Friday, June 5, 2015

Steuerhinterziehung: Fehler bei der Selbstanzeige können nicht nachträglich korrigiert werden

Die Meldung, dass die Schweiz Namen möglicher Steuersünder im Internet veröffentlicht, hat für Aufsehen gesorgt. Wer zur Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung greift, sollte aber behutsam vorgehen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Steuerhinterzieher steigt das Entdeckungsrisiko zusehends. Zuletzt sorgte die Schweiz mit der Veröffentlichung der Namen möglicher Steuersünder im Internet für Schlagzeilen. Aber auch darüber hinaus verstärken die Staaten ihre grenzüberschreitenden Bemühungen im Kampf gegen Steuerhinterziehung immer weiter. Die Selbstanzeige kann Steuersünder immer noch vor einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung schützen. Allerdings sollte sie angesichts der aktuellen Entwicklungen nicht als „Schnellschuss“ abgegeben werden. Denn Fehler bei der Selbstanzeige können im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden. Sie führen aber dazu, dass die Selbstanzeige nicht wirkt. Daher sollte eine Selbstanzeige auch trotz des steigenden Risikos der Entdeckung vor allem gründlich vorbereitet werden, damit sie fehlerfrei ist und vor einer weiteren Strafverfolgung schützt. Das kann nur gelingen, wenn die Selbstanzeige vollständig ist. Dazu muss sie die steuerrelevanten Angaben der vergangenen zehn Jahre enthalten. Für den Laien ist eine fehlerfreie Selbstanzeige angesichts dieses Komplexität kaum machbar. Daher sollte die Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend gewürdigt werden. Daher sollten von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Sie wissen, welche Unterlagen die Selbstanzeige beinhalten muss und können auch bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente behilflich sein. Sie können dafür sorgen, dass die Selbstanzeige fehlerfrei verfasst wird und ihre Wirkung entfalten kann. Seit dem 1. Januar 2015 kann auch bei einer Selbstanzeige nur noch eine Steuerhinterziehung bis zu einer Höhe von 25.000 Euro komplett straffrei bleiben. Bei höheren Hinterziehungssummen werden vom Fiskus Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen mit den Steuerschulden zzgl. Zinsen innerhalb einer vorgegebenen Frist beglichen werden. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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