Wednesday, June 3, 2015

Steuerhinterziehung: Schlupflöcher werden rar – Ausweg Selbstanzeige

Schlupflöcher für Steuersünder werden immer rarer. Die Gefahr der Entdeckung steigt. Um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen, kann noch eine Selbstanzeige gestellt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zeiten, in denen unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten dem Zugriff des deutschen Fiskus entzogen werden konnte, dürften bald endgültig der Geschichte angehören. Nach und nach werden die Steuerschlupflöcher geschlossen und die internationale Zusammenarbeit der Staaten im Kampf gegen die Steuerhinterziehung gestärkt. Auch Länder wie die Schweiz oder Luxemburg sind kooperationsbereit. Dadurch steigt die Gefahr, dass die Tat entdeckt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, immer weiter an. Die Selbstanzeige wird für Steuersünder mehr und mehr zum alternativlosen Ausweg. Allerdings muss die Selbstanzeige rechtzeitig, also bevor die Tat durch die zuständigen Behörden entdeckt wurde, gestellt werden. Darüber hinaus muss sie auch gründlich vorbereitet werden, damit sie wirken kann. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Angesichts der Komplexität einer Selbstanzeige, sie muss zum Beispiel die steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten, sollte sie nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Für den Laien sind die Anforderungen an eine Selbstanzeige kaum zu überschauen und Fehler sind schnell passiert. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch ihre Wirkung entfalten kann. Komplette Straffreiheit kann seit dem 1. Januar 2015 auch bei einer Selbstanzeige nur erreicht werden, wenn der hinterzogene Betrag 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Summen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die je nach Höhe der hinterzogenen Steuern zwischen zehn und zwanzig Prozent liegen. Diese Strafzuschläge müssen dann zusammen mit den hinterzogenen Steuern und den Zinsen innerhalb einer vorgegebenen Frist gezahlt werden. Ist die Zahlung erfolgt, ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/19NYqWI Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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