Sunday, June 21, 2015

Testament muss unmissverständlich formuliert sein

Nur wer seinen letzten Willen im Testament oder Erbvertrag klar und eindeutig ausdrückt, kann auch davon ausgehen, dass es später nicht zum Streit unter den Erben kommt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In Deutschland gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer seinen Nachlass aber anders regeln möchte, kann dies im Testament oder Erbvertrag festhalten. Damit der letzte Wille auch so umgesetzt wird wie vom Erblasser gewünscht, müssen die Aussagen klar und eindeutig formuliert werden. Nur so können Interpretationsspielräume vermieden werden. Mit einem recht klaren Fall eines unwirksamen Testaments musste sich das Oberlandesgericht Hamburg beschäftigen. Hier wollte der Erblasser eine Frau zur Erbin einsetzen und hatte seinen letzten Willen auf zwei Aufklebern verkündet. Auf dem ersten stand nur der der Vorname der Frau und der Hinweis, dass sie die Haupterbin werden solle und auf dem zweiten trug der Mann seine Initialen und das Datum ein. Das sei zu wenig, urteilte das OLG Hamburg. Das Testament sei nicht wirksam, da es viel leicht zu manipulieren und viel zu unklar sei (Az.: 2 W 80/13). Gleich mehrere wichtige Merkmale eines Testaments fehlten hier: Eine eigenhändige Unterschrift, eine Überschrift (z.B. „mein letzter Wille“) oder eine Ortsangabe. Ein Erbschein konnte an die Frau nicht ausgestellt werden. Auch wenn dies ein extremer Fall eines ungültigen Testaments ist, macht er doch deutlich, dass der letzte Wille eindeutig formuliert werden muss und nach Möglichkeit keinen Interpretationsspielraum bietet. Zudem müssen auch einige formale Vorgaben eingehalten werde, z.B. die eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum. Nur dann kann das Testament auch Gültigkeit erhalten und vor allem auch Streitigkeiten unter den Erben vermeiden. Darüber hinaus kann der Erblasser durch ein Testament seinen Nachlass zwar nach seinem Willen regeln, gesetzliche Vorgaben wie Pflichtteilsregelungen müssen trotzdem beachtet werden. Wer dafür sorgen möchte, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich umgesetzt wird, kann sich bei der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags von im Erbrecht versierten Rechtsanwälten beraten lassen. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/YhfJbG Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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