Wednesday, July 6, 2016

Ansprüche aus D&O Versicherung nach BGH-Urteilen leichter durchsetzbar

Ansprüche aus einer D&O Versicherung lassen sich für die Unternehmen künftig einfacher durchsetzen. Das geht aus zwei Entscheidungen des BGH hervor (IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Vorstände, Geschäftsführer oder Aufsichtsräte kann es teuer werden, wenn sie durch Managementfehler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Daher schließen viele Unternehmen für ihre leitenden Organe eine D&O Versicherung (Directors & Officers) ab. Mit dieser Art Haftpflichtversicherung sollen die Risiken für die Manager abgefedert werden. Für die Unternehmen war es bislang meist langwierig, die Ansprüche gegen den Versicherer aus der D&O Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zunächst musste der eigene Manager verklagt werden, der dann gegenüber dem Versicherer seine Ansprüche geltend machen konnte. Bis das Geld tatsächlich beim Unternehmen landete, konnte dauern.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren nun verkürzt. Mit aktuellen Urteilen vom 13. April 2016 stellten die Karlsruher Richter klar, dass die versicherten Manager ihre Ansprüche aus der D&O Versicherung direkt an ihre Arbeitgeber abtreten können. Das Unternehmen kann seine Forderungen gegen den eigenen Manager dann direkt gegenüber dem Versicherungsunternehmen durchsetzen.

In beiden in Karlsruhe verhandelten Fällen nahmen die Unternehmen leitende Organe wegen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Manager traten ihren Anspruch aus der D&O Versicherung direkt an die Unternehmen ab. Laut der Versicherungspolice war die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den geschädigten Dritten zulässig. Der geschädigte Dritte könne auch das Unternehmen sein, das die Versicherung für seinen Manager abgeschlossen hat, stellte der BGH klar. Das Argument der Versicherer, dass es dem Unternehmen an der ernsthaften Absicht fehle, den eigenen Manager tatsächlich in Anspruch zu nehmen und nur der Eintritt des Versicherungsfalls ausgelöst werden solle, wiesen die Richter zurück. Die Ernstlichkeit der Inanspruchnahme sei kein Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalls, so der BGH.

Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beim Abschluss einer D&O Versicherung beraten und auch Ansprüche durchsetzen, falls es im Schadensfall zu Rechtsstreitigkeiten mit dem Versicherer kommen sollte.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1YqsZf0

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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