Wednesday, March 9, 2016

Unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten – Selbstanzeige

Ob Liechtenstein, Österreich oder die Schweiz – viele Steueroasen haben ausgedient. Wer noch unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten hat, sollte über eine Selbstanzeige nachdenken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Es waren kurze Wege in die Schweiz, nach Österreich oder Liechtenstein. Doch inzwischen wird die Fahrt in diese ehemaligen Steueroasen zur Sackgasse. Die Staaten spielen nicht mehr mit. Wer jetzt noch unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten deponiert hat, riskiert, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird. Konsequenz kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sein.

Das Bankgeheimnis ist in vielen Staaten und ehemaligen Steueroasen inzwischen Geschichte. Die Geldhäuser kooperieren mit dem deutschen Fiskus und die Kunden werden aufgefordert, ihre Konten zu bereinigen bzw. eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Wenn ab 2017 der automatische Informationsaustausch von Bankdaten beginnt, an dem sich mehr als 70 Staaten beteiligen wollen, steigt für Steuersünder die Gefahr der Entdeckung immer weiter an. Spätestens dann dürfte es nicht mehr möglich sein, Schwarzgeld vor den deutschen Steuerfahndern zu verbergen. Der einzige Ausweg einer Strafverfolgung und möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, ist die strafbefreiende Selbstanzeige.

Die Zeit für die Selbstanzeige wird allerdings langsam knapp. Denn nur wenn sie rechtzeitig gestellt wird, d.h. bevor die Behörden die Steuerhinterziehung entdeckt haben, kann sie auch strafbefreiend wirken. Darüber hinaus muss die Selbstanzeige auch vollständig und fehlerfrei sein, um wirken zu können. Es hilft nichts, wenn dem Finanzamt gegenüber erst nach und nach alle Steuerverfehlungen auf den Tisch gelegt werden. Damit die hohen Anforderungen an die Selbstanzeige auch erfüllt werden können, sollte sie nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Eine Selbstanzeige gibt es nicht von der Stange. Sie muss detailliert alle spezifischen Umstände eines jeden Einzelfalls erfassen, um strafbefreiend wirken zu können.

Damit das gelingt, sollten von Anfang an im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte und Steuerberater mit der Selbstanzeige beauftragt werden. Sie wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige enthalten muss.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1IYBZfL

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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