Thursday, May 26, 2016

Erben und Vererben in der Patchworkfamilie

Patchworkfamilien sind heute nichts Ungewöhnliches mehr. Das Erbrecht hinkt dem gesellschaftlichen Wandel allerdings hinterher. Daher sollten Betroffene rechtzeitig über ein Testament nachdenken.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Existiert kein Testament oder Erbvertrag wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge unter den Erben verteilt. Dabei ist zu beachten, dass das deutsche Erbrecht bereits einige Jahrzehnte auf dem Buckel hat und gesellschaftliche Veränderungen keinen Niederschlag finden. Das kann sich besonders bei Patchworkfamilien zum Nachteil entwickeln. Die neue Familie kann im Erbfall in die Röhre gucken, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst der Ehepartner und die leiblichen Kinder. Auch entfernte Verwandte können möglicherweise Ansprüche haben, während die Stiefkinder, wenn sie nicht adoptiert sind, noch nicht einmal Pflichtteilsansprüche geltend machen können.

Wer das verhindern möchte, um z.B. auch den neuen Lebenspartner oder die Stiefkinder finanziell abzusichern, sollte unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Dadurch können auch Erben am Nachlass beteiligt werden, die keine gesetzlich verankerten Ansprüche haben. So kann die gesetzliche Erbfolge umgangen werden. Dennoch müssen natürlich Pflichtteilsansprüche und andere gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden. Um Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, ist es wichtig, die letztwilligen Verfügungen so eindeutig wie möglich zu formulieren und keinen Interpretationsspielraum zuzulassen.

Damit das Testament gültig ist, müssen auch einige formale Regelungen beachtet werden. So sollte ein Testament immer eine eindeutige Überschrift tragen, die aussagt, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt. Darüber hinaus ist es zwingend notwendig, das Testament eigenhändig zu unterschreiben sowie Ort und Datum anzugeben.

Grundsätzlich sollte jeder, der seinen Nachlass nicht der gesetzlichen Erbfolge unterwerfen möchte, ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Nur so können auch Menschen, Vereine oder Stiftungen berücksichtigt werden, die von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf das Erbe hätten. Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte weiterhelfen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/221SPX0

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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