Saturday, September 24, 2016

KG Berlin zu unzulässiger Briefwerbung

Unzulässige Briefwerbung mit vorgetäuschter Dringlichkeit und Wichtigkeit verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das geht aus einem Urteil des KG Berlin hervor (Az.: 5 U 7/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein niederländisches Unternehmen, das Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel vertreibt, hatte Werbebroschüren verschickt. Auf dem Briefumschlag fanden sich Hinweise wie „Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen“, „Höchst wichtiger Inhalt“ oder „Eilige Terminsache“. Statt eines Absenders wurde nur die Nummer eines Postfachs angeben.

Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Werbesendung sei unzulässig, weil sie den Empfänger über den werbenden Charakter des Schreibens täusche. Das Kammergericht Berlin gab der Klage statt. Dem Kläger stehe der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG zu.

Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG sei eine geschäftliche Handlung dann, wenn sie die dem Empfänger aufgedrängt wird und sie bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird. Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird. Maßstab sei dabei der durchschnittlich empfindliche Adressat, so das KG.

Briefwerbung sei zwar grundsätzlich erlaubt. Wenn das Schreiben nicht bereits aus dem Briefumschlag als Werbung erkennbar ist, sei dies zwar eine Belästigung aber noch nicht unzumutbar. Die Unzumutbarkeit liege in diesem Fall in Angaben wie „Zustellungs-Hinweis…Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen“ oder „Eilige Terminsache“. Diese Angaben seien einerseits schlicht falsch und darüber hinaus werde dadurch beim Empfänger ein nicht vorhandener Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen Wichtigkeit erzeugt. Mangels Angabe eines Absenders sei die Werbung als solche kaum zu erkennen und auch die geläufige Wendung „Infopost“ fehle. Unter diesen Umständen käme es auch nicht darauf an, ob der Inhalt des Schreibens unmissverständlich als Werbung zu erkennen sei.

Wird mit Werbung gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, kann das unangenehme Folgen haben. Unternehmen können sich von im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwälten beraten lassen. Das gilt auch bei der Abwehr bzw. Durchsetzung von Forderungen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2c8IwPM

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