Tuesday, July 12, 2016

Hamburgische Seehandlung MS Pontremoli: Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche

Im Juli 2006 legte die Hamburgische Seehandlung den inzwischen insolventen Schiffsfonds MS Pontremoli auf. Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, müssen jetzt handeln.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Seit dem Juli 2006 konnten sich Anleger an dem Schiffsfonds MS Pontremoli mit einer Mindestsumme von 20.000 Euro beteiligen. Knappe zehn Jahre später, am 4. Mai 2016, eröffnete das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft (Az.: 67b IN 140/16). Anlegern kann durch die Insolvenz der Totalverlust ihrer Einlage drohen.

Um die finanziellen Verluste abzuwenden, haben die Anleger aber auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Allerdings sollten die Anleger umgehend handeln, da die Verjährung ihrer Ansprüche droht. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist seit Beitritt zu der Fondsgesellschaft. Daher sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Gerade bei Schiffsfonds haben Anleger häufig gute Aussichten, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Ausschlaggebend dafür ist häufig eine fehlerhafte Anlageberatung. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds oftmals als sichere und renditestarke Kapitalanlage angepriesen. Tatsächlich sind Schiffsfonds in der Regel aber spekulative Geldanlagen mit einem Totalverlust-Risiko für die Anleger. Das bekamen zahlreiche Anleger bei den vielen Schiffsfonds-Insolvenzen in den vergangenen Jahren schon zu spüren.

Allerdings hätten die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Erfahrungsgemäß entsprach die Anlageberatung häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Risiken wurden dabei nicht ausreichend dargestellt oder sogar ganz verschwiegen. Aus einer derartigen Falschberatung können Ansprüche auf Schadendersatz entstanden sein.

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank auch ihre teilweise hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden müssen, damit der Anleger die Möglichkeit erhält, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, bevor er sich für eine Beteiligung entscheidet.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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