).

Anleger müssen die weitere Entwicklung des Schiffsfonds Nordcapital Offshore Fonds 5 nicht abwarten. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In Betracht können auch Ansprüche auf Schadensersatz kommen.

Schiffsfonds wurden in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel aber unternehmerische Beteiligungen. Damit sind naturgemäß nicht nur die Aussichten auf Renditen verbunden, sondern auch Risiken. Zu den Risiken zählen die globalen konjunkturellen Entwicklungen, die langen Laufzeiten oder die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile. Für die Anleger kann ihre Beteiligung auch im Totalverlust der Einlage enden. Daher hätten sie in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken häufig aber nur unzureichend dargestellt.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, offen legen müssen. Wurden diese Kick-Backs verschwiegen oder die Risiken nur unzureichend erläutert, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1OliXIB

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