Wednesday, May 18, 2016

Testament: Entziehung des Pflichtteils wegen Körperverletzung

Soll den Erbberechtigten auch der gesetzliche Pflichtteil entzogen werden, ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Das zeigt ein Urteil des LG Landshut vom 4. März 2016 (Az.: 54 O 2287/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Erblasser kann einen Erbberechtigten in einem Testament bzw. Erbvertrag vollständig enterben, so dass dieser auch keinen Anspruch mehr auf den gesetzlichen Pflichtteil hat. Dies ist allerdings nur unter engen Voraussetzungen möglich, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Landshut zeigt.

In dem konkreten Fall hatte der verwitwete Vater drei Söhne. In seinem Testament setzte er zwei Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein, den dritten Sohn enterbete er. Darüber hinaus legte er fest, dass dieser auch den gesetzlichen Pflichtteil nicht erhalten solle. In weiteren notariellen Testamenten bestätigte der Vater die Pflichtteilsentziehung. Grund dafür war eine Körperverletzung. Neben einer Schürfwunde soll der Sohn dem Erblasser eine blutige Nase und ein blaues Auge geschlagen haben. Der Vater hatte Strafanzeige erstattet, die er dem Testament beilegte. Nach dem Tod des Vaters verlangte der enterbte Sohn von seinen Brüdern den Pflichtteil.

Das Landgericht Landshut gab seiner Klage statt. Die Entziehung des Pflichtteils sei nur in sehr engen Grenzen möglich. Dazu müsse sich der Erbberechtigte schwerer Vergehen gegen den Erblasser oder ihm nahestehender Personen schuldig gemacht haben. Dies sei hier nicht belegbar. Die beiden anderen Söhne bestätigten zwar die Körperverletzung, konnten sie aber nicht beweisen. Denn die entsprechenden Akten über die damalige Strafanzeige waren inzwischen vernichtet worden und konnten nicht als Beweismaterial hinzugezogen werden. Daher hatte der dritte Sohn Anspruch auf den Pflichtteil.

Die Entziehung des Pflichtteils ist nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich. Dazu gehören beispielsweise schwere Vergehen gegen den Erblasser. Der Anspruch auf den Pflichtteil erlischt allerdings nicht automatisch. Vielmehr muss der Erblasser im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich, klar verständlich und ausreichend begründet verfügen, dass der Pflichtteil entzogen werden soll.

Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei einem Testament oder Erbvertrag beraten und dafür sorgen, dass die letztwilligen Verfügungen im Sinne des Erblassers getroffen werden.

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