Tuesday, March 1, 2016

LAG Rheinland-Pfalz: Befristung von Arbeitsverträgen aus sachlichem Grund

Arbeitsverträge können für die Dauer von zwei Jahren befristet werden. Eine weitere Befristung ist nur dann möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das gilt auch im Profi-Sport.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Arbeitsrecht sieht vor, dass ein Arbeitsvertrag befristet werden kann. Allerdings ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses nur für maximal 24 Monate ohne sachlichen Grund zulässig. Für längere Befristungen muss ein sachlicher Grund vorliegen.

Das gilt im „normalen“ Arbeitsleben ebenso wie im Profi-Sport. Dennoch hätte die Klage eines Fußball-Profis auf Weiterbeschäftigung bei seinem Verein die Welt des Profi-Fußballs beinahe heftig ins Wanken gebracht. Denn der ehemalige Torwart hatte bei seinem Club einen befristeten Arbeitsvertrag, der dann noch einmal um weitere zwei Jahre verlängert wurde. Als der ehemalige Profi nach einer Verletzung ins Abseits geriet und der Verein den Vertrag auslaufen ließ, klagte er vor dem Arbeitsgericht Mainz auf Weiterbeschäftigung. Mit Erfolg.

Eine erneute Befristung des Arbeitsvertrags wäre nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds möglich gewesen. Den sah das Arbeitsgericht Mainz nicht gegeben und gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat das Urteil nun gekippt. Das LAG entschied mit Urteil vom 17. Februar 2016, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler dann zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liege auch dann vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Dies sei bei einem Lizenzspieler der Fall (4 Sa 202/15). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LAG die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Der Fall ist ein extremes Beispiel, zeigt aber, dass es bei der Befristung von Arbeitsverträgen einige Fallstricke gibt. Im Endeffekt können diese dazu führen, dass die Befristung unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Sachgründe für eine Befristung des Arbeitsvertrags können z.B. vorübergehender Bedarf oder Krankheitsvertretungen sein. Die Sachgründe können auch in der Person des Arbeitnehmers liegen.

Um rechtlichen Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitsverträge – befristet oder unbefristet – von Anfang an wasserdicht verfasst werden. Dafür können im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte sorgen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Kp8gSv

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