Wednesday, May 11, 2016

Darlehenswiderruf bei verbundenen Geschäften – BGH verhandelt am 31. Mai

Die Vergabe von Darlehen kann an einen bestimmten Zweck gebunden sein. Der Darlehenswiderruf bei einem sog. verbundenen Geschäft landet am 31. Mai vor dem Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 511/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Darlehen können in der Regel widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. In der Konsequenz wird der Kreditvertrag dann rückabgewickelt, beide Parteien erhalten die erbrachten Leistungen zurück. Wie sich der Widerrufsjoker bei einem sog. verbundenen Geschäft auswirkt, ist eine Frage, mit der sich am 31. Mai der Bundesgerichtshof auseinandersetzen muss.

Es geht um den Fall eines Anlegers, der sich im Oktober 2004 an einem geschlossenen Fonds beteiligt hatte. Diese Beteiligung konnte er nur zur Hälfte aus eigenen finanziellen Mitteln realisieren. Für die andere Hälfte nahm er ein Darlehen auf, das er im März 2010 vollständig getilgt hatte. Knapp vier Jahre später widerrief er den Darlehensvertrag. Da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe, sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf noch wirksam erfolgt. Er klagte daher auf Rückabwicklung des mit dem Darlehen verbundenen Kapitalanlagegeschäfts zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung. In zweiter Instanz hatte seine Klage teilweise Erfolg. Das OLG Hamburg sprach ihm einen Teil des begehrten Betrags nebst einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1,3 Prozent p.a. gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung zu.

Zur Begründung führte das OLG aus, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der Bank keinerlei Bezugnahme auf das hier vorliegende verbundene Geschäft enthalte und deshalb fehlerhaft sei. Daher sei der Widerruf fristgerecht erfolgt. Dass das Darlehen bereits vor dem Widerruf vollständig getilgt worden war, stehe dem Widerrufsrecht nicht entgegen. Es sei weder verwirkt noch treuwidrig ausgeübt worden. Der BGH muss nun über die Revision der Bank entscheiden.

Der Widerruf eines Darlehens ist in der Regel dann möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Im Bankrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf gegeben sind.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/1Q7Itxm

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

Share and Enjoy

FacebookTwitterDeliciousLinkedInStumbleUponAdd to favoritesEmailRSS

The post Darlehenswiderruf bei verbundenen Geschäften – BGH verhandelt am 31. Mai appeared first on Corporate Criminal Lawyer.



from http://ift.tt/21YOiVc
via IFTTT

No comments:

Post a Comment