Friday, July 8, 2016

Hansa Hamburg Shipping MS RHL Aurora: Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche

Der von Hansa Hamburg Shipping aufgelegte Schiffsfonds MS RHL Aurora ist insolvent. Mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger könnten schon bald verjährt sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Mai 2006 legte Hansa Hamburg Shipping den Schiffsfonds MS RHL Aurora, zunächst unter dem Namen MS Matthias Claudius, auf. Zehn Jahre später ist die Fondsgesellschaft insolvent. Das Amtsgericht Reinbek hat am 13. Juni das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 8 IN 130/16). Für die Anleger kann die Insolvenz den Totalverlust ihrer Einlage bedeuten, nachdem die Beteiligung an dem Schiffsfonds ohnehin hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist.

Um finanzielle Verluste abzuwenden, haben die Anleger auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Da sich die Anleger seit Mai 2006 mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro beteiligen konnten, droht allerdings die Verjährung möglicher Ansprüche. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist seit Beitritt zu der Fondsgesellschaft. Damit die Forderungen nicht verjähren, sollten umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Gerade bei Schiffsfonds bestehen häufig gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Ansatzpunkt ist in vielen Fällen eine fehlerhafte Anlageberatung. Denn in den Beratungsgesprächen wurden Schiffsfonds vielfach als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Die Realität stellte sich häufig ganz anders dar. Im Sog der Finanzkrise 2008 mussten in der Vergangenheit schon zahlreiche Fondsgesellschaften Insolvenz anmelden. Allerdings hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung auch umfassend über die Risiken ihre Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Insbesondere über das Risiko des Totalverlusts der Einlage. Erfahrungsgemäß ist diese Aufklärung häufig ausgeblieben oder die Risiken wurden nur am Rande erwähnt.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre teilweise hohen Provisionen nicht verschweigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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