Tuesday, March 29, 2016

Wohnimmobilienkreditrichtlinie tritt in Kraft: Widerruf noch rechtzeitig bis zum 21. Juni erklären

Mit dem Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie endet das „ewige Widerrufsrecht“ für Immobilienfinanzierungen. Altverträge können nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Zuge der Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie wird das „ewige Widerrufsrecht“ für Altverträge beschnitten. Betroffen davon sind in erster Linie Immobilienfinanzierungen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden.

Bei einer Vielzahl der Immobiliendarlehen aus dieser Zeitspanne haben Banken oder Sparkassen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dies führt dazu, dass viele dieser Verträge auch heute noch widerrufen werden können, da die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Dieses sog. „ewige Widerrufsrecht“ endet nun allerdings am 21. Juni 2016. Nur noch bis zu diesem Termin kann der viel zitierte Widerrufsjoker gezogen werden. Die verbleibende Zeit können Verbraucher aber noch nutzen. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren können durch den Widerruf eines Immobiliendarlehens fünfstellige Beträge gespart werden. Wie hoch die Ersparnis ist, hängt natürlich von der Darlehenshöhe und den vereinbarten Zinskonditionen ab.

Um von den historisch niedrigen Zinsen noch profitieren zu können, sollten Verbraucher zunächst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Dazu können sie sich an einen im Bankrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. In der Regel ist ein Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Schon geringe inhaltliche oder formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung können dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde.

Darüber hinaus sollte die Frage der Anschlussfinanzierung geklärt sein. Denn nach einem erfolgreichen Widerruf wird der Kredit vollständig rückabgewickelt, d.h. beide Parteien erhalten ihre bereits erbrachten Leistungen vollständig zurück. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht fällig. Dann sollte der Widerruf gegenüber der Bank zeitnah erklärt werden, da die Frist am 21. Juni 2016 abläuft. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Banken einen Widerruf nicht einfach akzeptieren werden. Da die Rechtslage in den meisten Fällen aber eindeutig und die Rechtsprechung zumeist verbraucherfreundlich ist, lenken viele Banken bei etwas anwaltlichem Druck ein und zeigen sich gesprächsbereit.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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