Thursday, June 11, 2015

Erbausschlagung oder Nachlassverwaltung

Nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden können vererbt werden. In diesen Fällen kann das Erbe ausgeschlagen werden. Alternativ kann auch die Nachlassverwaltung sinnvoll sein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Erbschaft kann auch arm machen. Nämlich dann, wenn der Erblasser überwiegend Schulden vererbt. Wer ein Erbe antritt, übernimmt diese Schulden und steht sie für sie mit seinem gesamten Privatvermögen gerade. Ist ersichtlich, dass die Schulden im Nachlass die Vermögenswerte übersteigen, hat der Erbe oder die Erbengemeinschaft die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dies muss in einer Frist von sechs Wochen seit Kenntnis der Erbschaft geschehen. Die Ausschlagung der Erbschaft muss schriftlich und notariell beurkundet beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Nicht immer lassen sich Schulden und Vermögen in einer Erbschaft aber auf einen Blick erkennen. Dann kann die Nachlassverwaltung die sinnvollere Variante im Vergleich zur Erbausschlagung sein. Dann haften die Erben nicht mit ihrem Privatvermögen. Die vorhandenen Schulden werden dann aus dem im Nachlass enthaltenem Vermögen gezahlt. Notwendig ist es dann sich einen genauen Überblick über den Nachlass zu verschaffen: Barvermögen, Immobilien, Bankkonten, Schulden und Verbindlichkeiten, etc. müssen geprüft und abgewogen werden. Das erfordert nicht nur Zeit, sondern in vielen Fällen auch sachkundige Kenntnis, um z.B. den Wert einer Immobilie zu ermitteln. Diese Aufgabe kann an einen Nachlassverwalter übertragen werden. Dieser übernimmt den Nachlass und erstellt dann ein Nachlassverzeichnis mit allen Vermögenswerten und Schulden. Dadurch lässt sich der Wert des Erbes einschätzen. Darüber hinaus ist der Nachlassverwalter dafür zuständig, die Forderungen der Gläubiger aus dem Nachlass und nicht aus dem Vermögen des Erben zu bedienen. Reicht der Nachlass dazu nicht aus, kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Um den Nachlass zu beurteilen, ist eine ganzheitliche Betrachtung nötig. So können sich in dem Erbe z.B. auch Steuerschulden oder Schwarzgeld befinden. In Zweifelsfällen sollten daher vor dem Antritt eines Erbes, der Nachlass geprüft und ggfs. auch die Ausschlagung oder die Nachlassverwaltung in Betracht gezogen werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in diesen Fragen kompetent beraten, damit am Ende die richtige Entscheidung getroffen wird. Weitere Informationen unter: http://ift.tt/RoT9bF Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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