Monday, July 25, 2016

OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen

Das OLG Koblenz hat einem Arzt die Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern im Internet mit Urteil vom 8. Juni 2016 verboten (Az.: 9 U 1362/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Klinik für Schönheitsoperationen hat ihre OPs mit Vorher-/Nachher-Bildern im Internet beworben. Die Fotos zeigten in einer vergleichenden Darstellungen Patientinnen vor und nach dem Eingriff. Diese Werbung hat der für Wettbewerbssachen zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz mit aktuellem Urteil verboten.

Der Eigentümer der Klinik präsentierte die Ergebnisse der plastisch-chirurgischen Eingriffe mit vergleichenden Bildern Vorher-/Nachher-Bildern im Internet. Wie auch schon das Landgericht Koblenz sah auch das OLG in der Präsentation der Fotos einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 darf für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

An der Unzulässigkeit dieser Darstellung ändere auch die Tatsache nichts, dass die Fotos auf der Internetseite erst nach einer entsprechenden Registrierung angesehen werden konnten oder, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden sollte, die sich bereits intensiv mit der Möglichkeit einer Schönheits-OP befasst haben und eingehend informiert wurden. Das OLG Koblenz stellte klar, dass der Gesetzgeber die Werbung mit diesen Vorher-/Nachher-Bildern bei aus medizinischer Sicht unnötigen Eingriffen gänzlich verboten habe.

Durch dieses Verbot solle verhindert werden, dass sich Menschen den Risiken eines operativen Eingriffs aussetzen, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit für die OP vorliege. Dieses Werbeverbot diene dem Gesundheitsschutz.

Gerade im medizinischen Bereich kann Werbung für die Unternehmen ein schmaler Grat sein. Das gilt nicht nur für aus medizinischer Sicht unnötige Eingriffe, sondern auch für die Werbung für Arzneimittel oder Therapieformen. Schnell kann es – auch unbewusst – zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Die Folgen können gravierend sein und von Abmahnungen bis zu Schadensersatzklagen reichen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können schon im Vorfeld beraten und natürlich auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen behilflich sein.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1KqNpQo

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/2a9rrUr
via IFTTT

No comments:

Post a Comment